Am Dienstag heute dann drei StGB-Entscheidungen, zwei stammen vom BayObLG und eine kommt vom KG.
Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 16.07.2025 – 206 StRR 205/25, der sich noch einmal zur Beleidigung und zur Volksverhetzung äußert.
In der Entscheidung geht es zunächst darum, dass der Angeklagte mehrere Abgeordnete des Deutschen Bundestages in zwei „Posts“ dadurch beleidigt haben soll (§ 188 Abs. 1 StGB), dass er sie als „Lobbynutten“ bezeichnete. Insoweit ist er vom LG verurteilt worden. Das BayObLG hat ihn aus seine Revision hin dann frei gesprochen:
„a) Das Landgericht geht bereits fehl, indem es die Äußerung des Angeklagten dahingehend auslegt, dieser habe „letztlich die Behauptung aufgestellt, dass die angesprochenen Politiker sich bei ihren politischen Entscheidungen von eigenen finanziellen Interessen und damit von sachfremden Erwägungen leiten lassen“ (UA S. 9). Damit verkennt es die Reichweite des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Eine Trennung von tatsächlichen und wertenden Bestandteilen einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013, 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13, AfP 2013, 389-392, zit. nach juris).
Aus den Feststellungen des Landgerichts zu den inkriminierten beiden „Posts“ ergibt sich, dass der Angeklagte sich mit ihnen drastisch gegen die seinerzeit kontrovers diskutierte Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine aussprach, zu deren Befürwortern er die mit Fotos bzw. einer Karikatur kenntlich gemachten Politikerinnen und Politiker zählte. Auch wenn er im zweiten „Post“ (22:45 Uhr) zur Begründung ihrer Bezeichnung als „Lobbynutten“ niederlegte, dass „diese Schlangen viel Geld für ihre Auftragspropaganda bekommen“, kann daraus keine konkretisierbare Tatsachenbehauptung hergeleitet werden. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig die Meinungsäußerung des Angeklagten, die mithin grundsätzlich dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterfällt.
b) Diese befindet sich – anders als es das Landgericht ausdrückt – nicht „in der Nähe einer Schmähkritik“ (UA S. 10). Selbst eine für sich genommen herabsetzende Äußerung wird zu einer Schmähkritik erst dann, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 –, juris, Rn. 12). Daran fehlt es vorliegend, da sich der Angeklagten offenkundig mit der Haltung der betroffenen Politiker zu Panzerlieferungen auseinandersetzt.
c) Die somit unerlässliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordert regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 –, juris, Rn. 28). Diese führt vorliegend zum Freispruch des Angeklagten.
Zwar ist zuzugeben, dass die sexualbezogene Bezeichnung als „Nutte“ in der Regel so schwer wiegt, dass sie durch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr aufgewogen werden kann. Vorliegend wird jedoch durch das verbundene Wort „Lobby“ deutlich, dass nicht käufliche sexuelle Handlungen gemeint sind. Vielmehr soll die vermeintliche Nähe der betroffenen (männlichen und weiblichen) Politiker zu einer nicht näher benannten „Lobby“ karikiert werden. Gerade weil es an jeglicher Konkretisierung fehlt, von wem die betroffenen Politiker „viel Geld für Auftragspropaganda“ erhalten haben sollen, wird dem unbefangenen Leser deutlich, dass es sich um überspitzte, polemische Äußerungen im politischen Meinungskampf zur seinerzeit auch emotional heftig umkämpften Frage von Kampfpanzerlieferungen an die angegriffene Ukraine handelt (vgl. zur Bezeichnung als „korrupt“: BVerfG, Beschluss vom 4. April 2024, 1 BvR 820/24; NStZ-RR 2024, 168). In diesem konkreten historischen Kontext hält der Senat das Gewicht der dem Angeklagten zustehenden Meinungsäußerungsfreiheit trotz des durchaus auch zur persönlichen Kränkung geeigneten Inhalts der Äußerung als gegenüber der Ehre der betroffenen Politiker und Politikerinnen für noch überwiegend.
Da auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung weitere oder neue Feststellungen zu erbringen vermag, die eine Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Beleidigung begründen könnten, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen (§ 353 Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO).“
Außerdem ist dem Angeklagten das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§§ 86a Abs. 1 Nr. 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB), begangen durch die Verbreitung eines Kopfbildes von Adolf Hitler, vergeworfen worden. Auch insoweit hat das LG ihn verurteilt. Das BayObLG hat auch insoweit aufgehoben. Ihm reichen die Feststellungen des LG nicht. Insoweit verweise ich wegen der Einzelheiten auf den Volltext. Hier stelle ich nur den Leitsatz ein, und zwar:
Zwar wird die Verbreitung eines Kopfbildes von Adolf Hitler in der Regel der Strafbarkeit gem. §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a StGB unterfallen. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind jedoch Fälle, in denen das verbotene Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig zum Zweck der Kritik an der verfassungswidrigen Vereinigung oder der dahinter stehenden Ideologie erfolgt, wenn die Verwendung erkennbar verzerrt, also etwa parodistisch verwendet wird, oder sonst dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft.

