Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

OWi III: Rechtsbeschwerdebegründung mit eingescannter Unterschrift, oder: Reicht nicht

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Und als dritte Entscheidung kommt dann zum Abschluss des Tages hier der OLG Jena, Beschl. v. 22.05.2018 – 1 OLG 121 SsBs 30/18, schon etwas älter 🙂 . Über den hat der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog ja auch schon berichtet.

Das OLG nimmt Stellung zur den bei einer Rechtsbeschwerde zu beachtenden Formvorschriften (§ 345 StPO). Der Verteidiger hatte die Rechtsbeschwerdebegründung nur mit einer „eingescannten Unterschrift“ „unterzeichnet“.

Das reicht – so das OLG jena – nicht:

„Die Rechtsbeschwerde wurde aber nicht formgerecht begründet.

Der Senat hat insoweit im Verfahren 1 OLG 171 SsBs 38/18, in dem ebenfalls Rechtsanwalt R verteidigte, ausgeführt:

„Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO ist es erforderlich, dass die Begründung von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet wird.

Dieses Erfordernis dient nicht zuletzt dem Ziel, den Revisions-/Rechtsbeschwerdegerichten die Prüfung unsachgemäßer und unvollständiger Anträge zu ersparen (vgl. BVerfG NJW 1983, 2762, 2764; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 345 Rdnr. 10). Wählt der Angeklagte/Betroffene die Möglichkeit der Revisions-/Rechtsbeschwerdebegründung durch einen Verteidiger oder Anwaltsschriftsatz, muss aus der Unterzeichnung der Begründungsschrift deutlich werden, dass der Verteidiger oder der unterfertigte Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BGHSt 25, 272; Löwe-Rosenberg/Hanack, StPO, 25. Auflage, § 345 Rd.-Nr. 16, 20, 27 f.). Eine solche Unterzeichnung erfordert die eigenhändige Unterschrift (BGH NJW 1980, 291; KK-Gericke, StPO, 7. Auflage, § 345 Rdnr. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rdnr. 129). Nicht ausreichend ist hingegen das Anbringen eines Namensstempels (RGSt 69, 137).

Diesem Erfordernis wird die vorliegende Begründungsschrift nicht gerecht, weil sie lediglich mittels einer eingescannten Unterschrift „gezeichnet“ wurde. Das Einfügen einer solchen Scan-Datei steht in technischer Hinsicht dem Anbringen eines Schriftzuges mittels eines Namensstempels gleich. In beiden Fällen kann ein einmal hergestellter Schriftzug beliebig oft durch eine beliebige Anzahl von Personen, die Zugang zu dieser Scan-Datei bzw. diesem Stempel haben, auf Dokumenten angebracht werden. Die Benutzung durch den Namensinhaber dieser Datei bzw. dieses Stempels ist nicht zwingend notwendig, sondern erscheint, ob der Tatsache, dass er ein selbst verfasstes Schreiben ohnehin gleich selbst unterschreiben könnte, eher fernliegend. Es ist gerade nicht gewährleistet, dass der Verfasser des Schreibens, der möglicherweise auch nur einen Entwurf fertigte, die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt, wenn sein Name – durch wen auch immer – nur gestempelt bzw. in elektronischer Form eingefügt wurde, er selbst aber nicht eigenhändig unterzeichnet hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2018, Az.: 2 Ss-OWi 1265/17). Angesichts der leichten Reproduktionsmöglichkeiten von authentisch aussehenden Schreiben durch die neuen medialen Möglichkeiten, kommt diesem Erfordernis umso mehr Bedeutung zu, was der Gesetzgeber durch die elektronische Identifikation und den damit verbundenen hohen Aufwand zur Realisierung des Sicherheitsstandes ausdrücklich bestätigt. Dies alles würde es nicht bedürfen, wenn durch Computer generierte Schreiben, die von jedermann stammen können, als rechtsverbindliche Erklärungen akzeptiert werden könnten (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).

Fehlt es damit an einer eigenhändigen Unterschrift und damit an einer Unterzeichnung der Begründungsschrift im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO, liegt bereits keine formgerechte und damit auch keine zulässige Rechtsbeschwerdebegründung vor.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vorliegender Sache an.“

Frage: Wenn man doch als Verteidiger schon mal einen „Warnschuss“ bekommen hat, warum beachtet man ihn nicht?

BGH II: Verletzung des „Elternkonsultationsrechts“, oder: Unzulässisge Verfahrenrüge

entnommen openclipart

In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Urt. v. 18.06.2019 – 5 StR 2/19 – geht es noch einmal um das sog. „Elternkonsulatuinsrecht“ (§ 67 JGG). Die Angeklagte hatte gegenüber ihrer Veruretilung wegen Körperverletztung mit Todesfolge mit der Verfahrensrüge eine „Verletzung von § 67 JGG i.V.m. einem Beweisverwertungsverbot“ geltend gemacht. Gerügt worden war ein Verstoß gegen eine Pflicht zur Belehrung der Angeklagten über das Recht, sich vor ihrer ersten Vernehmung als Beschuldigte durch ihren erziehungsberechtigten Vater beraten zu lassen (sogenanntes Elternkonsultationsrecht).

Dazu der BGH, der die Rüge zurückgewiesen hat:

„a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

Die in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte L. N. hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13. Oktober 2017 Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Der Vernehmung des polizeilichen Ermittlungsführers sowie der Verwertung seiner Bekundungen hatte die Verteidigung mit der Begründung widersprochen, dass ein Verwertungsverbot bestehe, weil die Angeklagte und ihr Vater bewusst nicht über ein aus § 67 JGG folgendes „Elternkonsultationsrecht“ belehrt worden seien. Das Landgericht hat die Beanstandung zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Beamte vor der Vernehmung der Angeklagten telefonisch Kontakt zum Vater aufgenommen, ihm den Tatvorwurf gegen seine Tochter eröffnet und erklärt habe, dass sie nunmehr als Beschuldigte vernommen werden solle und er ein Recht auf Anwesenheit habe. Daraufhin habe der Vater der Vernehmung seiner Tochter zugestimmt. Allerdings habe der Beamte die Beschuldigte nicht über ihr „Elternkonsultationsrecht“ belehrt, weil er befürchtet habe, dass sie andernfalls mit ihrem Vater telefonieren und dieser dann mit ihrer mitangeklagten Mutter sprechen würde. Hierdurch hätte diese Kenntnis davon erhalten, dass auch gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde. Das Telefonat habe man aber im Rahmen der – aus zeitlichen Gründen noch nicht eingerichteten – Telekommunikationsüberwachung mithören wollen. Im Urteil hat das Landgericht die Angaben des Vernehmungsbeamten auch zulasten der Angeklagten verwertet.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus § 67 JGG ein „Elternkonsultationsrecht“ herleiten lässt (so OLG Celle, StraFo 2010, 114; Ludwig, NStZ 2019, 123, 125 mwN). Denn die Verfahrensrüge genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Für die Beurteilung, ob in der unstreitig unterlassenen Belehrung der Angeklagten über ihr – etwa bestehendes – Recht, sich mit ihrem Vater zu beraten, ein Verfahrensfehler liegt und welche rechtlichen Folgen sich hieran knüpfen, hätte es näheren Vortrags zum Geschehen vor und zu Beginn der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten bedurft. Hierzu hätten der durch den ermittlungsführenden Polizeibeamten Bu. erstellte Vermerk vom 6. November 2017, auf den die Verteidigung in ihrem Widerspruch gegen dessen Vernehmung Bezug genommen hat, sowie der im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts erwähnte Vermerk des Polizeibeamten Ba. vom 14. Oktober 2017 vorgelegt werden müssen, die sich mit diesem Geschehen befassen. Sie haben Verlauf und Inhalt des Telefonats des Polizeibeamten Bu. mit dem Vater der Angeklagten sowie die Frage zum Gegenstand, ob und inwieweit sie jedenfalls davon wusste, dass ihr Vater über ihre Vernehmung informiert worden war, und ihr bekannt war, dass er nicht erscheinen wollte. Informationen hierzu gehen auch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem Antrag auf Aufhebung des gegen die Angeklagte bestehenden Haftbefehls vom 15. Juni 2018 und den hierauf ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2018 hervor, die die Revision ebenfalls nicht vorgelegt hat.

Aus all diesen Dokumenten sind darüber hinaus der Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung sowie die damals ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich. Diese Informationen sind notwendig, um den Senat zur Beurteilung in die Lage zu versetzen, ob die Belehrung gegebenenfalls analog § 67a Abs. 4 Satz 1 oder analog § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JGG unterbleiben durfte (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 67 Rn. 11b; Diemer/Schatz/Sonnen-Schatz, JGG, 7. Aufl. § 67, Rn. 27; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 67 Rn. 27; MüKo-StPO/Kaspar, 2018, § 67 Rn. 18; anders Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 67 Rn. 10). Darauf, dass dies der Fall sein kann, weist bereits der Inhalt des Beschlusses des Landgerichts vom 2. Mai 2018 hin, mit dem es den Widerspruch der Angeklagten gegen die Vernehmung des Polizeibeamten Bu. zurückgewiesen hat.“

BGH I: Die in der HV in Augenschein genommene Videoaufzeichnung, oder: Unzulässige Rüge

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Dehani bandara – Eigenes Werk

Die 50. KW/2010 – das Jahr neigt sich nun wirklich dem Ende zu – eröffne ich mit zwei verfahrensrechtlichen Entscheidungen des BGH. Beides sind schon etwas älter

Zunächst weise ich hin auf den BGH, Beschl. v. 19.06.2019 – 4 StR 489/18. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung geltend gemacht, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es eine in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnung des Tatgeschehens unzutreffend gewürdigt habe.

Dazu der BGH:

„Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung bereits nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben ist, weil es sich bei den von der Revision vorgelegten Standbildern nicht um das in Rede stehende Beweismittel – die Videoaufzeichnung – handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 58/18, juris, Rn. 23).

Unbeschadet davon ist die Rüge jedoch deshalb unzulässig, weil die Frage, welcher Bedeutungsgehalt der Videoaufzeichnung des abgebildeten hochdynamischen Geschehens selbst oder Standbildern hiervon zukommt, in beiden Fällen gleichermaßen eine Bewertung erfordert, die allein Sache des Tatrichters im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung und daher ohne eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 – 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 273; vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 380; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 418; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 261 Rn. 38b).

Verteidiger I: „Angeregter“ Pflichtverteidigerwechsel, oder: „faires rechtsstaatliches Verfahren….“

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Heute dann mal wieder drei Entscheidungen, die sich mit „Verteidigerfragen“ befassen, zwei zur Pflichtverteidigung und eine zur Wiedereinsetzung.

Zunächst stelle ich in dem Zusammenhang den BGH, Beschl. v. – 11.09.2019 – 2 StR 281/19 – zum „angeregten“ (Pflicht)Verteidigerwechsel vor.

Das LG hat den Angeklagten am 03.12.2018 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 05.12.2018, eingegangen beim Landgericht am 06.12.2018, Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 10.12.2018, eingegangen beim LG am 12.12.2018, bat der Angeklagte um Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers und begründete dies damit, dass sein bisheriger Pflichtverteidiger ihn nicht mehr vertreten wolle, er aber Revision einlegen wolle. Auf dieses Schreiben, das der Vorsitzende dem Pflichtverteidiger zur Stellungnahme übersandt hatte, teilte letzterer am 14.12.2018 mit, dass er nach der Urteilsverkündung zwei Gespräche mit dem Angeklagten, ersteres mit Dolmetscher, am 04. und 06.12. geführt habe und sie einvernehmlich entschieden hätten, kein Rechtsmittel einzulegen. Eine Beauftragung, gegen das Urteil des LG vom 03. 12.2018 Revision einzulegen, liege nicht vor. Eine Revisionsbegründung erfolgte bis zum Ablauf der am 14.03-2019 endenden Revisionsbegründungsfrist weder durch Schriftsatz des Pflichtverteidigers noch zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.03.2019 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden. Den Antrag auf Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers hatte es bis zu diesem Zeitpunkt nicht beschieden. Eine Ausfertigung des von allen Richtern unterzeichneten und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwerfungsbeschlusses wurde dem Pflichtverteidiger des Angeklagten aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden vom 02.04.2019 am 11.04.2019 zugestellt und dem Angeklagten formlos übersandt. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei dem Landgericht Gießen am 10.12..2019, stellte der Angeklagte den Antrag auf „Fristverlängerung und Zuteilung eines neuen Pflichtverteidigers“; sein bisheriger Pflichtverteidiger habe die Revision als sinnlos erachtet und eine Zusammenarbeit verweigert, jeder Versuch, ihn zu kontaktieren, sei vergeblich gewesen.

Der BGH hat die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 10.12.2018 auf Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das LG zurückgegeben.

„Der Senat stellt die Entscheidung über das Gesuch des Angeklagten, das gemäß § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Dezember 2018 auszulegen ist, zurück.

1. Die Sache ist zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. EGMR, Urteile vom 24. November 1993 ? Imbrioscia/Schweiz, ÖJZ 1993, 517, 518 Z. 38; vom 21. April 1998 ? Daud/Portugal, ÖJZ 1999, 198, 199 Z. 38; vom 10. Oktober 2002 ? Czekalla/Portugal, NJW 2003, 1229, 1230 Nr. 60) ergab sich hier die Pflicht des Landgerichts, über den unmittelbar nach Ende der Revisionseinlegungsfrist gestellten Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers so rechtzeitig zu entscheiden, dass der Angeklagte noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder seinen bisherigen Verteidiger hätte auffordern können, die von ihm selbst eingelegte Revision zu begründen, selber einen anderen Verteidiger hätte beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29. Dezember 1994 – 1 St RR 177/94, NStZ 1995, 300, 301; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 3 RVs 87/10, NStZ-RR 2011, 86; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. November 2006 – 1 Ss 225/06, NStZ-RR 2008, 80, 81; OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 Ss OWi 1399/17, OLGSt StPO § 44 Nr. 42; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 2 Rv 9 Ss 396/18, juris Rn. 5; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 346 Rn. 10; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 4; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 346 Rn. 4).

2. Da die Nachholung der versäumten Handlung – die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift – bislang nicht erfolgt ist, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – derzeit – nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84; 5. Juni 2018 – 4 StR 138/18, juris Rn. 1).

Und nochmals: Das einheitliche Rechtsmittel, oder: Aufgepasst

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Die 49. KW eröffne ich dann mit dem BGH, Beschl. v. 23.07.2019 – 3 StR 498/18 -, in dem der BGH noch einmal zum einheitllichen Rechtsmittel Stellung nimmt. Ein Punkt/eine Frage, die bei der Verteidigung durch mehrere Verteidiger leider häufig übersehen wird:

Das LG hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten haben sowohl Rechtsanwalt B. als auch Rechtsanwalt S. mit der allgemeinen Sachrüge rechtzeitig begründet. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat Rechtsanwalt T. mehrere Verfahrensrügen sowie eine nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Nachdem der Generalbundesanwalt auf die Unzulässigkeit der von Rechtsanwalt T. nicht fristgerecht ausgeführten Verfahrensrügen hingewiesen hatte, hat dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur – ergänzenden – Revisionsbegründung beantragt.

Gibt es nicht, sagt der BGH:

„1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein begehrt, um trotz Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist Verfahrensrügen anzubringen. Da der Senat bereits aufgrund der Sachbeschwerden der weiteren Verteidiger eine umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen hat, ist die Fristversäumung insoweit ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 525/18, juris Rn. 2).

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der durch Rechtsanwälte B. und S. rechtzeitig erhobenen allgemeinen Sachrügen form- und fristgerecht begründet worden ist. Dass der Angeklagte durch drei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen zwei die Sachrüge fristgerecht erhoben haben, der dritte aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts; denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist. Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies – anders als hier – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 – 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 19. Februar 2019 – 3 StR 525/18, juris Rn. 3).“

Wie gesagt: Muss man drauf achten….