Kategoriearchiv: Strafrecht

Acht Monate nichts getan, dann aber die Fahrerlaubnis noch vorläufig entziehen?

hawk88_Calendar_1Die zeitliche Abfolge der Verfahrensereignisse in einem beim LG Dresden anhängigen Verfahren, in dem dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, ist schon bemerkenswert, und zwar:

  • 18/19.102.2013 (angebliche) Trunkenheitsfahrt
  • 22.10.2014 Vernehmung der tatrelevanten Zeugen/Befundbericht der Uni Leipzig
  • 22.01.2014 Abschlussbericht der Polizei
  • 10.06.2014 Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
  • 13.06.2014 Beschluss des AG Leipzig über vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
  • 27.06.2014 Beschlagnahme des Führerscheins

Das LG Leipzig sagt im LG Leipzig, Beschl. v. 23.09.2014 – 1 Qs 329/14 – offenbar schweren Herzens: So nicht:

„Dass die Staatsanwaltschaft erst längere Zeit nach der Tatbegehung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, steht der Anordnung der Maßnahme auch grundsätzlich nicht entgegen. Insoweit kann auch noch ein Jahr nach der Tat die Anordnung des § 111a StPO gerechtfertigt sein, sofern noch weitergehende Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen wären.

Im vorliegenden Fall muss jedoch Berücksichtigung finden, dass die wesentlichen Ermittlungen bereits mit Eingang des Befundberichtes am 22.10.2013 und der Vernehmung der benannten Zeugen, die ebenfalls noch im Oktober 2013 vorgenommen wurde, bereits ausreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass dringende Gründe für die Annahme einer Anordnung nach § 111a StPO vorgelegen haben.

Desweiteren war zu berücksichtigen, dass zwischen dem polizeilichen Schlussbericht mit Datum vom 22.01.2014 und dem Antrag auf Erlass eines §111a-StPO-Beschlusses mit Verfügung vom 10.06.2014 viereinhalb Monate vergangen sind, in denen keine weitergehenden Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes vorgenommen wurden.

Auch unter Berücksichtigung des dringenden Tatverdachtes und des Umstandes – auf den das Amtsgericht Leipzig zu Recht hinweist – dass bei der Bestätigung einer Alkoholkonzentration in dieser Höhe die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sein wird, hat der Beschwerdeführer – jedoch lediglich im vorläufigen Verfahren – derzeit – wohl kurzfristigen – Erfolg. „

Warum „schweren Herzens“? Nun der letzte Absatz zeigt m.E., dass dem LG eine andere Entscheidung lieber gewesen wäre. An der Aufhebung kam es dann aber wohl angesichts der insoweit doch eindeutigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vorbei. Und ob es ein „kurzfristiger Erfolg“ ist, das wird man sehen. Zunächst mal muss das AG verhandeln und dann sicherlich berücksichtigen, dass seit dem Vorfall inzwischen fast ein Jahr vergangen ist, in dem der Beschuldigte (hoffentlich) rund neun Monate unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat. Da wird es mit der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht so ganz einfach. Kann also auch ein „langfristiger Erfolg“ werden.

Für 150 € brauchen wir keine neue Hauptverhandlung, der wirtschaftliche BGH

© mpanch - Fotolia.com

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Nun, da hat der BGH mal wirtschaftlich gedacht und sich gesagt: Für 150 € Verfallsbetrag muss es keine neue Hauptverhandlung geben. Hintergrund: Der 3. Strafsenat hat im BGH, Beschl. v. 07.08.2014 – 3 StR 354/14 – in einem Verfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. – die Anordnung der Verfallserklärung von 150 € wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben:

„Während der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen sind, kann die Verfallsanordnung keinen Bestand haben. Die Feststellung der Kammer, bei 150 € der bei der Angeklagten sichergestellten 315 € handele es sich um einen Vorschuss auf ihren Kurierlohn, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Die Annahme des Landgerichts, aufgrund ihrer finanziellen Situation sei die Angeklagte auf einen Vorschuss in zumindest dieser Höhe angewiesen gewesen, ist mit der Feststellung, die Angeklagte habe als Prostituierte täglich 50 € bis 150 € verdient, nicht in Einklang zu bringen.“

Und dann denkt der Senat wirtschaftlich:

„Da die Neuverhandlung der Sache im Verhältnis, zu dem im Raum stehenden Betrag einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Verfalls von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.“

Der Kollege, der mir die Entscheidung geschickt hat, freut sich über den kleinen Erfolg :-), vor allem aber deshalb weil die Kammer, die das Urteil beim LG Kleve erlassen hatte, zum zweiten Mal innerhalb kürzerer Zeit wegen Beweiswürdigungsfehlern vom 3. Strafsenat gerügt wird.

Für BtM-Verfahren: Nicht zu schnell mit dem ESA-Schnelltest

entnommen wikimedia.org Urheber H. Zell

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Urheber H. Zell

In vielen BtM-Verfahren spielt der sog. ESA-Schnelltest ein Rolle, in einem Verfahren beim AG/LG Hannover war er für die Verurteilung entscheidedend. Der Angeklagte ist dort wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – Kocain – zu einer Geldstrafe verurteilt worden. AG/LG haben festgestellt, dass der Angeklagte am Tatabend in einer Spielothek wissentlich und willentlich eine in ein Papiertuch eingewickelte Konsumeinheit Kokain mit einem Nettogewicht von 0,19 g und einem geschätzten Wirkstoffgehalt von nicht unter 30 % bei sich hatte. Das hatte das LG auf einen ein durchgeführten ESA-Schnelltest gestützt, der zu einer schlagartig auftretenden intensiven Blauverfärbung der Substanz geführt habe, obwohl die Konsumeinheit nur ein Gesamtgewicht von 0,19 g aufgewiesen habe. Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2014 – 32 Ss 94/14 – hat aufgehoben. Ihm ging es zu schnell mit dem ESA-Schnelltest:

„Die Strafkammer hat die Feststellung, dass es sich bei der sichergestellten, in den Urteilsgründen jedoch nicht näher beschriebenen Substanz überhaupt um Kokain handelt, ausschließlich auf das Ergebnis des durchgeführten ESA-Schnelltests gestützt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren (vgl. OLG Hamm, StV 1999, 420; OLG Thüringen, StV 2006, 530), so dass allein darauf, dass es sich bei der Substanz um Rauschgift handelte, nicht gestützt werden kann.

Diese Frage wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzuklären sein, der sich ggf.  auch zu der Frage äußern sollte, ob es anhand des Reaktionsverlaufs eines ESA-Tests möglich ist, zuverlässig Schlüsse auf den Wirkstoffgehalt der getesteten Substanz zu ziehen. Gegebenenfalls wird die bei dem Angeklagten gefundene Substanz sachverständig zu untersuchen sein.“

Der Polizeibeamte als „Wichser Kollege“ und „Assi“; oder: …… als Zwitter

© froxx - Fotolia.com

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Ein Polizeibeamter wird bei einem Einsatz vom Angeklagten beleidigt, und zwar zunächst gegenüber anderen den anwesenden Polizeibeamten – in eigener Abwesenheit – als „der Wichser-Kollege“ und kurz darauf erneut als „Wichser“. Darüber hinaus nennt der Angeklagte den Polizeibeamten dann nochmals kurze Zeit später – nunmehr in dessen Anwesenheit – „Assi“. Der Polizeibeamte macht im Adhäsionsverfahren einen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB geltend, der ihm auch zugesprochen wird. Auf die Revision hebt das OLG Stuttgart dann auf und sieht im OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.2014 – 1 Ss 270/14 – von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ab. Begründung:

„Die Feststellungen der Strafkammer nebst den bindend gewordenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen die Ausurteilung eines Schmerzensgeldanspruches nach § 823 Abs. 2, 253 BGB i. V. m. § 185 StGB und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht.

Aufgrund der Anordnung des § 253 BGB kann ein Schmerzensgeldanspruch im Fall einer Beleidigung nur ausnahmsweise unmittelbar aus Artikel 1 Abs. 1, 2, Abs. 1 GG folgen (BVerfG, NJW 2004, 2371). Voraussetzung ist, dass unter Würdigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Intensität und Ausmaß der mit der Beleidigung einhergehenden Beeinträchtigungen eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Für die Beleidigung von Polizeibeamten im Dienst gilt dabei: Wenngleich ein Polizeibeamter Beleidigungen in seinem Dienst in keiner Weise dulden muss und durch Stellung eines Strafantrags auf strafrechtliche Ahndung der Beleidigung hinwirken kann, so ist andererseits von ihm zu erwarten, dass er anlässlich seiner Dienstverrichtung ihm gegenüber ausgesprochene Beleidigungen in der Regel nicht auf die eigene Person, sondern vornehmlich auf seine hiervon zu trennende Amtsträgerschaft bezieht (LG Oldenburg, StV 2013, 690 – juris Rn 32). Die Urteilsfeststellungen lassen nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nach diesen Maßstäben vorliegend erfüllt wären.„

Überraschend, jedenfalls für mich. Kannte ich so – bisher – nicht.

Urinieren in den Mund – beischlafähnliche Handlung

© Dan Race - Fotolia.com

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Der 2. Strafsenat des BGH hatte sich vor kurzem (leider mal wieder) mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu befassen. Gegenstand des Verfahrens waren sexueller Übergriffe des Angeklagten auf die Tochter einer befreundeten Familie, die sich über einen längeren Zeitraum hinzogen. Dabei kam es auch dazu, dass Angeklagter und Geschädigte jeweils in den Mund des anderen urinierten. Das LG hat diese Handlungen als „beischlafähnlich“ gewertet und deshalb insoweit nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative StGB wegen schweren sexuelle Missbrauch von Kindern verurteilt. Der BGH ist dem im  BGH, Beschl. v. 09.07.2014 – 2 StR 13/14, der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist, gefolgt.

Da es sich um einen recht umfangreichen Beschluss handelt hier nur der Leitsatz der Entscheidung:

„Ein zum Zweck sexueller Erregung vorgenommenes Urinieren des Täters in den Mund eines Kindes oder die Veranlassung des Kindes zum Urinieren in den Mund des Täters ist eine sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden und als beischlafähnlich zu werten ist (Fortführung von BGHSt 53, 118).“

Der BGH geht also davon aus, dass sowohl das Urinieren des Angeklagten in den Mund der Geschädigten als auch das Urinieren der Geschädigten in den Mund des Angeklagten, verbunden jeweils mit der oralen Aufnahme, eine sexuelle Handlung gem. § 176 Abs. 1 StGB darstellt, die mit dem Eindringen in einen Körper verbunden und die als „beischlafsähnlich“ zu werten ist. Die Einzelheiten bitte selbst lesen.