Kategoriearchiv: Strafrecht

Ice Bucket Challenge – Grünen-Chef Chef Özdemir und (s)eine (?) Hanfpflanze

entnommen wikimedia.org Urheber slgckgc

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Alle Welt berichtet(e) über Ice Bucket Challenge und den 20-jährigen, der seinen Beitrag so geschickt gepostet hat, dass er dank Ice Bucket Challenge und Facebook in den Knast kommt (vgl. dazu u.a. hier bei 20-jähriger kommt dank Ice Bucket Challenge und Facebook in den Knast). Mindestens genauso interessant, weil zumindest „schusselig“, scheint aber Grünen Chef Özedemir zu sein. Der hat – wie es sich gehört (?) – natürlich auch an der Aktion teilgenommen und dabei auf einem Balkon neben einer Hanfpflanze posiert. (vgl. hier bei Focus). Laut Focus/“Özdemir kein Versehen, sondern bewusst gesetzt“. Nun man fragt sich wofür und warum? Die Antwort kommt dann gleich vom Betroffenen: ein „Akt für die Drogenliberalisierung“. Na ja.

Die Aktion hat dann auch gleich die Staatsanwaltschaft Berlin auf den Plan gerufen. Die ermittelt dann wohl wegen illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln. Nun ja, allein das Stehen neben einer Hanfpflanze dürfte noch kein Besitz sein/begründen. Aber wenn „bewusst gesetzt“? Dann man los mit der „Drogenliberalisierung“.

Strafzumessung: Wenn Geld- neben Freiheitsstrafe, dann aber richtig

© Dan Race - Fotolia.com

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Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander? Geht das? Ja, das geht, wie uns ein Blick in § 41 StGB zeigt. Ist in der Praxis nicht so häufig die Konstellation, aber wird dann ganz gerne von den Gerichten mal gemacht. Nur, wenn man es macht, dann muss man auch darauf achten, dass dann besondere Anforderungen im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sind. Und die hatte eine Strafkammer beim LG Mainz übersehen. Ergebnis: Der BGH, Beschl. v. 24.07.2014 – 3 StR 176/14 – hebt auf:

Die gesamten Strafaussprüche haben – bereits unabhängig von der Änderung der Schuldsprüche – keinen Bestand.

Das Landgericht hat bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen nicht nur Freiheitsstrafen, sondern auch Geldstrafen für geboten erachtet (§ 41 StGB). Die Vorschrift erlaubt indes keine Zusatzstrafe. Wird neben einer verwirkten Freiheitsstrafe auch auf eine Geldstrafe erkannt, so muss sich vielmehr die Strafe in ihrer Gesamtheit im Rahmen des Schuldangemessenen halten. Das Verhältnis zwischen den beiden Sanktionsmitteln richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen, weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85, wistra 1985, 147). Zu den Auswirkungen der Geldstrafen auf die Bemessung der Freiheitsstrafen verhält sich das Urteil je-doch nicht. Was den Angeklagten M. betrifft, hätte sich das Landgericht überdies damit auseinandersetzen müssen, ob die Verhängung einer Geldstra-fe neben einer Freiheitsstrafe nach dessen Vermögensverhältnissen überhaupt angebracht ist (hierzu BGH aaO, 148). Nach den Feststellungen verfügt er über kein Vermögen, ist mit 100.000 € verschuldet und bezieht lediglich Sozialleis-tungen.“

Lettow-Vorbeck: Sein Wirken in Ostafrika beschäftigt(e) das AG Hannover

entnommen wikimedia.org Bundesarchiv Inventarnummer Bild 105-DOA0967

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Bundesarchiv Inventarnummer Bild 105-DOA0967

Schon länger hängt in meinem Blog-Ordner das AG Hannover, Urt. v.18.12.2013 – 220 Bs 1/12, ergangen in einer Privatklagesache.Vorgeworfen wurde dem Privatbeklagten mit der Privatklageschrift der Privatklägerinnen ppp., in dem von ihm verfassten und verbreiteten „Gutachten über Paul von Lettow-Vorbeck“ folgende unwahre Tatsachenbehauptungen über ihren Vater aufgestellt zu haben:

„1. Er nutzte den Belagerungszustand und Kriegs- wie Standgerichte zur Verletzung aller Normen des Rechts, einschließlich der exzessiven Anwendung der Todesstrafe ohne rechtliche Garantien.“

2. „Insgesamt ist festzustellen, dass Lettow-Vorbeck persönlich an Kriegs- und Menschenrechts-Verbrechen in Afrika und Deutschland, wahrscheinlich auch in China beteiligt war.“

3.  ~Teilnahme am Genozid in Südwestafrika-Namibia als Adjutant des verantwortlichen Generalleutnants von Trotha für den Vernichtungsbefehl gegen die Herero.“

4.  „~Prägte sich auch bei Lettow-Vorbeck die Erfahrung des brutalisierten Guerillakrieges ohne irgendeine rechtliche Beschränkung ein. Seine weitere militärische Praxis ist in dieser Hinsicht von großer Kontinuität geprägt.“

5. „Auch im Zuge dieser Kriegsführung wurden Gefangene meist hingerichtet oder zumindest in Ketten und Halseisen gelegt.“

6.  „Die Jagd nach flüchtigen Trägern war ebenfalls brutalisiert. Zunächst wurden Gefangene in Ketten gelegt, nachdem dieses Mittel erschöpft war, mit Telefondraht gefesselt. Gruppen von 6 bis 8 Personen mussten so gefesselt marschieren. Kranke wurden auf Märschen liegengelassen.“

7.  „Lettow-Vorbeck befahl rücksichtsloses Vorgehen, ließ Menschen aufhängen und Dörfer verbrennen.“

8.  „Es wurden auch vom deutschen Militär die von der Haager Landkriegs-ordnung verbotenen Dum-Dum-Geschosse eingesetzt. Indische und portugiesische Kriegsgefangene wurden erschossen. Es kam zu Tötungen von Verwundeten. Lettow-Vorbeck wiederholte in diesem Kontext die Formel von Wilhelm II. zum Boxerkrieg: ‚dass kein Pardon gegeben wird‘“.

9.  „Vergewaltigungen und Leichenfledderei waren ebenfalls auf beiden Seiten verbreitet.“

10. „Der Krieg in Ostafrika wurde … durch die Tendenz zur Rücksichtslosigkeit und Brutalität des Militarismus von Lettow-Vorbeck gesteigert. Persönliche Verantwortung für Kriegsverbrechen nach der Haager Landkriegsordnung und dem deutschen Militärrecht lag vor, nicht nur gegenüber Afrikanern, sondern auch Soldaten der Alliierten.“

11.  „Hochverrat und Verantwortungsgefühl für illegale Standgerichte und Todesurteile und Morde durch Aufforderung zum rücksichtslosen Schusswaffen-gebrauch, Verantwortung von Tötung, insbesondere von Streikenden sind dementsprechend von Lettow-Vorbeck persönlich zu verantworten.“

Die Privatklageschrift stellte auf eine Strafbarkeit nach den §§ 189, 185, 186, 187 StGB ab. Das AG hat frei gesprochen und seinem Urteil folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Der objektive Tatbestand des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB kann sowohl durch ein Werturteil im Sinne des § 185 StGB als auch durch die Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen im Sinne des § 186 StGB als auch in Form einer wider besseren Wissens abgegebenen unwahren Tatsachenbehauptung im Sinne des § 187 StGB begangen werden.

2. Ausführungen in einem wissenschaftlichen Gutachten, das zur Grundlage einer Straßenumbenennung gemacht wird, genießen den Schutz des § 193 StGB als Wahrnehmung berechtigter Interessen

3. Ein auf Wahrheitserkenntnis gerichtetes und in seiner Gesamtheit als wissenschaftliches Werk einzuordnendes Gutachten beansprucht den Schutz des Artikel 5 Abs. 3 GG und unterfällt dem Schutzbereich des § 193 StGB.

 

Genug ist genug, oder: Drei Monate Mindestsperrfrist reichen

© sashpictures - Fotolia.com

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Der Angeklagte ist wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,14 Promille zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde ein Sperrfrist von sechs Monaten verhängt. Die hat das AG Dresden jetzt im AG Dresden, Beschl. v. 11.08.2014 – 215 Cs 701 Js 18067/14 – auf die Mindestsperrfrist von drei Monaten reduziert, nachdem der Angeklagte erfolgreich an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.

„PP. ist nicht einschlägig vorbestraft. Seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug 1,14 Promille im Mittelwert. Über seinen Verteidiger hat er ein Tellnahmezertiflkat über ein besonderes Aufbauseminar vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass er in der Zeit vom 05.07.2014 bis 09.07.2014 an einem besonderen Aufbauseminar (Modell NAFAPlus) teilgenommen hat. Durch die leitende Diplompsychologin wird ihm in diesem Zertifikat betätigt, dass er engagiert an den Kurssitzungen teilgenommen und die Gruppengespräche für eine selbstkritische Diskussion seiner Vorgeschichte genutzt hatte. Der Verurteilte hat die auslösenden Bedingungen für die alkoholbeeinflusste Verkehrsteilnahme mit Hilfe der Gruppe und des Kursleiters reflektiert und Wissen im Bereich der Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und alkoholisierter Verkehrsteilnahme erworben. Er hat sich Informationen zu Alkoholkonsum und dessen Auswirkung auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit und damit auf die Verkehrssicherheit erarbeitet und konnte eine Motivation zur konsequenten Trennung von Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme aufbauen und bestärken. Es wurde empfohlen, die Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufzuheben.

Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen (vgl. LG Hildesheim DAR 2004, 110). Aus dem Nachschulungszertifikat ist auch ersichtlich, dass diese durch einen amtlich anerkannten Seminarleiter nach § 38 Abs. 6 FeV durchgeführt wurde.“

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – nicht nur „einverständlich“

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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In dem dem BGH, Beschl. v. 24.07.2014 – 3 StR 286/14 – zugrunde liegenden Verfahren ging es auch um eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 StGB. Das LG hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und tateinheitlich wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gem. § 182 Abs. 3 StGB verurteilt, obwohl sich die Nebenklägerin gegen die sexuellen Übergriffe gewehrt hatte. Der 3. Strafsenat hat es nicht beanstandet, obwohl Fischer es in seinem Kommentar anders sieht.

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 StGB begegnet keinen Bedenken; insbesondere steht nicht entgegen, dass die Nebenklägerin sich gegen die sexuellen Übergriffe des Angeklagten sträubte und ihn mehrfach bat, damit aufzuhören.

Zwar wird in der Literatur und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – allerdings nur in nicht tragenden Erwägungen – vereinzelt vertreten, nur einverständlich vorgenommene sexuelle Handlungen könnten den Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB erfüllen (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 182 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 – 2 StR 589/06 und vom 20. Juli 2010 – 4 StR 304/10).

Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen:
Eine solche einschränkende Auslegung ist nicht durch den Wortlaut der Vorschrift veranlasst, denn ein „Ausnutzen“ ist nicht nur dann gegeben, wenn der Jugendliche infolge seiner fehlenden Selbstbestimmungsfähigkeit keinen der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen entwickeln kann, sondern auch dann, wenn das jugendliche Opfer seinen noch unterentwickelten und deshalb nur bedingt vorhanden entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Dominanz des Täters bzw. eines bestehenden „Machtgefälles“ nicht durchsetzen kann (S/S-Eisele, StGB, 29. Aufl., § 182 Rn. 14; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; SSW-StGB/Wolters, 2. Aufl., § 182 Rn. 22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).

Auch das „Überspielen“ bzw. die Missachtung des zwar gebildeten, aber infolge der Reifemängel nicht durchsetzbaren entgegenstehenden Willens des Opfers stellt eine in den Schutzbereich der Norm fallende Fremdbestimmung dar. Auch der Jugendliche, bei dem die nicht abgeschlossene Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit dazu führt, dass er einen entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen kann, erweist sich nicht als „eigenverantwortlich“ (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. August 2013 – 3 StR 222/13, NStZ-RR 2014, 10, 11).