Schlagwort-Archiv: Akteneinsicht

Pflichti I: Viermal etwas zum Beiordnungsgrund, oder: KiPo-Verfahren, Gesamtstrafe, Führungsaufsicht

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LG Kiel, Beschl. v. 21.01.2026 – 7 Qs 1/26So, allmählich bin ich wieder auf Betriebstemperatur. Hier gibt es heute dann mal wieder Pflichti-Entscheidungen.

Ich beginne mit Entscheidungen zum Beiordnungsgrund, und zwar:

Die Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 StPO ergibt sich ggf. aus dem Verfahrensgegenstand des Besitzes von kinderpornografischen Darstellungen nach § 184b StGB und dem Umstand, dass der Beschuldigte sein ihm aus § 147 Abs. 4 StPO bestehendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidiger in vollem Umfang würde wahrnehmen können.

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind auch dann erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erst aufgrund einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

Bestehen im Verfahren der Führungsaufsicht mehrere strafbewehrte Weisungen und wird hinsichtlich einer  Abstinenzweisung die Abstinenzfähigkeit des Probanden in Frage gestellt, so dass insoweit eine Begutachtung erforderlich werden kann, ist um die Rechte des Probanden sachgemäß wahrnehmen zu können, die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich.

Da in Verfahren mit dem Vorwurf der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie dem Beschuldigten dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die aber dem Beschuldigten selbst verwehrt ist, ist ihm wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

OWi II: Rohmessdaten der gesamten Messreihe, oder: Einsichtsrecht des Verteidigers

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Im zweiten OWi-Posting dann mal wieder etwas zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar der AG Neustadt a. Rbge., Beschl. v. 17.10.2025 – 67 OWi 338/25. In dem Beschluss hat das AG die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Verteidigung des Betroffenen Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe zu gewähren:

„Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Verteidigung des Betroffenen hat bereits Akteneinsicht erhalten. In der Akte befinden sich das Fallprotokoll. das Messprotokoll, die Behördenerklärung zu Wartungs- und Reparaturbelegen. die Einverständniserklärung der Polizei zur Überwachung des fließenden Verkehrs. die Ausbildungsnachweise des Messbeamten/Schulungsbeamten. die Konformitätserklärung. die Konformitätsbescheinigung und der Eichschein zu dem verwendeten Messgerät, ebenso Lichtbilder der Messung. Die verschlüsselte digitale Falldatei. der Token und das Passwort zur Einsichtnahme wurden ebenfalls übersandt.

Die Verteidigung beantragt gerichtliche Entscheidung über die Einsicht in die Messdatei der gesamten Messreihe.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann grds. Anspruch auf Einsicht auch in solche Unterlagen bestehen, die nicht in der Akte befindlich sind, da gerade im Hinblick auf die geringeren Anforderungen an die Beweisführung im standardisierten Messverfahren dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, die Messung selbst zu überprüfen.

Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht für den Fall der Rohmessdaten bzgl der konkreten Messung bereits so entschieden (BVerfG, 2BvR 1616/18).

Vor diesem Hintergrund besteht Anspruch auf Einsicht in die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen.

Aus dieser Entscheidung folgt zwar nicht, dass grenzenlos in sämtliche Unterlagen Einsicht gewährt werden müsste.

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich mit dem Gebot der Waffengleichheit begründet. nach dem grds. auch Anspruch auf Einsicht in Erkenntnisse der Behörde besteht, die nicht zu den Akten gelangt sind.

Das BVerfG führt explizit aus, dass dieses Einsichtsrecht nicht unbegrenzt gilt. Vielmehr sei gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten, um der Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs entgegenzuwirken.

Daher sei es erforderlich. dass die begehrten (hinreichend konkret benannten) Informationen mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG. 2BvR 1616/18 Rn 56 ff.).

Demnach sei im Einzelfall zu entscheiden. zu welchen Informationen Zugang zu gewähren ist. eine generell-abstrakte Bestimmung des Umfangs sei laut BVerfG weder möglich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, 2BvR 1616/18 Rn. 58).

Des Weiteren könnten gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter der Gewährung des Informationszugangs entgegenstehen. Ohnehin seien auch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eben nicht alle Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten zwischen Verwaltungsbehörde und Verteidigung auszugleichen (BVerfG, 2 BvR 1616/18 Rn. 59)

Hinsichtlich der Rohdaten hat das BVerfG explizit entschieden, dass in diese Einsicht gewährt werden muss. Eine Vorenthaltung von Passwort und Tocken würde diese Regelung untergraben und gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. auch wenn diese Schlüssel über die hessische Eichdirektion erlangt werden können. Diesen kostenintensiven Weg zu gehen. ist Betroffenen nicht zumutbar. sofern sie lediglich Zugang zu den Daten wünschen. Wenn es tatsächlich einmal um die Frage etwaiger Manipulationen geht. steht dieser Weg als zusätzliche Option zur Verfügung.

Es besteht ebenfalls Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der vollständigen Messreihe. Auf die Stellungnahme der PTB vom 30.03.2020 („Der Erkenntniswert von Statistikdatei. gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“) wird Bezug genommen. Nach dieser haben zwar die übrigen Daten der Messreihe, ebenso wie Statistikdatei und Case-List, keine Aussagekraft für die Richtigkeit der konkreten Messung.

Es ist allerdings zu beachten, dass etwaige nicht nachvollziehbare Messungen ggf. die Messbeständigkeit in Frage ziehen könnten. sodass eine Relevanz für die Verteidigung gegeben sein dürfte.

Wenn bereits nach der Messung erfolgte und nicht eichpflichtige Wartungen/Arbeiten am Messgerät von Interesse sein können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2022 — 2 Ss (OWi) 264/21), dann erst recht etwaige fehlerhafte Messungen. Dabei ist außerdem zu beachten, dass es bei der Beurteilung der Relevanz nach der Entscheidung des BVerfG maßgeblich auf die Sicht des Betroffenen bzw. der Verteidigung ankommt.

Dabei werden zwar auch die Rechte einer unter Umständen großen Zahl Dritter berührt. Allerdings werden die Daten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Zuordnung zu namentlichen Personen durch die Verteidigung zulassen. Eine Übersendung erfolgt zudem nur an Rechtsanwälte, welche Organ der Rechtspflege sind. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt insoweit zu Gunsten d. Betr. aus (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2021 — 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21)“.

Hatten wir alles schon. Aber manche Verwaltungsbehörden lernen es offenbar nie.

OWi I: Akteneinsicht in eine elektronische Bußgeldakte, oder: Übersendung einer pdf-Datei mit Foto

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Und dann heute die erste Lieferung von OWi-Entscheidungen. Die erste der drei Entscheidungen kommt aus einem Bußgeldverfahren, die vom OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.09.2025 – 2 ORbs 95/25 – angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Denn nach Auffassung des OLG ist es nicht zu beanstanden, wenn auch in eine bei Gericht elektronisch geführte Akte, die Fotos enthält, Einsicht durch Übersendung einer pdf-Datei der Akte gewährt wird.

Mit der Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, beanstandet, dass die in der Akte befindlichen Fahrerfotos nicht im jpg-, sondern im pdf-Format übermittelt worden seien. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen, in seiner Verwerfungsentscheidung aber die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erläutert. Das OLG führt aus:

„3. Der Senat nimmt die aufgeworfene Fragestellung zum Anlass, sich mit den Regelungen der Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte grundsätzlich auseinanderzusetzen.

Die Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte richtet sich zunächst nach den Regelungen der §§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO. Hierbei sieht die auf Grundlage von § 32f Abs. 6 S. 1 StPO entstandene Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV), die nach § 1 Abs. 2 Nr.1 auch für Bußgeldakten der Behörden gilt, vor, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung des Repräsentats zum Abruf (§ 2 Abs.1 S. 1 StrafAktEinV) oder durch Übersendung des Repräsentats über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt (§ 3 S. 1 StrafAktEinV). In Hessen wird regelmäßig von der zweiten Alternative Gebrauch gemacht und die Bußgeldakte über das besondere Anwaltspostfach an Verteidiger übermittelt.

Was das Repräsentat ist, regelt § 2 Abs. 2 S. 1 Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV) (vgl. auch zur gleichlautenden Regelung in § 9 Abs. 3 der hessischen Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV) für gerichtliche Akten): Inhalte der elektronischen Akte müssen jederzeit als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat.

Hintergrund der Umwandlung ist die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöht die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format hat sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt, der auf allen Computersystemen gelesen werden kann, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.

Soweit die Wiedergabe eines Inhalts im Repräsentat technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen, § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV. Der Begriff der technischen Unmöglichkeit ist weit zu verstehen und umfasst auch Fälle, in denen bei der Übermittlung als PDF-Datei in dieser nicht sichtbare inhaltstragende Informationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind – beispielsweise bei Dateien eines Tabellenkalkulationsprogramms – oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste entstanden sind – beispielsweise bei Bilddateien von aufwendigen Bauzeichnungen (vgl. Referentenentwurf zur gleichlaufenden Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes, S. 16, Referentenentwurf zur BBußAktFV S. 10 beide über https://www.bmjv.de/ abrufbar).

Da das Repräsentat nur aus dem Akteninhalt gebildet wird, ist von entscheidender Bedeutung, welche Dateien überhaupt Bestandteil der Bußgeldakte sind. Gemäß § 3 Abs. 1 BBußAktFV gelten elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen als Teil der Bußgeldakte, wenn sie bewusst und dauerhaft darin gespeichert wurden. In Hessen ist dies in der Regel der Fall für Beweisfotos der Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese werden als Bilddateien im Format JPG oder PNG in der Bußgeldakte gespeichert. Hingegen wird die unausgewertete Falldatei regelmäßig nicht zur Bußgeldakte genommen. Sie ist (digitales) Beweisstück, deren Einsichtsrecht sich nach § 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO richtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. März 2025 – 2 ORbs 233/24, BeckRS 2025, 6679, beck-online).

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-Repräsentat umgewandelt werden, kann die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten bleiben. Bei der Einbettung einer Bilddatei in ein PDF-Dokument werden die Bildinformationen direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleistet, dass die visuelle Information im Repräsentat exakt der Originaldatei entspricht. In diesem Fall ist ein gesonderter Hinweis nach § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV nicht erforderlich.

Wenn Einsicht in die Dateien der elektronischen Akte begehrt wird, welche nicht in das Repräsentat übernommen worden sind, ist dafür analog § 110c S. 1 OWiG, § 32f Abs. 1 S. 2 StPO ein begründeter Antrag erforderlich. Sofern die Einsicht nicht in den Diensträumen erfolgen soll – wie es regelmäßig der Fall sein dürfte -, besteht auch die Möglichkeit bei Darlegung eines berechtigten Interesses analog § 32f Abs. 2 S. 3 StPO eine digitale Kopie der Datei zur Verfügung zu stellen. Dazu stehen grundsätzlich die Möglichkeiten offen, welche die benannten Regelungen für die Übermittlung der PDF-Datei des Aktenrepräsentats vorsehen: Übermittlung eines Datenträgers (§ 6 StrafAktEinV), Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 3 StrafAktEinV) oder Bereitstellen der Datei zum Abruf (§ 2 StrafAktEinV).

Anzumerken ist, dass die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar ist, §§ 110c S. 1 OWiG, §?32f Abs.?3 StPO. Vor diesem Hintergrund ist auch dagegen ein Antrag nach § 62 OWIG nicht statthaft.

Resümierend kann festgehalten werden, dass das beschriebene System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren folgt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20, NJW 2023, 2932).“

AE III: Akteneinsichtsgesuch der StA in Zivilakten, oder: Akteneinsicht – oder Amtshilfeerssuchen?

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Und zum Abschluss der AE-Entscheidungen hier der BayObLG, Beschl. v. 10.11.2025 – 101 Va 85/25. In dem Verfahren wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung  gegen eine Entscheidung eines LG, mit der einem Ersuchen einer StA um Aktenübersendung entsprochen wurde.

In dem Rechtsstreit forderte der Antragsteller als Kläger von dem beklagten Unternehmen Zahlung in Höhe von 16.660,00 EUR mit der Begründung, er habe im Jahr 2023 im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts mit der Beklagten IT-Leistungen an eine gemeinsame Endkundin erbracht und gemäß seinem Aufwand mit 14.000,00 EUR netto abgerechnet. Konkret sei es um die Integration von Kundendaten in „XXX“, einem Software-Produkt der beklagten Partei, gegangen. Die Beklagte leugnete eine Zahlungsverpflichtung. Mit Beschluss vom 31.03.2025 wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Vergleich zustande gekommen ist.

Die Staatsanwaltschaft hat in einem Ermittlungsverfahren um die kurzfristige Übersendung der zu diesem Verfahren geführten Zivilakte gebeten. Das bei ihr anhängige Ermittlungsverfahren wegen „Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt“ richte sich u.a. gegen J. P. (den Kläger) und R. R. (den Geschäftsführer der beklagten Partei). Im Nachgang teilte die Staatsanwaltschaft mit, dem Ermittlungsverfahren liege die Anzeige einer Gerüstbaufirma zugrunde, in der der Vorwurf der Untreue im Zusammenhang mit einer Softwareentwicklung dieser Firma erhoben werde. Nach den Angaben der Anzeigeerstatterin werde die Werthaltigkeit dieser Softwareentwicklung durch das Verfahren des LG belegt.

Die Parteien des Zivilprozesses wurden zu dem Ersuchen angehört. Der Kläger sprach sich gegen eine Übersendung der Akte aus. Ihm sei von einem Ermittlungsverfahren nichts bekannt gewesen. Der Gegenstand des Zivilverfahrens könne unter keinem Aspekt mit dem Vorwurf des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Zusammenhang stehen; er, der Kläger, sei bereits seit Februar 2023 nicht mehr Geschäftsführer der Anzeigeerstatterin. Diese habe zudem mit Schreiben vom 25. März 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, dass sie hinsichtlich seiner Person kein Strafverfolgungsinteresse mehr habe. Die Beklagte widersprach einer Einsicht der Staatsanwaltschaft in die Akten des Zivilverfahrens. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Um die Wertigkeit einer Softwarelösung sei es im Verfahren nicht gegangen. Zwischen der Anzeigeerstatterin, ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern einerseits und dem Geschäftsführer der Beklagten andererseits habe es umfangreiche rechtliche Auseinandersetzungen gegeben, die mittlerweile abgeschlossen seien. Dem Einsichtsgesuch stehe das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Prozessparteien entgegen.

Das LG hat dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft entsprochen. Zur Begründung bezog es sich auf Art. 35 Abs. 1 GG i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO. Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht ergebe sich aus der Strafanzeige der Gerüstbaufirma, die jedenfalls teilweise mit dem Gegenstand des geführten Rechtsstreits in Verbindung gebracht werden könne. Die Staatsanwaltschaft sei gemäß § 160 Abs. 1 StPO zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht das öffentliche Interesse an einer Aufklärung des hinter der Strafanzeige stehenden Sachverhalts.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er meint, durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten, insbesondere seinem Recht auf „Waffengleichheit“, verletzt zu sein. Solange er nicht erkennen könne, wegen welchen konkreten Sachverhalts gegen ihn ermittelt werde, könne er die möglichen Folgen einer Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft nicht beurteilen. Die Strafanzeige der Gerüstbaufirma genüge zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht nicht. Zudem habe das Landgericht das Interesse der Parteien an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie an der Vertraulichkeit persönlicher Daten nicht ordnungsgemäß gegen das Strafverfolgungsinteresse abgewogen, zumal es weder die Schwere der aufzuklärenden Straftat noch die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung oder die Folgen der Tat in den Blick genommen habe. Der Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens habe außerdem keinen Bezug zu einer Veruntreuung oder einem Vorenthalten von Arbeitsentgelt.

Das BayObLG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil die angefochtene Maßnahme bereits vollzogen ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Aus diesen Gründen fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für einen Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist allerdings statthaft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).

Bei dem angegriffenen Beschluss vom 6. Juni 2025, mit dem dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Aktenübermittlung stattgegeben worden ist, handelt es sich nicht um eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidung, sondern um eine Maßnahme der Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinn des § 23 Abs. 1 EGGVG (vgl. BayObLG, Beschl. v. 2. Juni 2022, 102 VA 7/22, FamRZ 2022, 1732 [juris Rn. 33]; Beschl. v. 6. August 2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 14]); Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 23 EGGVG Rn. 4 m. w. N.).

2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt.

Sein Vorbringen lässt hinreichend erkennen, dass er sich zumindest auch auf die Vertraulichkeit seiner persönlichen Daten und somit auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruft. Er macht deshalb geltend, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt werde (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Oktober 2006, 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052 [juris Rn. 9]; BGH, Urt. v. 29. April 2014, VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6). Die Aktenübermittlung stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verfahrensbeteiligten auch dann dar, wenn eine zivilgerichtliche Akte betroffen ist, die lediglich Unterlagen zu geschäftlichen Vorgängen und keine besonders sensiblen Daten enthält (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2017, IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 14 f.; BayObLG, Beschl. v. 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschl. v. 4. August 2025, 11 VA 6/25, juris Rn. 11).

….“

AE II: Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand, oder: Wenn überhaupt, unter engen Voraussetzungen

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2025 – 2 Ws 203/25. Gestritten wird um die Gewährung von Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand.

Dem Angeklagten G. wird in dem Verfahren, in dem seit April 2025 die Hauptverhandlung läuft, Bestechlichkeit, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Strafvereitelung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in der Zentralstelle für Betäubungsmittelstrafsachen der StA Hannover zur Last gelegt. Dem Angeklagten M.-F. wird Beihilfe zur Bestechung zur Last gelegt.

Die Beschwerdeführer sind als Zeugen für künftige Hauptverhandlungstermine geladen. Die Beschwerdeführer F. und G. sind Kriminalhauptkommissare beim LKA Niedersachsen, der Beschwerdeführer T. ist dort Beschäftigter. Im Tatzeitraum waren sie an Rauschgiftermittlungen beteiligt.

Der Zeugenbeistand hat die Vertretung der drei Beschwerdeführer angezeigt und beantragt, ihm vor den Vernehmungen Einsicht in die Anklageschrift, den Haftbefehl sowie die sie betreffenden Aktenbestandteile zu gewähren. Die Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Gegen ihre Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorsitzende hat eine – auch nur teilweise – Akteneinsicht für den Zeugenbeistand zu Recht abgelehnt.

1. Die Gewährung von Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand richtet sich nach allgemeiner Auffassung nach § 475 StPO (BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – StB 46/09 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (2/08) -, Rn. 5, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 Ws 228/09 -, Rn. 13, juris). Voraussetzung für die Erteilung – vollständiger oder teilweiser – Akteneinsicht ist deshalb ein berechtigtes Interesse des Antragstellers. Den Grund und den Umfang seines Interesses muss der Antragsteller schlüssig und einzelfallbezogen darlegen, um dem Gericht die erforderliche Prüfung und die Abwägung mit schutzwürdigen Interessen der davon Betroffenen zu ermöglichen (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 475 Rn. 4; MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 475 Rn. 17 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 203 VAs 82/21 -, Rn. 9, juris).

a) Allein die Stellung als Zeuge bzw. Zeugenbeistand reicht für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht aus (BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf a. a. O.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen läuft das Institut des Zeugenbeistandes gemäß § 68b StPO ohne Akteneinsicht nicht „ins Leere“. Vielmehr kann der Zeugenbeistand wesentliche Aufgaben und Befugnisse auch ohne Aktenkenntnis ausüben. Dazu gehört neben der Beratung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten etwa die Anwesenheit während der Vernehmung, die Beanstandung bloßstellender, suggestiver, sachfremder und bereits gestellter Fragen sowie etwaiger Verstöße gegen die Grundregeln der Vernehmung gemäß § 69 StPO, das Hinwirken auf eine richtige Protokollierung, im Einzelfall auch auf einen eventuellen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie das Ausräumen offensichtlicher Missverständnisse (Klengel/Müller, NJW 2011, 23 f.). Diese Befugnisse gewährleisten auch ohne Aktenkenntnis die Verfahrensrechte des Zeugen auf ein faires Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73 -, BVerfGE 38, 105).

b) Die zur Begründung des Antrages angeführte Kommentarliteratur lässt die bloße Zeugeneigenschaft für die Gewährung von Akteneinsicht ebenfalls nicht ausreichen. Danach soll ein berechtigtes Interesse in besonderen Fällen vorliegen, in denen tatsächlich oder rechtlich schwierige Fragen zu klären sind, der Zeuge zur zutreffenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage ist oder seine persönliche Sicherheit gefährdet ist (KK-StPO/Bader StPO vor § 48 Rn. 18a; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2023, StPO § 68b Rn. 33) und der Zeuge sein berechtigtes Interesse darlegt (Bertheau/Ignor in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 68b Rn. 5). Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Fallgruppenbildung in jeder Hinsicht folgt, denn auch diese Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht vor.

Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Zeugen und ihr Beistand ohne die Akteneinsicht „gewissermaßen orientierungslos“ wären, trifft dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Zum einen hat die Strafkammervorsitzende bereits in Aussicht gestellt, die Zeugen kurz vor ihren Vernehmungen darüber zu unterrichten, worauf sie sich vorzubereiten haben. Zum anderen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer als Angehörige des Landeskriminalamtes über den Gegenstand des Verfahrens zumindest in Grundzügen aufgrund der öffentlichen Berichterstattung unterrichtet sind. Der Zeugenbeistand selbst hat sich im Übrigen – worauf der Verteidiger Rechtsanwalt R. zutreffend hingewiesen hat – bereits am ersten Hauptverhandlungstermin in einem Fernsehinterview gegenüber dem N. R. zu dem Verfahren geäußert. In einem Interview mit der H. A. Zeitung hat er zudem Stellung dazu bezogen, wie er sich als aktiver Bundesrichter oder Behördenleiter der Staatsanwaltschaft in einem mit den Anklagevorwürfen in Zusammenhang stehenden Verfahren positioniert hätte. Damit ist die Behauptung einer fehlenden Orientierung über das Verfahren nicht zu vereinbaren.

Auch das Vorbringen, wonach der Angeklagte G. Angehörige des Landeskriminalamtes, „namentlich“ die Beschwerdeführer, des Geheimnisverrates bezichtigt habe, begründet kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht. Ungeachtet der bloß rudimentären Darlegung dieses Gesichtspunktes in der Antrags- und Beschwerdebegründung können die Beschwerdeführer ihre damit zusammenhängenden Rechte auch ohne Akteneinsicht ausüben. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer dienstliche Geheimnisse verraten hätten, ist weder tatsächlich noch rechtlich schwierig. In Anbetracht ihrer beruflichen Stellung liegt es fern, dass sie nicht in der Lage wären, diesen Vorwurf zu erfassen und bei eventuellen Fragen dazu über die Ausübung ihres Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO zu entscheiden. Ausgangspunkt für ihre diesbezüglichen Entscheidungen sind jeweils die konkret gestellten Fragen und das Wissen des Zeugen selbst, für das es nicht auf die Aktenkenntnis ankommt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (22/07) -, Rn. 5, juris).

Die Position der Beschwerdeführer ist nicht mit der eines Beschuldigten vergleichbar, der sich gegen die von den Ermittlungsbehörden erhobenen Vorwürfen verteidigen muss. Die sie betreffenden Behauptungen wurden vonseiten des Angeklagten G. erhoben, das Verfahren richtet sich aber nicht gegen sie als Mitbeschuldigte. Anders als im Fall eines Beschuldigten wurden die Verfahrensakten daher nicht geführt, um sie betreffende Entscheidungen vorzubereiten und einen Vorwurf ihnen gegenüber berechenbar zu machen (dazu MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 160 Rn. 48). Als Zeugen haben sich die Beschwerdeführer in diesem Verfahren gerade nicht zu verteidigen. Ihre Aufgabe beschränkt sich vielmehr auf die wahrheitsgemäße Bekundung von Tatsachen innerhalb des Beweisthemas, für die sie keine Bewertung des Akteninhalts vornehmen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; KG, a. a. O.).

c) Ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer folgt auch nicht daraus, dass die Zeugen F. und G. selbst in dienstlicher Tätigkeit – indes in anderen Ursprungsverfahren – Aktenbestandteile angefertigt haben und dienstlich zur Vorbereitung auf die Aussagen verpflichtet sind. Denn eine solche Vorbereitungspflicht besteht nur für Unterlagen, die ihnen bereits ohne weiteres zugänglich sind (Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 161 StGB, Rn. 7). Sie begründet deshalb kein subjektives Recht auf Zugänglichmachung der Informationen.

d) Im Übrigen hat der Senat eine vollständige Durchsicht derjenigen Aktenteile vorgenommen, welche die Beschwerdeführer betreffen. Auch diese Prüfung hat kein rechtlich geschütztes Interesse der Zeugen im Sinne des § 475 Abs. 1 StPO ergeben, wobei der Senat von näheren Ausführungen in entsprechender Anwendung von § 480 Abs. 3 Satz 4 StPO absieht.

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