Pflichti I: Verstoß gegen Abstinenzweisung muss geprüft werden, oder: Schwierige Rechtslage

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Heute dann seit längerem mal wieder ein Tag mit Entscheidungen zur Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO). Allerdings: Ich habe noch keine Entscheidungen, die sich mit dem seit dem 13.12.2019 geltenden neuen Recht der Pflichtverteidigung befassen. Die Nachmittagsentscheidung müsste es allerdings, tut es aber leider nicht.

Hier dann zunächst noch der nach altem Recht ergangene OLG Koblenz, Beschl. v. 04.12.2019 – 2 OLG 6 ss 130/19. Ergangen in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. In dem ist auch über die Bestellung eines Pflichtverteidigers gestritten worden.

Das AG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 08.04.2019 wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in zwei rechtlich selbständigen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Mit Urteil vom 13.06.2019 änderte das LG das angegriffene Urteil dahingehend ab, dass die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung entfiel. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegten Revision, die er mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19.08.2019 begründete. Zugleich mit der Einlegung der Revision beantragte er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Mit Beschluss vom 18.07.2019 lehnte der Vorsitzende der kleinen Strafkammer den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.

Das OLG hat dem Angeklagten Recht gegeben:

„Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig und begründet. Die Schwierigkeit der Rechtslage gebietet gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren. Es kann dahinstehen, ob bereits die unterschiedlichen Bewertungen der Rechtsfolgenerwartung durch Gericht und Staatsanwaltschaft zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Rechtslage i.d.S. führen müssen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, 1 Ss 259/00 v. 20.03.2001 in NStZ-RR 2002, 336; KG Berlin, (4) 161 Ss 173/13 (191/13) v. 12.08.2013, Rn. 9, zitiert nach Juris; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019, StPO § 140 Rn. 23; MüK0StPO/Thomas/Kämpfer, Aufl. 2014, StPO § 140 Rn. 41). Jedenfalls ist eine schwierige Rechtslage im vorliegenden Fall anzunehmen, weil dem Angeklagten Verstöße gegen eine Abstinenzweisung zur Last gelegt werden und in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob die Abstinenzweisung als solche rechtmäßig war (sog. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung, vgl. OLG Dresden, 2 OLG 23 Ss 557/14 v. 10.09.2014 in BeckRS 2014, 18527). Für einen Laien ist diese Notwendigkeit anhand des Gesetzestexts nicht zu erkennen. Auch die im Rahmen der eigentlichen Prüfung der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung zu berücksichtigende umfangreiche Rechtsprechung (siehe dazu unten unter 2.b)) führt zur rechtlichen Schwierigkeit.“

Auf die Entscheidung des OLG Koblenz komme ich in anderem Zusammenhang noch einmal zurück.

 

Ein Gedanke zu „Pflichti I: Verstoß gegen Abstinenzweisung muss geprüft werden, oder: Schwierige Rechtslage

  1. Thomas Scheffler

    Dann werde ich künftig wohl bei jedem Betrug die Beiordnung beantragen. Argument: Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist für den Laien nicht erkennbar.

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