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Volksverhetzung I: Auslegung einer Äußerung auf FB, oder: Recht auf freie Meinungsäußerung beachten

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Urheber Munhuu94 – Own work

In die neue Woche starte ich heute mit zwei Entscheidungen zum StGB-Entscheidungen. Es handelt sich um Verstöße gegen § 130 StGB – „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“.

Ich beginne mit dem OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.11.2022- 3 Ss 131/22. Das hatte etwa betreffend den Vorwurf „Volksverhetzung“ folgenden Sachverhalt:

Angeklagt war ein hessischer Kommunalpolitiker. Dem ist das Teilen einer Bild-Text-Collage auf Facebook vorgeworfen worden. Auf dem einen Bild waren mehrere Männer schwarzer Hautfarbe, die mit Unterhemden oder T-Shirts bekleidet waren, zu sehen, die freudig Papiere in die Kamera zu halten schienen, versehen mit der Textzeile „Wir sind EU-Bürger“. Darunter waren mehrere Löwen abgebildet mit der Textzeile „und wir sind Vegetarier“.

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung frei gesprochen. Das LG hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Revision hatte beim OLG keinen Erfolg:

„1. Soweit die Revision mit der Darstellungsrüge Beweiswürdigungsfehler bei der Verneinung der Voraussetzungen eines den öffentlichen Frieden zu stören geeigneten Angriffs auf die Menschenwürde einer durch ihre ethnische Herkunft bestimmten Gruppe durch Beschimpfen sowie eines der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Inhaltes (§ 11 Abs. 3 StGB), der die Menschenwürde von diesen genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft werden, gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. c StGB rügt, zeigt sie keine revisiblen Rechtsfehler auf.

a) Die Ermittlung des tatsächlichen Sinngehalts einer beanstandeten Äußerung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 40, 97, 101; BGHSt 54, 15, 18 Tz. 8 f.; BGHSt 64, 252, 259 Tz. 23).

Kommt der Tatrichter zu einem vertretbaren Ergebnis, so hat das Revisionsgericht dessen Auslegung hinzunehmen, sofern sie sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist, mag auch ein anderes Ergebnis durchaus vertretbar sein oder aus Sicht der Rechtsmittelinstanz sogar näherliegen. Anders ist dies insbesondere dann, wenn die Erwägungen des Tatgerichts lückenhaft sind oder gegen Sprach- und Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen; die rechtliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt worden sind.

Kriterien der Auslegung sind neben dem Wortlaut der Äußerungen und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche nach außen hervortretende Begleitumstände, namentlich etwa die erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden. Bei mehrdeutigen Äußerungen gebietet es das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG jedoch nur dann, die dem Angeklagten günstigere Deutung zugrunde zu legen, wenn diese nicht ausgeschlossen ist (zu diesen Prüfungsmaßstäben der st. Rspr. vgl. BVerfGE 82, 236, 267; BVerfG, NJW 1994, 2943; BGH, NStZ 2017, 146).

b) Nach diesen Maßstäben unter Berücksichtigung des revisionsrechtlich eingeschränkten Zugriffs auf die Darstellung in den Urteilsgründen verstoßen die getroffenen Feststellungen im Ergebnis nicht gegen Erfahrungssätze oder sind lückenhaft.

aa) Das Berufungsgericht hat mit – noch – tragfähigen Gründen eine von mehreren alternativen Deutungen der Text-Bild-Kombination dergestalt dargelegt, dass ein Zusammenhang zu Einreisen, Grenzübertritten und dem Passwesen, allgemein also eine polemisch-kritische Betrachtungsweise der Migrationspolitik besteht, da drei der abgebildeten Männer ein gelbes Dokument vorzeigen, welches mutmaßlich ein Ausweisdokument darstellen soll. Auf dieser Grundlage kommt es zu der noch vertretbaren Deutung, dass allein nach Flucht, Vertreibung, Verfolgung oder aus sonstigem Grund eingereiste, nichteuropäische dunkelhäutige Menschen, nicht zugleich oder ausschließlich auch dunkelhäutige Menschen, die bereits die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU innehaben, gemeint sind. Dies wird damit begründet, dass hier lebende dunkelhäutige Personen mit einer Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates keine Veranlassung haben, irgendwelche Ausweispapiere kollektiv für ein Foto zu präsentieren.

Das ist tragfähig, mag auch eine andere Deutung aus der Sicht eines Tatrichters vertretbar sein. Denn die Bildunterschrift „Wir sind EU-Bürger“ stellt die Abbildung in einen gesamteuropäischen Kontext unter Hervorhebung der Freizügigkeit, die nach dem objektiven Empfängerhorizont Raum für nicht strafbare Interpretationen zulässt, während dies beispielsweise bei einer Formulierung wie „Wir sind Deutsche“ möglicherweise anders wäre. Hinzu kommt, dass es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, eigene, möglicherweise auch politisch gefärbte Deutungen an die Stelle der dem Tatgericht obliegenden rational begründeten tatsachengestützten Beweisführung zu stellen (vgl. BGH NStZ 2007, 720; BGH NStZ 2009, 468 Rn. 12). Die tatrichterlichen Schlussfolgerungen müssen nur möglich, nicht aber zwingend sein.

bb) Ein Rechtsfehler kann zwar darin liegen, dass das Tatgericht nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen (vgl. BGH StV 2012, 711, 713 Rn. 4) oder aber andere naheliegende Möglichkeiten erst gar nicht erörtert. Das Tatgericht muss sich daher mit allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen bzw. wenn sich ihre Erörterung aufdrängt (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 57, 58; BGH, Urt. v. 08.03.2018 – 3 StR 571/17 Rn. 6, juris).

Diese Voraussetzungen erfüllt das angegriffene Urteil jedoch, da es auf mehrere naheliegende Deutungsmöglichkeiten eingeht. So verschweigt das Urteil unter anderem nicht, dass die Abbildung vordergründig in als rassistisch interpretierbarer Weise auszudrücken vermag, dass genauso wenig wie Löwen Vegetarier seien, Männer, wie sie dort – jeder mit dunkler Hautfarbe – beispielhaft abgebildet, „EU-Bürger“ sein könnten oder dürften. Gleichwohl kommt es in vom Senat revisionsrechtlich noch hinzunehmender Weise zu der nicht völlig auszuschließenden Deutungsmöglichkeit einer kritischen Betrachtungsweise der Migrationspolitik.

2. Ohne Erfolg rügt die Staatsanwaltschaft deshalb auch das Vorhandensein revisionsrechtlich rechtsfehlerhafter Spekulationen zugunsten des Angeklagten und auch, dass die Feststellung von Äußerungsinhalten mit dem objektiven Sinngehalt und Kontext der Äußerung nicht in Übereinstimmung zu bringen seien.

3. Die Revision vermag zuletzt auch mit der Rüge fehlender Feststellungen zur subjektiven Seite nicht durchzudringen.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts und es obliegt ihm, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGHSt 21, 149 [151]). Dem Tatgericht kann nicht vorgegeben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Folgerung kommen muss (BGHSt 29, 18 [20]). Ein beachtlicher Rechtsfehler liegt lediglich dann vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, weil nicht erschöpfend ist (BGHSt 29, 18 (20); BGH, Urt. v. 21.11.2006 – 1 StR 392/06 Rn. 13, juris). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, ist auch dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen (KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 189).

Angesichts dieses eingeschränkten Maßstabes sind entgegen der Auffassung der Revisionsführerin die Feststellungen zur subjektiven Seite tragfähig begründet. Denn ausweislich der Feststellungen hat der Angeklagte den Beitrag im ersten Impuls, ohne ihn weitergehend zu reflektieren, im Sinne „satirischer Zuspitzung“ als „witzig“ empfunden und sich gedacht, „irgendwie trifft es das“, was er mit dem von ihm kritisierten „gegenwärtigen“ Zustand der EU und der „zu Grunde liegenden deutschen Migrationspolitik“ verbunden hat. Dass das Tatgericht diese Feststellungen mit der Einlassung des Angeklagten begründet, der es Glauben schenkt, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, und zwar auch dann, wenn Feststellungen zu der Frage, welchen Sinngehalt der Angeklagte der von ihm geteilten Text-Bild-Kombination konkret beimaß, unterblieben sind. Denn dem Senat ist es aus Gründen der Arbeitsteilung mit der Tatsacheninstanz in der Ordnung des Revisionsverfahrens verwehrt, die Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208 [210]).

Soweit gerügt wird, die Kammer habe auf eine abwägende und kritische Würdigung des Wahrheitsgehaltes der Einlassung des Angeklagten verzichtet und sich im Ergebnis auf fernliegende Behauptungen des Angeklagten gestützt, so vermag dies im Ergebnis genauso wenig einen Rechtsfehler aufzudecken wie das Vorbringen, bei dem Angeklagten handele es sich um einen versierten, (parlaments-)erfahrenen und langjährigen Partei1-Politiker, bei dem sich das Tatgericht hätte gedrängt sehen müssen, zumindest kritisch zu hinterfragen, ob das von ihm behauptete völlige Verkennen des volksverhetzenden Sinngehalts der Text-Bild-Abbildung tatsächlich zutrifft.

Denn das Berufungsgericht hat sich auch mit dem politischen Engagement des Angeklagten und dessen Nachtatverhalten in vertretbarer Weise auseinandergesetzt. Letzteres wird insbesondere durch die Feststellungen deutlich, wonach der Angeklagte erst durch einen Anruf eines Journalisten auf die Kritikwürdigkeit aufmerksam gemacht wurde, er den Beitrag aus seiner Facebook-Chronik entfernt, sich öffentlich entschuldigt und versucht hat, klarzustellen, dass das Teilen des Beitrags weder rassistisch gemeint noch gegen Personen, Menschen oder Ethnien gerichtet gewesen ist, sondern die von ihm kritisierte Einwanderungspolitik mit der satirisch überzeichneten Abbildung habe darstellen sollen. Angesichts dieses Nachtatverhaltens und des dem Tatgerichts zustehenden Spielraums bei der Würdigung der Beweise rechtfertigt allein die Tatsache, dass der Angeklagte politisch langjährig erfahren ist, nicht die Annahme lückenhafter Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite. Insoweit erfolgte eine abwägende, kritische Würdigung der Vorstellungen des Angeklagten. So ist neben dem Tatzeitpunkt, – es handelte sich ausweislich der Feststellungen um den …abend des XX.XX.2019, bei dem der Angeklagte seinen Sohn im Kleinkindalter zu Bett brachte und versuchte ihn zum Schlafen zu bringen – der aus Sicht der Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar indiziell für eine situative Unreflektiertheit spricht, zu berücksichtigen, dass das Tatgericht den Aussagegehalt kritisch gewürdigt hat, indem es u.a. zu dem Ergebnis gelangt ist, der Angeklagte habe unter dem Einfluss seiner kritischen Einstellung zur Flüchtlingspolitik kurzentschlossen und bedenkenlos einen Post mit geschmackloser Pointe, deren rassistischer Gehalt augenfällig sei, geteilt.“

Beleidigung I: „offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber“, oder: Strafbar?

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Die 30. KW. eröffne ich mit zwei Entscheidungen/Postings des BVerfG zur Beleidigung. Gerade die damit zusammenhängenden Fragen werden ja im Hinblick auf Art. 5 GG häufig erst vom BVerfG entschieden.

So auch im BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 – 1 BvR 362/18. Das ist es ein Rechtsanwalt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der hatte 2015 einen Tierschutzverein vertreten, der sich der Rettung ausgesetzter Windhunde annimmt. Im Anschluss an ein vor dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Viersen in NRW geführtes Erlaubnisverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes, an dessen Ende die vom Verein beantragte Erlaubnis erteilt worden war, hatte der Rechtsanwalt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Abteilungsleiter erhoben. Darin vertrat er die Ansicht, das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt habe eine unglaubliche materielle Unkenntnis, langsame Bearbeitungszeiten und eine offensichtlich vorsätzlich geführte Hinhaltetaktik in der Sache gezeigt. Nach Schilderung von aus Sicht des Beschwerdeführers kritikwürdigen Vorfällen äußerte er, nunmehr gehe es noch um die Verfahrenskosten des Vereins. Diese habe die Behörde zwar bereits formell anerkannt, es scheine aber so, als ob der zuständige Abteilungsleiter durch immer wieder neue Vorgaben vorsätzlich unnötige Arbeit bereite und letztlich die Kosten nicht erstatten möchte. Wörtlich heißt es anschließend:

StGB III: die Polizeibeamten sind „dumm“, „unfähig“, „schikanös“, „machtversessen“ und „niveaulos“, oder: Beleidigung?

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Und zum Abschluss des StGB-Tages dann noch der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.09.2018 – 1 OLG 2 Ss 31/18. Es geht mal wieder um Beleidigung von Polizeibeamten in Zusammenhang mit den Feststellungen zu einem potentiellen Verkehrsvergehen durch den beschuldigten Verkehrsteilnehmer. Die Entscheidung passt ganz gut zur sog. „Flitezpiepen-Entscheidung“ des OLG Karlsruhe (siehe dazu OLG Karlsruhe, Beschl. v.  22.05.2018 – 2 Rv 4 Ss 193/18 – und …„die zwei Flitzpiepen vor Ort“, oder: Ist das eine Beleidigung von Polizeibeamten?).

Im vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall hatte das AG folgende Feststellungen getrroffen:

„Am 27. Juli 2015, gegen 23:30 Uhr, befuhr der Angeklagte mit einem Fahrrad die G. Straße in Speyer. Da er ohne Licht fuhr, wurde er von den Polizeibeamten M., PHK M. und PK B. angehalten und kontrolliert. Er reagierte dabei von Anfang an aufbrausend und abweisend. Außerdem gab er an, dass er eine Flasche Schnaps getrunken habe. Ob er diese Äußerung von sich aus tätigte oder zuvor auf den Konsum von Alkohol angesprochen worden war, konnte nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Da den Polizeibeamten bei dem Angeklagten ein alkoholähnlicher Geruch, zittrige Hände und gerötete Bindehäute auffielen, boten sie ihm die Durchführung eines Atemalkoholtests an, welchen er jedoch ablehnte. Dabei blieb er trotz des Hinweises, dass er bei Verweigerung des Atemalkoholtests auf der Wache eine Blutprobe abgeben müsse. Es wurde ihm gestattet, zunächst sein Fahrrad zu Hause abzustellen, da er in der G. Straße … wohnhaft ist. Sodann nahmen die Polizeibeamten den Angeklagten mit zur Polizeiinspektion Speyer und verständigten die Ärztin Dr. G. zur Entnahme einer Blutprobe. Während die Beteiligten auf das Eintreffen der Ärztin warteten, schlief der Angeklagte auf einem Stuhl ein, was den Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum bei den Beamten weiter verstärkte. Als er wieder erwachte, begann er erneut lautstark, sich über die Behandlung durch die Polizei zu beschweren. Er steigerte sich immer mehr in seine Beschimpfungen hinein und bezeichnete die Polizeibeamten M., M. und B. u.a. als „dumm“, „unfähig“, „schikanös“, „machtversessen“ und „niveaulos“. Da er dabei aufstand und mit den Händen vor den Beamten herumfuchtelte, forderten sie ihn auf, dies zu unterlassen, und drohten ihm das Anlegen von Handschellen an. Als er sich auch daraufhin nicht beruhigte, wurde er mit Handschellen gefesselt. Anschließend wurde ihm durch die zwischenzeitlich eingetroffene Ärztin Blut entnommen und er durfte die Dienststelle verlassen. Nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung hatte der Angeklagte tatsächlich keinen Alkohol getrunken.“

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte die Beamten jedenfalls durch die Bezeichnung „dumm“ und „unfähig“ vorsätzlich an der Ehre gekränkt und seine Miss- oder Nichtachtung im Sinne des § 185 StGB kundgegeben hat. Soweit der Angeklagte mit seinen Äußerungen nur Kritik an der nach seiner Auffassung ungerechtfertigten Behandlung durch die Polizeibeamten habe äußern wollen, sei nach Auffassung des Landgerichts zu berücksichtigen, dass die gesamte Eskalation bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen gewesen sei. Dass er, statt durch Einlenken die von ihm ausgelöste Eskalationsspirale zu stoppen, zu den verfahrensgegenständlichen Äußerungen gegriffen habe, könne ihm daher nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB angerechnet werden. Auch sei angesichts seines Gesamtverhaltens nicht davon auszugehen, dass sich die Äußerungen tatsächlich nur auf die Maßnahme beziehen sollten, sondern dass sie – wie es auch die Zeugen empfunden hätten – zu deren Herabwürdigung gedacht waren.

Das OLG verweist dazu auf die (bekannte) Rechtsprechung des BVerfG zur „Schmähkritik und meint: Die Bezeichnung eines Polizeibeamten durch einen Verkehrsteilnehmer als „dumm“, „unfähig“, „schikanös“, „machtversessen“ und „niveaulos“ sei nicht zwangsläufig als – die Garantie der Meinungsfreiheit ausschließende – Schmähkritik zu verstehen, wenn es dem Verkehrsteilnehmer wohl auch um die Kritik an einer vorangegangenen polizeilichen Maßnahme gegangen ist. Ob die Eskalation auf das Verhalten des Verkehrsteilnehmers zurückzuführen gewesen ist, sei dabei ebenso wenig von Relevanz wie ob die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war.

Und zur erforderlichen Abwägung:

„b) Eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Beamten und der Meinungsfreiheit des Angeklagten hat das Berufungsgericht nicht erkennbar durchgeführt. Das Revisionsgericht kann eine vom Tatgericht rechtsfehlerhaft unterlassene Abwägung der Rechtsgüter der Meinungsfreiheit und des Ehrenschutzes nachholen, wenn – wie hier – das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen zu den Tatumständen und der Motivation des Angeklagten enthält (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014 – 1 Ss 599/13, juris Rn. 21). Diese ergibt, dass die Äußerung des Angeklagten, wenn sie keine Schmähkritik darstellt, vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 1 S. 1 GG gedeckt war.

Dabei ist auf Seiten der betroffenen Beamten namentlich in die Abwägung einzustellen, dass diese nach dem Wortlaut der Äußerung unmittelbar betroffen waren und ihr Vorgehen angesichts der festgestellten Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten rechtmäßig gewesen war. Auf Seiten der Meinungsfreiheit ist demgegenüber wesentlich, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Äußerungen nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Betroffener einer polizeilichen Maßnahme getätigt hat. Bezieht sich ein Werturteil – wie hier – auf Bedienstete staatlicher Einrichtungen und deren dienstliche Vorgehensweise, so gehört das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen – auch in überzogener Form – kritisieren zu dürfen, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Dies gilt unabhängig davon, ob dies der öffentlichen Meinungsäußerung dient oder im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 – III-2b Ss 224/02-2/03, NStZ-RR 2003, 295, 297; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 – 1 Ss 173/10, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 – 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 – 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10; vgl. hierzu auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 – 2 Ss 130/09, juris Rn. 38). Die Äußerung ist zudem von keinem unbeteiligten Dritten wahrgenommen worden und ihr Beleidigungsgehalt war eher moderat. Auch wurde sie im Rahmen einer affektiv aufgeladenen Situation aus einer „sehr aufgeheizten Stimmung“ (UA S. 5) heraus spontan getätigt. Dies führt hier zum Überwiegen der Meinungsäußerungsfreiheit des Angeklagten, hinter der der Ehrschutz der Beamten aus Gründen des Verfassungsrechts zurücktreten muss.“

„Es wurde .. meine Wäsche durchsucht. Dieses fetischistische Verhalten…“, oder: Kampf ums Recht oder strafbare Beleidigung

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Der Ausgangspunkt des Verfahrens, das mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2106 – (2) 53 Ss 64/16 (39/16 – seinen Abschluss gefunden hat, liegt im Strafvollzug.  Der Angeklagte hat  in der JVA Luckau-Duben eine Freiheitsstrafe verbüßt. Am 23.12.2013 fand eine Durchsuchung seines Haftraums statt, die von einer Justizvollzugsbediensteten vorgenommen wurde. Diese Maßnahme nahm der Angeklagte zum Anlass, am 24. Dezember 2013 ein Schreiben an das LG Cottbus, Strafvollstreckungskammer, zu verfassen. Dieses Schreiben, mit dem der Angeklagte u.a „Strafantrag“ stellt und sich über Maßnahmen des Justizvollzugs beschwert, hat u.a. folgenden Inhalt:

„(…)“  3. Am 23. Dezember wurde meine Wohnung/Zelle durchsucht im Alleingang durch die Bedienstete Frau S. Es wurde auch meine Wäsche durchsucht, was ein Verstoß gegen den § 85 des Brandenburger Justizvollzugsgesetzes darstellt.
Dieses fetischistische Verhalten zeige ich hiermit an.“ (…)“

Und – oh Wunder – oder auch nicht: Daraus wird dann ein Strafverfahren gegen den Angeklagten mit dem Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB). Das AG hat dann auch entsprechend verurteilt. Dem Angeklagten sei es nicht darum gegangen, „sich lediglich kritisch über das vermeintlich rechtswidrige dienstliche Verhalten der Justizvollzugsbeamtin zu äußern, sondern (…) ihr einen über die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Handlung hinausgehenden sexuellen Bezug zu unterstellen, nämlich zu vermitteln, dass seine Unterwäsche als Stimulus der sexuellen Erregung und Befriedigung der Bediensteten gedient habe“. Durch die „Nutzung des Wortes ‚fetischistisch‘“ habe der Angeklagte „die private Person der Justizvollzugsbeamtin in den Vordergrund“ gestellt “und nicht deren Tätigkeit als Vollzugsbeamtin“.

Das OLG sieht es – m.E. zutreffend – anders:

2. Die Bewertung der festgestellten Äußerung als eine durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB nicht gerechtfertigte Beleidigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Bereits die Einordnung der Bezeichnung „fetischistisches Verhalten“ als tatbestandsmäßige Beleidigung erweist sich aufgrund der nur unzureichenden tatgerichtlichen Würdigung der Gesamtumstände als nicht tragfähig.

Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch dessen grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird (Fischer, StGB 63. Aufl. § 185 Rdnr. 4 m. w. N.). Ob eine solche Missachtung oder Nichtachtung vorliegt, ist durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der Aussage zu ermitteln, der unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände zu ermitteln ist. Maßgebend ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht (StGB, Fischer a. a. O.).

Das Tatgericht hat sich insoweit bereits nicht rechtsfehlerfrei mit den in Betracht zu ziehenden Deutungsmöglichkeiten der schriftlichen Erklärung auseinandergesetzt. Die nicht näher begründete Annahme, der Angeklagte habe durch die Nutzung des Wortes „fetischistisch“ die private Person der Justizvollzugsbeamten in den Vordergrund gestellt und nicht deren Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt, lässt die Formulierung der Äußerung im Gesamtzusammenhang der Ausführungen unberücksichtigt. Der Angeklagte hat den Sachverhalt der Durchsuchung seines Haftraums durch die Beamtin „im Alleingang“ gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts angezeigt und hierbei beanstandet, dass dieses Vorgehen seiner Auffassung nach vorschriftswidrig gewesen sei. Er hat sich hierbei erkennbar rechtsirrig auf eine Regelung bezogen, nach der die Durchsuchung männlicher Gefangener nur von Männern vorgenommen werden darf und das Schamgefühl zu schonen ist (§ 86 Abs. 1 BbgJVollzG). Die Textfassung seines Schreibens stellt dabei nicht die Person, sondern das Verhalten in den Vordergrund („Es wurde meine Wäsche durchsucht“, „dieses (…) Verhalten“). Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte das Attribut „fetischistisch“ nicht notwendig einer bestimmten persönlichen Haltung der Bediensteten zuschreiben, sondern eine lediglich allgemeine, verhaltensbezogene Kritik an einer derartiger Durchsuchungspraxis beanstanden wollte. Darüber hinaus greift die Reduzierung auf eine allein sexuell zu verstehende Konnotation des Begriffes „fetischistsch“, die das Amtsgericht unterstellt, zu kurz. Nach allgemeinem Sprachgebrauch kommt insoweit auch ein bloß klischeehaft formulierter Hinweis auf die Zumessung einer übermächtigen Bedeutung für bestimmte Sachen ohne weiterführenden abwertenden Sachgehalt in Betracht.

Insoweit hätte es näherer Differenzierung bei der tatgerichtlichen Beurteilung bedurft, denn bei dieser Sachlage liegt es nicht auf der Hand, dass die Äußerung ihrem objektiven Sinn die Bekundung einer Missachtung der Beamtin darstellte und dem Angeklagten dies bewusst war.

b) Jedenfalls ist die Äußerung als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB nicht strafbar.

….Dem Angeklagten ging es ersichtlich darum, zum Ausdruck zu bringen, dass die Durchsuchung seiner Wäsche durch eine Frau eine Verletzung seiner Intimsphäre darstelle und dieses Verhalten gegen Vorschriften des Strafvollzugs verstoße. Auch wenn die rechtliche Bewertung des Angeklagten nicht zutraf, waren die erhobenen Vorwürfe aus seiner Sicht und mit seinem Kenntnisstand nicht völlig aus der Luft gegriffen. Ferner wäre die Ehrverletzung, wenn eine solche anzunehmen wäre, jedenfalls nicht als besonders gravierend zu bewerten.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit seinem Schreiben an das Landgericht eine gerichtliche Auseinandersetzung anstrebte. Beteiligte an gerichtlichen Verfahren dürfen im Kampf um Rechtspositionen auch drastische Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH NJW 1982, 2248; BayObLG NJW 2001, 1511; KG, Urt. v. 11. Januar 2010 – 1 Ss 470/09, zit. nach Juris). Ein Beteiligter muss und darf daher Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42). Dies gilt im besonderen Maße insoweit, als sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweisen bezieht. Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 2014 ­– 1 BvR 482/13, zit. nach Juris).

„… die Anzeigenerstatterin ist eine „Psychopathin“…“, das ist erlaubt

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Mal wieder wieder „Schmähkritik“ vs. freie Meinungsäußerung. Das war der Streit, den das BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 28.10.2015 – 1 BvR 3217/14 – zugunsten der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) entschieden hat.

Ausgangspunkt für die Entscheidung ist eine Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB). Der Beschwerdeführer war im Dezember 2012 von seiner Nachbarin wegen Beleidigung und Bedrohung angezeigt worden. Die Anzeigeerstatterin äußerte in diesem Verfahren schriftlich gegenüber der StA, dass der Beschwerdeführer die gesamte Nachbarschaft einschüchtere, aus seiner Wohnung im dritten Obergeschoss eine Person mit einer Flasche beworfen habe sowie auf Tauben geschossen und auf der Straße ein Kind geschlagen habe. Sie regte wegen der möglichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers „eine Durchsuchung beziehungsweise Überprüfung“ an.

Die StA verwies die Anzeigeerstatterin auf den Privatklageweg. Zur Vorbereitung der Privatklage beantragte die einen Sühneversuch gem. § 380 StPO. Der Beschwerdeführer wurde von der für den Sühneversuch zuständigen Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich der Beleidigungs- und Bedrohungsvorwürfe aufgefordert und äußerte sich wie folgt:

„die (…) erhobenen Behauptungen weise ich mit aller Entschiedenheit zurück.
Frau … leidet offenkundig an Wahnvorstellungen, die Vorwürfe sind frei erfunden.
Die Behauptung, ich würde aus meiner Wohnung scharf auf Tauben schießen, ist eine Ungeheuerlichkeit. (…)
Die Behauptung, daß Nachbarn dies beobachtet haben sollen, ist eine glatte Lüge und eine unglaubliche Frechheit.
Ebenso unglaublich ist die Behauptung, ich hätte auf einen Menschen eine Flasche aus dem Fenster geworfen und ein Kind geschlagen. Beides ist frei erfunden. Ich hab auch niemanden beleidigt und bedroht. (…)
Die Anregung, aufgrund dieser vorgebrachten „Tatsachen“ meine Wohnung zu durchsuchen ist der Gipfel der Dreistigkeit und beweist, dass Frau … mittlerweile den Bezug zur Realität völlig verloren hat. Nur eine Psychopathin kann auf eine solche Idee kommen. (…)
Die Ursache für die offenkundige psychische Erkrankung ist mir natürlich nicht bekannt, ebenso wenig kann ich beurteilen, ob die Störungen temporär oder dauerhafter Natur sind, deshalb rege ich an, dass Frau … einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen und sie gegebenenfalls dauerhaft oder vorübergehend in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen.“

Wegen dieses Schreiben ergeht ein Strafbefehl wegen Beleidigung. Nach Einspruchseinlegung wird der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung wird als unzulässig gemäß § 313 StPO verworfen. Die Verfassungsbeschwerde hat dann Erfolg:

„a) Das Amtsgericht verkennt bereits, dass die inkriminierten Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallen, da sie durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und deshalb als Werturteile anzusehen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Meinungen sind durch die subjektive Beziehung zum Inhalt einer Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>) und genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749).

b) Das Landgericht geht in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise vom Vorliegen von Schmähkritik aus. Wegen seines die Meinungsfreiheit schon grundsätzlich verdrängenden Effekts, der dazu führt, dass die Meinungsfreiheit noch nicht einmal in eine Abwägung mit den Rechten der Betroffenen eingestellt wird, hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).

Aus dem Gesamtzusammenhang ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer eben nicht um eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung ging. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Rahmen des von einer Behörde durchgeführten Sühneverfahrens zu den Vorwürfen der Anzeigeerstatterin und zieht ihre geistige Gesundheit angesichts der – seiner Ansicht nach – aus der Luft gegriffenen Vorwürfe in Zweifel. Dem Beschwerdeführer ging es hierbei nicht ausschließlich um die Diffamierung der Anzeigeerstatterin, sondern in erster Linie um die Verteidigung gegen die aus seiner Sicht haltlosen und abstrusen Vorwürfe. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage.

c) Beide Gerichte unterlassen zu Unrecht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Anzeigeerstatterin. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer, der sich gegen die seiner Meinung nach nicht gerechtfertigten Vorwürfe der Anzeigeerstatterin und dabei auch gegen deren Anregung, bei ihm eine Wohnungsdurchsuchung durchzuführen, verteidigte, sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung befand. Dabei ist ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002 <1003> m.w.N.).“

Müsste dann auch für den Rechtsanwalt/Verteidiger gelten, der für seinen Mandanten zu einer Strafanzeige Stellung nimmt. Oder?