Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Urteilsunterschrift, oder: Kann nicht unterschreiben, bin in Elternzeit

Ich eröffne dann die 52. und letzte KW. des Jahres 2019 mit zwei BGH-Beschlüssen. Vielleicht ist ja doch noch der ein oder andere „vor Ort“ = in der Kanzlei/Büro und liest die Postings noch vor Weihnachten.

Der erste Beschluss, den ich vorstelle, ist der BGH, Beschl. v. 31.10.2019 – 3 StR 261/19. Dem könnte man den Leitsatz geben: Die Elternzeit ist geeignet, den mitwirkenden Richter an der Unterschrift zu hindern (§ 275 StPO):

„Die auf § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist ordnungsgemäß unterschrieben worden. Der innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO angebrachte Verhinderungsvermerk weist aus, dass Richter am Landgericht K.     wegen der am 1. Februar 2019 angetretenen Elternzeit an der Unterschrift gehindert war. Damit genügt der Vermerk den Anforderungen des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insoweit gilt:

Wurde eine Verhinderung fristgerecht beurkundet und auf einen diese grundsätzlich tragenden Grund gestützt, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung lediglich daraufhin überprüfen, ob dabei der eingeräumte Spielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten ist oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 352/15, NStZ-RR 2016, 286 mwN). Gemessen hieran ist das Urteil des Landgerichts ordnungsgemäß unterschrieben worden.

Der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden benennt einen generell tragenden Verhinderungsgrund. Die Elternzeit ist geeignet, den mitwirkenden Richter an der Unterschrift zu hindern. Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (für niedersächsische Richterinnen und Richter vgl. § 2 Abs. 1 NRiG i.V.m. § 81 NBG i.V.m. § 6 MuSchEltZV). Dienstgeschäfte, zu denen auch die Unterzeichnung eines Strafurteils zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358; KK-Greger, StPO, 8. Aufl., § 275 Rn. 29), können dem Richter in der Elternzeit nicht abverlangt werden, denn ihre Inanspruchnahme hat eine Befreiung von der Dienst- bzw. Arbeitspflicht – ohne Fortzahlung der Bezüge – zur Folge (vgl. ErfK/Gallner, 19. Aufl., BEEG § 15 Rn. 10, 25). Die Elternzeit mit ihren intensiven Aufsichts- und Betreuungspflichten bei Kindern in den ersten Lebensjahren ist damit ein vorübergehender rechtlicher und tatsächlicher Hinderungsgrund und – ebenso wie genehmigter Erholungsurlaub (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1998 – 1 StR 88/98, StV 1998, 477, 478; MüKoStPO/Valerius, 1. Aufl., § 275 Rn. 30; BeckOK StPO/Peglau, § 275 Rn. 31) – generell geeignet, den Richter von der Unterschriftsleistung abzuhalten, zumal die Unterschrift regelmäßig das Lesen, unter Umständen das Überarbeiten und gegebenenfalls eine Fassungsberatung voraussetzt. Die theoretische Möglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach § 15 Abs. 4 BEEG ändert daran nichts, zumal eine solche weder nach dem Vermerk des Vorsitzenden des Landgerichts ersichtlich ist, noch von der Revision behauptet wird.“

Dürfte zutreffen 🙂 .

OWi II: Der Entbindungsantrag, oder: Zeitpunkt der Antragstellung und Rechtsbeschwerdebegründung

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Die zweite Entscheidung des Tages, der BayObLG, Beschl. v. 29.07.2019 – 201 ObOWi 1366/19 -, nimmt Stellung zu den Anforderungen an die sog. Gehörsrüge bei unberechtigter Ablehnung eines Entbindungsantrags. Er enthält nichts Neues, sondern schreibt nur die h.M. in der Rechtsprechung fest/fort, so dass die Leitsätze reichen.

Die lauten:

  1. Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG kann der Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden (Anschluss u.a. an OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2014 – 3 Ss OWi 734/14 = StraFo 2014, 467 = zfs 2015, 50).

  2. Wird bei einer Zulassungsrechtsrechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Gehörsrüge beanstandet, das Gericht habe in der Hauptverhandlung einen Entbindungsantrag des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG zu Unrecht abgelehnt, ist für die Zulässigkeit der insoweit gebotenen Verfahrensrüge notwendig darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist (Anschluss u.a. an OLG Düsseldorf, Beschl. vom 04.04.2011 – 3 Rbs 52/11 = VRS 120 [2011], 343 und OLG Bamberg, Beschl. v. 29.08.2012 – 3 Ss OWi 1092/12 = NZV 2013, 204 = DAR 2013, 90).

Nachgeholte Kostengrundentscheidung, oder: Geht das eigentlich?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Dortmund, Beschl. v. 29.11.2019 – 53 Qs 56/19 – behandelt eines Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt, nämlich die Frage nach der Möglichkeit der Nachholung einer Kostengrundentscheidung. Ja, ggf. geht das, und zwar:.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen im Bußgeldverfahren frei gesprochen. Dagegen legte die  Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein, die sie auch begründete. Mit Schriftsatz vom 13.12.2018 nahm der Verteidiger des Betroffenen Stellung zum Rechtsmittel. Nach Prüfung durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm nahm die Staatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund über die Kostentragung im Rechtsbeschwerdeverfahren erging nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde nicht.

Der Verteidiger hat dann Kostenfestsetzung beantragt. Die Rechtspflegerin teilte ihm mit, dass seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht entsprochen werden könne, da keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren vorliege. darum entbrennt Streit. Das Amtsgericht  hat den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers schließlich zurückgewiesen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 19.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25.07.2019 ist nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b, 304 ff., 311 StPO, 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, 1 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Bei Zurücknahme eines Rechtsmittels (§ 302 StPO) kommt es regelmäßig zu einer isolierten Kostenentscheidung. Darin werden demjenigen die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Ungunsten des Betroffenen eingelegt, muss die Staatskasse außerdem neben den Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs. 2 S. 1 StPO auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren tragen.

Dabei ist eine ausdrückliche Kostenentscheidung entgegen der Ansicht des Verteidigers allerdings auch dann notwendig, wenn sich die Kostenfolge unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz ergibt. Erst der gerichtliche Ausspruch bildet als Kostentitel die Grundlage der Kostenfestsetzung (vgl. § 464b S. 3 StPO i. V. m. § 103 ZPO; vgl. Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/ Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 464, Rn. 7).

Zuständig für die Kostenentscheidung ist jeweils das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist (BGH NJW 1959, 348; Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/Temming/ Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 473, Rn. 5). Das Amtsgericht Dortmund hätte somit nach der Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Kostengrundentscheidung treffen müssen.

Dass dies unterblieben ist, kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Eine Kostengrundentscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen an den Betroffenen aus der Staatskasse kann — und muss — vom Amtsgericht Dortmund im vorliegenden Fall vielmehr nachträglich getroffen werden.

Da die Kostenentscheidung eine notwendige Nebenentscheidung der das Verfahren abschließenden Hauptentscheidung ist, kann eine in der Hauptentscheidung unterbliebene Kostenentscheidung zwar nach Rechtskraft der Hauptentscheidung nicht nachgeholt werden (BGH NStZ-RR 1996, 35). Vorliegend ist aber hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens gerade keine Hauptentscheidung ergangen; dieses endete allein durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft. Eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens steht noch aus; diese kann auch noch nachgeholt werden.“

 

StPO II: Die Nebenklägerrevision, oder: Verspätetes/kein Ziel der Revision

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Die zweite Entscheidung des Tages, der BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – 2 StR 381/19 – behandelt mal wieder einer der revisionsrechtlichen Dauerbrenner, nämlich die Frage der Zulässigkeit der Nebenklägerrevision, also eine Problematik des § 400 StPO. Ich habe dazu lange keine Entscheidung mehr vorgestellt, obwohl dazu fast jede Woche auf der Homepage des BGH etwas veröffentlicht wird.

Hier ist dann also mal wieder eine Beschluss:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers, die er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt hat.

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, anfechten. Er hat deshalb innerhalb der Revisionsbegründungsfrist darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung einer unausgeführten Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (st. Rspr.: vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 – 3 StR 56/16, juris Rn. 2; vom 8. Oktober 2002 – 4 StR 360/02, StraFo 2003, 15; jew. mwN; ebenso KK-StPO/Walther, 8. Aufl., § 400 Rn. 3; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 400 Rn. 6).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinausgehende Verurteilung wegen versuchten Mordes erstrebte, hat er erst mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 und damit nach Ablauf der am 27. Mai 2019 endenden Revisionsbegründungsfrist mitgeteilt. Die von ihm innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ohne Ausführungen zum Ziel des Rechtsmittels erhobene allgemeine Sachrüge entspricht nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen. Die Revision des Nebenklägers war daher als unzulässig zu verwerfen.“

StPO I: Zwei Verteidiger – eine Revisionsrücknahme, oder: Wirksamkeit der Rücknahme?

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Heute will ich dann drei verfahrensrechtliche Entscheidungen des BGH, alle in Zusammenhang mit der Revision, vorstellen.

Als Opener kommt hier der BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – 1 StR 327/19, in dem der BGH zur Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme Stellung nimmt. Das LG hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Wahlverteidiger am 20.03.2019 als auch die Pflichtverteidigerin des Angeklagten am 21.03.2019 fristgerecht Revision eingelegt. Der Wahlverteidiger hat die von ihm eingelegte Revision mit der näher ausgeführten Sachrüge mit Schriftsatz vom 20.05.2019 begründet.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2019, eingegangen bei Gericht am 29.05.2019, hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten erklärt, dass sie die Revision „nach ausführlicher Rücksprache“ mit dem Angeklagten zurücknehme. Dieser Rücknahme hat der Wahlverteidiger des Angeklagten am 31.05.2019 widersprochen. Er erachtet die Rücknahme für unwirksam, weil der Angeklagte unter Betreuung stand, die Betreuerin der Rücknahme nicht zugestimmt habe und der Angeklagte im Zeitpunkt der Rücknahme nicht verhandlungsfähig gewesen sei.

Der BGH stellt die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme der Pflichtverteidigerin fest:

„Die Revision des Angeklagten wurde durch seine Pflichtverteidigerin wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).

1. Die Verteidigerin war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung lag die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vor. Für diese ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich und telefonisch erteilt werden kann. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 9 und vom 15. April 2015 – 1 StR 112/15 Rn. 10).

Eine solche anwaltliche Versicherung enthielt die Erklärung der Verteidigerin vom 28. Mai 2019. Die Rücknahme erfolgte „nach ausführlicher Rücksprache“ mit dem Mandanten, so dass die Verteidigerin zur Rücknahme ausdrücklich ermächtigt war.

2. Auch die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unterliegt keinem Zweifel, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ermächtigung zur Rücknahme bestehen.

a) Der Wirksamkeit der Rücknahme steht nicht entgegen, dass der Angeklagte unter Betreuung stand (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 4 StR 691/10 Rn. 9). Ausweislich des vom Wahlverteidiger vorgelegten Betreuerausweises bedarf der Angeklagte für die Wirksamkeit von Willenserklärungen gegenüber Behörden nicht der Einwilligung der gesetzlichen Betreuerin.

b) Auch bestehen an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten keine Zweifel. Dies stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 11 mwN).

aa) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung bzw. der Ermächtigung hierzu in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Dies wird allein durch eine Geschäfts- und Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 12 und vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15 Rn. 6; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 302 Rn. 8a mwN). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu Lasten des Angeklagten (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 12 und vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07 Rn. 6 mwN).

bb) Nach diesen Maßstäben hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Ermächtigung zur Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig war. Das sachverständig beratene Landgericht hat beim Angeklagten zwar eine leichte Intelligenzminderung und eine undifferenzierte, zu den Tatzeiten vollständig remittierte Schizophrenie festgestellt, ist aber von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten noch seine Steuerungsfähigkeit seien im Tatzeitraum aufgehoben gewesen und es seien sowohl vom Angeklagten selbst als auch von den Zeugen keinerlei Tatsachen geschildert worden, die eine fehlende oder eingeschränkte Willensfreiheit begründen könnten.

c) Die durch die Pflichtverteidigerin erklärte Rechtsmittelrücknahme ist daher wirksam und als Prozesshandlung weder widerruflich noch anfechtbar. Sie erstreckt sich auch auf die vom Wahlverteidiger des Angeklagten eingereichte Rechtsmittelerklärung (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 – 3 StR 205/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15).“