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Strafe I: Bindung nach Rechtsmittelbeschränkung, oder: Regelbeispiel „Gewerbsmäßigkeit“

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Zum Wochenstart in die 45. KW gibt es hier heute zwei Entscheidungen zur Strafe bzw. zur Strafzumessung. Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 30.09.2025 – 206 StRR 320/25 – zur Bindungswirkung bei der Rechtsmittelbeschränkung.

Der Angeklagte hatte seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urtei, mit dem er wegen Betruges in 89 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten verurteilt worden war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das BayObLG beanstandet die vom LG wegen dieser Beschränkung Bindungswirkung an die amtsgerichtlichen Feststellungen (§ 327 StPO) und hat auf die Revision des Angeklagten den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben:

„4. Es hat allerdings verkannt, dass von der Bindungswirkung nicht die ausschließlich die Strafzumessung betreffenden Feststellungen umfasst sind. Das Landgericht hat die Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, als „bindend“ angenommen (UA S. 20) und deshalb (zunächst) für jede Tat den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB wegen gewerbsmäßigen Handelns angewandt. Es handelt sich bei § 263 Abs. 3 StGB aber um Regelbeispiele für das Vorliegen besonders schwerer Fälle, die zur Anwendung eines Strafrahmens veranlassen können. Sie betreffen demnach nicht die Schuldfrage, sondern lediglich den Rechtsfolgenausspruch. Nach gefestigter Rechtsprechung nehmen die entsprechenden Tatsachen, soweit sie nicht im Einzelfall doppeltrelevant sind – was hier nicht der Fall ist -, bei einer Rechtsmittelbeschränkung auf die Rechtsfolge an der Bindungswirkung nicht teil. Dies gilt insbesondere für die „Gewerbsmäßigkeit“ (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017, 1 StR 458/16, wistra 2018, 133-136; BayObLG, Beschluss vom 12. Juli 2021, 202 StRR 37/21, juris Rn. 7 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 2024, III-3 ORs 18/24, juris; vgl. auch Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2025, § 327 Rn. 6 a.E. m.w.N).

5. Da das Landgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – keine diesbezüglichen eigenen Feststellungen getroffen hat, beruht die Annahme jeweils besonders schwerer Fälle des Betruges auf diesem Rechtsfehler. Zwar hat das Landgericht erkannt, dass es sich bei § 263 Abs. 3 StGB um Regelbeispiele handelt, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Im Ausgangspunkt hat es sich aber auf die – nicht selbst festgestellte – „Gewerbsmäßigkeit“ gestützt.

6. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die festgesetzten Einzelstrafen von jeweils 7 Monaten und damit auch die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen. Zwar hat das Landgericht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auf Grund des erfolgten Täter-Opfer-Ausgleichs gem. §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemildert, womit die Strafuntergrenze wieder auf das gesetzliche Mindestmaß gesenkt wurde (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alt. StGB). Das angedrohte Höchstmaß lag in der landgerichtlichen Rechtsanwendung gem. § 49 Abs. 2 StGB jedoch bei 7 Jahren und 6 Monaten, während es ohne die Annahme eines besonders schweren Falles 3 Jahre und 9 Monate betragen hätte. Da sich die Einzelstrafen deutlich vom gesetzlichen Mindestmaß entfernen, kann der Senat nicht ausschließen, dass ihr Verhältnis zum vorgenannten Höchstmaß bei der Strafzumessung relevant war.“

Und dann gibt es gleich noch eine „Segelanweisung“:

„Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei Betrugsdelikten, bei denen die Geringwertigkeitsgrenze nur in geringem Umfang überstiegen wird, die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB ohne das Hinzutreten besonderer Umstände in der Regel nicht zu rechtfertigen ist (BayObLG, Beschluss vom 20. Juni 2023, 207 StRR 157/23, BeckRS 2023, 21112, Rn. 8 m.w.N.). Vorliegend hat der Angeklagte 89-mal einen Betrugsschaden von jeweils 79 Euro verursacht. Der Senat bezweifelt, dass vorliegend die strafschärfenden Umstände, insbesondere die 12 Jahre zurückliegende Verurteilung zu einer Vollzugsstrafe wegen gleichgelagerter Taten, als solche „besonderen Umstände“ gewürdigt werden können.“

Vollzug III: Ablehnung im Strafvollzugsverfahren, oder: Sachverständiger für Erledigerklärung/Bewährung?

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Und zum Schluss der heutigen Entscheidungen zwei Beschlüsse mit einer verfahrensrechtlichen Problematik. Hier gibt es aber, das die Fragen schon häufiger behandelt worden sind, nur die Leitsätze, und zwar:

1. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung. Die ablehnende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter kann daher nur mit einer Verfahrensrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist aufgrund der Zuständigkeitszuweisung nach § 54a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung der Justiz (GZVJu) i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG nur für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden nach § 116 StVollzG i.V.m Art 208 BayStVollzG zuständig, nicht aber für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines gegenüber dem Richter der Vorinstanz angebrachten Ablehnungsgesuches.

1. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert.

2. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen.

Vollzug II: Regelkontrolle ausgehender Briefpost, oder: Nur in JVA mit hoher/der höchsten Sicherheitsstufe

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Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

Im zweiten Posting stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25 vor.  Er behandelt die Postkontrolle im Strafvollzug.

Die Gefangene befindet sich seit dem 21.02.2025 in der Justizvollzugsanstalt zum Vollzug einer Freiheitsstrafe untergebracht. Sie wendet sich gegen die mündliche Anordnung der Justizvollzugsanstalt, sämtliche ausgehenden Briefe in unverschlossenem Zustand aufzugeben. Eine nachfolgende Kontrolle ihrer abgehenden Schreiben sei nicht gerechtfertigt, da gegen sie keine Sicherheitsverfügung bestehe.

Die StVK hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte beim BayObLG Erfolg:

„3. Die Anordnung der Justizvollzugsanstalt K. vom 08.04.2025, ausgehende Briefe, einschließlich der an das Justizzentrum K. adressierten Gerichtspost, unverschlossen zur Beförderung aufzugeben, war vorliegend rechtswidrig.

a) Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG lässt die Überwachung des Schriftwechsels des Gefangenen mit Dritten, sofern nicht die Ausnahmefälle des Art. 32 Abs. 1 und 2 BayStVollzG vorliegen, ohne Anwesenheit des Gefangenen zu, soweit dies aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Überwachung bedeutet die optische Kontrolle auf verbotene Gegenstände (Sichtkontrolle) und die Wahrnehmung des Inhalts (Textkontrolle; vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 2). Hierzu haben die Gefangenen gemäß Nr. 4 Abs. 2 der VV zu Art. 32 BayStVollzG ihre Schreiben in offenem Umschlag in der Anstalt abzugeben.

b) Hierbei handelt es sich um eine gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige gesetzliche Einschränkung des grundrechtlich geschützten Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG hinsichtlich des gesamten Schriftverkehrs des Gefangenen (vgl. zu § 29 Abs. 3 StVollzG BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 -, juris Rn. 12). Die Norm muss allerdings ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225, juris Rn. 4). Voraussetzung einer Überwachung des Schriftverkehrs nach Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG ist somit regelmäßig, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Behandlungs-, Sicherheits- oder Ordnungsgründe vorliegen (BeckOK Strafvollzug Bayern/Ar- loth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 4 m.w.N.; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 29 Rn. 4; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 71).

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, eine Überwachung des Schriftwechsels davon abhängig zu machen, dass besondere Gründe für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerade in der Person des jeweils betroffenen Gefangenen festgestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 5). Denn wenn zum Schutz gewichtiger Belange, die Eingriffe in ein Grundrecht rechtfertigen können, Einschränkungen auf der Grundlage einer jeweils einzelfallbezogenen Prognose und Abwägung nicht geeignet sind, kann auch eine regelhafte Einschränkung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 6). Deshalb können auch anstaltsbezogene Gründe, wie z. B. ein besonderes Sicherheitsbedürfnis der Anstalt, eine generelle Postkontrolle rechtfertigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 7; Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 25, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 –, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525; OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.1981 – 7 Vollz (Ws) 49/81 -, NStZ 1981, 368; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.; KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 4; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 29 Rn. 4; offen gelassen von Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 9. Kap., Abschn. C Rn. 25; ablehnend Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 71; Feest / Lesting / Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, Teil II LandesR § 33 Rn. 6, § 34 Rn. 9).

d) So verhält es sich in Anstalten mit besonders hoher oder der höchsten Sicherheitsstufe, die zu einem großen Teil mit Langzeitgefangenen und Straftätern, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind, belegt sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 25, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 –, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525; OLG Hamm, NStZ 1981, 368; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.; KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.). In solchen Anstalten können Maßnahmen zur Postkontrolle getroffen werden, die sich unabhängig von individuell begründeten Missbrauchsbefürchtungen auf alle Gefangene erstrecken. Zum einen ist es schon nicht möglich, den Kreis der potentiell gefährlichen Gefangenen exakt zu bestimmen. Zum anderen besteht bei den vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt die Gefahr, dass in Anstalten, in denen viele besonders gefährliche Gefangene untergebracht sind, im Falle einer nur für einzelne Gefangene angeordneten Überwachung des Schriftwechsels gefährliche Gefangene nicht überwachte Mitgefangene mit verschiedensten Mitteln beeinflussen und unter Druck setzen können, um mit Hilfe von deren ein- und ausgehender Post sicherheitsgefährdende Kontakte nach außen herzustellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 5 und 7; Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 25, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 –, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525; OLG Hamm, NStZ 1981, 368; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.; KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 4 m.w.N.; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 29 Rn. 4).

Nach der Rechtsprechung des Senats sind Justizvollzugsanstalten des höchsten Sicherheitsgrades auch befugt, Schreiben von Strafgefangenen, die an Gerichte und Behörden, soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG handelt, gerichtet sind, jedenfalls einer Sichtkontrolle zu unterziehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 39, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 -, juris Rn. 27).

e) In Anstalten geringer Sicherheitsstufe kann dies jedoch nicht gelten, da bei den in diesen Anstalten einsitzenden Strafgefangenen derartige Missbrauchshandlungen nicht zwangsläufig zu erwarten sind. Es handelt sich in der Regel um wenig gefährliche Straftäter mit geringer krimineller Energie, bei denen im Hinblick auf eine baldige Entlassung das Bedürfnis, sicherheitsgefährdende Kontakte nach außen herzustellen, nicht besteht. Allein der Umstand, dass in solchen Anstalten Freiheitsstrafen im geschlossenen Vollzug, bei dem es sich gemäß Art. 12 Abs. 1 BayStVollzG in Bayern um die Regelvollzugsform handelt (Laubenthal/ Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. D Rn. 4), vollzogen werden, reicht zur Begründung von Missbrauchsbefürchtungen nicht aus. Soweit in der Gesetzesbegründung zu Art. 32 BayStVollzG davon ausgegangen wird, dass entsprechend der Rechtsprechung zu § 29 Abs. 3 StVollzG im geschlossenen Vollzug auch eine generelle Anordnung der Justizvollzugsanstalt zulässig sei, den Briefverkehr aller Gefangenen zu überwachen (so BayLT-Drs. 15/8101 S. 57), wurde dabei übersehen, dass die insoweit veröffentlichte Rechtsprechung zu § 29 StVollzG ausnahmslos nur Justizvollzugsanstalten mit besonders hoher oder höchster Sicherheitsstufe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 01. April 2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.) oder kriminell hochbelastete Anstalten betraf (KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12), bei denen ausbruchswillige oder sonst sicherheitsgefährdende Gefangene (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525), Langzeitgefangene und Straftäter, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.1981 – 7 Vollz (Ws) 49/81 -, NStZ 1981, 368; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.), oder besonders gefährliche Gefangene untergebracht waren (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517). Soweit das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 08.01.1985 – 1 Vollz (Ws) 32/84 – (NStZ 1985, 236), feststellte, dass die Gefahr von Missbräuchen grundsätzlich hinsichtlich aller Gefangenen im geschlossenen Vollzug bestehen würde, betraf dies die heute für Bayern nicht mehr geltende Situation, dass nicht der geschlossene, sondern der offene Vollzug gemäß § 10 Abs. 1 StVollzG die Regelvollzugsform darstellt (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. D Rn. 4). Der sich aus der früheren gesetzlichen Regelvollzugsform des offenen Vollzugs ergebende Schluss, dass es sich bei den im geschlossenen Vollzug befindlichen Gefangenen um gefährliche handeln würde, ist so zumindest für Bayern nicht mehr zulässig.

f) Dies zu Grunde gelegt hält die Anordnung der Justizvollzugsanstalt K. vom 08.04.2025 einer rechtlichen Prüfung nicht stand. …… „

Vollzug I: Ernährungsmehrbedarf bei Sport in der JVA, oder: Vegetarische, laktosefreie und vegane JVA-Kost?

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Ich stelle heute dann im Anschluss an den letzten „Vollzugstag“ noch einmal Entscheidungen aus dem Strafvollzug vor.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zur „richtigen“ Ernährung im Strafvollzug. Von den beiden OLG-Beschlüssen gibt es hier aber nur die Leitsätze, da sie recht umfangreich begründet sind und die ganzen Begründungen hier den „Rahmen sprengen“ würden. Bei den Beschlüssen handelt es sich um folgende Entscheidungen:

Der OLG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2025 – 2 Ws 60/25 Vollz – behandelt die Frage, wie Ernährungsmehrbedarf bei Sport im Justizvollzug zu decken ist und wer ihn decken muss. Dazu das OLG:

1. Die nähere Ausgestaltung des für die Erreichung des Vollzugsziels notwendigen Sportangebots steht im pflichtgemäßen Ermessen des Justizvollzugs.

2. Kommt es durch die Nutzung des Sportangebots des Justizvollzugs zu einem Ernährungsmehrbedarf, so ist dieser durch die Anstaltsverpflegung zu decken. Der Gefangene darf nicht darauf verwiesen werden, diesen Mehrbedarf durch private Einkäufe zu decken.

In der zweiten Entscheidung, dem BayObLG, Beschl. v. 04.09.2025 – 203 StObWs 239/25 – geht es ebenfalls um die Frage einer besonderen Ernährung, nämlich darum, ob die JVA veganes Essen anbieten muss und/oder wer das beschaffen muss. Dazu heißt es:

1. Die JVA hat im Rahmen der Anstaltsverpflegung die religiösen und die moralisch-ethischen Überzeugungen der Strafgefangenen zu berücksichtigten. Es besteht aber keine Verpflichtung, sämtliche Verbote und Gebote aller Glaubensgemeinschaften sowie weltanschaulicher Überzeugungen umzusetzen.

2. Ob eine Justizvollzugsanstalt innerhalb der Anstaltsverpflegung veganes Essen anbietet, ist einer Ermessensentscheidung mit Blick auf die Zahl der dort zu verköstigenden inhaftierten Personen, die Ausstattung der Küche der Anstalt und die Zahl der für die Essensversorgung der Gefangenen verfügbaren Mitarbeiter vorbehalten.

3. Die Anstalt ist aber gehalten, den betroffenen Gefangenen eine ihren Vorschriften entsprechende Ernährung dadurch zu ermöglichen, dass sich die Gefangenen einzelne Speisen und Lebensmittel auf eigene Rechnung selbst beschaffen können.

4. Hier: Nach der im Einzelfall vorgenommenen Abwägung konnte die JVA den Gefangenen auf vegetarische, laktosefreie Kost und den ergänzenden Eigenerwerb veganer Lebensmittel verweisen.

 

 

Strafe II: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, oder: Schutzbedürftig, Respekt, Wertschätzung

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Im zweiten Posting stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 06.10.2025 – 203 StRR 368/25 – zur Strafzumessung beim tätlichen Angriff aus Vollstreckungsbeamte vor. Dazu führt das BayObLG aus::

„b) Nicht zu beanstanden sind sodann die Verhängung der Freiheitsstrafe durch das Berufungsgericht anstelle der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe und deren Höhe von sechs Monaten.

aa) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, juris, Rn. 17). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.04.2022 – 5 StR 313/21, juris, Rn. 11; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2024, § 46 Rn. 146 ff. m.w.N.). Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist regelmäßig nur möglich bei beachtlichen Rechtsfehlern in dem Sinne, dass die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen, bestimmende Strafzumessungstatsachen übergangen wurden oder sich die verhängte Freiheitsstrafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs offenkundig löst (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 413/11, juris, Rn. 4 m.w.N.).

bb) Letzteres ist nicht der Fall. Der Gesetzgeber des 52. StÄG (BT-Drs 18/11161, S. 1) hat das besondere Schutzbedürfnis von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten sowie von Rettungskräften festgestellt. Kommt es während der Ausübung ihres Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden diese nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Dass das Berufungsgericht die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe für nicht ausreichend ansah und statt dessen eine (zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafe verhängte, entspricht daher genau dem Ziel, welches der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung hatte – nämlich der Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten angesichts eines aus der Kriminalstatistik ersichtlichen Anstieges von Angriffen gegen Polizei- und andere Vollstreckungsbeamte (BT-Drs 18/11161, S. 1) – und welches er mit der erhöhten Strafandrohung mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe in § 114 StGB umgesetzt hat. Polizei- und Vollstreckungsbeamte verdienen Respekt und Wertschätzung. Ein Angriff im öffentlichen Raum aus einer randalierenden, gewalttätigen Menge heraus auf Polizeibeamte, welche den Aufzug stoppen sollten, hat einen gravierenden Unrechtsgehalt, welcher die Verhängung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt – auch im Blick auf die vom Landgericht festgestellten positiven Strafzumessungskriterien.“