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OWi III: Neuere Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Nutzung als Arzt/uneinsichtiger Wiederholungstäter

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Und dann zum Schluss noch zwei Entscheidungen zum Fahrverbot. Beide hatte ich vorhin schon in anderem Zusammen´hang vorgestellt. Es handelt sich um:

Dass der Betroffene beruflich im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit auf die Nutzung seines Kfz dringend angewiesen ist, genügt für die Annahme einer durch das Fahrverbot ausgelösten unzumutbaren Härte regelmäßig nicht.

Ist ein Betroffener einschlägig vorbelastet und hat sich insoweit als uneinsichtig gezeigt, so kann er sich in der Regel nicht damit gegen das verwirkte Fahrverbot verteidigen, es treffe ihn privat oder beruflich besonders hart oder stelle sogar eine nachhaltige Existenzgefährdung dar.

OWi II: Ein Bisschen zum Bußgeldverfahren, oder: Beschlussverfahren, Einspruch, Verjährung

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Und im zweiten Posting zu OWi-Entscheidungen geht es dann um das Verfahren, und zwar u.a. mit Entscheidungen zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG).

Das sind:

1. Die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich. Ist das Verfahren auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin bereits beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig, scheidet die Rücknahme aus.

2. Auf die zulässige Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist. Die telefonische Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, die nach Eingang der Akten beim Amtsgericht vom zuständigen Richter als Vermerk aufgenommen wird, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wirksam.

3. § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG sieht eine besondere Form für den Verzicht auf Beschlussgründe nicht vor. Eine fernmündlich dem Gericht übermittelte und vom zuständigen Richter niedergelegte Verzichtserklärung ist ausreichend.

1. Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen ist der Bußgeldbescheid. Er umgrenzt nach dem Einspruch des Betroffenen den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Rechtsbeschwerdegericht hat im Rahmen der zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat von dem im Bußgeldbescheid umgrenzten einheitlichen Lebensvorgang umfasst ist. Maßgebend sind allein die schriftlichen Urteilsgründe.

2. Sind die im Bußgeldbescheid zu Grunde gelegte und die im Urteil festgestellte Tat in diesem Sinne nicht identisch, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat wegen eines Prozesshindernisses nach § 71 OWiG i. V. m. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Zudem ist die Sache zur Entscheidung über die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat an das Amtsgericht zurückzugeben, da das Verfahren dort insoweit anhängig geblieben ist.

3. Die Hemmung der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens greift auch dann ein, wenn das Amtsgericht eine andere als die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat aburteilt.

1. Auch der nicht vertretungsbefugte Rechtsanwalt kann aus seiner Stellung als Verteidiger dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG widersprechen.

2. Der Betroffene kann dem Beschlussverfahren bereits mit der Einlegung des Einspruchs widersprechen. In diesem Fall richtet sich die Erklärung sachlich an das Amtsgericht, weil nur dieses die Wahl hat, durch Beschluss oder nach Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden.

3. Ein auf diese Weise wirksam erklärter Widerspruch wird auch nicht dadurch unwirksam, dass das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht widerspricht.

4. In diesem Fall bedarf es einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs. Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung nicht beigemessen werden.

Hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung der Entscheidung durch Beschluss (§ 72 OWiG) zugestimmt und hat das Tatgericht die Hauptverhandlung darauf ausgesetzt, um dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, zu den Folgen des verwirkten Regelfahrverbots vorzutragen, so stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz fairer Verfahrensführung dar, wenn es nach Fristablauf den Beschluss erlässt, ohne an den in Aussicht gestellten Sachvortrag zu erinnern.

OWi I: Geschwindigkeits- und Rotlichtverstoß, oder: Kreuzungsbereich, Messreihe, Feststellungen

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In der Mitte der Woche gibt es dann heute OWi-Entscheidungen, allerdings alle nur mit Leitsätzen, weil die Entscheidungen nichts wesentlich Neues enthalten.

Ich beginne mit drei OLG Entscheidungen zu den (materiellen) Verkehrsverstößen, und zwar:

1. Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht auch bei deren fehlender Erkennbarkeit einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO durch Einfahren in die Kreuzung begehen, wenn er mit deren Umschalten rechnen muss.

2. Zu der Frage, ob sich ein Betroffener noch vor dem Kreuzungsbereich oder schon in ihm befand, hat der Tatrichter aussagekräftige Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.

1. Dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im /Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens.

2. Die Verweigerung der Beiziehung und der Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Daten der gesamten Messreihe des standardisierten Messverfahrens samt Statistikdatei verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht.

Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss der Tatrichter in den Urteilsgründen regelmäßig das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Beweisführung zu ermöglichen.

U-Haft III: Anordnung/Kontrolle der Fortdauer der Haft, oder: Welches Rechtmittel bei Untersuchungshaft?

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Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen, die mit Rechtsmitteln in Haftsachen zusammenhängen, und zwar einmal BGH und einmal BayObLG.

Hier sind dann:

1. Unter § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 Var. 1 StPO fallen lediglich Entscheidungen, mit denen unmittelbar darüber entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber Beschlüsse oder Verfügungen, die allein Anordnungen während der Untersuchungshaft, also die Art und Weise des Vollzugs betreffen. Der Angeklagte muss sich ausdrücklich gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung seiner Haft und nicht gegen die Ausgestaltung des Vollzugs von Untersuchungshaft wenden.

2. Für eine analoge Anwendung der restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschrift ist kein Raum.

Als Akte der Rechtsprechung unterliegen die Anordnung der Untersuchungshaft und die Kontrolle der Fortdauer nicht der Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG.

Sieben Entscheidungen zur Wiedereinsetzung, oder: Überwachung, Fristenkalender, Auskünfte, Verfahren

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Während meines Urlaubs haben sich einige Entscheidungen, die mit Wiedereinsetzungsfragen und/oder dem beA zusammehängen. Einige sind auch in der Woche hinzu gekommen. Ich stelle daher heute diese beiden Bereiche im „Kessel Buntes“ .

Ich starte hier mit den Entscheidungen zur Wiedereinsetzung, und zwar:

Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16).

1. Zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse – hier: auf die Eintragung in den Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk in der Handakte und Reihenfolge der Eintragung einer Frist zunächst in den Fristenkalender und dann in die Handakte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; vom 29. Juni 2022 – XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633 und Beschluss vom 6. Februar 2018 – II ZB 14/17; jeweils m.w.N.) sowie Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – XII ZB 418/22, NJW-RR 2023, 1284 Rn. 11; vom 24. Oktober 2023 – VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9; jeweils m.w.N.).

2. Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder dem Anwalt nicht zuzurechnenden Ereignis (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 – XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 ff.; vom 28. Januar 2021 – III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503; vom 22. November 2022 – XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224).

Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gehört die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde.

1. Wird der nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen Verteidiger vertretene Betroffene von jenem verspätet über die Verurteilung in Kenntnis gesetzt, trifft ihn an der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ein eigenes Verschulden, wenn er weder seinen Verteidiger mit der Einlegung eines solchen beauftragt noch mit ihm vereinbart hatte, zeitnah über das Ergebnis der Hauptverhandlung unterrichtet zu werden.

2. Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht versäumt, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristrecht gestellt, jedoch unzureichend begründet wurde.

1. Der Betroffene hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unverschuldet versäumt, wenn das Versäumnis auf der irrigen Annahme seines Verteidigers beruhte, die Frist begänne im Beschlussverfahren erst mit Zustellung der auf die Rechtsbeschwerde hin nachzuholenden Beschlussgründe zu laufen.

2. Die Begründung eines Beschlusses, mit dem eine Geldbuße festgesetzt wird, muss im Wesentlichen den Anforderungen genügen, die gemäß § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 2. Hs. StPO an die Begründung eines nicht freisprechenden Urteils gestellt werden.

Fehlt es erkennbar an Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 356a, 47 StPO, so ist kein Aufschub der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO anzuordnen.

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung darf erst nach Ablauf einer Woche nach der (wirksamen) Zustellung des Urteils erfolgen, weil erst dann Entscheidungsreife vorliegt.

2. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen wäre und nicht zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer durch sie von einer Einlegung oder (gegebenenfalls ergänzenden) Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgehalten worden ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Antragsfrist im Sinne von § 329 Abs. 7 S. 1 StPO zugestellt worden ist.

3. Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verfrüht verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Frist des § 329 Abs. 7 S. 1 StPO noch nicht abgelaufen ist, so beginnt diese Frist erst mit der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, durch die der Verwerfungsbeschluss aufgehoben wird.