Der BGH hat jetzt im Beschl. v. 07.04.2010 – 2 StR 153/09 entschieden:
“Ein Notar, der schon vor der Beurkundung Kenntnis von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, verstößt gegen § 54d Nr. 1 BeurkG und handelt pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB.”
Das man für die Erkenntnis erst ein BGH-Urteil braucht …
🙂
@ 1
ganz so ganz unproblematisch ist die frage nach den anforderungen, die an die vermögensbetreuungspflicht des § 266 zu stellen sind, ja nun auch wieder nicht.