Kategoriearchiv: Strafrecht

Mit der ungleichartigen Wahlfeststellung geht es in den „Großen Senat für Strafsachen“??

© Dan Race - Fotolia.com

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Am 18.06.2014 hatte ich über den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des BGH (BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 2 StR 495/12) berichtet, in dem dieser angekündigt hat, seine Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung ggf. ändern zu wollen und deshalb wegen entgegenstehender Rechtsprechung anderer OLG angefragt hatte. Geantwortet hat man dem 2. Strafsenat jetzt aus Leipzig, und zwar der 5. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 16.07.2014 -5 ARs 39/14. Da will man an der eigenen Rechtsprechung festhalten. Man sieht keinen Grund zur Änderung seiner Rechtsprechung.

  • Der Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG) werde nicht berührt oder gar verletzt.
  • Die ungleichartige Wahlfeststellung sei eine prozessuale Entscheidungsregel, die ihrerseits eine Ausnahme von der Entscheidungsregel „in dubio pro reo“ darstelle (vgl. dazu BVerfG – Kammer, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381, 382, und vom 26. August 2008 – 2 BvR 553/08) und erst dann zur Anwendung gelange, wenn nach dieser keine eindeutige Tatsachengrundlage zustande komme. Ein Freispruch aufgrund doppelter Anwendung des Zweifelssatzes nach je unterschiedlicher Blickrichtung wäre in Fällen, in denen ein strafloses Verhalten des Angeklagten sicher ausscheidet („tertium non da-tur“), schlechthin unvereinbar mit unverzichtbaren Geboten der Gerechtigkeit, wonach eine am Gleichheitssatz orientierte, dem Rechtsgüterschutz verpflichte-te Ausgestaltung eines effektiven Strafverfahrens zu gewährleisten ist.
  • Der 5. Strafsenat gibt zu erwägen, ob in Fällen der Gesetzesalternativität nicht schon allein die Anwendung des Zweifelssatzes eine eindeutige Verurteilung nach dem im Einzelfall mildesten Gesetz ermöglichen und so eine Belastung des Angeklagten mit einem alternativen Schuldspruch vermeiden würde.
  • Die ungleichartige Wahlfeststellung ziehe keine Ungenauigkeiten bei der Strafzumessung nach sich.

Ich gehe mal davon aus, dass der 2. Strafsenat mit seinem (neuen) Vorsitzenden sich von der geplanten Rechtsprechungsänderung dadurch nicht abbringen lässt. Damit geht es dann über eine Vorlage in den Großen Senat für Strafsachen. Da waren wir ja auch länger nicht mehr.

Finger weg, die 2. – Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe…

AusrufezeichenIm vergangenen Jahr hatte ich unter Rechtsbeugung: Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe – Finger weg! über das BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13 –berichtet, in dem der BGH den Freispruch eines Vorsitzenden Richters am LG Dessau(?) aufgehoben hatte. Dem war in der Anklage Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, zur Last, weil er entgegen dem in § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO normierten Verbot nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Wochen die Urteilsgründe geändert oder ergänzt hatte.

Dazu als Nachtrag: In der Sache hat jetzt das LG Halle neu verhandelt und ist zu einer Verurteilung und zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt gekommen. (vgl. u.a. hier). Man wird davon ausgehen können, dass es eine zweite Runde beim BGH geben wird.

 Danke an den Kollegen Garcia für den Hinweis.

Da haben wir mal wieder was zur Bande…

BGH-Gebaeude-e1401091568914Nichts Spektakuläres enthält der BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – 2 StR 465/13, der sich mal wieder mit dem Begriff der Bande befasst. Aber immerhin mal wieder der Hinweis auf die – schon ältere – Rechtsprechung des BGH, mit der der 2. Strafsenat eine Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls aufhebt.

2. In einem weiteren Tatkomplex begab sich der Angeklagte Z. zusammen mit den gesondert verfolgten Bl. und Ba. nach Süddeutschland und in die Schweiz, um Autoaufbrüche oder Fahrraddiebstähle zu begehen und die Beutestücke auf eigene Rechnung zu veräußern oder für eigene Zwecke zu verwenden (Fälle II.25 – 29). Z. wirkte an einem Autoaufbruch in der Schweiz (Fall II.25), zwei Autoaufbrüchen (Fälle II.28 – 29) und einem Fahrraddiebstahl (Fall II.26) in Deutschland mit.

Insoweit ist das Landgericht von schweren Bandendiebstählen ausge-gangen, wobei die Tat im Fall II.28 nur versucht wurde. Im Fall II.29 hat es wegen Geringwertigkeit des entwendeten Mobiltelefons nur einfachen Diebstahl (§ 242 Abs. 2 StGB) angenommen (§ 243 Abs. 2 StGB)…….

2. Die Revision des Angeklagten Z. ist gleichfalls unbegründet, soweit sie dessen Verurteilung im Tatkomplex der schweren Bandendiebstähle oder versuchten schweren Bandendiebstähle im Rhein-Main-Gebiet und im Ruhrgebiet betrifft. Jedoch erweist sich die Verurteilung im Tatkomplex der Diebstahlstaten in Süddeutschland und in der Schweiz als rechtsfehlerhaft, so-weit dort eine bandenmäßige Tatbegehung angenommen wurde. Die Feststellungen ergeben nicht, dass zwischen dem Angeklagten Z. und den gesondert verfolgten Bl. und Ba. eine Bandenabrede getroffen wurde. Die Taten in diesem Komplex sind nicht mit der Bandenstruktur der übrigen Fäl-le verknüpft, da der Angeklagte Z. und die gesondert verfolgten Mittäter Bl. und Ba. die Beute auf eigene Rechnung verwerten und nicht an die Hinterleute in Litauen abliefern wollten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande im Sinne des § 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, von denen jede auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder konkludenten Abrede den Willen hat, mit den anderen Bandenmitgliedern in Zukunft für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Zahl von Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 328 ff.; Senat, Beschluss vom 28. September 2011 – 2 StR 93/11, NStZ-RR 2012, 172). Dazu hat das Landgericht in Bezug auf den zweiten Tatkomplex keine Feststellungen getroffen. Zwar hat es angenommen, dass der Angeklagte Z. auch insoweit in der Absicht handelte, sich durch die Tatbeute den Lebensunterhalt zu sichern. Daraus folgt aber nur, dass er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Eine Übereinstimmung aller Mittäter darin, gemeinschaftlich fortgesetzt Diebstähle zu begehen, ergibt sich hieraus noch nicht. Weder Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung noch Mittäterschaft sind für die Annahme einer banden-mäßigen Begehung von Diebstählen ausreichend.“

Vollrausch beim OLG/LG?, oder: Strafzumessung ist doch wohl schwer

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Wegen der materiellen Fragen zum Vollrausch hatte ich ja bereits über den OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.07.2014 – 1 Ss 36/14 – berichtet (vgl. Vollrausch), auf den ich dann noch einmal zurückkomme. Zu dem PostingBeschluss hatte es übrigens einen sehr schönen 🙂 Kommentar eines Lesers gegeben, der sich auf die Segelanweisung des OLG an das LG bezog, nämlich in der neuen Hauptverhandlung einesn Sachverständigen beizuziehen:

“[…]berufene Kammer für die Beurteilung der Schuldfähigkeit schon wegen des Cannabiskonsums einen Sachverständigen wird heranziehen müssen.[…]”
Jetzt braucht die Kammer schon einen Sachverständigen, da sie wegen des eigenen Cannabiskonsums nicht mehr zur Beweiswürdigung in der Lage ist. Justizskandal 2.0„.

Nun, ganz so schlimm wird es (hoffentlich) nicht (gewesen) sein. Wenn man jedoch die Ausführungen des OLG zur landgerichtlichen Strafzumessung liest, hat man allerdings schon den Eindruck, dass das LG bei der Strafzumessung nicht ganz auf der insoweit erforderlichen juristischen Höhe war, – aus welchen Gründen auch immer. Denn das OLG hat gleich drei Fehler festgestellt:

„3. Dem Landgericht sind darüber hinaus weitere Rechtsfehler bei der Strafzumessung unterlaufen:

So ist die Kammer zwar gemäß § 323 a Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 315 c Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren) ausgegangen, sie hat aber nicht die gebotenen Feststellungen zu einer etwaigen Strafmilderung nach §§ 49 Abs.1, 21 StGB getroffen. Solche Feststellungen wären erforderlich gewesen, weil die Kammer Schuldunfähigkeit nicht ausschließen konnte und lediglich von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen ist (UA S. 14). Ist das Verhältnis von Vollrausch und Rauschtat ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ rechtfertigt, dürfen einem Angeklagten keine Nachteile aus seiner Anwendung erwachsen. Die Kammer hätte deshalb die Milderung des Strafrahmens erwägen müssen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17.10.1991, 4 StR 465/91, juris, Rn. 7; BGH, NStZ-RR 1996, 290; BGH, Urteil vom 28.06.2000, 3 StR 156/00, juris, Rn. 14; Münchner Kommentar/Geisler, § 323 a StGB, Rn. 80).

Sodann durfte das Landgericht die Höhe der Blutalkoholkonzentration von 2,15 g Promille, die aus Sicht der Kammer ein besonderes Maß an Pflichtwidrigkeit offenbare (UA S. 15), nicht strafschärfend berücksichtigen. Das Landgericht hat damit in unzulässiger Weise den Grund der Strafbarkeit, nämlich den Rausch, strafschärfend gewertet haben (vgl. hierzu: BGHR § 46 Abs. 3 StGB Vollrausch 1).

Ein weiterer Fehler ist der Kammer unterlaufen, als sie den hohen Schaden des Pkw (ca. 9000,- €) zulasten des Angeklagten gewertet hat (UA S.6, 16). Diesen Schaden durfte die Kammer zwar als besondere Folge der Tat berücksichtigen, obgleich sich die Strafzumessung grundsätzlich an den tatbezogenen Umständen der Rauschtat zu orientieren hat (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 323 a Rn. 22) und die Gefährdung des Täterfahrzeugs bei § 315 c StGB nicht vom Schutzbereich erfasst wird (BGHSt 27, 40; BGH, Beschluss vom 19.01.1999, 4 StR 663/98, juris, Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315 c Rn. 15 c). Das Landgericht hätte den Schaden jedoch nicht – wie geschehen – auf der Grundlage einer bloßen „Einschätzung des Zeugen B.“ ermitteln dürfen, weil nicht erkennbar ist, weshalb der Zeuge (Polizeibeamter) über die erforderliche Sachkunde verfügt.“

Vollrausch

© ExQuisine - Fotolia.com

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Der OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.07.2014 – 1 Ss 36/14 – behandelt zunächst mal „nur“ einen Vollrausch (§ 323a StGB) Problematik, zu der ich hier nur die Leitsätze des OLG einstellen will, da sich die m.E. von selbst erschließen und nichts wesentlich Neues enthalten, nämlich

1. Ein Rausch i. S. d. § 323a StGB verlangt den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass mindestens der Bereich verminderter Schuldfähigkeit erreicht ist.

2. Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der dazu berechtigt, allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu schließen. Liegt der Wert der Blutalkoholkonzentration über 2 g Promille besteht zwar Anlass, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen, jedoch bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass eine verminderte Schuldfähigkeit tatsächlich sicher anzunehmen wäre.

3. Die sog. Maximalrechnungsmethode (maximaler Abbauwert von 0,2 g Promille je Stunde sowie einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 g Promille) führt zu besonders hohen Blutalkoholkonzentrationen und darf deshalb nicht zur Anwendung kommen, wenn sich die Höhe der Blutalkoholkonzentration – wie hier bei der Feststellung des Tatbestands – zum Nachteil des Täters auswirkt.

4. Ist das Verhältnis von Vollrausch und Rauschtat ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ rechtfertigt, dürfen einem Angeklagten keine Nachteile aus seiner Anwendung erwachsen.

So weit, so gut, da weiß das LG dann wie es nach Aufhebung durch das OLG mit dem Verfahren umgehen soll/muss, vor allem weil das OLG dann in der „Segelanweisung“ – ggf. sicherheitshalber – gleich noch eine weitere Vorgabe macht:

„Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer für die Beurteilung der Schuldfähigkeit schon wegen des Cannabiskonsums einen Sachverständigen wird heranziehen müssen. Außerdem wird sie bei der Frage der Schuldfähigkeit ein größeres Augenmerk auf psychodiagnostische Umstände legen müssen. In diesem Zusammenhang erscheint es auf der einen Seite von Bedeutung, dass der Angeklagte nach dem Feststellungen der Kammer (UA S. 5 f.) immerhin in der Lage war, das Fahrzeug von Göttingen bis Hillerse zu steuern. Auf der anderen Seite wird die Kammer aber auch das ungewöhnliche Nachtatverhalten des Angeklagten, der trotz des Unfalls in dem Wagen blieb und sich erst einmal schlafen gelegt hat (UA S. 6), in ihre Überlegungen einbeziehen müssen. Ebenso gilt dies für die Frage, ob eine fahrlässige oder aber vorsätzliche Begehungsweise anzunehmen ist, denn auch letztere erscheint, gerade wegen der kombinierten Rauschmittel, durchaus möglich.“

Also danach kann dann ja nun gar nichts mehr falsch gemacht werden, zumal das OLG auch Anmerkungen zur Strafzumessung hatte. Aber auf die komme ich noch mal gesondert zurück.