BtM II: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Therapiewille/Therapiebereitschaft?

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Als zweite Entscheidung dann der BayObLG, Beschl. v. 23.09.2025 – 203 VAs 198/25, der sich noch einmal zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG äußert.

In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft die vom Verurteilten beantragte Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die erforderlichen Zustimmungen zur Zurückstellung nicht vorliegen. Dagegen dann schließlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtMG gestellt, der Erfolg hatte. Das BayObLG „vermisst“ einen „zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt“:

„a) Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen zu. Eine solche Ermessensentscheidung setzt aber voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG erfüllt sind. Fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung, so lehnt die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung ab; ein Ermessen besteht insoweit nicht (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, 6. Aufl. 2021, BtMG, § 35 Rn. 144).

b) Der Therapiewille bzw. die Therapiebereitschaft des Antragstellers ist eine solche Tatbestandsvoraussetzung. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit der Folge, dass der Vollstreckungsbehörde bei der Feststellung, ob ein Therapiewille vorliegt, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (Senat, Beschluss vom 09.12.2024 – 203 VAs 529/24, juris, Rn. 7, 8; BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 31.10.2008 – 2 VAs 16/08, juris, Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2015 – 2 VAs 11/15, juris, Rn. 19; Fabricius in: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, § 35 Rn. 320; Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., § 35 Rn. 111, 123, 142; BeckOK BtMG/Bohnen, 27. Ed. 15.06.2025, § 35 Rn. 310).

c) Die gerichtliche Kontrolle bei einer Verneinung der Therapiebereitschaft bzw. des Therapiewillens durch die Vollstreckungsbehörde beschränkt sich somit darauf, ob diese den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und vollständig festgestellt und gewertet hat, von zutreffender rechtlicher Deutung der anzuwendenden Normen und Rechtsbegriffe ausgegangen ist und den gezogenen Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes nicht überschritten hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; Senat, Beschluss vom 11.03.2025 – 203 VAs 3/25, juris, Rn. 10 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 31.10.2008 – 2 VAs 16/08, juris, Rn. 6; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 310; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 204).

d) Die Vollstreckungsbehörde muss ihrem Bescheid daher einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde legen und die maßgebenden Tatsachen und Erwägungen mitteilen, um dem Senat die nach § 28 Abs. 3 EGGVG gebotene Überprüfung zu ermöglichen. Bei unzureichender, lückenhafter Begründung muss der Bescheid aufgehoben werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 05.02.2002 – 2 VAs 51/01, juris, Rn. 4 und 5; OLG Nürnberg Beschluss vom 30.11.2015 – 2 VAs 11/15, juris Rn. 22; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 398).

e) Soweit die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidung auf die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung nach § 35 BtMG stützt, hat der Senat im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des von dem Verurteilten angegriffenen Ablehnungsbescheides der Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 BtMG auch die Versagung der richterlichen Zustimmung auf Ermessensfehlgebrauch mit zu überprüfen (Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 406). Denn dem Verurteilten steht gegen die Versagung der gerichtlichen Zustimmung kein Rechtsmittel zu. Er kann vielmehr gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 BtMG die Verweigerung der Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 23 ff. EGGVG anfechten. Es steht allerdings auch die Entscheidung über die Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts des ersten Rechtszuges (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., § 35 Rn. 134). Aus diesem Grund besteht für den Senat nur eine beschränkte Nachprüfungsmöglichkeit der gerichtlichen Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG. Der Senat überprüft lediglich, ob das Gericht von einem zutreffenden Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums ausgegangen ist und ob es die Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16.08.2023 – 203 VAs 88/23, juris, Rn. 8). Hierzu gehört die Überprüfung, ob überhaupt ein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensausfall), ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden oder ob eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null übersehen wurde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 23.09.2024 – 204 VAs 366/24; und vom 11.12.2024 – 204 VAs 530/24, beide nicht veröffentlicht; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 397, 398, 406; KG Berlin, Beschluss vom. 06.08.2014 – 4 VAs 26/14, juris, Rn. 13).

3. Dieser Überprüfung halten die Versagung der Zustimmung des Landgerichts Bayreuth vom 20.02.2025 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 21.02.2025 in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollstrO) durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Bamberg vom 04.04.2025 erhalten hat, nicht stand.

a) Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft München gegenüber den Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wurde zwischenzeitlich ausgeräumt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 22.09.2025 die Zusicherung der Kostenübernahme für die Rehabilitationsmaßnahme durch die Krankenkasse A. vom 12.09.2025 und die Zusage der Aufnahme in die Fachklinik Sch. vom 12.09.2025 vorgelegt.

b) In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 20.02.2025 nicht tragfähig. Sie besteht nur aus der Begründung, dass der weitere Vollzug von Freiheitsentziehung in der Gesamtschau aller Umstände geboten sei. Welche Umstände dies sind, lässt die Entscheidung offen, so dass diese mangels ausreichender Sachverhaltsdarlegung ermessensfehlerhaft ist. Im Anschluss daran konnte diese Entscheidung auch nicht die Ablehnung der Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 21.02.2025 tragen. Dem folgt indes auch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg im angefochtenen Bescheid vom 04.04.2025 mit dem Hinweis, dass die Vollstreckungsbehörde dem Antrag aufgrund der Zustimmungsverweigerung seitens des Gerichts nicht entsprechen konnte. Die auf den Gründen für die Erledigung des Maßregelvollzugs beruhende Hilfsüberlegung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg ist bereits deswegen nicht tragfähig, weil wesentliche Aspekte wie die aktuelle Entwicklung des Antragstellers fehlen – worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 11.07.2025 hinweist. Diese geht davon aus, dass das Landgericht die Zustimmung zu Unrecht verweigert habe. Der Weg aus der Drogensucht sei regelmäßig mit gescheiterten Therapieversuchen und mit Rückfällen in kriminelle Verhaltensweisen verbunden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.10.2024 – 204 VAs 351/24; nicht veröffentlicht). Zu einer positiven Einschätzung der Erfolgsaussichten des Zurückstellungsgesuchs neigt auch der Senat, wenngleich er seine Beurteilung und sein Ermessen nicht anstelle der hierzu berufenen Stellen setzen kann.“

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