Kategoriearchiv: Strafrecht

Corona III: „Ungeimpft“ auf dem „gelben Judenstern, oder: Vollsverhetzung? Es kommt darauf an.

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Und zum Tagesschluss dann noch zwei Entscheidungen zur Frage der Volksverhetzung (§ 130 StGB) durch Verwendung des sog. (gelben)  Judensterns mit der Aufschrift „ungeimpft“. Ich stelle hier aber, da es zu der Problematik ja schon einiges an Rechtsprechung gibt, nur die Leitsätze vor, und zwar:

Es ist im Wege der Auslegung durch den Tatrichter festzustellen, ob sich die Verwendung eines sog. Judensterns mit der Aufschrift „Ungeimpft“ in sozialen Medien über die Gleichstellung der für Ungeimpfte mit den Maß-nahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen mit den durch die nationalsozialistische „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden“ vom 1. September 1941 verbundenen Beschränkungen hinaus auch als Verharmlosung des unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermordes i.S.d. § 6 VStGB darstellt.

Zur Frage der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB, wenn im sozialen Netzwerk Facebook Profilbild eine Abbildung eines gelben Davidsterns, in dessen Mitte der Schriftzug „UNGEIMPFT“ steht sowie am oberen und unteren Bildrand der Zusatz: „Wieder soweit?“, verwendet wird.

Corona II: Ausstellen falscher Corona-Bescheinigungen, oder: Kein Sonderdelikt für Ärzte und Apotheker

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Als zweite Entscheidung aus dem Bereich „Corona-Nachbereitung“ dann hier der BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – 1 StR 146/23 – zu der Frage: Handelt es sich bei § 75a Abs. 1 Alt. 1 IfSG i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG i.d.F. v. 28.05.2021 – um ein Sonderdelikt für Ärzte und Apotheker mit der Folge, dass das Ausstellen falscher Corona-Bescheinigungen durch andere Personen nicht erfasst wird.

Zugrunde liegt dieser Entscheidung des BGH ein Urteil des LG München I, das einen Mann u.a. wegen unrichtiger Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung in 1.073 Fällen – davon in 637 Fällen in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt hat.

Die „zündende“ Idee zu diesen Taten war dem Angeklagten gekommen, als ihm und seiner Verlobten von einer befreundeten pharmazeutisch-technischen Assistentin von ihrer Arbeitsstelle aus über den Rechner ihrer Apotheke ein digitales Covid-Impfzertifikat ausgestellt wurde, obwohl die PTA wusste, dass beide gar nicht geimpft waren. Zusammen mit der PTA beschloss der Angeklagte dann, weitere digitale Zertifikate zu erstellen und über das Darknet zu verkaufen. Dazu griff er u.a. während der Öffnungszeiten der Apotheke mit der Software „Teamviewer“ aus der Ferne auf den Apothekenrechner zu. Zu diesem Zweck mietete er einen bulgarischen Server an. Außerdem schaltete er im BIOS des Apotheken-PC einen „Wake-up-Timer“, der sich so jeden Tag um 21.00 Uhr selbstständig einschaltete. Darüber konnte er dann  Zertifikate auch außerhalb der Öffnungszeiten herstellen. Insgesamt hat der Angeklagte rund 100.000 EUR „eingenommen“. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.

Zu § 75a Abs. 1 IfSG a.F. stellt der BGH in der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Entscheidung fest, dass es sich bei § 75a Abs. 1 IfSG a.F. um ein Allgemein- und nicht um ein Sonderdelikt handele, das den Täterkreis auf Ärzte und Apotheker beschränke. Damit hat der BGH diese bislang umstrittene Frage geklärt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext. Der BGH stellt darauf ab, dass die vom Gesetzgeber genutzte Verweisungstechnik auf § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG a.F. den möglichen Täterkreis nicht einschränkt. Zwar könne die Verweisung auf § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG a.F. und den dort aufgeführten Personenkreis darauf hindeuten, dass lediglich diese Personen Täter sein können. Dagegen spreche aber, dass der Gesetzgeber in §  75 Abs. 1 IfSG a.F. das Merkmal „wer“ und damit einen nicht beschränkten Täterkreis gewählt habe. Damit habe er Strafbarkeitslücken schließen wollen und einen effektiven Rechtsgutsschutz gegen die Ausstellung falscher Zertifikate bezweckt.

Aufgehoben hat der BGH das landgerichtliche Urteil jedoch insoweit als der Angeklagte in 637 Fällen der Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 Abs. 3 StGB i.V.m. mit § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden war, weil er durch die von ihm nach der Änderung der BIOS-Einstellung des Apothekenrechners erstellten digitalen Impfzertifikate auf einen Aufzeichnungsvorgang störend eingewirkt habe. Dabei handele es sich lediglich – so der BGH – um eine von § 268 StGB nicht geschützte sogenannte Input-Manipulation, der Arbeitsablauf des Rechners selbst sei nicht verändert worden.

Klima II: Entfernen einer Gehwegplatte als Protest, oder: Welcher Herstellungsaufwand ist erforderlich?

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Und als zweite Entscheidung aus dem „Klimakomplex“ dann der KG, Beschl. v. 03.11.2023 – 3 ORs 72/23 – 161 Ss 167/23 – und zwar zur Frage der erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung.

Das AG hat die Angeklagte  wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das LG verworfen.

Nach den – vom LG – getroffenen Feststellungen entfernte die Angeklagte als Mitglied der Klimaaktivistengruppe „Letzte Generation“ am 22.06.2022 zusammen mit weiteren Mittätern vor dem Bundeskanzleramt eine dort verlegte Gehwegplatte und legte sie auf einem Rasenstück neben der ursprünglichen Verlegeposition ab. Dabei machte sich die Angeklagte keine Vorstellungen darüber, welcher Aufwand mit dem Wiedereinsetzen der Gehwegplatte verbunden sein würde. Den Tatvorsatz hat das Landgericht mit folgenden Erwägungen begründet:

„Die Angeklagte beging die Sachbeschädigung zumindest mit Eventualvorsatz, auch wenn sie sich keine Vorstellungen zum Aufwand der Wiederherstellung der Brauchbarkeit des Gehwegs gemacht hatte; denn sie hat, da der Zustand des Gehwegs, egal mit welchem Aufwand, wieder herstellbar war und sie daran die Aktion mit dem ihr am Herzen liegenden Ziel eines Aufrüttelns der Öffentlichkeit nicht scheitern lassen wollte, billigend in Kauf genommen, dass die Platte auch bei einem nicht nur wesentlichen Wiederherstellungsaufwand entfernt wird.“

Dagegen die Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hatte, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht die Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung tragen:

„a) Ein Täter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Erfolges als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkannt hat (Wissenselement) und dies billigt oder sich mit dem Eintritt des Erfolges abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder unerwünscht sein (vgl. statt aller nur BGH StV 2023, 332; 2022, 72; NStZ 2019, 208; Senat NZV 2016, 392; Fischer, StGB 70. Aufl., § 15 Rdn. 11 ff.; alle m.w.N.). Fehlt dem Täter das Bewusstsein, dass seine Handlung ein Tatbestandsmerkmal erfüllen kann, handelt er nicht vorsätzlich, was auch dann der Fall ist, wenn er sich über die Tatbestandsverwirklichung keinerlei Gedanken gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2004, 201; Bülte in Leipziger Kommentar zum StGB 13. Aufl., § 15 Rdn. 105; Lackner/Kühl/Heger, StGB 30. Aufl. ,Rdn. 9: potentieller Vorsatz genügt nicht).

b) Eine Sachbeschädigung scheidet aus, wenn die Beseitigung der Substanzverletzung oder Funktionseinbuße (vgl. Goeckenjan in Leipziger Kommentar a.a.O., § 303 Rdn. 23 f. m.w.N.) mit keinem ins Gewicht fallenden Aufwand verbunden ist (vgl. BGHSt 13, 207; NStZ 1982, 508; Heger in Lackner/Kühl/Heger a.a.O., § 303 Rdn. 5; Goeckenjan a.a.O. Rdn. 32 m.w.N.). In der Folge muss der Täter es zumindest für möglich gehalten haben, dass die Beseitigung der Substanzverletzung bzw. der Funktionseinbuße einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Da demjenigen, der sich bei Begehung der Tat (§ 16 StGB) über den Beseitigungsaufwand keinerlei Gedanken gemacht hat, das zur Bejahung des Vorsatzes erforderliche Wissenselement fehlt, muss das Urteil Feststellungen dazu enthalten, dass der Täter einen nicht unerheblichen Beseitigungsaufwand für zumindest möglich gehalten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn dies angesichts des Umfangs der Substanzverletzung oder der Funktionsbeeinträchtigung auf der Hand liegt.

c) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Weil sich die Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen keine Vorstellungen über den Beseitigungsaufwand gemacht hat, entfällt aus den dargelegten Gründen das für die Vorsatzbildung erforderliche Wissenselement. Dass die Angeklagte davon ausging, der Gehweg lasse sich überhaupt – egal mit welchem Aufwand – wiederherstellen, und dass sie das Ziel ihrer Aktion nicht scheitern lassen wollte, besagt – anders als das Landgericht anscheinend meint – noch nichts über ihre Vorstellung, mit welchem Aufwand das Neuverlegen der Gehwegplatte tatsächlich verbunden sein könnte. Feststellungen dazu waren auch nicht entbehrlich, weil sich angesichts der vergleichsweise geringen Einwirkung auf die Sachsubstanz nicht von selbst versteht, dass die Angeklagte einen erheblichen Aufwand für die Wiederherstellung des Gehwegs für möglich gehalten hat.“

Klima I: Rechtswidrige Straßenblockade durch Kleber, oder: Wenn man mehr als 3 Stunden festklebt

Und dann auf in die 51. KW, an deren Ende wir dann Weihnachten „feiern“ können. Es ist also eine ganz normale Woche, die ich heute mit noch einmal mit zwei „Klima-Entscheidungen“ beginne. Die Fragen haben in 2023 an Bedeutung zugenommen, ich habe ja zu Entscheidungen in der Frage auch einige Male berichtet. Bei den Entscheidungen gibt es zu der Thematik auf meiner Homepage eine eigene Rubrik, dort stehen inzwischen 19 Beschlüsse/Urteile, die sich mit der Problematik – meist „Straßenkleberfälle“ befassen. Heute kommen dann noch zwei dazu.

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Hier kommt zunächst das AG Flensburg, Urt. v. 06.07.2023 – 430 Cs 107 Js 4027/23. Das AG hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung hat es folgende Feststellungen zur Tat zugrunde gelegt:

Der Angeklagte beteiligte sich am 02.02.2023 an einer nicht konkret im Vorfeld angekündigten Straßenblockade-Aktion des Aktionsbündnisses „L. G.“ in F. Hierzu setzte er sich mit zwei weiteren Personen um 15:38 Uhr auf den Zebrastreifen an der Straße S. in F auf die zweispurige Fahrbahn. Zwei weitere Personen setzen sich auf die daneben verlaufende Busfahrspur. Der Angeklagte setzte sich dabei auf rechte äußere Seite der Fahrbahn aus Richtung der F Innenstadt. Er und die weiteren Teilnehmer der Blockade hatten die Absicht, den Kraftfahrzeugverkehr stadteinwärts und stadtauswärts an der Weiterfahrt zu hindern. Dabei klebten er und die zwei weiteren Personen auf der Fahrbahn jeweils eine ihrer Hände mit Sekundenkleber auf der Straße fest, um die erwarteten polizeilichen Maßnahmen zur Räumung der Blockade zu erschweren. Infolge dessen kam es zunächst bis um 16:01 Uhr zu einem vollständigen Erliegen des Fahrzeugverkehrs. Die Fahrzeuge stauten sich jedenfalls stadtauswärts bis zur Einmündung der N Straße und stadteinwärts bis zur Einmündung der N. Zahlreiche Fahrzeuginsassen mussten im Stau verharren und waren infolgedessen an einem weiteren Fortkommen gehindert. Ab 16:01 Uhr konnte der Verkehr teilweise einseitig über die durch die Polizei geräumte Busspur geführt werden. Gleichwohl kam es weiterhin zu einem erheblichen Rückstau der Fahrzeuge bis zur Kreuzung am D. H. und im Bereich der F. N. Der Angeklagte konnte erst nach 3 Stunden und 41 Minuten durch Spezialkräfte mit einem Lösemittel von der Fahrbahn entfernt werden. Die anwesenden Polizeibeamten hatten dabei mehrfach die Versammlung hörbar aufgelöst und der Versammlung einen anderen Ort – auf dem Gehweg – zugewiesen.“

Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung verweise ich auf den verlinkten Volltext, das hat man so oder ähnlich schon gelesen hat. Hier dann nur die Leitsätze, und zwar:

    1. Eine Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße ist, gemessen an den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls, eine strafbare Nötigung gem. § 240 StGB.
    2. Gegen die Verwerflichkeit der Tat nach § 240 II StGB spricht nicht, dass die Betroffenen als Kraftfahrzeugnutzende den Ausstoß von CO? verursachen und dadurch mit dem Anliegen des Klimaschutzes in Verbindung stehen.
    3. Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB kommt aufgrund des Vorrangs staatlicher Abhilfemaßnahmen nicht in Betracht.

 

Verkehrsrecht III: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Bei Unfall Entziehung der Fahrerlaubnis

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Und dann zum Tagesschluss noch einmal – oder auch: schon wieder – etwas zur Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, ein weiterer verkehrsrechtlicher Dauerbrenner. Dazu habe ich noch einmal eine Entscheidung, die sich mit den Rechtsfolgen einer E-Scooter-Trunkenheitsfahrt befasst.

Es handelt sich um das AG Dortmund, Urt. v. 02.11.2023 – 729 Ds-124 Js 946/23-114/23 – zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung eines Fahrverbotes, wenn es bei der Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall gekommen ist. Der Angeklagte war bei einer nächtlichen Fahrt mit seinem E-Scooter mit einem Pkw kollidiert.

In einem solchen Fall ist nach Auffassung des AG die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 69 StGB) und ein Fahrverbot (§ 44 StGB) zu verhängen:

Auch wenn weiterhin in Fällen folgenloser nächtlicher Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern davon auszugehen ist, dass nicht eine Regelfahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 u. 2 StGB stattfinden muss, ist bei einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter und einem tatsächlichen erheblichen Schadenseintritt von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Zudem ist in einem solchen Fall ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu verhängen, um Fahrten mit gleichartigen (fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeugen zu verhindern und hierdurch eine entsprechende Denkzettelwirkung zu entfalten.