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BtM II: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Therapiewille/Therapiebereitschaft?

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Als zweite Entscheidung dann der BayObLG, Beschl. v. 23.09.2025 – 203 VAs 198/25, der sich noch einmal zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG äußert.

In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft die vom Verurteilten beantragte Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die erforderlichen Zustimmungen zur Zurückstellung nicht vorliegen. Dagegen dann schließlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtMG gestellt, der Erfolg hatte. Das BayObLG „vermisst“ einen „zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt“:

„a) Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen zu. Eine solche Ermessensentscheidung setzt aber voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG erfüllt sind. Fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung, so lehnt die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung ab; ein Ermessen besteht insoweit nicht (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, 6. Aufl. 2021, BtMG, § 35 Rn. 144).

b) Der Therapiewille bzw. die Therapiebereitschaft des Antragstellers ist eine solche Tatbestandsvoraussetzung. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit der Folge, dass der Vollstreckungsbehörde bei der Feststellung, ob ein Therapiewille vorliegt, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (Senat, Beschluss vom 09.12.2024 – 203 VAs 529/24, juris, Rn. 7, 8; BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 31.10.2008 – 2 VAs 16/08, juris, Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2015 – 2 VAs 11/15, juris, Rn. 19; Fabricius in: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, § 35 Rn. 320; Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., § 35 Rn. 111, 123, 142; BeckOK BtMG/Bohnen, 27. Ed. 15.06.2025, § 35 Rn. 310).

c) Die gerichtliche Kontrolle bei einer Verneinung der Therapiebereitschaft bzw. des Therapiewillens durch die Vollstreckungsbehörde beschränkt sich somit darauf, ob diese den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und vollständig festgestellt und gewertet hat, von zutreffender rechtlicher Deutung der anzuwendenden Normen und Rechtsbegriffe ausgegangen ist und den gezogenen Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes nicht überschritten hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; Senat, Beschluss vom 11.03.2025 – 203 VAs 3/25, juris, Rn. 10 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 31.10.2008 – 2 VAs 16/08, juris, Rn. 6; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 310; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 204).

d) Die Vollstreckungsbehörde muss ihrem Bescheid daher einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde legen und die maßgebenden Tatsachen und Erwägungen mitteilen, um dem Senat die nach § 28 Abs. 3 EGGVG gebotene Überprüfung zu ermöglichen. Bei unzureichender, lückenhafter Begründung muss der Bescheid aufgehoben werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 05.02.2002 – 2 VAs 51/01, juris, Rn. 4 und 5; OLG Nürnberg Beschluss vom 30.11.2015 – 2 VAs 11/15, juris Rn. 22; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 398).

e) Soweit die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidung auf die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung nach § 35 BtMG stützt, hat der Senat im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des von dem Verurteilten angegriffenen Ablehnungsbescheides der Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 BtMG auch die Versagung der richterlichen Zustimmung auf Ermessensfehlgebrauch mit zu überprüfen (Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 406). Denn dem Verurteilten steht gegen die Versagung der gerichtlichen Zustimmung kein Rechtsmittel zu. Er kann vielmehr gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 BtMG die Verweigerung der Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 23 ff. EGGVG anfechten. Es steht allerdings auch die Entscheidung über die Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts des ersten Rechtszuges (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., § 35 Rn. 134). Aus diesem Grund besteht für den Senat nur eine beschränkte Nachprüfungsmöglichkeit der gerichtlichen Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG. Der Senat überprüft lediglich, ob das Gericht von einem zutreffenden Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums ausgegangen ist und ob es die Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16.08.2023 – 203 VAs 88/23, juris, Rn. 8). Hierzu gehört die Überprüfung, ob überhaupt ein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensausfall), ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden oder ob eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null übersehen wurde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 23.09.2024 – 204 VAs 366/24; und vom 11.12.2024 – 204 VAs 530/24, beide nicht veröffentlicht; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 397, 398, 406; KG Berlin, Beschluss vom. 06.08.2014 – 4 VAs 26/14, juris, Rn. 13).

3. Dieser Überprüfung halten die Versagung der Zustimmung des Landgerichts Bayreuth vom 20.02.2025 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 21.02.2025 in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollstrO) durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Bamberg vom 04.04.2025 erhalten hat, nicht stand.

a) Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft München gegenüber den Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wurde zwischenzeitlich ausgeräumt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 22.09.2025 die Zusicherung der Kostenübernahme für die Rehabilitationsmaßnahme durch die Krankenkasse A. vom 12.09.2025 und die Zusage der Aufnahme in die Fachklinik Sch. vom 12.09.2025 vorgelegt.

b) In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 20.02.2025 nicht tragfähig. Sie besteht nur aus der Begründung, dass der weitere Vollzug von Freiheitsentziehung in der Gesamtschau aller Umstände geboten sei. Welche Umstände dies sind, lässt die Entscheidung offen, so dass diese mangels ausreichender Sachverhaltsdarlegung ermessensfehlerhaft ist. Im Anschluss daran konnte diese Entscheidung auch nicht die Ablehnung der Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 21.02.2025 tragen. Dem folgt indes auch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg im angefochtenen Bescheid vom 04.04.2025 mit dem Hinweis, dass die Vollstreckungsbehörde dem Antrag aufgrund der Zustimmungsverweigerung seitens des Gerichts nicht entsprechen konnte. Die auf den Gründen für die Erledigung des Maßregelvollzugs beruhende Hilfsüberlegung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg ist bereits deswegen nicht tragfähig, weil wesentliche Aspekte wie die aktuelle Entwicklung des Antragstellers fehlen – worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 11.07.2025 hinweist. Diese geht davon aus, dass das Landgericht die Zustimmung zu Unrecht verweigert habe. Der Weg aus der Drogensucht sei regelmäßig mit gescheiterten Therapieversuchen und mit Rückfällen in kriminelle Verhaltensweisen verbunden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.10.2024 – 204 VAs 351/24; nicht veröffentlicht). Zu einer positiven Einschätzung der Erfolgsaussichten des Zurückstellungsgesuchs neigt auch der Senat, wenngleich er seine Beurteilung und sein Ermessen nicht anstelle der hierzu berufenen Stellen setzen kann.“

StPO II: Sachverständige verhindert – Kammer verlegt, oder: Verteidiger hat Urlaub – Kammer verlegt nicht

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Nürnberg Beschl. v. 26.09.2023 – Ws 846/23. Der Beschluss ist schon etwas älter, was daran liegt, dass das OLG ihn jetzt erst veröffentlicht/versandt hat. Der Beschluss ist aber auf jeden Fall berichtenswert und ein schönes Osterei 🙂 . Denn es ght um eine Problematik, bei der es in der Praxis immer wieder Streit gibt. Nämlich: Terminsverlegung wegen Urlaubs des Verteidigers. So auch hier:

Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger. Der Angeklagte ist vom AG u.a. wegen Beleidigung  zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Dagegen die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft .

Die Vorsitzende der Berufungskammer bestimmt dann am 22.06.2023 Termin zur Hauptverhandlung auf den 26.09.2023. Der Gerichtsärztliche Dienst beim OLG Nürnberg teilt daraufhin mit Schreiben vom 06.07.2023 mit, dass der Sachverständige Dr. S. am 26.09.2023 im Urlaub sei und bat um vorherige Terminabsprache. Nach Absprache mit dem Sachverständigen Dr. S. verlegte die Vorsitzende der Berufungskammer mit Verfügung vom 06.07.2023 den Termin auf den 24.10.2023.

Daraufhin bittet der Verteidiger mit Schreiben vom 17.07.2023  um Terminsverlegung. Begründung: Er habe an diesem Tag bereits Urlaub eingetragen, da er gerne seinen Geburtstag feiern möchte. Er bestätigte auf telefonische Rückfrage der Geschäftsstelle vom 18.07.2023, dass er am 24.10. unter keinen Umständen zum Termin kommen könne.

Die Staatsanwaltschaft A. verweist zum Terminsverlegungsantrag offenabr nur auf die Kommentierung zu § 213 StPO in Meyer-Goßner/Schmitt unter Randnummer 7. Der Vorsitzende lehnt die beantragte Terminsverlegung ab. Dagegen wendete sich der Verteidiger nun mit Beschwerde. Und die hat beim OLG Erfolg

Das OLG sieht die Beschwerde als zulässig an, und zwar weil einer der Ausnahmefälle vorliege, da die Ermessenausübung des LG betreffend die Ablehnung der Terminsverlegung rechtsfehlerhaft sei und eine besondere selbständige Beschwer bewirke.

Zur Begründetheit führt das OLG dann u.a. aus:

„b) Die Ablehnung der begehrten Terminsverlegung erweist sich vorliegend als ermessensfehlerhaft.

Zutreffend hat der Verteidiger bereits selbst darauf hingewiesen, dass er zwar als Verteidiger kein Recht auf vorherige Terminsabsprache hat, dass aber eine Terminsverfügung dann prozessordnungswidrig sein kann, wenn das Recht des Angeklagten auf freie Wahl des Verteidigers dadurch eingeschränkt wird, dass dieser die Termine wegen anderer Verteidigungen oder Verhinderung durch Urlaub nicht wahrnehmen kann, ohne dass er Einfluss auf die Terminsanberaumung hätte nehmen können (s.a. OLG Dresden a.a.O., Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall. Während die Verlegung des ursprünglich anberaumten, mit den Verfahrensbeteiligten zuvor nicht abgestimmten Termins vom 26.09.2023 wegen vorgetragenen Urlaubs des Sachverständigen ohne Weiteres vorgenommen wurde, lehnte die Vorsitzende den bereits frühzeitig vom Verteidiger gestellten und mit seinem Urlaub begründeten Antrag vom 17.07.2023 auf Verlegung des (nicht mit ihm abgestimmten) Termins vom 24.10.2023 mit Verfügung vom 27.07.2023 ohne weitere Begründung ab. Auch die Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung trägt dem Recht der Angeklagten, durch den Verteidiger ihres Vertrauens, der sie schon seit mehreren Jahren vertritt, in der Hauptverhandlung vertreten zu werden, nicht genügend Rechnung. Das Verfahren unterliegt nicht dem besonderen Beschleunigungsgebot. Es ist nicht erkennbar und auch nicht in der Nichtabhilfeentscheidung dargetan, dass einer erneuten Terminsfindung nach dem 24.10.2023 außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Der Verteidiger hatte bereits zum Zeitpunkt seines Terminsverlegungsantrags für den 24.10.2023 einen vollständigen Tag Urlaub geplant und in der Kanzlei eingetragen. Die Nichtabhilfeentscheidung lässt keinen nachvollziehbaren Grund erkennen, der einen Verzicht des Verteidigers auf zumindest einen halben Urlaubstag gebietet. Dabei muss es grundsätzlich zunächst dem Verteidiger überlassen bleiben, wie er seinen lange geplanten Urlaubstag verbringt und wann er mit der Feier seines Geburtstags und dem Empfang von Gratulanten beginnt.

c) Die angefochtene Verfügung ist nach alledem aufzuheben. Weil nach dem Vorstehenden nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nämlich die Aufhebung des für den 24.10.2023 anberaumten Termins in Betracht kommt, kann der Senat als Beschwerdegericht diese Entscheidung auch selbst treffen (OLG Dresden a.a.O. Rn. 13)….“

Man fragt sich wirklich, was eine solche Vorgehensweise soll – und das OLG legt ja auch den Finger in die (große) Wunde: Der Terminsverlegungsantrag des Sachverständigen geht ohne Probleme durch und der Verteidigers wird ohne Begründung abgeschmettert. Das ist nicht nachvollziebar. Und die Staatsanwaltschaft als „objektivste Behörde der Welt“ (?). Die sagt dazu offebar nichts, sonder verweist nur auf eine Kommentierung, die die Entscheidung des Vorsitzenden nun wahrlich nicht trägt. Schon schlimm. Beides.