Als zweite Entscheidung weise ich auf den OLG Jena, Beschl. v. 27.10.2025 – 3 Ws 308/25 -, der sich zum Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) geäußert hat.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeschuldigten Anklage wegen Volksverhetzung erhoben. Sie wirft ihm vor, mittels seines früheren Facebook-Accounts am 07.08.2019 in einem Beitrag, auf den mindestens 3.795 Facebook-Nutzer zugreifen konnten, anlässlich eines zuvor erschienen Online-Artikels der Zeitschrift „Junge Freiheit“ pauschal Angehörige der Sinti und Roma als „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?“ bezeichnet zu haben. Die Formulierung erfülle sowohl das Merkmal eines „Aufstachelns zum Hass“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch das eines „Angriffs auf die Menschenwürde“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.
Das LG hat die Eröffnung abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde der StA, die beim OLG keinen Erfolg hatte:
„Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen nicht vor, weil nach Aktenlage der Tatverdacht der Volksverhetzung in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben ist.
…
2. Bei Äußerungsdelikten, worunter auch der Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB fällt, hat das zur Entscheidung berufene Gericht zunächst den konkreten Bedeutungsgehalt der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Formulierung – hier: „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?“ – zu bestimmen.
a) Dabei sind die vom Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof für die Anwendung der Tatbestände der Meinungsäußerungsdelikte entwickelten spezifischen Maßstäbe zugrunde zu legen. Voraussetzung jeder Subsumtion unter diese Strafvorschriften ist danach, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst wird. Maßgeblich hierfür ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, 1 BvR 1476/91 Rn. 125 [juris]; Beschluss vom 25.03.2008,1 BvR 1753/03 Rn. 32 [juris], BGH, Urteil vom 20.09.2011, 4 StR 129/11 Rn. 23 [juris]; BGHSt 19, 235). Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut der Äußerung (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 15.12.2005, 4 StR 283/05 Rn. 12 [juris]). Doch legt der Wortlaut als zentrale Bezugsgröße den Bedeutungsgehalt nicht abschließend fest. Dieser wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit sie für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.1993, 1 BvR 584/93 Rn. 18 [juris]; Beschluss vom 06.09.2000, 1 BvR 1056/95 Rn. 36 [juris]; BGH, Urteil vom 27.01.1984, 5 StR 866/83 Rn. 8 [juris], Urteil vom 15.12.2005, 4 StR 283/05 Rn. 12 [juris]). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung des Strafrechts führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten einzubeziehen und mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, 1 BvR 1555/88 Rn. 42 [juris]; Beschluss vom 23.09.1993, 1 BvR 584/93 Rn. 17 [juris]; Beschluss vom 25.03.2008, 1 BvR 1753/03 Rn. 33 [juris]; BGH, Urteil vom 03.05.2008, 3 StR 394/07 Rn. 8 [juris]; Urteil vom 20.09.2011, 4 StR 129/11).
b) Diese Grundsätze hat das Landgericht Gera bei seiner Entscheidung vollumfänglich beachtet. Das Gericht hat die Bezeichnung „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?“ dahingehend ausgelegt, dass mit dem Ausdruck sinngemäß daran angeknüpft werde, Angehörige der Sinti und Roma würden als nicht sesshafte Personen durch Europa reisen („Rotationseuropäer“ ) und Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte begehen („Eigentumszuordnungsschwäche“ ). Die Interpretation wird sowohl dem Wortlaut als auch dem Anlass des Facebook-Beitrags gerecht, der sich ohne Weiteres aus den näheren Begleitumständen ergibt.
Der dem Angeschuldigten zugeschriebene Kommentar steht im unmittelbaren Kontext mit einem zuvor auf der Internetseite der Zeitschrift „jungefreiheit.de“ veröffentlichten Artikel mit der Überschrift: „Bayern: Polizisten sollen Zigeuner nicht ‚Sinti‘ und ‚Roma‘ nennen“, worin näher referiert wird, dass durch den Inspekteur der bayerischen Polizei, H. P., die Verwendung von Begriffen wie „Sinti“, „Roma“ oder andere abwertende Ersatzbezeichnungen im Sprachgebrauch der Polizei untersagt worden sei; stattdessen habe der Inspekteur die Beamten angewiesen, soweit die Herkunft relevant sei, die Staatsbürgerschaft der betroffenen Personen zu benennen. Indem die dem Angeschuldigten vorgeworfene Äußerung auf diesen Zeitschriftenbeitrag reagierte, wurde zweifelsfrei ein Zusammenhang mit der ethnischen Gruppe der Sinti und Roma als Bezugsobjekt der Bezeichnung „Rotationseuropäer“ hergestellt. Andere Auslegungsmöglichkeiten sind insoweit nicht ersichtlich.
Zu diesem Verständnis der inkriminierten Äußerung gelangen übereinstimmend auch die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung.
3. Diesen (insoweit unstreitigen) Sinngehalt zugrunde gelegt, erfüllt die Äußerung rechtlich nicht das Tatbestandsmerkmal des Aufstachelns zum Hass (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über eine bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung (vgl. BGHSt 21, 371 [372]; 40, 97 [102]). Nicht ausreichend ist eine Darstellung von negativ zu wertenden Tatsachen, wie die pauschalisierende Kriminalitätsbelastung einzelner Bevölkerungsgruppen (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 130 Rn. 8), sofern sie nicht durch einseitige Verzerrungen und wahrheitswidrige Verfälschung Hass erzeugen soll. Gemessen hieran sind Elemente einer feindseligen Hassbotschaft vorliegend nicht erkennbar. Die fragliche Äußerung zielte stattdessen darauf ab, in (missglückter) ironisch-satirischer Form Angehörige der Sinti und Roma pauschal lächerlich zu machen und zugleich der Verachtung preiszugeben, wobei schon die elaborierte und gezielt den Behörden-Stil imitierende Ausdrucksweise darauf hindeutet, dass es dem Verfasser offensichtlich in erster Linie um eine originelle Formulierung und um den Erhalt möglichst vieler „Likes“ ging. Es handelt sich damit gerade um keine Hassbotschaft im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wohl aber um eine aus Sicht des Senats grob geschmacklose und diffamierende Entgleisung, die zudem im Widerspruch zu dem Mäßigungsgebot bei öffentlichen Äußerungen steht, das den Angeschuldigten als Richter dazu verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (vgl. § 39 DRiG). Doch trotz des eindeutig ehrverletzenden Inhalts ist die Äußerung weder von Hass erfüllt noch reizt sie zum Hass an, wie dies für § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich wäre.
4. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft scheidet die Tatbestandsvariante eines Angriffs auf die Menschenwürde (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) – jedenfalls im Ergebnis einer vertieften rechtlichen Prüfung – ebenfalls aus.
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