StGB I: Gewaltanwendung zur Beutesicherung?, oder: Beutesicherung muss nicht alleiniges Ziel sein

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Heute gibt es dann StGB-Entscheidungen.

Ich starte mit dem – schon etwas älteren – BayObLG, Beschl. v. 24.04.2025 – 203 StRR 55/25. In dem hat das BayObLG eingehend eine Zuständigkeitsproblematik erörtert – insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext – und dann aber auch zu einer materiell-rechtlichen Frage Stellung genommen, nämlich zum Vorliegen eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB). Insoweit gehe ich hier auf die Entscheidung ein, wobei es um folgenden Sachverhalt geht:

Nach den Feststellungen des LG entwendete der Angeklagte in der Absicht, die Artikel anschließend zu veräußern, am 17.09.2022 in einem Verbrauchermarkt 10 Schachteln Zigaretten, indem er sie in seinen Rucksack steckte und den Kassenbereich ohne Bezahlung verließ. Als er nach der Kasse von zwei Detektiven und einem im Laden befindlichen Polizeibeamten gestellt wurde, rangelte er mit diesen, versuchte wegzulaufen, und schlug, bespuckte und beschimpfte den Polizeibeamten. Ob der Angeklagte die Gewalt – auch – anwandte, um zu verhindern, dass sich die Zeugen des Rucksacks mit dem Diebesgut bemächtigten, hat das LG offen gelassen.

Insoweit moniert das BayObLG:

„2. Die Verurteilung wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung begangen am 17. September 2022 kann hier bereits aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat nur eine lückenhafte Beweiswürdigung vorgenommen, die gebotenen Feststellungen zum Motiv des Angeklagten nicht getroffen und den Tatbestand des räuberischen Diebstahls nicht erörtert, obwohl der festgestellte äußere Sachverhalt dazu Anlass gegeben hätte.

b) Auf der Grundlage der lückenhaften Feststellungen hat das Landgericht angenommen, dass sich der Angeklagte wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung strafbar gemacht hätte und der Diebstahl und der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit zueinander stehen würden. Es hat dem Angeklagten zudem nicht in Bezug auf den Diebstahl, jedoch in Bezug auf die Widerstandshandlungen infolge einer nicht ausschließbar erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung zugestanden und gegen den Angeklagten zwei Einzelstrafen in Höhe von 4 Monaten und 6 Monaten Freiheitsstrafe verhängt.

c) Läge allerdings ein räuberischer Diebstahl vor, hätte der Tatrichter – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – nur eine Einzelstrafe aussprechen dürfen und die Möglichkeit einer Strafrahmenänderung nach §§ 252, 249 Abs. 2 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bezüglich dieser Einzelstrafe prüfen müssen. Die wegen Diebstahls ausgesprochene Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe, bezüglich derer das Landgericht eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der rechtsfehlerhaften Begründung des gezielten und planmäßigen Vorgehens (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 – 2 StR 378/22 –, juris Rn. 8 m.w.N.) versagt hat, könnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Verbrechenstatbestand des § 252 StGB als das speziellere Gesetz den Diebstahl verdrängt (Vogel/Burchard in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 252 Rn. 81).

d) Handelte der Angeklagte ohne Besitzerhaltungsabsicht, stünden der Diebstahl und die Widerstandshandlungen gleichwohl zueinander im Verhältnis der Tateinheit (zur natürlichen Handlungseinheit vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 StR 7/24 –, juris Rn. 4; zur Tateinheit Vogel/Burchard a.a.O. Rn. 64).

3. Der neue Tatrichter wird sich mit der Einlassung des Angeklagten zu dessen Verkaufsabsicht und mit der Motivation des Angeklagten eingehender beschäftigen und der Frage nachgehen müssen, ob es dem Angeklagten auch auf eine Beutesicherung ankam. In diesem Fall wird er das Verfahren insoweit nach § 328 Abs. 2 StPO an das Schöffengericht zurückverweisen müssen. …..“

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