Kategoriearchiv: Strafrecht

Dumm gelaufen II: Krachendes Ende eines Autodiebstahls

Diebstahl.pngDer Kollege von der Strafakte hatte vor einigen Tagen unter der Überschrift: Dumm gelaufen: Besucher klaut Fahrrad des Richters über einen misslungenen Fahrraddiebstahl in einem Gerichtsgebäude berichtet. Dazu passt ganz gut der Bericht aus den „Westfälischen Nachrichten“ vom 13.09.2014 über das krachende Ende eines Autodiebstahls in Münster (vgl. hier: Autodieb auf der Hafenstraße gestellt). Der Kollege wird es mir daher hoffentlich nachsehen, wenn ich unser Posting daher auch mit „Dumm gelaufen…“ einleite.

Was ist passiert?

Nun, die „WN“ melden einen kuriosen Verkehrsunfall auf der münsterischen Hafenstraße mit folgender Ursache: Am vergangenen Freitagmorgen war einem aus Essen stammenden Kfz-Eigentümer der Pkw gestohlen worden. Das hatte der bei der Polizei gemeldet und sich dann für den Heimweg ins Ruhrgebiet einen Leihwagen besorgt. Mit diesem war er gegen 13 Uhr vom Ludgerikreisel aus Richtung Hafen unterwegs. Und, oh Wunder. Dort kam ihm – in der anderen Richtung fahrend – sein gestohlener Pkw entgegen, versehen immer noch mit dem Original-Kennzeichen. Der Essener hat nicht lange gezögert und hat den von ihm gefahrenen Leihwagen vor seinen gestohlenen Pkw gesetzt, um den aufzuhalten. Dieser setzte zurück und wollte fliehen. Doch die Flucht war – so die WN – „schnell beendet, als der Wagen rückwärts auf ein drittes Auto auffuhr: Der Autodieb war eingekeilt.Schwer verletzt wurde ersten Informationen nach niemand bei dem Unfall. Im gestohlenen Wagen saßen vier Männer, die die Polizei mit zur Wache nahm.“

Also sicherlich ein krachendes Ende eines Autodiebstahls. So weit so gut. Interessant sind aber sicherlich auch die (Versicherungs)Fragen danach, wer denn nun für die Schäden an den beiden Kfz aufkommt? Bin kein Versicherungsrechtler und darum lass ich das Sinnieren darüber mal lieber. Können immer nur Vermutungen sein 🙂 .

 

Lesetipp: Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts

Geld MünzenWir stellen ja jeden Monat einen Beitrag aus dem StRR online, der dann auch online bleibt. In diesem Monat ist es der Beitrag: Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts von Ltd. Regierungsdirektor Stefan Rolletschke aus Münster; der Autor ist Steuer8straf)rechtlern sicherlich bekannt. Rolletschke leitet seine Ausführungen ein mit:

„Selbstanzeigeberatung ist „gefahrgeneigte Arbeit“. Nicht zuletzt deshalb sollen sich in jüngerer Vergangenheit Anwälte auf die Vertretung von Schadensersatzfällen bei unwirksamen Selbstanzeigen spezialisiert haben. Auch wenn 4 Jahre nach dem BGH-Selbstanzeigebeschluss (wistra 2010, 304) und 3 Jahre nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BGBl. I 2011, S. 676) noch nicht alle Einzelfragen des „neuen Selbstanzeigerechts“ geklärt sind (vgl. bereits Rolletschke/Roth StRR 2011, 171), wird nachfolgend der Versuch unternommen, die betreffenden „Klippen“ aufzuzeigen, um diese erfolgreich „umschiffen“ zu können.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Lektüre älterer Judikate oder Literatur Vorsicht geboten ist. Der BGH hat im Selbstanzeigebeschluss die bis dahin geltenden Auslegungen auf den Kopf gestellt: § 371 AO ist danach ein Ausnahmetatbestand, d.h., positive Wirksamkeitsvoraussetzungen sind eng, negative weit auszulegen……“

Weiterlesen dann hier bei Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts .

Gebisshaftcreme für Oma geklaut – Gedanken zur Strafzumessung :-)

entnommen wikimedia.org Urheber RosarioVanTulpe

entnommen wikimedia.org
Urheber RosarioVanTulpe

Beim samstäglichen Frühstück bin ich gerade auf eine Meldung in der Tagespresse gestoßen, bei der ich gleich gedacht habe, passt ganz gut in unseren „Kessel Buntes“ oder auch: Machen wir auch mal wieder was Kurioses, wenigstens ansatzweise 🙂 . Es ist die Meldung über die 27 Jahre alte Frau aus NRW, die im bayerischen Herzogenaurach Gebisshaftcreme aus einem Supermarkt entwendet hat. Als Beweggrund für den Diebstahl hat die 27-Jährige, die noch auf dem Parkplatz des Supermarkts erwischt worden ist, angegeben, dass sie ihrer Großmutter ein Geschenk habe machen wollen (vgl. hier in der Märkischen Onlinezeitung).

So weit, so gut. Ob das überhaupt ein Strafzumessungsgesichtspunkt ist/sein kann, der etwas bringen kann, lassen wir mal dahingestellt. Jedenfalls wird es in dem Fall schwierig werden. Denn es hat sich nicht um eine Tube Gebisshaftcreme gehandelt, die entwendet wurde, sondern es waren 49 Tuben auf zwei Paletten im Wert von 134 €. Damit ist dann § 248a StGB wohl dahin.

Und: Ich würde – siehe Strafzumessung – als Amtsrichter in der Hauptverhandlunng mal nach dem Alter von Oma fragen. Denn was will/soll Oma mit 49 Tuben Gebisshaftcreme? Das ist ein Abonnement und kein einmaliges Geschenk. Kommt natürlich auf das Alter von Oma an. Je jünger, desto besser für die Angeklagte. Aber dann stellt sich die wieder die Frage: Hat Oma denn überhaupt schon ein Gebiss? Die Enkelin wird es wissen. In Augenschein würde ich das Gebiss allerdings in der Hauptverhandlung nicht unbedingt nehmen wollen.

… der Schlag mit dem Messergriff an den Kopf – gefährliche Körperverletzung?

© Dan Race - Fotolia.com

© Dan Race – Fotolia.com

Das mit dem „gefährlichen Werkzeug“ ist offenbar nicht so einfach. M.E. merkt man es daran, dass sich doch verhältnismäßig viele BGH-Entscheidungen mit den damit zusammenhängenden Fragen befassen (müssen). So auch vor kurzem das BGH, Urt. v. 14. 5. 2014 – 2 StR 275/13, dessen Schwerpunkt alllerdings in einer anderen Problematik gelegen hat. Der BGH weist aber zur gefährlichen Körperverletzung auf folgendes hin:

„a) Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Handlung des Angeklagten M. zum Nachteil des Zeugen D. auch als gefährliche Körperverletzung durch Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bewerten ist, weil er diesen mit dem Messerknauf am Kopf getroffen hat.

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder feste Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 StR 113/02, NStZ 2002, 594). Mit einer erheblichen Verletzung ist eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint. Nach den Urteilsgründen ist eine solche Gefahr beim Einsatz des Messergriffs durch einen Schlag gegen den Kopf des Geschädigten nicht so fernliegend, dass auf eine Erörterung der Frage verzichtet werden konnte, ob deshalb § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingreift.“

Der unzulässige doppelte Bewährungswiderruf

© M. Schuppich - Fotolia.com

© M. Schuppich – Fotolia.com

Liegt an sich auf der Hand: Einen doppelten Bewährungswiderruf gibt es nicht, so das KG im KG, Beschl. v. 31.07.2014 – 2 Ws 279/14. In dem Verfahren hatte – was in der Praxis nicht selten ist – ein unzuständiges Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Das war dann aufgefallen und die Sache war dann an das zuständige Gericht abgegeben worden. Das hatte die Bewährung dann gleich noch einmal widerrufen. Nun – so das KG – das geht nicht:

„Die angefochtene Entscheidung leidet unter einem Verfahrensmangel, der zu ihrer Aufhebung zwingt.

Zwar ist die Strafvollstreckungskammer grundsätzlich gemäß §§ 462a Abs. 1 Satz 1, 453 StPO für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, wenn – wie hier – gegen den Verurteilten zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (vgl. Senat NStZ 2007, 422). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs – wenn auch nur in irrtümlicher Annahme seiner Zuständigkeit – bereits eine entsprechende Entscheidung erlassen hat, mag diese auch noch nicht zugestellt oder rechtskräftig sein. In diesem Fall ist es der Strafvollstreckungskammer solange verwehrt, erneut in der Sache zu entscheiden, wie die vorangegangene (fehlerhafte) Entscheidung existent ist. Es gilt insoweit nichts anderes als für die doppelte Anhängigkeit ein und derselben Sache bei verschiedenen Gerichten, die ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis begründet.

Vorliegend wird das Amtsgericht seinen Widerrufsbeschluss nun noch einmal ordnungsgemäß zuzustellen haben. Erst wenn der Verurteilte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegt und das Beschwerdegericht sie aufhebt, ist der Weg für eine Beschlussfassung durch die Strafvollstreckungskammer frei.“