Kategoriearchiv: Strafrecht

Klassischer Fehler XVI: die Krux mit der Bewährung

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Zu Bewährungsfragen liest man in BGH-Entscheidungen nicht so häufig etwas. Meist geht es im Rahmen der Strafzumessung mehr um allgemeine Strafzumessungsfragen. Deshalb ist dann mal der BGH, Beschl. v. 10.07.2014 – 3 StR 232/14 – von Interesse, in dem der BGH ein Urteil des LG Schwerin insoweit aufgehoben hat, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist. Insoweit m.E. dann aber, da allgemeine – an sich allseits bekannte – Bewährungsfragen eine Rolle spielen, für eine Strafkammer ein klassischer Fehler. Das können z.T. Richter am AG besser.

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung hat das LG abgelehnt, da eine Strafaussetzung „im Hinblick darauf, dass der Angeklagte H. die Tat während einer laufenden Bewährung – und dies nicht aus einer Notlage heraus – begangen hat, nicht in Betracht“ komme. Das reichte dem BGH nicht:

„Diese Begründung genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des Abs.1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt schon des-halb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren nicht allein, aber auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 3 StR 305/12, StV 2013, 85).
Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, ob das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung mangels günstiger Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB oder aber wegen Fehlens besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt hat. Der Senat vermag des-halb nicht zu beurteilen, ob das Landgericht die geforderte Prüfungsreihenfolge eingehalten und unter Zugrundelegung des jeweils richtigen Maßstabes entschieden hat.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch. Der Umstand, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat wenige Tage vor Ablauf der Bewährungszeit, die eine nicht einschlägige Straftat betraf, begangen hat, steht einer günstigen Sozialprognose nicht ohne Weiteres entgegen. Die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 10. November 2004 – 1 StR 339/04, NStZ-RR 2005, 38). Vielmehr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 36). Dem Urteil kann indes nicht entnommen werden, ob das Landgericht nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller wesentlichen negativen sowie positiven Prognosekriterien eine günstige Sozialprognose verneint hat.“

Der „Kampf-Fiffi“ oder: Anleinpflicht beim American Staffordshire Terrier-Mischling

entnommen wikimedia.org Uploaded by Tatanga 2006

entnommen wikimedia.org
Uploaded by Tatanga 2006

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jeder Hundehalter verpflichtet, seinen Hund zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder sonstige Schädigungen Dritter verhindert werden. Denn – so die Rechtsprechung: Ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, weil er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im Allgemeinen unberechenbar ist. Das gilt insbesondere bei einem Kampfhund, bei ihm sind die Sorgfaltspflichten des Tierhalters verschärft. Darauf weist jetzt das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.07.2014 – 2 Ss 318/14 AK 97/14 – betreffend einen American Staffordshire Terrier-Mischling hin:

„Handelt es sich um einen Kampfhund, werden die Sorgfaltspflichten des Tierhalters durch § 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03. August 2000 (PolVOgH) konkretisiert. Während die Pflichten des Tierhalters lediglich beim besonders gefahrenträchtigen Führen eines solchen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums in § 4 Abs. 2 bis 5 PolVOgH im Einzelnen geregelt sind, statuiert § 4 Abs. 1 PolVOgH im Übrigen, dass diese Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. Für die Beurteilung des Falles spielt dabei weiter eine Rolle, dass bei Kampfhunden aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vermutet wird, diese Vermutung jedoch durch eine Verhaltensprüfung widerlegt werden kann (§ 1 Abs. 1 und 2 PolVOgH).

bb. Nachdem der Angeklagte eine Verhaltensprüfung des Hundes nicht vorgenommen hatte, musste der Angeklagte danach allein aufgrund der rassespezifischen Gefährlichkeit des Hundes damit rechnen, dass dieser auch ohne vorherige Warnzeichen Menschen anfallen könnte und dagegen Vorkehrungen treffen. Gerade beim Zusammentreffen mit Kindern, bei denen aufgrund ihrer altersbedingten Unerfahrenheit mit nicht sachgerechtem Umgang mit Hunden zu rechnen ist, war erhöhte Vorsicht geboten. Der Angeklagte wäre deshalb gehalten gewesen, den Hund in Anwesenheit des Kindes entweder anzuleinen oder ihn während des Besuchs des Kindes in einem anderen Raum einzusperren, um jegliche Gefährdung des Kindes durch den Hund auszuschließen. Die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten, die vorhersehbar – wie geschehen – zu durch den Hund verursachten Verletzungen führen konnte, begründet den Vorwurf fahrlässigen Handelns, wobei dem Angeklagten auch die nachfolgende Verletzung des um den Schutz seiner Tochter bemühten Vaters zuzurechnen ist.“

…. das Streicheln der weiblichen Brust … wie intensiv war es?

© Dan Race - Fotolia.com

© Dan Race – Fotolia.com

Nur kurz setzt sich der BGH im BGH, Beschl. v. 08.07.2014 – 2 StR 175/14 – mit einer im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch in der Praxis immer wieder auftauchen Frage auseinander und kommt zu einer Teilaufhebung:

„Zu Fall II.1. der Urteilsgründe hat das Landgericht hinsichtlich der Tat des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin festgestellt: „Als beide abends im Bett lagen, streichelte der Angeklagte mit seiner Hand die mit einem T-Shirt bekleidete Brust des Kindes, die bereits körperlich entwickelt war.“ Berührungen anderer Körperstellen als des primären Geschlechtsorgans stellen nicht ohne Weiteres sexuelle Handlungen „von einiger Erheblichkeit“ dar; zur Beurteilung der Erheblichkeit hätte es näherer Feststellungen vor allem zu Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 1 StR 204/13, NStZ 2013, 708).

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1. zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.“

Ist ein „Klassiker“, den man als Strafkammer kennen sollte.

NSU-Untersuchungsausschuss: Umsetzung der Ergebnisse auf dem Weg

© Marcito - Fotolia.com

© Marcito – Fotolia.com

Der NSU-Untersuchungsausschuss hatte als Ergebnis seiner Arbeit Empfehlungen an die Gesetzgebung ausgesprochen. Die Bundesregierung hat nun in der vergangenen Woche am 27.08.2014 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages“ beschlossen. Im Einzelnen:

  • Der Gesetzentwurf sieht u.a.  vor, dass künftig rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Tatmotive bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt werden sollen. Die explizite gesetzliche Erfassung in § 46 Abs. 2 StGB soll die Bedeutung dieser Beweggründe für die gerichtliche Strafzumessung verdeutlichen und zugleich unterstreichen, dass bereits die Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungen auf solche für die Bestimmung der Rechtsfolgen bedeutsamen Motive zu erstrecken haben.
  • Laut Gesetzentwurf soll außerdem bei rassistischen oder fremdenfeindlichen Taten künftig verstärkt die Erfahrung des Generalbundesanwalts nutzbar gemacht werden können. Dieses zentrale Ermittlungsorgan soll früher als bislang beteiligt werden, wenn bei einer Tat rassistische oder fremdenfeindliche Motive eine Rolle spielen und dies auf einen staatsfeindlichen Hintergrund hindeutet. Bei besonders bedeutenden Staatsschutzdelikten, wie fremdenfeindliche Taten es häufig sein können, soll der Generalbundesanwalt leichter die Ermittlungen übernehmen können. Schließlich soll er künftig entscheiden, wenn die Staatsanwaltschaften zweier Bundesländer untereinander uneinig sind, wo die Ermittlungen zu führen sind. So soll verhindert werden, dass zügige Ermittlungen an Zuständigkeitsstreitigkeiten scheitern.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden man hier.

Der Kollege „Meisterbetrüger“

HammerIn manchen Verfahren geht es hoch her und da fällt auch sicher die ein oder andere Formulierung, die man hinterfragen kann/muss. So auch die Behauptung der gegnerischen Prozssbevollmächtigte sein ein „Meisterbetrüger“, aufgestellt in einem Schriftsatz, in dem es hieß:

„.. Zum fortgesetzten Prozeßbetrug der Beklagten und ihres Rechtsanwalts Y Die Beklagte und ihr Rechtsanwalt Y haben alle bundesdeutschen Gerichte, in welchen diese Rechtsstreite bislang verhandelt wurden seit 13 Jahren in allen entscheidungserheblichen Belangen, insbesondere aber betreffend die Kenntnis der Beklagten von der Höhe der Innenprovision und davon, dass diese Innenprovision ihren Darlehensnehmern gegenüber versteckt wurde, nach Strich und Faden belogen, wie die vom LG Frankfurt und vom LG Oldenburg durchgeführten Beweisaufnahmen ergeben haben. Inzwischen kann und darf jedermann auch öffentlich behaupten, daß die Beklagte – aber ebenso ihr Meisterbetrüger Y – die Gerichte über mehr als 10 Jahre lang belogen hat. Denn es ist eine wahre Tatsachenbehauptung….“

Das OLG Frankfrut hat dazu im OLG Frankfurt, Urt. v. 27.03.2014 · – 6 U 75/12 – festgestellt: Das geht gar nicht, denn:

Diese Äußerungen sind unzulässig, weil es sich um Schmähkritik des Klägers handelt, die nicht dem verfahrensrechtlichen Äußerungsprivileg unterfällt.

Eine Äußerung nimmt den Charakter einer stets unzulässigen Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht (vgl. BGH MDR 2008, 332, Tz. 22 bei Juris mit weiteren Nachweisen).

Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der Meinungsfreiheit ist die Schmähung eng definiert. Es muss berücksichtigt werden, in welchem Kontext die Äußerung gefallen ist und ob sie für den Empfänger in den Rahmen einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung eingeordnet werden kann. Bei Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens muss ferner beachtet werden, dass allein die bloße „Unangemessenheit“ oder „Unnötigkeit“ für ein Verbot nicht ausreichend sein kann. Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist vielmehr nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG NJW 2013, 3021 Tz 15f. 20 „Winkeladvokatur“)

Hier ist die Grenze einer zulässigen sachbezogenen Auseinandersetzung im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen überschritten, weswegen die Äußerungen des Beklagten sowohl im Kontext der o. g. Schriftsätze als auch losgelöst davon als Schmähkritik zu bewerten sind.

Der Vorwurf, der Kläger betreibe „gewerblichen Prozessbetrug“ erweckt bei einem verständigen Leser den Eindruck, dass der Kläger nicht nur in den anhängigen Verfahren falsch vorträgt, sondern dass seine Berufsausübung auf betrügerisches Verhalten gegenüber den Gerichten ausgerichtet ist. Der Vorwurf richtet sich unmittelbar gegen den Kläger persönlich und nicht gegen seine Kanzlei. Soweit der Beklagte meint, die Aussage „gewerblich“ werde so verstanden, dass der Kläger jeweils lediglich in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Vorwurf des „gewerblichen Prozessbetrugs“ ist so allgemein gehalten, dass er sich aus Sicht eines verständigen Lesers generell auf die Qualität und die Zielrichtung der beruflichen Tätigkeit des Klägers bezieht.

Unerheblich ist auch das Argument, der Leser werde die Aussage als konkreten Ausdruck der Intensität der Tatbegehung verstehen, da der Begriff des gewerbsmäßigen Betruges gesetzlich definiert sei (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Dabei übersieht der Beklagte bereits, dass er nicht diesen gesetzlichen Begriff sondern den des „gewerblichen“ Prozessbetrugs verwendet hat. Hinzu kommt, dass die in einem gerichtlichen Schriftsatz enthaltenen Äußerungen nicht nur vom Gericht und dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite gelesen werden, sondern auch noch zur Lektüre für die eigene Mandantschaft und den Prozessgegner, bei denen es sich in der Regel um juristische Laien handelt, bestimmt sind. Diesen ist der Begriff des gewerbsmäßigen Betrugs in aller Regel nicht geläufig.

Vor diesem Hintergrund ist es auch irrelevant, wenn der Beklagte meint, dem Kläger in Einzelfällen Prozessbetrug nachweisen zu können. Der erhobene Vorwurf des „gewerblichen Prozessbetruges“ hat mit sachlicher Auseinandersetzung und der Wahrung von Parteirechten nichts mehr zu tun (vgl. dazu OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 103).

Gleiches gilt für den Vorwurf, der Antragsteller sei ein „Meisterbetrüger“. Auch hier handelt es sich ausschließlich um die pauschale Abwertung des Klägers durch den Vorwurf einer oder mehrerer betrügerischer Straftaten, die keinen sachbezogenen Zusammenhang mit der damaligen rechtlichen Auseinandersetzung hatte sondern ausschließlich das Ziel verfolgte, den Kläger in den Augen der Leser schlecht zu machen. Wenn sich der Beklagte in der Einspruchsschrift damit verteidigen will, er habe es – wertneutral – als Meisterleistung bezeichnen wollen, die Instanzgerichte und den Bundesgerichtshof „an der Nase herumzuführen“, so kann dies die beabsichtigte Diffamierung des Klägers nur verstärken.

Die in den oben genannten Schriftsätzen des Beklagten getätigten Äußerungen begründen eine Wiederholungsgefahr für weitere diffamierende Angriffe auf die Ehre des Antragstellers.“