Kategoriearchiv: Strafrecht

Polizeikontrolle? Nicht wirklich, sondern: Ein Angriff….

Anonymous_stop_signDer 2. Strafsenat des BGH befasst sich im BGH, Beschl. v. 23.07.2014 – 2 StR 104/14 – mit einer verkehrsstrafrechtlichen Fragestellung. Der kundige Leser wird an dieser Stelle stutzen und fragen: Der 2. Strafsenat, machen die jetzt alles, denn Verkehrsstrafrecht macht doch an sich der 4. Strafsenat. Richtig angemerkt. Aber um die Zuständigkeit ging es gerade. Denn wenn bei der vom2. Strafsenat zu beurteilenden Fallkonstellation ein Verstoß gegen § 316a StGB möglich war, dann war der 4. Strafsenat zuständig. Und der 2. Strafsenat hat das angenommen und deshalb das Verfahren zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Zu entscheiden ist folgender Sachverhalt: Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die – in zwei Verfahren – Angeklagten im Dezember 2011 „den Nebenkläger, der einen Lastkraftwagen der Firma C. auf einer Transportfahrt führte. Der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten S. und S. M. folgten in einem PKW dem vom Nebenkläger geführten Lastkraftwagen nach dessen Beladung am Flughafen Frankfurt am Main auf die Bundesautob-ahn A 3. Die Täter fuhren kurz vor dem Rastplatz auf der mittleren Fahrspur der Autobahn neben den LKW. S. , der den PKW führte, gab Hupzeichen; der Angeklagte gab vom Beifahrersitz aus dem Nebenkläger, der den LKW führte,  bei geöffnetem Fenster per Handzeichen zu verstehen, er solle rechts herausfahren. Der Nebenkläger nahm – wie von den Angeklagten beabsichtigt – an, dass es sich um eine Polizeistreife in Zivil handele und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt werden solle. Er lenkte daher den LKW auf den Rastplatz, hielt an und stellte den Motor ab. Der Angeklagte und die gesondert verfolgten S. und S. M. hielten ebenfalls an. Der Angeklagte ging auf die Fahrertür des LKW zu und rief: „Polizeikontrolle! Papiere bitte!“. Während der Nebenkläger nach den Fahrzeugpapieren und Frachtunterlagen griff, streifte sich der An-geklagte eine Unterziehhaube über das Gesicht, öffnete die Fahrertür des Last-kraftwagens und bedrohte den Nebenkläger mit einer Pistole. Er zwang ihn, sich auf das Bett in der Kabine hinter dem Fahrersitz zu legen, wo er ihn fesselte. Dann fuhr er mit dem Lastkraftwagen zu einem für das Umladen der Beute vorgesehenen Platz. Dort warteten die gesondert verfolgten M. Mi. und Z. mit einem angemieteten Fahrzeug, auf das die Täter Waren im Wert von rund 450.000 Euro umluden.“

Das LG hat eine Strafbarkeit nach § 316a StGB verneint, da die Angeklagten „nicht, wie es hierfür erforderlich wäre, die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zum Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs ausgenutzt hätten. Das Herauswinken des fahrenden Lastkraftwagens sei noch kein räuberischer Angriff gewesen; die Bedrohung mit der Waffe sei dagegen erst erfolgt, als der Nebenkläger den Lastkraftwagen angehalten und den Motor abgestellt habe; zu diesem Zeitpunkt sei er daher nicht mehr „Führer“ des LKW gewesen.“

Der 2. Strafsenat sieht es – m.E-. zu Recht – anders:

Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der Nebenkläger „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 316a Abs. 1 StGB war, kommt es da-rauf an, zu welchem Zeitpunkt der „Angriff“ der Angeklagten erfolgte. Nach Ansicht des Senats war der Beginn des Angriffs nicht erst in dem Moment gege-ben, als der Angeklagte den Nebenkläger auf dem Rastplatz bedrohte. Viel-mehr begann der Angriff bereits mit dem Herauswinken auf der BAB 3, also zu einem Zeitpunkt, als der Nebenkläger den LKW führte.

Nach der (neuen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung reicht es für das Merkmal des „Angriffs“ nicht aus, wenn auf den Führer eines Kraftfahrzeugs mit List eingewirkt wird, um ihn in eine Situation zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Dies ist etwa der Fall, wenn ein vermeintlicher Fahrgast gegenüber einem Taxifahrer ein falsches Fahrziel angibt; ebenso bei Vortäuschen eines Unfalls oder einer sonstigen Not-lage, um einen Kraftfahrzeugführer zum Anhalten zu bewegen.

Hiervon abzugrenzen sind Handlungen, welche auf den Führer eines Kfz eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben (vgl. dazu im einzelnen Fischer, StGB, 61. Aufl., § 316a Rn. 6; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl. § 316a Rn. 2; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 316a Rn. 5; jew. mit weiteren Nachweisen). Es kommt hierfür nicht darauf an, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht.

Fälle einer vorgetäuschten Polizeikontrolle unterscheiden sich daher substanziell von bloßen Vortäuschungen allgemein motivierender Umstände (vorgetäuschte Panne; Anhalter); sie entsprechen vielmehr Fällen der Straßen-sperre. Denn dem Kraftfahrzeugführer ist bei der Einwirkung durch Haltezeichen durch Polizeibeamte kein Ermessen eingeräumt; er ist vielmehr bei Androhung von Geldbuße (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verpflichtet, Haltezeichen Folge zu leisten, und befindet sich daher objektiv in einer (irrtümlich als gerechtfertigt angesehenen) Nötigungssituation.

Auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers wird daher bereits dann eingewirkt, wenn vom Täter eines geplanten Raubs eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird und sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht (vgl. auch Geppert, DAR 2014, 128, 130; Sander in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 316a Rn. 11; Steinberg, NZV 2007, 545, 550; LK-Sowada, StGB, 12. Aufl., § 316a Rn. 11).“

Fahrlässige Tötung und Trunkenheitsfahrt – Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

ParagrafenNach dem Lesen des OLG Hamm, Beschl. v. 26. 08.2014 – 3 RVs 55/14 – stutzt man – jedenfalls ich – und fragt sich: Richtig? Nun, nicht das Ergebnis. Denn das dürfte der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte entsprechen. Das OLG hat nämlich eine vom LG nach einer Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung nicht nur nicht beanstandet, sondern ist der landgerichtlichen Wertung beigetreten. Dagegen kann man angesichts der schweren Folgen der Trunkenheitsfahrt – bei dem durch die Alkoholisierung verursachten Verkehrsunfall ist der andere Unfallbeteiligte getötet worden – nun wahrlich nichts einwenden. Das OLG führt zur Verneinung der Strafaussetzung allerdings aus:

„Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts greift nicht durch.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und den Rechtsfolgenausspruch. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Kammer besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB nicht, demgegenüber aber angenommen hat, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, § 56 Abs. 3 StGB.

Kurz vor der Kollision war der Angeklagte einem Zeugen durch besonders aggressive Fahrweise aufgefallen. Bei vorhandenen Handlungsalternativen – insbesondere wäre es ihm möglich gewesen, sich von einem Bruder abholen zu lassen – entschloss er sich dazu, sein Fahrzeug die 30 km lange Strecke zu seiner Wohnung zu führen. Er setzte sich dabei bedenkenlos ans Steuer, obschon die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war.

Deswegen haben die drei Kinder des Getöteten ihren Vater und die Ehefrau ihren Ehemann verloren.

Insbesondere im Hinblick auf diese herausragend schweren Folgen für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten sowie die festgestellte aggressive Fahrweise in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat ist trotz der zahlreichen mildernden Umstände die genannte Wertung des Landgerichtes nicht nur aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Wertung.“

Und daran stören mich dann zwei Dinge:

1. Warum überhaupt Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB? Denn wenn schon – so lese ich es jedenfalls – keine besonderen Umstände i.S. von § 56 Abs. 2 StGB vorgelegen haben, die es gerechtfertigt hätten, die ein Jahr übersteigende Strafe zur Bewährung auszusetzen, dann kam es auf die Frage, ob nicht ggf. die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, also § 56 Abs. 3 StGB, gar nicht mehr an. M.E. hat das OLG hier etwas entschieden, was es gar nicht zu entscheiden brauchte. Aber vielleicht wollte man auch mal nur ein Zeichen gegen den Alkohol im Straßenverkehr setzen?

2. Auch bei der Begründung habe ich ganz leichte Bauchschmerzen. Richtig ist, dass die schweren Folgen herangezogen werden und darauf im Rahmen der Entscheidung zu § 56 Abs. 3 StGB abgestellt wird. Nur: Den Hinweis: „Deswegen haben die drei Kinder des Getöteten ihren Vater und die Ehefrau ihren Ehemann verloren.“ hätte ich mir erspart bzw. nur darauf abgestellt, dass durch den Unfall ein Mensch getötet worden ist. So entsteht der Eindruck, dass ggf. bei einem nicht verheirateten Single, einem Rentner usw. anders gewertet worden wäre. Kann aber auch sein, dass ich da zu empfindlich bin.

„Verkennung der Rechtslage“ bei der StA –> Pflichtverteidigerbestellung

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Hart ins Gericht geht das AG Backnang im AG Backnang, Beschl. v. 13.08.2014 – 2 BWL 90/11 vorab schon mal mit einem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft. Anders kann man die Formulierung “ Verkennung der Rechtslage“ kaum nennen. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Widerrufsantrag (§ 56f StGB) gegen einen ihrer Ansicht nach flüchtigen Verurteilten gestellt hat und auf dem beharrt, obwohl das AG ihr nahe gelegt hatte, den doch lieber zurückzunehmen.

Das AG hat auf das „Standvermögen“ der Staatsanwaltschaft nun reagiert und hat dem Verurteilten zunächst mal einen Pflichtverteidiger beigeordnet und das vor allem damit begründet, dass (auch) im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn Gericht und Staatsanwaltschaft abweichende Rechtsauffassungen vertreten. Das wird – m.E. zutreffend – so auch für das Erkenntnisverfahren vertreten und beruht im Grunde auf der Annahme, dass der Beschuldigte/Verurteilte „nicht zwischen den Fronten zerrieben werden darf“. Das AG drückt das etwas vornehmer aus:

„Nach alledem ist festzuhalten, dass im Rahmen des Widerrufsverfahrens hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Widerrufsgründe erheblicher Prüfungsbedarf besteht. Auch ist die Einschlägigkeit ober- und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu prüfen. Damit ist der Verurteilte überfordert, es liegt mithin entsprechend § 140 Abs. 2 StPO eine schwierige Sach- und Rechtslage vor.“

Nach der Bestellung wird jetzt also auf Augenhöhe gekämpft.

Der BTM-Scheinankauf – drei Stufen im Urteil

CannabisAuch, wenn heute Feiertag ist: Ein bisschen gearbeitet werden kann/muss/soll schon 🙂 . Also:

In der Praxis basieren Verurteilungen  wegen eines BtM-Geschäfts nicht selten auf den Angaben von sog. Scheinan- oder verkäufern der Polizei. So auch in Verfahren, das jetzt zunächst mal nach dem OLG Bamberg, Beschl. v. 21.07. 2014 – 3 Ss 86/14 – in die zweite Runde beim LG geht. Grund: Dem OLG haben die Urteilsfeststellungen des LG zu dem dem Angeklagten zur Last gelegten Handeltreiben nicht gereicht. Der Beschluss des OLG zeigt sehr schön, worauf es in diesen Fällen der so. Tatprovokation ankommt, nämlich auf drei Punkte/Stufen:

1. Stufe

„a) In Fällen der vorliegenden Art stellt sich zunächst die Frage, ob eine Tatprovokation seitens der Strafverfolgungsbehörden vorangegangen war. Dabei ist […] zu differenzieren, ob es sich um eine wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 I 1 MRK unzulässige, weil konventionswidrige Tatprovokation handelte oder nicht….“

aa) Eine konventionswidrige Provokation ist dann anzunehmen, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person seitens der Strafverfolgungsbehörde, sei es durch einen verdeckten Ermittler, einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten oder eine Vertrauensperson der Polizei, zu der Straftat verleitet wird (vgl. hierzu grundlegend BGHSt 45, 321; ferner: BGHSt 47, 44; BGH StV 1995, 247; 2014, 321). Liegt eine derartige unzulässige Provokation vor, so handelt es sich hierbei um einen besonderen, gewichtigen und schuldunabhängigen Strafmilderungsgrund, der zur Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe führen muss (BGHSt 45, 321). Deshalb genügt es nicht, dies lediglich als gewöhnlichen Strafzumessungsgrund zugunsten des Angekl. zu berücksichtigen. Vielmehr ist – wie in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen – der Verstoß in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen und bei der Festsetzung der Rechtsfolgen zu kompensieren, wobei das Maß der Kompensation für das konventionswidrige Handeln exakt zum Ausdruck gebracht werden muss (BGH a.a.O. vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 46 Rn. 68; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. Rn. 856 f.). „

2. Stufe:

bb) Aber auch in Fällen, in denen eine zulässige, weil nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßende Provokation der Tat vorangegangen war, stellt dieser Umstand einen gewichtigen zugunsten des Angekl. zu wertenden Strafzumessungsgrund dar, dem nicht lediglich mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die BtM an einen Scheinaufkäufer veräußert wurden, hinreichend Rechnung getragen werden darf. Denn staatliche Beteiligungshandlungen an Drogengeschäften, insbesondere bei einer staatlichen Initiative zu einem konkreten Drogengeschäft, stellen gewichtige Strafzumessungsgründe dar (vgl. BGH NStZ 2013, 99).

3. Stufe

„b) Schließlich ist auch jenseits einer Tatprovokation die Mitverursachung durch die Strafverfolgungsbehörde ein bestimmender Strafmilderungsgrund (Schäfer/Sander/van Gemmeren Rn. 860). Hierbei sind die Besonderheiten des Einzelfalls für den Grad der Berücksichtigung im Rahmen der konkreten Strafzumessung von ausschlaggebender Relevanz. Deshalb bedarf es der konkreten Feststellung und Wiedergabe im tatrichterlichen Urteil, wie es zum Erstkontakt kam, ob von den Ermittlungsbehörden oder etwa dem Angekl. die Initiative für die BtM-Geschäfte ausgegangen ist und wie die Einzelheiten der weiteren Verabredungen waren. Von besonderem Gewicht ist es regelmäßig auch, welche Vorgespräche im Einzelnen geführt wurden, auf wessen Veranlassung dies jeweils geschah, wie stark die Intensität einer eventuellen Einwirkung auf den Angekl. war und wie sich dieser zu einem etwaigen Ansinnen der Ermittlungsbehörden jeweils verhielt. Denn es besteht ein nicht nur marginaler Unterschied in Bezug auf das Ausmaß der Schuld, ob bei einem Angekl. das Tatinteresse bereits vorhanden war oder dessen Tatentschluss erst mehr oder weniger geweckt werden musste. Ferner wird in diesem Zusammenhang von maßgeblicher Bedeutung sein, wer die Art und den Umfang der BtM-Geschäfte ins Spiel gebracht hatte. Demzufolge wären diese Umstände auch jenseits einer etwaigen, gegebenenfalls rechtmäßigen Tatprovokation, aufzuklären und im Urteil im Einzelnen darzulegen gewesen, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen.“

Nicht über sieben Brücken, aber über drei Stufen muss der Tatrichter also gehen…

Die Richterin muss „effizient bestraft werden, um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Gerade läuft die PM des BVerfG zum BVerfG, Beschl. v. 28.07.2014 1 BvR 482/13 über den Ticker. Mal wieder etwas zur Schmähkritik und zum Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Nichts Neues, sondern wie schon in der Vergangenheit: Auch überspitzte Kritik fällt grds. in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

Mache ich es mir doch einfach und zitiere aus der PM.

„Sachverhalt und Verfahrensgang:

Das Amtsgericht wies eine Schadensersatzklage des Beschwerdeführers ab; die Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 1. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handle. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben. Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht. 2. Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. 3. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.“