Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 5115 VV RG noch angefallen?
Dazu hatte ich in der Gruppe nur geantwortet mit:
„Ich verweise auf Burhoff, Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG im Bußgeldverfahren, aus RVGreport 2015, 82.“
Der Beitrag ist zwar schon etwas älter, die Ausführungen passen aber immer noch. In dem Beitrag heißt es zu der angefragten Problematik.
„b) Unterlassen des Widerspruchs
……
Die Gebühr entsteht auch, wenn der Übergang in das Beschlussverfahren nach einem bereits durchgeführten und ausgesetzten Hauptverhandlungstermin erfolgt (LG Cottbus zfs 2007, 529; AG Dessau AGS 2006, 240; AG Köln AGS 2007, 621 = NZV 2007, 637; AG Saarbrücken AGS 2010, 20).“
