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BtM II: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Therapiewille/Therapiebereitschaft?

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Als zweite Entscheidung dann der BayObLG, Beschl. v. 23.09.2025 – 203 VAs 198/25, der sich noch einmal zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG äußert.

In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft die vom Verurteilten beantragte Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die erforderlichen Zustimmungen zur Zurückstellung nicht vorliegen. Dagegen dann schließlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtMG gestellt, der Erfolg hatte. Das BayObLG „vermisst“ einen „zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt“:

„a) Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen zu. Eine solche Ermessensentscheidung setzt aber voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG erfüllt sind. Fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung, so lehnt die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung ab; ein Ermessen besteht insoweit nicht (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, 6. Aufl. 2021, BtMG, § 35 Rn. 144).

b) Der Therapiewille bzw. die Therapiebereitschaft des Antragstellers ist eine solche Tatbestandsvoraussetzung. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit der Folge, dass der Vollstreckungsbehörde bei der Feststellung, ob ein Therapiewille vorliegt, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (Senat, Beschluss vom 09.12.2024 – 203 VAs 529/24, juris, Rn. 7, 8; BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 31.10.2008 – 2 VAs 16/08, juris, Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2015 – 2 VAs 11/15, juris, Rn. 19; Fabricius in: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, § 35 Rn. 320; Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., § 35 Rn. 111, 123, 142; BeckOK BtMG/Bohnen, 27. Ed. 15.06.2025, § 35 Rn. 310).

c) Die gerichtliche Kontrolle bei einer Verneinung der Therapiebereitschaft bzw. des Therapiewillens durch die Vollstreckungsbehörde beschränkt sich somit darauf, ob diese den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und vollständig festgestellt und gewertet hat, von zutreffender rechtlicher Deutung der anzuwendenden Normen und Rechtsbegriffe ausgegangen ist und den gezogenen Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes nicht überschritten hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; Senat, Beschluss vom 11.03.2025 – 203 VAs 3/25, juris, Rn. 10 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 31.10.2008 – 2 VAs 16/08, juris, Rn. 6; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 310; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 204).

d) Die Vollstreckungsbehörde muss ihrem Bescheid daher einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde legen und die maßgebenden Tatsachen und Erwägungen mitteilen, um dem Senat die nach § 28 Abs. 3 EGGVG gebotene Überprüfung zu ermöglichen. Bei unzureichender, lückenhafter Begründung muss der Bescheid aufgehoben werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 05.02.2002 – 2 VAs 51/01, juris, Rn. 4 und 5; OLG Nürnberg Beschluss vom 30.11.2015 – 2 VAs 11/15, juris Rn. 22; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 398).

e) Soweit die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidung auf die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung nach § 35 BtMG stützt, hat der Senat im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des von dem Verurteilten angegriffenen Ablehnungsbescheides der Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 BtMG auch die Versagung der richterlichen Zustimmung auf Ermessensfehlgebrauch mit zu überprüfen (Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 406). Denn dem Verurteilten steht gegen die Versagung der gerichtlichen Zustimmung kein Rechtsmittel zu. Er kann vielmehr gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 BtMG die Verweigerung der Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 23 ff. EGGVG anfechten. Es steht allerdings auch die Entscheidung über die Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts des ersten Rechtszuges (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., § 35 Rn. 134). Aus diesem Grund besteht für den Senat nur eine beschränkte Nachprüfungsmöglichkeit der gerichtlichen Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG. Der Senat überprüft lediglich, ob das Gericht von einem zutreffenden Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums ausgegangen ist und ob es die Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16.08.2023 – 203 VAs 88/23, juris, Rn. 8). Hierzu gehört die Überprüfung, ob überhaupt ein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensausfall), ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden oder ob eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null übersehen wurde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 23.09.2024 – 204 VAs 366/24; und vom 11.12.2024 – 204 VAs 530/24, beide nicht veröffentlicht; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 397, 398, 406; KG Berlin, Beschluss vom. 06.08.2014 – 4 VAs 26/14, juris, Rn. 13).

3. Dieser Überprüfung halten die Versagung der Zustimmung des Landgerichts Bayreuth vom 20.02.2025 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 21.02.2025 in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollstrO) durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Bamberg vom 04.04.2025 erhalten hat, nicht stand.

a) Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft München gegenüber den Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wurde zwischenzeitlich ausgeräumt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 22.09.2025 die Zusicherung der Kostenübernahme für die Rehabilitationsmaßnahme durch die Krankenkasse A. vom 12.09.2025 und die Zusage der Aufnahme in die Fachklinik Sch. vom 12.09.2025 vorgelegt.

b) In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 20.02.2025 nicht tragfähig. Sie besteht nur aus der Begründung, dass der weitere Vollzug von Freiheitsentziehung in der Gesamtschau aller Umstände geboten sei. Welche Umstände dies sind, lässt die Entscheidung offen, so dass diese mangels ausreichender Sachverhaltsdarlegung ermessensfehlerhaft ist. Im Anschluss daran konnte diese Entscheidung auch nicht die Ablehnung der Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 21.02.2025 tragen. Dem folgt indes auch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg im angefochtenen Bescheid vom 04.04.2025 mit dem Hinweis, dass die Vollstreckungsbehörde dem Antrag aufgrund der Zustimmungsverweigerung seitens des Gerichts nicht entsprechen konnte. Die auf den Gründen für die Erledigung des Maßregelvollzugs beruhende Hilfsüberlegung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg ist bereits deswegen nicht tragfähig, weil wesentliche Aspekte wie die aktuelle Entwicklung des Antragstellers fehlen – worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 11.07.2025 hinweist. Diese geht davon aus, dass das Landgericht die Zustimmung zu Unrecht verweigert habe. Der Weg aus der Drogensucht sei regelmäßig mit gescheiterten Therapieversuchen und mit Rückfällen in kriminelle Verhaltensweisen verbunden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.10.2024 – 204 VAs 351/24; nicht veröffentlicht). Zu einer positiven Einschätzung der Erfolgsaussichten des Zurückstellungsgesuchs neigt auch der Senat, wenngleich er seine Beurteilung und sein Ermessen nicht anstelle der hierzu berufenen Stellen setzen kann.“

Vollzug/Vollstreckung III: Vollzugslockerungen, oder: Gefahr des Missbrauchs zu Straftaten?

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Und als dritte Entscheidung zu dem heutigen Thema kommt hier noch der BayObLG, Beschl. v. 18.08.2025 203 StObWs 317/25.

Der Verurteilte befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B. zur Vollstreckung einer am 18.07.2019 wegen mehrerer Sexualstraftaten zum Nachteil der Tochter seiner Ehefrau ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren. Zwei Drittel der Strafe waren am 21.08.2024 verbüßt, ohne dass der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Das voraussichtliche Strafende errechnet sich auf den 22.08.2027. Seinen Antrag auf die Gewährung von Lockerungen hat die Justizvollzugsanstalt zuletzt mit Schreiben vom 24.02.2025 unter Verweis auf die Schwere der begangenen Taten, die Beurteilung eines externen psychiatrischen Sachverständigen und die Weigerung des Antragstellers, an einer therapeutischen Aufarbeitung der Straftaten mitzuwirken, auch mit Blick auf die Höhe des Strafrestes und die fehlenden Anstaltsressourcen abgelehnt.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Strafgefangenen hat sich bei der Strafvollstreckungskammer gegen den Bescheid gewandt und beantragt, diesen aufzuheben und die Antragsgegnerin zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die Ablehnung von Lockerungen aus den von der Anstalt dargelegten Gründen nicht zu beanstanden sei. Hiergegen ist Rechtsbeschwerde eingelegt, die beim BayObLG Erfolg hatte.

Wegen des Umfangs der Begründung stelle ich hier nur die Leitsätze zu der Entscheidudng vor und verweise im Übrigen auf den Volltext. Die Leitsätze lauten:

1. Will die JVA eine Lockerung wegen der Gefahr des Missbrauchs der Maßnahme zu Straftaten ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Begehung einer Straftat ausnutzen.

2. Maßgebender Ansatz ist die Frage, ob das Verhalten des Strafgefangenen das ihm bei der Gewährung der konkreten vollzugsöffnenden Maßnahme entgegengebrachte Vertrauen rechtfertigt oder ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde gerade die Gewährung von Lockerungen zu Straftaten missbrauchen.

3. Es gibt keine Mitwirkungspflicht des Strafgefangenen, deren Verweigerung mit der Ablehnung von Lockerungen sanktioniert werden könnte. Eine fehlende Bereitschaft des Gefangenen, an der Gestaltung seiner Behandlung und einer Erreichung der sozialen Reintegration mitzuwirken, darf alleine die Versagung einer beantragten Vollzugslockerung oder einer vollzugsöffnenden Maßnahme nicht begründen.

Berufung I: Der Angeklagte sitzt im Zuschauerraum, oder: Ist der Angeklagte erschienen?

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Wir starten in die 42. KW.72025 mit zwei Entscheidungen aus dem strafverfahrensrechtlichen Berufungsverfahren.

Den Opener macht der BayObLG, Beschl. v. 23.06.2025 – 203 StRR 234/25. Es geht in der Entscheidung u.a. um die Frage des „Erscheinens des Angeklagten“ in der Hauptverhandlung. Das LG hat die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar im Sitzungssaal befunden habe, sich jedoch hartnäckig und konstant geweigert habe, als Angeklagter an der Verhandlung teilzunehmen. Er habe weder auf dem für den Angeklagten vorgesehenen Stuhl Platz genommen noch sich auf mehrmalige Nachfrage (bereit) erklärt, der Verhandlung in der Rolle als Angeklagter beizuwohnen, sondern permanent die Verhandlung durch stereotype Monologe gestört. Rechtlich sei bei einem Angeklagten, der sich in der Berufungshauptverhandlung in querulatorischer Weise störend verhalte, von einem Nichterscheinen auszugehen.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Die Annahme der Berufungskammer, rechtlich sei bei einem Angeklagten, der sich in der Berufungshauptverhandlung in querulatorischer Weise störend verhalte und seine Mitwirkung verweigere, von einem Nichterscheinen auszugehen, erweist sich als rechtsfehlerhaft, so dass die Verwerfung der Berufung zu Unrecht erfolgt ist.

a) Nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ist eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift ist ebenso zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist. Satz 3 sieht vor, dass über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen entscheidet. Sinn und Zweck des § 329 StPO ist es, eine Verzögerung oder Vereitelung der Sachentscheidung über eine Berufung durch den Angeklagten zu verhindern (BT Drucks. 18/3562 S. 70; Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 2 m.w.N.). Die Bestimmung enthält eine Ausnahme von dem in § 230 Abs. 1 StPO niedergelegten Verfahrensgrundsatz, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht verhandelt und entschieden werden darf. Sie ist im Interesse des Angeklagten eng auszulegen und anzuwenden (Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 2 m.w.N.).

b) Um an Stelle des Angeklagten im Verfahren Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten, dass der Verteidiger befugt sein soll, über die Verteidigerrechte hinaus rechtswirksam Verfahrensbefugnisse für ihn wahrzunehmen. Demgemäß bestimmt § 329 Abs. 1 S. 1 StPO das Erfordernis des Nachweises einer besonderen Vertretungsvollmacht, soll ein Verteidiger den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vertreten. Die Pflichtverteidigerbestellung als solche genügt nicht (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 203 StRR 591/24-, juris Rn. 16 m.w.N.).

c) Erscheinen des Angeklagten im Sinne des § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO meint nach der Vorstellung des Gesetzgebers die körperliche Anwesenheit im Sitzungssaal sowie ein Sicherkennengeben gegenüber dem Gericht (BT Drucks. 18/3562 S. 69 zur Neufassung von § 329 StPO). In erst- und zweitinstanzlicher Hauptverhandlung ist von einem einheitlichen Abwesenheitsbegriff auszugehen (ausführlich Arnoldi in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 230 Rn. 5). Der Senat schließt sich dieser Auffassung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung im Einklang mit der Literatur an (vgl. Eschelbach in BeckOK StPO, 55. Ed. 1.4.2025, § 329 Rn. 14; Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 4; Quentin a.a.O. § 329 Rn. 21, 24; Brunner in KMR, 110. EL, § 329 Rn. 19; Gmel/Peterson in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 230 Rn. 3 zu § 230 StPO; Arnoldi a.a.O. § 230 Rn. 10 m.w.N. zu § 230).

d) Darauf, ob der Angeklagte sich zur Person oder zur Sache äußert, kommt es demnach nicht an (Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 14; Quentin a.a.O. § 329 Rn. 24). Der Angeklagte muss nicht aktiv an der Verhandlung mitwirken und kann zu einer aktiven Teilnahme nicht gezwungen werden (Arnoldi a.a.O. § 230 Rn. 11; zur Mitwirkungsfreiheit Rogall in SK-StPO, 6. Aufl., vor §§ 133 ff. Rn. 73). Auch ein Sitzen im Zuschauerbereich macht den Angeklagten nicht abwesend (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 4 StR 517/20 –, juris zu einer dem Angeklagten vom Vorsitzenden zugewiesenen Sitzposition im Zuhörerraum).

e) Nur wenn der Angeklagte unerkannt im Sitzungssaal erschienen ist und sich dem Gericht gegenüber nicht als Angeklagter zu erkennen gegeben hat, ist dies als Nichterscheinen zu werten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 Rv 34 Ss 173/22 –, juris; Arnoldi a.a.O. § 230 Rn. 10; Quentin a.a.O. § 329 Rn. 24 m.w.N.; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 329 Rn. 7; Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 14 und 17; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 230 StPO Rn. 7; Deiters in SK-StPO, 6. Aufl., § 230 Rn. 14).

f) Erscheint der Angeklagte zum Termin im Sitzungssaal und gibt sich dem Gericht gegenüber hinreichend als Angeklagter zu erkennen, kann die für die Durchführung der Verhandlung erforderliche Präsenz des Angeklagten im Sitzungssaal festgestellt werden. In diesem Fall liegt kein Ausbleiben des Angeklagten im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte jede Mitwirkung an der Verhandlung verweigert, indem er prozessleitenden Anordnungen, etwa der Anordnung der Einnahme des Platzes auf der Anklagebank, keine Folge leistet (Quentin a.a.O. § 329 Rn. 24; Paul a.a.O. § 329 Rn. 4; Frisch in SK-StPO, 6. Aufl., § 329 Rn. 8). Dem obstruktiven Verhalten des Angeklagten ist in diesem Fall nicht durch eine Verwerfung der Berufung, sondern durch geeignete Maßnahmen nach § 177 GVG zu begegnen (vgl. Frisch a.a.O. § 329 Rn. 8; Quentin a.a.O. § 329 Rn. 24). § 329 Abs. 2 S. 2 StPO stellt dementsprechend klar, dass ein Verwerfungsurteil nicht ergehen darf, wenn der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist (Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 15b; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 9. August 2021 – 202 ObOWi 860/21 –, juris zur Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG). Die Abwesenheitsverhandlung nach § 231b StPO geht § 329 Abs. 1 StPO vor (Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 15b).

g) Nach diesen Vorgaben durfte die Strafkammer die Berufung des Angeklagten hier nicht nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verwerfen. Denn der Angeklagte ist zum Termin im Sitzungssaal erschienen und hat sich als Angeklagter zu erkennen gegeben. Nach der Niederschrift der Hauptverhandlung (zur Beweiskraft vgl. § 274 StPO) hat das Gericht den Beschwerdeführer in der Sitzung als Angeklagten behandelt, ihm als Angeklagten Hinweise erteilt und von ihm Unterlagen als Anlagen zu Protokoll genommen. Das Stören der Verhandlung und die Verweigerung der Mitwirkung stehen dem Ausbleiben nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht gleich. Der Verweis des Landgerichts auf eine Mitwirkungspflicht des Angeklagten trägt die Verwerfung nicht. Vielmehr ist anerkannt, dass auch ein Angeklagter, der erscheint, die Verhandlung aber mit der Behauptung, verhandlungsunfähig zu sein, ablehnt, nicht als ausgeblieben im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO behandelt werden darf (Gössel a.a.O. § 329 Rn. 6; Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 14 und 15; Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 18; Paul a.a.O. § 329 Rn. 4; Frisch a.a.O. § 329 Rn. 9; Quentin a.a.O. § 329 Rn. 24; Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 14). Das Gericht kann in diesem Fall die Verhandlungsfähigkeit feststellen lassen und den Angeklagten wie einen Angeklagten behandeln, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (Gössel a.a.O. § 329 Rn. 6). Nach dem Erscheinen hätte sich die Strafkammer daher zunächst über die Verhandlungsfähigkeit vergewissern müssen (Arnoldi a.a.O. § 230 Rn. 11).

Das landgerichtliche Urteil ist mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung ergeht nach § 349 Abs. 4 StPO.“

StGB II: „mit anderem Beteiligten gemeinschaftlich“, oder: „das Leben gefährdende Behandlung“

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Und dann im Mittagsposting zwei Entscheidungen zur gefährlichen Körperverletzung §§ 223, 224 StGB), von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle, weil die Fragen die Rechtsprechung schon häufiger beschäftigt haben

Die Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB („mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Für die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals wird Eigenhändigkeit nicht vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Der dadurch erhöhte Grad der Gefährdung des Opfers legitimiert diese Qualifikationsstrafbarkeit.

1. Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers, auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf, können eine das Leben gefährdende Behandlung sein, wenn sie nach der konkreten Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können.

2. Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist es neben einem Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Derartige Umstände sind etwa die Wucht des Schlages als konkrete Ausführung der Verletzungshandlung, die Gefahr eines unabgefangenen Sturzes als mögliche Folge der Verletzungshandlung und die Konstitution des Opfers.

 

EÖB II: Fehlender (ausdrücklicher) Eröffnungsbeschluss, oder: Kein Ersatz durch bloßen Verbindungsbeschluss

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den BayObLG, Beschl. v. 04.08.2025 – 203 StRR 276/25 – mit dem Klassiker: Kann der Erlass eines Verbindungsbeschlusses die fehlende ausdrückliche Eröffnung ersetzen? Das BayObLG hat die Frage verneint:

„1. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat gegen den Angeklagten im Verfahren 905 Js 141765/24 mit Anklageschrift vom 26. März 2024 wegen Diebstahls begangen am 4. März 2024, im Verfahren 352 Js 10800/24 mit Anklageschrift vom 13. Mai 2024 wegen unerlaubten Herstellens von Cannabis in nicht geringer Menge im Zeitraum bis zum 13. Dezember 2023 und im Verfahren 905 Js 143005/24 mit Anklageschrift vom 28. Mai 2024 wegen zweier Diebstähle begangen am 12. Februar 2024 und am 23. April 2024 jeweils Anklage zum Amtsgericht Erlangen – Strafrichter – erhoben. Bezüglich der Tat vom 4. März 2024 (Az. 905 Js 141765/24) hat das Amtsgericht Erlangen mit schriftlich gefasstem Beschluss vom 8. Mai 2024 die Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 26. März 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 hat es des weiteren die Verbindung des führenden Verfahrens 4 Ds 905 Js 141765/24 und des Verfahrens 4 DS 352 Js 10800/24 und in einem weiteren Beschluss vom 10. Juni 2024 die Verbindung des führenden Verfahrens 4 Ds 905 Js 141765/24 und des Verfahrens 4 Ds 905 Js 143005/24 jeweils zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung schriftlich beschlossen. Eine gesonderte schriftliche Eröffnungsentscheidung hat es nicht getroffen. Im Hauptverhandlungstermin am 13. Juni 2024 vor dem Amtsgericht Erlangen hat der Vorsitzende festgestellt, dass die Anklage vom 26. März 2024 mit Eröffnungsbeschluss vom 8. Mai 2024 zur Hauptverhandlung zulassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Ergänzend hat er festgestellt, dass mit Beschlüssen vom 28. Mai 2024 und vom 10. Juni 2024 die beiden Verfahren 4 DS 352 Js 10800/24 und 4 Ds 905 Js 143005/24 zum führenden Verfahren hinzuverbunden worden sind. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat ausweislich der Sitzungsniederschrift einen Anklagesatz verlesen. Im weiteren Verlauf des Hauptverhandlungstermins hat der Vorsitzende bezüglich der hinzu verbundenen Verfahren keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nachgeholt.

2. Die Verurteilung in den Fällen III. Nr. 1., 2 und 4 der Urteilsgründe des Urteils des Amtsgerichts Erlangen hat keinen Bestand, weil insoweit ein von Amts wegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 528/23 –, juris), auch für den Fall der Beschränkung des Rechtsmittels (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rn. 5) und der Berufungsverwerfung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 – 2 StR 56/00 –, BGHSt 46, 230-238) zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt in den vorbezeichneten Fällen ungeachtet der Verfahrensverbindung an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss.

a) Grundsätzlich hat das Gericht aus Gründen der Rechtsklarheit nach §§ 203, 207 StPO ausdrücklich und schriftlich über die Eröffnung hinsichtlich jeder einzelnen Anklage zu entscheiden; im Einzelfall kann jedoch zur Eröffnung des Hauptverfahrens die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, genügen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 4 StR 383/24 –, juris; BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Wenske in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 207 Rn. 26-27; Schneider in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 207 Rn. 17; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 207 Rn. 54). Im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens bedarf es regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass die Urkunde aus sich heraus und in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16 –, juris Rn. 8; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 26; Schneider a.a.O. § 207 Rn. 17 m.w.N.). Erforderlich für die Annahme einer – konkludenten – Eröffnungsentscheidung ist, dass dem auszulegenden richterlichen Willensakt ausreichend deutlich eine Auseinandersetzung mit dem hinreichenden Tatverdacht betreffend sämtliche Taten entnommen werden kann und erkennbar wird, dass das Gericht diesen Verdachtsgrad angenommen sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Sicherheit beschlossen hat (Schneider a.a.O. § 207 Rn. 17; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86 –, juris Rn. 2).

b) Danach bewirkt nach gefestigter Rechtsprechung alleine der Erlass eines Verbindungsbeschlusses die Eröffnung nicht (vgl. Wenske a.a.O. § 207 Rn. 29; Schmitt a.a.O. § 207 Rn. 8 m.w.N.); dies gilt auch, wenn das führende Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet ist oder zugleich eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 167/24 –, juris Rn. 3, 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 577/23 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86 –, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2015 – III-1 RVs 3/15 –, juris Rn. 19; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 29, 30). Denn einer bloßen Verbindungsentscheidung ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Gericht gerade hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen und nicht nur die – vom Verdachtsgrad unabhängige – Verbindung beschlossen hat (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris).

c) Soweit einzelne Oberlandesgerichte in der Vergangenheit eine konkludente Eröffnungsentscheidung angenommen haben, wenn der Tatrichter die Verbindung eines nicht eröffneten Verfahrens zu einem bereits eröffneten Verfahren “zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ angeordnet hat (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. April 2019 – 2 Rev 7/19 –, juris Rn. 18; ihm folgend OLG München, Beschluss vom 26. Mai 2023 – 2 Ws 357/23 –, juris Rn. 17, entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris), ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich für die Konstellationen einer Verbindung „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ zu einem gesondert eröffneten Verfahren bereits mehrfach entschieden, dass einem derartigen Beschluss kein maßgeblicher Erklärungswert bezüglich der Eröffnung des hinzu verbundenen Verfahrens zukommt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 167/24 –, juris, Rn. 3, 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 577/23 –, juris Rn. 3 und 4; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 4, 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris Rn. 7, 8). Die genannte Formulierung dient, zumal wenn der Verbindungsbeschluss – wie im vorliegenden Fall – keine konkreten Normen aufführt, lediglich der Abgrenzung der sogenannten verschmelzenden Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (zu der die oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils ergangen sind) zur Verbindung von Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der die Verfahren selbständig bleiben und ihren eigenen Gesetzen folgen (vgl. Arnoldi in MüKoStPO, a.a.O. § 237 Rn. 10). Einer Verbindungsentscheidung nach § 237 StPO kann bereits wegen der fortdauernden Selbstständigkeit der Verfahren keine schlüssige Eröffnungsentscheidung entnommen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 1965 – 2 StR 66/65 –, BGHSt 20, 219-222, juris, insb. Rn. 10, wonach eine Entscheidung nach § 237 StPO der gesondert zu ergehenden Eröffnungsentscheidung vorgelagert sein kann). Aus der Entscheidung, ein anhängiges Strafverfahren zu einem bereits eröffneten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, lässt sich die für die Eröffnungsentscheidung unerlässliche Prüfung des Tatverdachts somit grundsätzlich nicht ableiten.

d) Auch einer Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2015 – III-1 RVs 3/15 –, juris Rn. 19) oder einer Terminierungs- und Ladungsverfügung durch den Vorsitzenden kann keine Entscheidung über die Eröffnung entnommen werden (vgl. Wenske a.a.O. § 207 Rn. 28 m.w.N.; Schmitt a.a.O. § 207 Rn. 8 m.w.N.).“

Kleiner Hinweis: Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt zwar ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis dar, das von Amts wegen zu beachten ist. Dennoch sollte man als Verteidiger immer das Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses prüfen und sein ggf. festgestelltes Fehlen dann ausdrücklich rügen. Dann kann das nicht „übersehen“ werden.