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Beleidigung I: „offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber“, oder: Strafbar?

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Die 30. KW. eröffne ich mit zwei Entscheidungen/Postings des BVerfG zur Beleidigung. Gerade die damit zusammenhängenden Fragen werden ja im Hinblick auf Art. 5 GG häufig erst vom BVerfG entschieden.

So auch im BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 – 1 BvR 362/18. Das ist es ein Rechtsanwalt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der hatte 2015 einen Tierschutzverein vertreten, der sich der Rettung ausgesetzter Windhunde annimmt. Im Anschluss an ein vor dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Viersen in NRW geführtes Erlaubnisverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes, an dessen Ende die vom Verein beantragte Erlaubnis erteilt worden war, hatte der Rechtsanwalt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Abteilungsleiter erhoben. Darin vertrat er die Ansicht, das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt habe eine unglaubliche materielle Unkenntnis, langsame Bearbeitungszeiten und eine offensichtlich vorsätzlich geführte Hinhaltetaktik in der Sache gezeigt. Nach Schilderung von aus Sicht des Beschwerdeführers kritikwürdigen Vorfällen äußerte er, nunmehr gehe es noch um die Verfahrenskosten des Vereins. Diese habe die Behörde zwar bereits formell anerkannt, es scheine aber so, als ob der zuständige Abteilungsleiter durch immer wieder neue Vorgaben vorsätzlich unnötige Arbeit bereite und letztlich die Kosten nicht erstatten möchte. Wörtlich heißt es anschließend: