StGB II: „Identitätskarte Königreich Deutschland“, oder: Urkundenfälschung durch Verwenden/Vorzeigen?

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Im zweiten Posting des Tages geht es jetzt um den den BayObLG, Beschl. v. 17.03.2025 – 201 StRR 4/25. Das AG hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte beim BayObLG keinen Erfolg.

Der Verwerfung haben u.a. folgende Feststellungen zugrunde gelegen:

„Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 26.05.2023 eine auf seine Personalien lautende „Identitätskarte des Königreichs Deutschland“ verschaffte, die aufgrund ihrer Aufmachung im Scheckkartenformat und ihrer optischen Anlehnung an den amtlichen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland dazu geeignet war, zumindest bei oberflächlicher Betrachtung den fälschlichen Anschein eines gültigen behördlich ausgegebenen Ausweisdokuments zu erwecken, worauf es dem Angeklagten auch ankam.

Bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle durch die Polizei am 26.05.2023, bei der der Angeklagte aufgefordert wurde, sich auszuweisen, zeigte er die vorgenannte „Identitätskarte“ in der Erwartung vor, diese werde von den kontrollierenden Polizeibeamten akzeptiert werden, um sich als angeblicher Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen.

….“

Das BayObLG ist von einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB ausgegangen:

„1. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Bei der verfahrensgegenständlichen „Identitätskarte“ handelt es sich um eine Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB. Urkunde in diesem Sinn ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Merkmale erfüllt die „Identitätskarte“, die als verantwortliche Behörde „Königreich Deutschland“ aufweist.

Die „Identitätskarte“ stellt sich auch als unechte Urkunde i.S.d. § 267 StGB dar. Sie weist als ausstellende Behörde das „Königreich Deutschland“ aus. Sie täuscht damit darüber, dass der verantwortliche Aussteller eine zur Erstellung amtlicher Ausweise befugte Behörde ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist. Entscheidend ist, dass der rechtsgeschäftliche Verkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – 2 StR 358/20). So liegt es hier, da keine zur Erstellung von amtlichen Ausweisen befugte Behörde tatsächlich Ausstellerin ist.

aa) Eine Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 1 Abs. 4 VwVfG) stellt sich als ein ständiges, von der Person des Inhabers unabhängiges, in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingeordnetes Organ der Staatsgewalt mit der Aufgabe dar, unter öffentlicher Autorität nach eigener Entschließung für Staatszwecke tätig zu sein (BVerfG, Urt. v. 14.07.1959 – 2 BvF 1/58; BGH, Beschl. v. 20.09.1957 – V ZB 19/57; BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 – 7 C 1/12; Fischer StGB 72. Aufl. § 11 Rn. 29 m.w.N.). Bei einem amtlichen Ausweis (§ 273 StGB) handelt es sich um eine Urkunde, die von einer deutschen oder ausländischen Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt ist, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachzuweisen (Fischer a.a.O. § 273 Rn. 2; § 275 Rn. 2 m.w.N.).

bb) Ausgehend hiervon täuscht die „Identitätskarte“ darüber, dass der Aussteller des Dokuments eine Behörde ist, die befugt ist, die Identität der abgebildeten Person, einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit wie bei einem Bundespersonalausweis mit Beweiskraft für und gegen jedermann i.S.d. § 271 StGB (Fischer a.a.O. § 271 Rn. 6) zu bestätigen. Dementsprechend ist es für die Frage der Identitätstäuschung vorliegend ohne Bedeutung, dass möglicherweise eine existente private Organisation „Königreich Deutschland“ gedanklich hinter der „Identitätskarte“ steht.

Nachdem die „Identitätskarte“ schon durch ihre Gestaltung, ihre begriffliche Bezeichnung und schließlich durch ihren Anspruch, die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu einem (in Wirklichkeit nicht als Staat existierenden „Königreich Deutschland“) nachzuweisen, zumindest vordergründig den Eindruck erweckt, eine hierzu befugte Institution wollte die Identität und die Staatsangehörigkeit der auf ihr abgebildeten Person verbindlich bescheinigen, und sie keinen Hinweis auf einen rein privaten Charakter aufweist, erweckt sie den unzutreffenden Eindruck, sie sei im Namen einer existierenden staatlichen Behörde ausgestellt worden.

cc) Der Urkundenqualität steht insbesondere nicht entgegen, dass keine Behörde existiert, die unter der Bezeichnung „Königreich Deutschland“ im Rechtsverkehr auftritt. Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs des § 267 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2002 – 5 StR 97/02; OLG Bamberg, Urt. v. 14.05.2014 – 3 Ss 50/14).

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei dem Aussteller um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelte, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es eine (natürliche bzw. juristische) Person dieses Namens nicht gibt oder diese jedenfalls nicht Urheberin der Erklärung ist (vgl. Fischer a.a.O. § 267 Rn. 11 m.w.N.). Dies war gerade nicht der Fall. Die Identitätskarte verwendet für ihren Aussteller die Bezeichnung „Behörde“, was auf ein amtliches und nicht auf ein rein privates Dokument hindeutet. Der angebliche Behördenname „Königreich Deutschland“ gleicht in seinem Kernbestandteil „Deutschland“ dem Staatsnamen der Bundesrepublik Deutschland.

dd) Auch im Übrigen kann der „Identitätskarte“ nicht die Beweiseignung abgesprochen werden. Nach den Urteilsfeststellungen ist ihre Aufmachung so, dass sie jedenfalls bei oberflächlichem Hinsehen, bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund oder bei einem Grenzbeamten im Ausland durchaus für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann. Sie enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, und orientiert sich in Aufmachung, Format, Größe und inhaltlicher Gestaltung bis hin zur Gestaltung der Buchstaben-Zahlen-Zeichen-Kombination auf der Rückseite an diesem (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.10.2007 – 32 Ss 90/07). Auch die Bezeichnung „Identitätskarte“ verweist auf den amtlichen Bundespersonalausweis, da sie nichts anderes darstellt als die wörtliche Rückübersetzung des in die englische Sprache übersetzten deutschen Wortes für „Personalausweis“ (Identity Card). Der Umstand, dass die „Identitätskarte“ für einen geschulten und aufmerksamen Beobachter Abweichungen zum Bundespersonalausweis, beispielsweise in Farbgestaltung und Wappen erkennen lässt, nimmt ihr insbesondere bei flüchtigem Betrachten nicht die Verwechslungsgefahr mit einem amtlichen Ausweisdokument.

Die grundsätzliche Beweiseignung des Dokuments wird bestätigt durch die Feststellungen des Landgerichts, wonach der kontrollierende Polizeibeamte im ersten Moment dachte, bei der vorgelegten „Identitätskarte“ handele es sich um einen Bundespersonalausweis, und die Unterschiede erst bei genauerem Betrachten erkannte. Die Eignung wird weiter untermauert mit der Einlassung des Angeklagten, wonach er in der Absicht handelte, sich mit Vorlage der „Identitätskarte“ eine „bessere Rechtsstellung bei Kontrollen“ zu verschaffen, was die Beweiseignung des Dokuments denknotwendig voraussetzt.

b) Von dieser unechten Urkunde hat der Angeklagte bei Vorzeigen der „Identitätskarte“ Gebrauch gemacht, § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB.

c) Der Angeklagte hat die dem kontrollierenden Polizeibeamten vorgelegte „Identitätskarte“ den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zufolge auch zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet. Er hatte die Absicht, sich als Staatsangehöriger des „Königreichs Deutschland“ auszuweisen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Zum einen entspricht dieser Schluss dem Ablauf des äußeren Tatgeschehens, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die kontrollierenden Polizeibeamten den Angeklagten aufgefordert hatten, sich auszuweisen und dieser der Aufforderung durch die Vorlage der „Identitätskarte“ nachgekommen war. Zum anderen hat der Angeklagte, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet und deshalb im Rechtsverkehr kein amtliches Ausweisdokument der Bundesrepublik Deutschland verwenden möchte, selbst angegeben, sich die „Identitätskarte“ zum Zweck einer „besseren Rechtsstellung bei Kontrollen“ verschafft zu haben, was impliziert, dass er über das Vorliegen eines amtlichen Ausweises täuschen wollte.

…..“

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