Dem Angeklagten G. wird in dem Verfahren, in dem seit April 2025 die Hauptverhandlung läuft, Bestechlichkeit, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Strafvereitelung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in der Zentralstelle für Betäubungsmittelstrafsachen der StA Hannover zur Last gelegt. Dem Angeklagten M.-F. wird Beihilfe zur Bestechung zur Last gelegt.
Die Beschwerdeführer sind als Zeugen für künftige Hauptverhandlungstermine geladen. Die Beschwerdeführer F. und G. sind Kriminalhauptkommissare beim LKA Niedersachsen, der Beschwerdeführer T. ist dort Beschäftigter. Im Tatzeitraum waren sie an Rauschgiftermittlungen beteiligt.
Der Zeugenbeistand hat die Vertretung der drei Beschwerdeführer angezeigt und beantragt, ihm vor den Vernehmungen Einsicht in die Anklageschrift, den Haftbefehl sowie die sie betreffenden Aktenbestandteile zu gewähren. Die Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Gegen ihre Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hatte:
„Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorsitzende hat eine – auch nur teilweise – Akteneinsicht für den Zeugenbeistand zu Recht abgelehnt.
1. Die Gewährung von Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand richtet sich nach allgemeiner Auffassung nach § 475 StPO (BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – StB 46/09 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (2/08) -, Rn. 5, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 Ws 228/09 -, Rn. 13, juris). Voraussetzung für die Erteilung – vollständiger oder teilweiser – Akteneinsicht ist deshalb ein berechtigtes Interesse des Antragstellers. Den Grund und den Umfang seines Interesses muss der Antragsteller schlüssig und einzelfallbezogen darlegen, um dem Gericht die erforderliche Prüfung und die Abwägung mit schutzwürdigen Interessen der davon Betroffenen zu ermöglichen (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 475 Rn. 4; MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 475 Rn. 17 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 203 VAs 82/21 -, Rn. 9, juris).
a) Allein die Stellung als Zeuge bzw. Zeugenbeistand reicht für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht aus (BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf a. a. O.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen läuft das Institut des Zeugenbeistandes gemäß § 68b StPO ohne Akteneinsicht nicht „ins Leere“. Vielmehr kann der Zeugenbeistand wesentliche Aufgaben und Befugnisse auch ohne Aktenkenntnis ausüben. Dazu gehört neben der Beratung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten etwa die Anwesenheit während der Vernehmung, die Beanstandung bloßstellender, suggestiver, sachfremder und bereits gestellter Fragen sowie etwaiger Verstöße gegen die Grundregeln der Vernehmung gemäß § 69 StPO, das Hinwirken auf eine richtige Protokollierung, im Einzelfall auch auf einen eventuellen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie das Ausräumen offensichtlicher Missverständnisse (Klengel/Müller, NJW 2011, 23 f.). Diese Befugnisse gewährleisten auch ohne Aktenkenntnis die Verfahrensrechte des Zeugen auf ein faires Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73 -, BVerfGE 38, 105).
b) Die zur Begründung des Antrages angeführte Kommentarliteratur lässt die bloße Zeugeneigenschaft für die Gewährung von Akteneinsicht ebenfalls nicht ausreichen. Danach soll ein berechtigtes Interesse in besonderen Fällen vorliegen, in denen tatsächlich oder rechtlich schwierige Fragen zu klären sind, der Zeuge zur zutreffenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage ist oder seine persönliche Sicherheit gefährdet ist (KK-StPO/Bader StPO vor § 48 Rn. 18a; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2023, StPO § 68b Rn. 33) und der Zeuge sein berechtigtes Interesse darlegt (Bertheau/Ignor in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 68b Rn. 5). Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Fallgruppenbildung in jeder Hinsicht folgt, denn auch diese Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht vor.
Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Zeugen und ihr Beistand ohne die Akteneinsicht „gewissermaßen orientierungslos“ wären, trifft dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Zum einen hat die Strafkammervorsitzende bereits in Aussicht gestellt, die Zeugen kurz vor ihren Vernehmungen darüber zu unterrichten, worauf sie sich vorzubereiten haben. Zum anderen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer als Angehörige des Landeskriminalamtes über den Gegenstand des Verfahrens zumindest in Grundzügen aufgrund der öffentlichen Berichterstattung unterrichtet sind. Der Zeugenbeistand selbst hat sich im Übrigen – worauf der Verteidiger Rechtsanwalt R. zutreffend hingewiesen hat – bereits am ersten Hauptverhandlungstermin in einem Fernsehinterview gegenüber dem N. R. zu dem Verfahren geäußert. In einem Interview mit der H. A. Zeitung hat er zudem Stellung dazu bezogen, wie er sich als aktiver Bundesrichter oder Behördenleiter der Staatsanwaltschaft in einem mit den Anklagevorwürfen in Zusammenhang stehenden Verfahren positioniert hätte. Damit ist die Behauptung einer fehlenden Orientierung über das Verfahren nicht zu vereinbaren.
Auch das Vorbringen, wonach der Angeklagte G. Angehörige des Landeskriminalamtes, „namentlich“ die Beschwerdeführer, des Geheimnisverrates bezichtigt habe, begründet kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht. Ungeachtet der bloß rudimentären Darlegung dieses Gesichtspunktes in der Antrags- und Beschwerdebegründung können die Beschwerdeführer ihre damit zusammenhängenden Rechte auch ohne Akteneinsicht ausüben. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer dienstliche Geheimnisse verraten hätten, ist weder tatsächlich noch rechtlich schwierig. In Anbetracht ihrer beruflichen Stellung liegt es fern, dass sie nicht in der Lage wären, diesen Vorwurf zu erfassen und bei eventuellen Fragen dazu über die Ausübung ihres Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO zu entscheiden. Ausgangspunkt für ihre diesbezüglichen Entscheidungen sind jeweils die konkret gestellten Fragen und das Wissen des Zeugen selbst, für das es nicht auf die Aktenkenntnis ankommt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (22/07) -, Rn. 5, juris).
Die Position der Beschwerdeführer ist nicht mit der eines Beschuldigten vergleichbar, der sich gegen die von den Ermittlungsbehörden erhobenen Vorwürfen verteidigen muss. Die sie betreffenden Behauptungen wurden vonseiten des Angeklagten G. erhoben, das Verfahren richtet sich aber nicht gegen sie als Mitbeschuldigte. Anders als im Fall eines Beschuldigten wurden die Verfahrensakten daher nicht geführt, um sie betreffende Entscheidungen vorzubereiten und einen Vorwurf ihnen gegenüber berechenbar zu machen (dazu MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 160 Rn. 48). Als Zeugen haben sich die Beschwerdeführer in diesem Verfahren gerade nicht zu verteidigen. Ihre Aufgabe beschränkt sich vielmehr auf die wahrheitsgemäße Bekundung von Tatsachen innerhalb des Beweisthemas, für die sie keine Bewertung des Akteninhalts vornehmen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; KG, a. a. O.).
c) Ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer folgt auch nicht daraus, dass die Zeugen F. und G. selbst in dienstlicher Tätigkeit – indes in anderen Ursprungsverfahren – Aktenbestandteile angefertigt haben und dienstlich zur Vorbereitung auf die Aussagen verpflichtet sind. Denn eine solche Vorbereitungspflicht besteht nur für Unterlagen, die ihnen bereits ohne weiteres zugänglich sind (Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 161 StGB, Rn. 7). Sie begründet deshalb kein subjektives Recht auf Zugänglichmachung der Informationen.
d) Im Übrigen hat der Senat eine vollständige Durchsicht derjenigen Aktenteile vorgenommen, welche die Beschwerdeführer betreffen. Auch diese Prüfung hat kein rechtlich geschütztes Interesse der Zeugen im Sinne des § 475 Abs. 1 StPO ergeben, wobei der Senat von näheren Ausführungen in entsprechender Anwendung von § 480 Abs. 3 Satz 4 StPO absieht.
..“