Revision gegen Verweisungsurteil, oder: Prüfung der Strafgewalt des AG

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt mit dem BayObLG, Beschl. v. 12.09.2019 – 202 StRR 1609/19 – vom BayObLG. Sie hängt – wie man am Datum sieht – auch schon etwas länger in meinem Blogordner. Das BayObLG behandelt in dem Beschluss eine ganz interessante revisionsrechtliche Frage, nämlich die Revision gegen ein Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte hatte sich mit seiner Revision ein Berufungsurteil des LG gewendet, mit welchem dieses auf die alleinige Berufung des Angeklagten hin das Urteil des AG aufgehoben und die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO wegen Überschreitung der dem AG  gemäß § 24 Abs. 2 GVG eingeräumten und auch für das Berufungsgericht bindenden Strafkompetenz aufgrund einer aus Sicht der Berufungskammer gebotenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB an die erstinstanzlich gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG sachlich zuständige große Strafkammer verwiesen hat. Mit Urteil vom 19.07.2016 hatte das LG als Schöffengericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer aus einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten und einer weiteren von sechs Monaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Dazu auch hier nur die (amtlichen) Leitsätze:

  1. Das Berufungsgericht ist von Amts wegen zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzung einer hinreichenden, auch das Berufungsgericht bindenden Strafgewalt des Gerichts des ersten Rechtszuges nach § 24 Abs. 2 GVG (sog. Strafbann) verpflichtet (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.04.1994 – 4 StR 136/94 = BGHSt 40, 120, 122 = NJW 1994, 2369 = StV 1994, 414 = wistra 1994, 304 und Urt. v. 22.04.1999 – 4 StR 19/99 = BGHSt 45, 58 = wistra 1999, 343 = StV 1999, 343 = NJW 1999, 2604).
  2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt des Berufungsgerichts ist über den Wortlaut des § 328 Abs. 2 StPO hinaus der Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung, wofür auch mit Blick auf die Notwendigkeit einer sich gegebenenfalls erst im Laufe des Berufungsverfahrens herausstellenden Notwendigkeit einer Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB allein die objektive Rechtslage so, wie sie sich dem Berufungsgericht darstellt, maßgebend ist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 29.10.2009 – 3 StR 141/09 = NStZ-RR 2010, 284 = BGHR StPO § 328 Abs 2 Verweisungsurteil 1).
  3. Das Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO ist für den Angeklagten ungeachtet des Fehlens einer Sachentscheidung mit der Revision anfechtbar (Anschluss u.a. an BGH, Beschl. v. 15.04.1975 – 1 StR 388/74 = BGHSt 26, 106 = NJW 1975, 1236 und BayObLG, Beschl. v. 18.08.1977 – 3 St 179/77 = BayObLGSt 1977, 143). 2 StPO.

 

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