Kategoriearchiv: Strafrecht

VR III: (Regel)Entziehung beim unerlaubten Entfernen?, oder: Nachträgliches Offenlegen der Tatbeteiligung

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Und dann noch der LG Bielefeld, Beschl. v. 14.07.2025 – 10 Qs 232/25 – zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 StGB, 111a StPO) nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

Das AG hatte vorläufig entzogen, das LG hat den Beschluss aufgehoben:

„Die gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete, nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beschuldigten ist begründet. Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis liegen nicht vor, da derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

1. Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich in der Nacht vom 16.06.2025 ab 22:00 Uhr bis in die Morgenstunden des 17.06.2025 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben.

Der Tatvorwurf stützt sich auf folgenden Sachverhalt: Beim Fahren auf dem Parkdeck des Parkhauses .IKEA, Südring 7 in 33647 Bielefeld, stieß sie mit ihrem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen pp., mit einer Vorrichtung für Einkaufswagen zusammen und beschädigte diese, was einen Reparaturaufwand von 1.805,49 Euro (netto) erfordert. Anschließen fuhr sie mit ihrem, ebenfalls beschädigten, Pkw zum Sunderweg und stellte diesen dort ab. Am 17.06.2025, gegen 12:45 Uhr, begab sich die Beschuldigte zu dem IKEA Markt, gab sich als Unfallverursacherin aus und machte Angaben zum Unfallgeschehen.

2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO ist abzulehnen. Obwohl die Beschuldigte durch ihr Verhalten die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklichte, erweist sie sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen aufgrund besonderer Umstände nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die von einer Tat nach § 69 Abs. 2 StGB ausgehende Indizwirkung kann aufgrund der konkreten Tatumstände entfallen (vgl. Kinzig,in: Schönke/Schröder, StGB, 30: A. [2019], § 69 Rn. 44 m.w.N.; LG Dortmund, U. v. 21.09.2012 — 45 Ns 173/12). Bei dieser Prüfung ist der konkrete Grad an Versagen und Verantwortungslosigkeit eines Beschuldigten in den Blick zu nehmen (vgl. Weiland, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. A. [Stand: 03.01.2024], § 69 StGB, Rn. 70 m.w.N.). Dabei entfällt die Indizwirkung in der Regel dann, wenn der Unfallverursacher nachträglich freiwillig seine Verantwortlichkeit offenlegt (vgl. etwa LG Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.2003 — •Qs 31/03; Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., [Stand: 26.05.2025], § 69 StGB, Rn. 72 m.w.N.).

Einen solchen, außerhalb der Tat liegenden Umstand, stellt das Nachtatverhalten der Beschuldigten dar. So begab sie sich am 17.06.2025 gegen 12:45 Uhr zum IKEA Markt und erklärte ihre Beteiligung am Unfallgeschehen. Den sodann eingetroffenen Polizeibeamten schilderte sie den Hergang des von ihr verursachten Unfallgeschehens, wobei auch Lichtbilder ihres Autos gefertigt wurden. Damit ermöglichte sie die gesetzlich geforderten Feststellungen. Wenngleich verspätet, so dokumentierte sie hierdurch, dass sie auch den Unfallgegner vor Schaden bewahren und ihm die zivilrechtliche Position zugestehen wollte, die dieser beanspruchen kann.

Nach alledem ist für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kein Raum.“

VR I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Räumliche Nähe/konkrete Gefahr und Kraftfahrzeug

Und dann geht es heute weiter mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen, und zwar zweimal BGH, einmal KG und einmal ein LG.

Den Opener mache ich mit zwei BGH-Entscheidungen, einmal zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) bzw. die andere zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) und zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, und zwar:

„Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225, 226 mwN; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 zu § 315c StGB mwN). Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225, 226; Beschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09 Rn. 6). Umgekehrt wird die Annahme einer solchen Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte.“

1. Ein Kraftfahrzeug kann nicht als Waffe im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Den Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“ – gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge – umfassenden Sinne zu verstehen, lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen ohne Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht in Einklang bringen.

2. Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. 

3. Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Rammen eines Polizeifahrzeugs.

StGB III: „Unmittelbare“ Gewalt beim „Klimakleben?, oder: KG versus OLG Dresden, aber keine BGH-Vorlage

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Und dann als dritte Entscheidung hier dann noch das KG, Urt. v. 02.06.2025 – 3 ORs 22/25 – 161 SRs 2/25 – zur Frage: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch Festkleben?

Die mit den insoweit bedeutsamen Fragen zusammenhängende Problematik ist inzwischen ein wenig zurück getreten. Hier haben wir aber noch einmal eine Entscheidung. Das AG hatte den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, am 24. und 27.04.2023 Vergehen der Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte dadurch begangen zu haben, dass er sich auf den Straßengrund vielbefahrener Kreuzungen setzte, um den Straßenverkehr lahmzulegen, und sich hierbei festklebte, um Polizeibeamten zu erschweren, ihn wegzutragen. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die hatte mit der Sachrüge Erfolg.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze der Entscheidung des KG, die lauten:

1. Nicht nur die unmittelbar auf die Vollstreckungsperson wirkende Kraft unterfällt dem Gewaltbegriff des § 113 StGB.

2. Daraus folgt, dass auch mehraktige Tatgeschehen, bei denen sich die eigentliche Tathandlung noch nicht sofort und unmittelbar gegen eine Vollstreckungsperson richtet und die Erschwerung der Vollstreckungshandlung erst später eintritt, den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB verwirklichen können.

3. Die zur Überwindung des Zwangsmittels erforderliche Kraft hängt von der wirkenden Adhäsionskraft ab.

4. Es stellt daher keinen qualitativen und damit rechtlich relevanten Unterschied dar, ob die Vollstreckungsperson robust mechanisch-körperlich vorgeht oder sich eines „sanft“ mikrophysikalisch-chemisch wirkenden Hilfsmittels bedient.

5. Zur Vorlagepflicht (§ 121 GVG), wenn die divergierende Ansicht die Referenzentscheidung nicht trägt und mithin nicht an der Bindungswirkung (§ 358 StPO) der Revisionsentscheidung teilnimmt.

Das KG setzt sich in seinem Urteil mit einer „beachtenswerten Entscheidung“ des OLG Dresden, dem OLG Dresden, Urt. v. 29.01.2025 – 6 ORs 21 Ss 132/24 – „[bisher unveröffentlicht]“ auseinander. Das hat  auf der Grundlage der gängigen Umschreibung des Gewaltbegriffs erkannt, dass sich die Kraftentfaltung nicht unmittelbar gegen den Vollstreckungsbeamten richten muss, erfordert für diesen Fall aber, dass der Vollstreckungsbeamte seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden muss, um seine Diensthandlung ausführen zu können. Das sieht das KG anders, hat aber die Sache nicht dem BGH vorgelegt, denn:

„6. Der Senat hat wegen der Divergenz zur Rechtsprechung des OLG Dresden erwogen, die Sache nach § 121 GVG dem BGH vorzulegen, hiervon jedoch abgesehen. Zum einen waren die Ausführungen des OLG Dresden im erörterten Urteil nicht, was erforderlich ist (vgl. BGHSt 7, 314), tragende Grundlage. Denn das Amtsgericht hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, was durch die Staatsanwaltschaft mit der Sprungrevision angefochten worden ist. Tragend war vor diesem Hintergrund die Bewertung des OLG Dresden, die tatrichterlichen Ausführungen zur zugunsten des Angeklagten ausgegangenen Verwerflichkeitsprüfung (§ 240 Abs. 2 StGB) seien fehlerhaft. Die Ausführungen des OLG Dresden zu § 113 Abs. 1 StGB und die Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Kammergerichts waren vor diesem Hintergrund „überschießend“. Sie waren nicht Gegenstand der sog. Aufhebungsansicht und nahmen mithin nicht teil an der Bindungswirkung des § 358 Abs. 1 StPO. Zum anderen fehlen im hier zu prüfenden Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite des § 113 StGB, so dass die von § 121 GVG vorausgesetzte Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte in tatsächlicher Hinsicht keine gesicherte Grundlage hat.“

StGB II: „Identitätskarte Königreich Deutschland“, oder: Urkundenfälschung durch Verwenden/Vorzeigen?

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Im zweiten Posting des Tages geht es jetzt um den den BayObLG, Beschl. v. 17.03.2025 – 201 StRR 4/25. Das AG hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte beim BayObLG keinen Erfolg.

Der Verwerfung haben u.a. folgende Feststellungen zugrunde gelegen:

„Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 26.05.2023 eine auf seine Personalien lautende „Identitätskarte des Königreichs Deutschland“ verschaffte, die aufgrund ihrer Aufmachung im Scheckkartenformat und ihrer optischen Anlehnung an den amtlichen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland dazu geeignet war, zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den fälschlichen Anschein eines gültigen behördlich ausgegebenen Ausweisdokuments zu erwecken, worauf es dem Angeklagten auch ankam.

Bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle durch die Polizei am 26.05.2023, bei der der Angeklagte aufgefordert wurde, sich auszuweisen, zeigte er die vorgenannte „Identitätskarte“ in der Erwartung vor, diese werde von den kontrollierenden Polizeibeamten akzeptiert werden, um sich als angeblicher Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen.

….“

Das BayObLG ist von einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB ausgegangen:

„1. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Bei der verfahrensgegenständlichen „Identitätskarte“ handelt es sich um eine Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB. Urkunde in diesem Sinn ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Merkmale erfüllt die „Identitätskarte“, die als verantwortliche Behörde „Königreich Deutschland“ aufweist.

Die „Identitätskarte“ stellt sich auch als unechte Urkunde i.S.d. § 267 StGB dar. Sie weist als ausstellende Behörde das „Königreich Deutschland“ aus. Sie täuscht damit darüber, dass der verantwortliche Aussteller eine zur Erstellung amtlicher Ausweise befugte Behörde ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist. Entscheidend ist, dass der rechtsgeschäftliche Verkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – 2 StR 358/20). So liegt es hier, da keine zur Erstellung von amtlichen Ausweisen befugte Behörde tatsächlich Ausstellerin ist.

aa) Eine Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 1 Abs. 4 VwVfG) stellt sich als ein ständiges, von der Person des Inhabers unabhängiges, in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingeordnetes Organ der Staatsgewalt mit der Aufgabe dar, unter öffentlicher Autorität nach eigener Entschließung für Staatszwecke tätig zu sein (BVerfG, Urt. v. 14.07.1959 – 2 BvF 1/58; BGH, Beschl. v. 20.09.1957 – V ZB 19/57; BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 – 7 C 1/12; Fischer StGB 72. Aufl. § 11 Rn. 29 m.w.N.). Bei einem amtlichen Ausweis (§ 273 StGB) handelt es sich um eine Urkunde, die von einer deutschen oder ausländischen Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt ist, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachzuweisen (Fischer a.a.O. § 273 Rn. 2; § 275 Rn. 2 m.w.N.).

bb) Ausgehend hiervon täuscht die „Identitätskarte“ darüber, dass der Aussteller des Dokuments eine Behörde ist, die befugt ist, die Identität der abgebildeten Person, einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit wie bei einem Bundespersonalausweis mit Beweiskraft für und gegen jedermann i.S.d. § 271 StGB (Fischer a.a.O. § 271 Rn. 6) zu bestätigen. Dementsprechend ist es für die Frage der Identitätstäuschung vorliegend ohne Bedeutung, dass möglicherweise eine existente private Organisation „Königreich Deutschland“ gedanklich hinter der „Identitätskarte“ steht.

Nachdem die „Identitätskarte“ schon durch ihre Gestaltung, ihre begriffliche Bezeichnung und schließlich durch ihren Anspruch, die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu einem (in Wirklichkeit nicht als Staat existierenden „Königreich Deutschland“) nachzuweisen, zumindest vordergründig den Eindruck erweckt, eine hierzu befugte Institution wollte die Identität und die Staatsangehörigkeit der auf ihr abgebildeten Person verbindlich bescheinigen, und sie keinen Hinweis auf einen rein privaten Charakter aufweist, erweckt sie den unzutreffenden Eindruck, sie sei im Namen einer existierenden staatlichen Behörde ausgestellt worden.

cc) Der Urkundenqualität steht insbesondere nicht entgegen, dass keine Behörde existiert, die unter der Bezeichnung „Königreich Deutschland“ im Rechtsverkehr auftritt. Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs des § 267 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2002 – 5 StR 97/02; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 – 3 Ss 50/14).

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem Aussteller um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelte, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es eine (natürliche bzw. juristische) Person dieses Namens nicht gibt oder diese jedenfalls nicht Urheberin der Erklärung ist (vgl. Fischer a.a.O. § 267 Rn. 11 m.w.N.). Dies war gerade nicht der Fall. Die Identitätskarte verwendet für ihren Aussteller die Bezeichnung „Behörde“, was auf ein amtliches und nicht auf ein rein privates Dokument hindeutet. Der angebliche Behördenname „Königreich Deutschland“ gleicht in seinem Kernbestandteil „Deutschland“ dem Staatsnamen der Bundesrepublik Deutschland.

dd) Auch im Übrigen kann der „Identitätskarte“ nicht die Beweiseignung abgesprochen werden. Nach den Urteilsfeststellungen ist ihre Aufmachung so, dass sie jedenfalls bei oberflächlichem Hinsehen, bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund oder bei einem Grenzbeamten im Ausland durchaus für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann. Sie enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, und orientiert sich in Aufmachung, Format, Größe und inhaltlicher Gestaltung bis hin zur Gestaltung der Buchstaben-Zahlen-Zeichen-Kombination auf der Rückseite an diesem (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.10.2007 – 32 Ss 90/07). Auch die Bezeichnung „Identitätskarte“ verweist auf den amtlichen Bundespersonalausweis, da sie nichts anderes darstellt als die wörtliche Rückübersetzung des in die englische Sprache übersetzten deutschen Wortes für „Personalausweis“ (Identity Card). Der Umstand, dass die „Identitätskarte“ für einen geschulten und aufmerksamen Beobachter Abweichungen zum Bundespersonalausweis, beispielsweise in Farbgestaltung und Wappen erkennen lässt, nimmt ihr insbesondere bei flüchtigem Betrachten nicht die Verwechslungsgefahr mit einem amtlichen Ausweisdokument.

Die grundsätzliche Beweiseignung des Dokuments wird bestätigt durch die Feststellungen des Landgerichts, wonach der kontrollierende Polizeibeamte im ersten Moment dachte, bei der vorgelegten „Identitätskarte“ handele es sich um einen Bundespersonalausweis, und die Unterschiede erst bei genauerem Betrachten erkannte. Die Eignung wird weiter untermauert mit der Einlassung des Angeklagten, wonach er in der Absicht handelte, sich mit Vorlage der „Identitätskarte“ eine „bessere Rechtsstellung bei Kontrollen“ zu verschaffen, was die Beweiseignung des Dokuments denknotwendig voraussetzt.

b) Von dieser unechten Urkunde hat der Angeklagte bei Vorzeigen der „Identitätskarte“ Gebrauch gemacht, § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB.

c) Der Angeklagte hat die dem kontrollierenden Polizeibeamten vorgelegte „Identitätskarte“ den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zufolge auch zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet. Er hatte die Absicht, sich als Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Zum einen entspricht dieser Schluss dem Ablauf des äußeren Tatgeschehens, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die kontrollierenden Polizeibeamten den Angeklagten aufgefordert hatten, sich auszuweisen und dieser der Aufforderung durch die Vorlage der „Identitätskarte“ nachgekommen war. Zum anderen hat der Angeklagte, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet und deshalb im Rechtsverkehr kein amtliches Ausweisdokument der Bundesrepublik Deutschland verwenden möchte, selbst angegeben, sich die „Identitätskarte“ zum Zweck einer „besseren Rechtsstellung bei Kontrollen“ verschafft zu haben, was impliziert, dass er über das Vorliegen eines amtlichen Ausweises täuschen wollte.

…..“

StGB I: Bundestagsabgeordnete sind „Lobbynutten“ oder: Kopfbild von Adolf Hitler

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Am Dienstag heute dann drei StGB-Entscheidungen, zwei stammen vom BayObLG und eine kommt vom KG.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 16.07.2025 – 206 StRR 205/25, der sich noch einmal zur Beleidigung und zur Volksverhetzung äußert.

In der Entscheidung geht es zunächst darum, dass der Angeklagte mehrere Abgeordnete des Deutschen Bundestages in zwei „Posts“ dadurch beleidigt haben soll (§ 188 Abs. 1 StGB), dass er sie als „Lobbynutten“ bezeichnete. Insoweit ist er vom LG verurteilt worden. Das BayObLG hat ihn aus seine Revision hin dann frei gesprochen:

„a) Das Landgericht geht bereits fehl, indem es die Äußerung des Angeklagten dahingehend auslegt, dieser habe „letztlich die Behauptung aufgestellt, dass die angesprochenen Politiker sich bei ihren politischen Entscheidungen von eigenen finanziellen Interessen und damit von sachfremden Erwägungen leiten lassen“ (UA S. 9). Damit verkennt es die Reichweite des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Eine Trennung von tatsächlichen und wertenden Bestandteilen einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013, 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13, AfP 2013, 389-392, zit. nach juris).

Aus den Feststellungen des Landgerichts zu den inkriminierten beiden „Posts“ ergibt sich, dass der Angeklagte sich mit ihnen drastisch gegen die seinerzeit kontrovers diskutierte Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine aussprach, zu deren Befürwortern er die mit Fotos bzw. einer Karikatur kenntlich gemachten Politikerinnen und Politiker zählte. Auch wenn er im zweiten „Post“ (22:45 Uhr) zur Begründung ihrer Bezeichnung als „Lobbynutten“ niederlegte, dass „diese Schlangen viel Geld für ihre Auftragspropaganda bekommen“, kann daraus keine konkretisierbare Tatsachenbehauptung hergeleitet werden. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig die Meinungsäußerung des Angeklagten, die mithin grundsätzlich dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterfällt.

b) Diese befindet sich – anders als es das Landgericht ausdrückt – nicht „in der Nähe einer Schmähkritik“ (UA S. 10). Selbst eine für sich genommen herabsetzende Äußerung wird zu einer Schmähkritik erst dann, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 –, juris, Rn. 12). Daran fehlt es vorliegend, da sich der Angeklagten offenkundig mit der Haltung der betroffenen Politiker zu Panzerlieferungen auseinandersetzt.

c) Die somit unerlässliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordert regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 –, juris, Rn. 28). Diese führt vorliegend zum Freispruch des Angeklagten.

Zwar ist zuzugeben, dass die sexualbezogene Bezeichnung als „Nutte“ in der Regel so schwer wiegt, dass sie durch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr aufgewogen werden kann. Vorliegend wird jedoch durch das verbundene Wort „Lobby“ deutlich, dass nicht käufliche sexuelle Handlungen gemeint sind. Vielmehr soll die vermeintliche Nähe der betroffenen (männlichen und weiblichen) Politiker zu einer nicht näher benannten „Lobby“ karikiert werden. Gerade weil es an jeglicher Konkretisierung fehlt, von wem die betroffenen Politiker „viel Geld für Auftragspropaganda“ erhalten haben sollen, wird dem unbefangenen Leser deutlich, dass es sich um überspitzte, polemische Äußerungen im politischen Meinungskampf zur seinerzeit auch emotional heftig umkämpften Frage von Kampfpanzerlieferungen an die angegriffene Ukraine handelt (vgl. zur Bezeichnung als „korrupt“: BVerfG, Beschluss vom 4. April 2024, 1 BvR 820/24; NStZ-RR 2024, 168). In diesem konkreten historischen Kontext hält der Senat das Gewicht der dem Angeklagten zustehenden Meinungsäußerungsfreiheit trotz des durchaus auch zur persönlichen Kränkung geeigneten Inhalts der Äußerung als gegenüber der Ehre der betroffenen Politiker und Politikerinnen für noch überwiegend.

Da auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung weitere oder neue Feststellungen zu erbringen vermag, die eine Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Beleidigung begründen könnten, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen (§ 353 Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO).“

Außerdem ist dem Angeklagten das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§§ 86a Abs. 1 Nr. 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB), begangen durch die Verbreitung eines Kopfbildes von Adolf Hitler, vergeworfen worden. Auch insoweit hat das LG ihn verurteilt. Das BayObLG hat auch insoweit aufgehoben. Ihm reichen die Feststellungen des LG nicht. Insoweit verweise ich wegen der Einzelheiten auf den Volltext. Hier stelle ich nur den Leitsatz ein, und zwar:

Zwar wird die Verbreitung eines Kopfbildes von Adolf Hitler in der Regel der Strafbarkeit gem. §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a StGB unterfallen. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind jedoch Fälle, in denen das verbotene Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig zum Zweck der Kritik an der verfassungswidrigen Vereinigung oder der dahinter stehenden Ideologie erfolgt, wenn die Verwendung erkennbar verzerrt, also etwa parodistisch verwendet wird, oder sonst dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft.