Schlagwortarchiv: BayObLG

StPO II: Ablehnung des beschleunigten Verfahrens?, oder: Fehlender Eröffnungsbeschluss?

Bild von Andy auf Pixabay

Im zweiten Posting dann etwas zum beschleunigten Verfahren, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 07.04.2025 – 203 StRR 59/25.

Die Staatsanwaltschaft hat beim Strafrichter des AG am 27.04.2024 unter Einreichung einer Antragsschrift vom 19.03.2024 einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens gestellt. Mit Verfügung vom 29.042024 hat das AG den Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 18.06.2024 bestimmt und am 18.06.2024 die Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Angeklagten und die von vorneherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG als unbegründet verworfen.

Mit ihrer Revision macht die Angeklagte unter Berufung auf die Niederschrift der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18.06.2024 das Verfahrenshindernis eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses geltend. Ohne Erfolg:

„Der Ansicht der Revision, es bestehe das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis des fehlenden Eröffnungsbeschlusses, weil der Strafrichter das Verfahren nach dem Eingang der Antragsschrift in das Normalverfahren habe überleiten wollen, ist nicht zu folgen.

1. Erachtet das Gericht bei Eingang des Antrags die Sache zur Verhandlung im beschleunigten Verfahren als nicht geeignet, hat es nach § 419 Abs. 2 StPO eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Beschluss abzulehnen. Dass das Amtsgericht einen förmlichen Ablehnungsbeschluss nach § 419 Abs. 2 StPO erlassen hätte, behauptet auch die Revision nicht.

2. Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht den Termin nicht innerhalb der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO durchgeführt hat, kann die Angeklagte keine stillschweigende Ablehnung des beschleunigten Verfahrens herleiten. Denn alleine in der Terminierung eines Verfahrens auf einen späteren als den nach § 418 Abs. 1 S. 2 StPO vorgesehenen Zeitpunkt kann keine Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gesehen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 1999 – 3 Ss 244/98 –, juris; Graf in KK-StPO, 9. Aufl., § 419 Rn. 11). Andernfalls würde die zwingende Vorschrift des § 419 Abs. 2 und Abs. 3 1. HS StPO umgangen. Bei der zeitlichen Vorgabe des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO handelt es vielmehr um eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung durch den Tatrichter die Annahme einer konkludenten Ablehnung des beschleunigten Verfahrens nicht trägt (zur Vertretbarkeit von geringfügigen Überschreitungen der Frist vgl. Putzke/Scheinfeld in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 418 Rn. 9; Weiler in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 418 StPO Rn. 2).

3. Die von der Revision behauptete konkludente Ablehnung des Antrags lässt sich auch nicht auf die Niederschrift der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2024 stützen. Die Formulierung im Protokoll, der Strafrichter habe festgestellt, dass die Anklage der Angeklagten am 4. April 2024 zugestellt, durch Eröffnungsbeschluss vom 29. April 2024 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – eröffnet worden sei, ist nicht geeignet, eine Überleitung ins Regelverfahren nach § 419 Abs. 2 und 3 StPO zu tragen. Entgegen der niedergeschriebenen Feststellung des Strafrichters hat das Amtsgericht – was der Senat von Amts wegen feststellt – weder am 29. April 2024 noch in der Folgezeit einen Eröffnungsbeschluss erlassen. Es hat auf den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens hin am 29. April 2024 lediglich eine Terminsbestimmung getroffen. Die protokollierte Feststellung des Strafrichters zu einem angeblich am 29. April 2024 erlassenen Eröffnungsbeschluss kann einen am 29. April 2024 nach Aktenlage nicht ergangenen Eröffnungsbeschluss nicht generieren oder ersetzen. Dass der Strafrichter in der Hauptverhandlung einen Eröffnungsbeschluss gefasst hätte, lässt sich der Protokollierung nicht entnehmen. Die positive Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO könnte sich nur auf die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten erstrecken (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 274 StPO Rn. 22), nicht jedoch auf den Erlass und den Inhalt eines außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Eröffnungsbeschlusses. Wie es zu der Protokollierung der Feststellung gekommen ist und ob die Niederschrift mit Blick auf die Vermengung der Rechtsbegriffe der Antragsschrift und der Anklage einen die Beweiskraft ausschließenden inneren Widerspruch aufweist, spielt somit keine Rolle.

4. Welche Folgen die Nichtbeachtung der Sollvorschrift des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO nach der Durchführung des Berufungsverfahrens hat, ist in der Literatur und der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. etwa BayObLG, Urteil vom 23. April 2002 – 4St RR 45/2002 –, juris Rn. 4 ff.; Putzke/Scheinfeld a.a.O. § 419 Rn. 23; Temming in BeckOK StPO, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 418 Rn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 419 Rn. 13). Die Frage bedarf hier jedoch keiner endgültigen Entscheidung. Denn in der Revision kann die Nichteinhaltung der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO nach der überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließt, nur nach Maßgabe von § 337 Abs. 1 und 2 StPO als Verfahrensfehler gerügt werden; die Überschreitung der in § 418 Abs. 1 S. 2 StPO bezeichneten Frist führt nicht zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis (so auch BayObLG, Urteil vom 23. April 2002 – 4St RR 45/2002 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 4 Ss 172/2002 -, juris; im Erg. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 2a Ss 299/02 – 93/02 II –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2000 – IIb – 12/98 – 2 Ss 161/98 –, juris Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 419 Rn. 13; Graf a.a.O. § 419 Rn. 18a; Putzke/Scheinfeld a.a.O. § 418 Rn. 31; Temming a.a.O. § 418 Rn. 1.1; a.A. Gaede in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 418 StPO Rn. 18 und § 417 Rn. 45).“

StGB II: Falschverdächtigung einer erfundenen Person, oder: Aufklärung der Existenz des Verdächtigten

Bild von PIRO auf Pixabay

Als zweite Entscheidung stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 07.04.25 – 203 StRR 93/25 – vor, schon etwas älter, weil der Beschluss ein wenig in meinem Blogordner „gehangen“ hat. Der Beschluss äußert sich zu einer falschen Verdächtigung einer erfundenen Person (§ 164 Abs. 2 StGB).

Nach den Feststellungen des AG hat der Angeklagte als Betroffener in einem gegen ihn gerichteten Verfahren zur Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegenüber Polizeibeamten unzutreffend angegeben, sein Fahrzeug wäre zur Tatzeit von einem Bekannten namens T. geführt worden. Gegenüber der Polizei und dem Polizeiverwaltungsamt hätte er auch behauptet, diese Person hielte sich regelmäßig einmal im Monat an der Wohnanschrift des Angeklagten in K. auf, woraufhin die Behörde die Anhörung des T. anordnete. In seiner Beweiswürdigung hat das Amtsgericht der Einlassung des anwaltlich beratenen Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass die von ihm benannte Person nicht existieren würde, keinen Glauben geschenkt und ist ohne weitere Aufklärung von einer auf anwaltliche Beratung zurückzuführenden Schutzbehauptung ausgegangen.

Zur Rechtslage hat das AG, das den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung verurteilt hat, unter Verweis auf das von § 164 StGB geschützte Rechtsgut ausgeführt, es reiche für die Erfüllung des Tatbestands bereits aus, dass eine Behörde aufgrund der Angaben des Angeklagten weitere Maßnahmen – hier die Anordnung der Anhörung der vom Angeklagten benannten Person – getroffen hätte, auch wenn es die zu Unrecht belastete Person nicht geben würde.

Die Revision des Angeklagten hatte beim BayObLG Erfolg. Das hat das AG-Urteil aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen:

„2. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts erweist sich als lückenhaft, so dass das Urteil keinen Bestand haben kann. Auch der rechtlichen Beurteilung des Strafrichters kann nicht gefolgt werden.

a) Der Begriff der „rechtswidrigen Tat“ in § 164 Abs. 1 StGB beschränkt den Gegenstand der Verdächtigung im Sinne des Absatzes 1 auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines anderen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Der Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, wird vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 nicht erfasst (Zopfs in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 29). Im vorliegenden Fall kommt eine Strafbarkeit nach § 164 Abs. 2 StGB in Betracht.

b) Wie die Verdächtigung im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB muss sich auch die Behauptung nach Abs. 2 mit Blick auf den doppelten Schutzzweck der Norm (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 2; Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 164 Rn. 1a) gegen eine bestimmte oder wenigstens bestimmbare existierende andere Person richten. Die Verdächtigung einer verstorbenen wie auch einer erfundenen Person fällt nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht unter § 164 StGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17 –, juris; BGH, Urteil vom 1. Juli 1959 – 2 StR 220/59, BGHSt 13, 219 ff.; Zopfs a.a.O. § 164 Rn. 16; Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 164 StGB Rn. 20; Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm a.a.O. § 164 Rn. 22; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 164 Rn. 4; BeckOK StGB/Valerius, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 164 Rn. 13; NK-StGB/Vormbaum, 6. Aufl. 2023, StGB § 164 Rn. 39; ausführlich Greiner, NZV 2017, 314, 315). Der vom Amtsgericht herangezogene Aspekt des unnützen Verwaltungsaufwands spielt in diesem Fall keine Rolle (Zopfs a.a.O. § 164 Rn. 16).

c) Nach diesen Vorgaben hätte das Amtsgericht der Frage der Existenz der Person weiter nachgehen müssen. Bei der vom Amtsgericht angestellten Überlegung zur Schutzbehauptung handelt es sich allenfalls um eine – unbelegte – Vermutung wohl gestützt auf die Annahme, dass die „erste unmittelbare Einlassung des Angeklagten“ glaubwürdiger sei als das Bestreiten der Existenz nach anwaltlicher Beratung. Für eine Verurteilung reicht allerdings die persönliche Überzeugung des Tatrichters nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 434/16 –, juris; Tiemann in KK-StPO, 9. Aufl. § 261 Rn. 5). Vorgelagert ist stets die Aufklärungspflicht. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage unter vollständiger Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials beruhen (BGH a.a.O.). Einen Erfahrungssatz, dass die – hier nicht spontan geäußerten – Angaben des Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren der späteren Einlassung eines anwaltlich vertretenen Angeklagten vorzuziehen seien, gibt es nicht, zumal das Amtsgericht die nicht fernliegende Möglichkeit einer taktischen Einlassung zur Herbeiführung der Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit in seine Überlegungen nicht mit eingestellt hat. Das Amtsgericht hätte von Amts wegen gemäß § 244 Abs. 2 StPO der Frage nachgehen müssen, ob die vom Angeklagten als Fahrer identifizierbar benannte Person existiert oder ob der Angeklagte eine fiktive Person belastete. Zur Generierung von belastbaren Indizien oder Beweismitteln stehen dem Tatrichter etwa die Ausschreibung als Zeuge nach § 131a StPO, eine Nachforschung im Inland oder auch ein Rechtshilfeersuchen ins Ausland zur Verfügung. Das Amtsgericht durfte nicht zum möglichen Inhalt einer anwaltlichen Beratung spekulieren und darauf gründend einer der Varianten der Angaben des Angeklagten Glauben schenken und die andere nicht weniger wahrscheinliche Variante verwerfen. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.“

Zwang II: Körperliche Durchsuchung im Strafvollzug, oder: Entkleidung bis auf die Unterhose

Bild von Joachim Schnürle auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung habe ich dann etwas aus dem Strafvollzug. Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 18.08.2025 -204 StObWs 263/25 – zu einer körperlichen Durchsuchung eines Strafgefangenen Stellung genommen, bei der sich dieser bis auf die Unterhose ausziehen musste und die Frage geklärt, ob es sich dabei um eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG (§ 84 Abs. 2 StVollzG) handelt.

Das BayObLG hat die Frage bejaht:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 ist auch begründet, weil es der am 12.09.2024 durchgeführten Durchsuchung an der erforderlichen Anordnung durch den Anstaltsleiter mangelt, da es sich um eine körperliche Durchsuchung mit Entkleidung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG handelt.

a) Bei der am 12.09.2024 erfolgten Durchsuchung des Antragstellers, bei der der Antragsteller nach vorheriger Entkleidung bis auf die Unterhose sowohl visuell als auch mit einer Handsonde durchsucht wurde, handelt es sich um eine körperliche Durchsuchung, da die explizite visuelle Kontrolle des Körpers des Gefangenen eine solche darstellt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34).

b) Diese Durchsuchung war mit einer Entkleidung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG verbunden.

aa) Art. 91 BayStVollzG entspricht in Abs. 1 – 3 weitgehend der Regelung in § 84 StVollzG (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, BayStVollzG Art. 91 Rn. 1; LT-Drs. 15/8101 S. 68). Insoweit sind die zu § 84 StVollzG entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.03.2015 festgestellt, dass Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da das Schamgefühl durch die in nacktem Zustand zu duldende Durchsuchung in besonderem Maße tangiert wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Art von Eingriffen in § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG strengeren Voraussetzungen unterworfen als sonstige Durchsuchungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 33; siehe auch BT-Drucks 7/918, S. 137 f.).

bb) Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzessystematik ergibt sich eindeutig, wann eine Durchsuchung mit Entkleidung vorliegt. Der Wortlaut erfasst sowohl eine vollständige wie auch eine teilweise Entkleidung. Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterwirft mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchungen erhöhten Anforderungen, was die Zuständigkeit, die Zulässigkeit ihrer Anordnung und ihre Durchführung betrifft; andererseits sieht auch Art. 91 Abs. 1 StVollzG vor, dass Durchsuchungen männlicher Gefangener nur von Männern, Durchsuchungen weiblicher Gefangener nur von Frauen vorgenommen werden dürfen und das Schamgefühl zu schonen ist (Art. 91 Abs. 1 S. 2 und 3 BayStVollzG). Im Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) finden sich dazu keine näheren Ausführungen (BayLTDrs. 15/8101 S. 68). Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes – mit dem die heutige Fassung des § 84 StVollzG eingeführt wurde – ist nur zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung des § 84 StVollzG darauf abziele, den strikten Ausschluss von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts bei Durchsuchungen etwas aufzulockern: Bedienstete des jeweils anderen Geschlechts sollten bei Durchsuchungen, die nicht mit einer Entkleidung verbunden sind, anwesend sein dürfen, wobei sowohl das Schamgefühl der Gefangenen als auch das der Vollzugsbediensteten gewahrt werden solle (BT-Drs. 13/3129 S. 5, BT-Drs. 13/11016 S. 26).

cc) Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Frage, wann es sich um eine Entkleidung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG handelt, ausgeführt, dass es hierbei auf den Grad der Entkleidung ankommt; eine Entkleidungsdurchsuchung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der nackte Körper visuell kontrolliert wird, der Gefangene die Genitalien entblößen muss (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 34; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 84 Rn. 5) und insbesondere, wenn die normalerweise bedeckten Körperöffnungen inspiziert werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.11.2016 – 2 BvR 6/16 –, juris Rn. 29; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 20).

dd) Darüber hinaus ist eine Entkleidungsdurchsuchung, die den strengen Anforderungen des § 84 Abs. 2 StVollzG beziehungsweise vorliegend des gleichlautenden Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterfällt, jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Entkleidung so weit geht, dass der Gefangene lediglich noch mit einer Unterhose bekleidet ist und in diesem Zustand einer visuellen Kontrolle unterzogen wird. Bei der Bestimmung des Entkleidungsgrades, der zu einer Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 StVollzG führt, ist dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre der Gefangenen in besonderer Weise Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. März 2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34). Ein relevanter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Gefangenen ist nicht nur im Fall einer vollständigen Entkleidung anzunehmen, sondern auch dann, wenn die Entkleidung soweit geht, dass die verbleibenden Kleidungstücke dem Anspruch an einen Schutz der Intimsphäre und einer Berücksichtigung des Schamgefühls nicht mehr gerecht werden. Dies ist bei einer Entkleidung bis auf die Unterhose der Fall, weil der Körper hier bis auf die Geschlechtsteile vollständig nackt ist und dies eine besondere Verletzlichkeit mit sich bringt. Zu Recht weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die Unterhose ein intimes Kleidungsstück darstellt, das je nach Beschaffenheit auch die Größe der Genitalien und deren Umrisse erkennen lassen kann. Auch der Hinweis der Justizvollzugsanstalt auf den Umstand, dass vergleichbare Bekleidungen bei einem Besuch des Schwimmbades getragen werden, greift nicht. Wie das Landgericht richtigerweise festgestellt hat, ist der Besuch eines Schwimmbades eine freiwillige Entscheidung. In der Konsequenz der Argumentation der Anstalt müsste auch eine vollständige Entkleidung zulässig sein, da im Bereich von FKK-Veranstaltungen überhaupt keine Kleidung getragen wird.

ee) Soweit die Justizvollzugsanstalt meint, dass die Durchsuchung des bis auf die Unterhose entkleideten Strafgefangenen noch unter Abs. 1 fallen würde, übersieht sie, dass die einfache Durchsuchung nach Abs. 1 zwar das Suchen auf und in der getragenen Kleidung mittels Abtasten sowie auf der üblicherweise unbekleideten Körperoberfläche sowie den ohne Entkleidung einsehbaren Körperöffnungen umfasst und auch verlangt werden kann, dass der Strafgefangene Mantel und Jacke ablegt, solange er im übrigen vollständig bekleidet bleibt; darüber hinausgehend sind aber die Voraussetzungen der Entkleidungsdurchsuchung nach Abs. 2 einzuhalten (Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 7; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. M Rn. 38).

c) Eine für die Entkleidungsdurchsuchung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG notwendige Anordnung des Anstaltsleiters liegt nicht vor. Nachdem die Durchsuchung vor dem Verlassen der Anstalt erfolgte, wäre auch eine allgemeine Anordnung nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG nicht zulässig, da eine solche nur bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt, also bei der Rückkehr, zulässig wäre.“

Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren, oder: Getrennte Beurteilung von Rechtsmitteln

Bild von IO-Images auf Pixabay

Und dann kommt als zweite Entscheidung betreffend Kostenentscheidungen der BayObLG, Beschl. v. 27.03.2025 -203 StRR 80/25 – zur Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren.

Das AG hatte den Angeklagten am 13.03.2023 wegen Nötigung und Beleidigung u.a. zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60.- EUR verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte das LG mit Urteil vom 22.02.2024 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen zu je 60.- EUR verurteilt und die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat das BayObLG mit Beschluss vom 22.07.2024 das Urteil des LG vom 22.02.2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung und der Beleidigung schuldig ist, im Ausspruch über die wegen der Straßenverkehrsgefährdung verhängte Einzelstrafe, über die Maßregel und über die Gesamtgeldstrafe nebst Bewilligung der Ratenzahlung bei Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben, im Ausspruch über die wegen Beleidigung verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit der Tagessatzhöhe von 60.- EUR ergänzt und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

Mit Urteil v. 07.10.2024 hat das LG „auf die Berufung der Staatsanwaltschaft“ das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 75.00 EUR verurteilt werde. Mit dem Fahrverbot von 3 Monaten und der Ratenzahlung habe es sein Bewenden. Die Berufung des Angeklagten hat es als unbegründet zurückgewiesen, der Angeklagte habe die Kosten und die notwendigen Auslagen zu tragen.

Dagegen hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt, die teilweise begründet war. Dazu das BayObLG:

„1. Der Schuldspruch und der Ausspruch der wegen Beleidigung verhängten Einzelstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 Euro sind mit dem Beschluss des Senats vom 22. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen. Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe durch den Senat handelt es sich entgegen der Annahme des Landgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft nicht um einen unverbindlichen Vorschlag, der vom Landgericht nach der teilweisen Zurückverweisung der Sache modifiziert werden konnte. Das angefochtene Urteil bedarf daher dahingehend der Korrektur, dass der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 60.00 Euro verurteilt worden ist.

2. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 2024 verkannt, dass die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft bereits in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 2024 nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig verworfen worden war und über die Berufung des Angeklagten nur noch partiell zu entscheiden war. Insoweit bedarf der Tenor des angefochtenen Urteils der Korrektur.

3. Auch der weitere Rechtsfolgenausspruch weist einen Fehler auf. Bereits bei der nach der Zurückverweisung der Sache neu festzusetzenden Einzelstrafe wegen Nötigung hat das Landgericht – erneut – übergangen, dass der Tatrichter bei einem Ausspruch einer Einzelstrafe nicht nur die Tagessatzanzahl, sondern stets auch die Tagessatzhöhe festzusetzen hat. Der Senat setzt, nachdem auch der Gesamtstrafenausspruch der Korrektur bedarf, die Tagessatzhöhe der wegen Nötigung verhängten Einzelstrafe von 70 Tagessätzen auf 60.00 Euro fest.

4. Schließlich ist auch der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Das Landgericht hat, wie oben dargelegt, den Umfang der Rechtskraft verkannt…..“

5. Der Senat sieht trotz der aufgezeigten Rechtsfehler zur Vermeidung einer weiteren der Justiz anzulastenden Verzögerung von einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ab und ändert die Tagessatzhöhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14 –, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 5 ORs 4 Ss 23/23 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2016 – (5) 121 Ss 92/16 (26/16) –, juris Rn. 5) dahin ab, dass diese auch bei der Gesamtgeldstrafe auf den Betrag von 60,00 Euro festgesetzt wird. Diese Festsetzung ist dem Senat aufgrund der im Urteil mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der durch das Verschlechterungsverbot vorgegebenen Höchstgrenze zweifelsfrei möglich.

6. Im Übrigen ist die Revision – dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass das Landgericht es auch versäumt hat, einen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis zu prüfen (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2022 – (3) 121 Ss 138/21 (59 – 60/21) –, juris Rn. 29, 30 zum Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Nötigung im Straßenverkehr; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 69 Rn. 38), belastet den Angeklagten nicht.“

Das war vorab mitzuteilen, um die Kostenentscheidung zu verstehen. Die lautete:

„Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Revision trägt ebenfalls der Angeklagte. Allerdings werden die Gebühren im Revisionsverfahren um ein Fünftel herabgesetzt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.“

Und begründet hat das BayObLG die wie folgt:

„7. Der Ausspruch zu den Kosten und Auslagen folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO und berücksichtigt das Versagen der Berufung und den teilweisen Erfolg des Angeklagten in der Revision. Der Erfolg eines Rechtsmittels wird grundsätzlich ermittelt durch einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung und des Anfechtungsziels einerseits und den mit Hilfe des Rechtsmittels schließlich erreichten Ergebnissen andererseits (Kurtze in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 473 Rn. 22). Im Falle der Zurückverweisung bemisst sich der Erfolg eines Rechtsmittels nach der abschließenden Sachentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1988 – 4 StR 569/88 –, juris Rn. 3). Mit seiner Berufung hatte der Angeklagte ausgehend von dem Urteil des Amtsgerichts vom 13. März 2023 letztlich keinen Erfolg. Etwas anderes gilt jedoch für das Revisionsverfahren. Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts ist für den Kostenausspruch jedes Rechtsmittel getrennt nach dem jeweiligen Bezugspunkt der Anfechtung zu beurteilen. Im Instanzenzug maßgeblich ist nach § 473 Abs. 4 StPO nach einer Zurückverweisung an das Landgericht nicht die abschließende Sachentscheidung verglichen mit dem Ausgangsurteil des Amtsgerichts, sondern die abschließende Sachentscheidung verglichen mit dem in der Revision angefochtenen Urteil des Landgerichts (zur Kostenentscheidung bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 5 ORs 4 Ss 23/23 –, juris; Senat, Beschluss vom 6. September 2023 – 203 StRR 342/23 –, juris). Da die Revision des Angeklagten mit Blick auf das Erkenntnis des Landgerichts vom 22. Februar 2024 (vgl. zum Bezugspunkt bei einer Revision nach Zurückverweisung auch BGH, Beschluss vom 20. Januar 1987 – 1 StR 687/86 –, juris) zum Teil erfolgreich war, hindert der Umstand, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel innerhalb der Einlegungsfrist ohne nähere Begründung zunächst nur als Revision bezeichnet hat (vgl. dazu Kurtze a.a.O. § 464 Rn. 44), den Senat nicht an einer entsprechenden Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1972 – 2 StR 29/72-, BGHSt 25, 77-81, juris Rn. 7). Die – unzulässige – Kostenbeschwerde ist mit der Kostenentscheidung des Senats prozessual überholt.“

Beweis III: Ordnungsgemäße Beweiswürdigung?, oder: Wiedergabe der Einlassung/Aussage gegen Aussage

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und zum Tagesschluss gibt es dann noch einige OLG-Entscheidungen zu Beweiswürdigungsfragen, ein Bereich, der in der Praxis ja dann doch eine größere Rolle spielt. Auch hier stelle ich aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor und verweise wegen der jeweiligen Einzelheiten auf die verlinkten Volltexte. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht vorzunehmen. Dazu hat der Tatrichter die Inhalte früherer Aussagen der Geschädigten im Ermittlungs- und Strafverfahren mitzuteilen und auf Konstanz zu prüfen sowie frühere Sachverhaltsschilderungen Dritten gegenüber als Erkenntnisquellen heranziehen.

2. Die Pflicht zur besonders sorgfältigen Beweiswürdigung besteht auch dann, wenn ein weiterer Zeuge einen außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegenden, wesentlichen Sachverhalt in Randbereichen bestätigt, tatvorwurfrelevante Details jedoch abweichend zum Hauptbelastungszeugen schildert.

Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist in den Urteilsgründen regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. Außerdem ist das Tatgericht – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler überprüfbar ist.

  • OLG Dresden, Beschl. v. 15.10.2024 – 2 ORs 21 Ss 266/24 – u.a. auch zur Begründung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, es handelt sich übrigens um einer erneute Aufhebung in dem Verfahren, in dem auch die vorstehende Entscheidung ergangen ist; das Verfahren ist dann im 3. Rechtsgang eingestellt worden:

1. Im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen gelten besondere Anforderungen an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht seine Überzeugung allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. Um dem Revisionsgericht in einem solchen Fall die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist der entscheidende Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben.

2. Bei Sexualdelikten ist eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage vorzunehmen und im Urteil zu erörtern. Gerade bei der Aussage kindlicher bzw. jugendlicher Zeugen kommt in Missbrauchsfällen der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn zwischen den Tatzeitpunkten und der schriftlichen Anzeigenerstattung ein längerer Zeitraum liegt.