Kategoriearchiv: StPO

VerfahrensR I: Begründung der Ablehungsrüge, oder: Rechtfertigt Sachverhalt Annahme der Befangenheit?

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Und dann geht es in der 10 KW. noch einmal mit drei Entscheidungen zur Begründung der Verfahrensrüge weiter. Zwei Beschlüsse kommen vom BGH, einer vom BayObLG.

Hier zunächst einer der beiden BGH-Beschlüsse. Es handelt sich um:

Im BGH, Beschl. v. – 2 StR 127/25  – hat der BGH zur Begründung der Ablehnungsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) Stellung genommen:

„1. Die Verfahrensrüge der Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (§ 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO) ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Macht der Revisionsführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, muss er die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Für den hier geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO bedarf es des Vortrags eines Sachverhalts, der tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen konnte, so dass das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen wurde. Das Verhalten eines Richters im Verlauf der Hauptverhandlung begründet die Ablehnung, wenn es besorgen lässt, dass er nicht mehr unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein bestimmtes Verhalten darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden. Entsprechend ist von der Revision vorzutragen (vgl. , NStZ-RR 2025, 321 f. mwN).

Gemessen daran ist das Rügevorbringen unvollständig. Denn die Revisionsrechtfertigung stellt zwar dar, am sei ohne den Verteidiger des Angeklagten verhandelt worden. Sie macht aber nicht sämtliche Begleitumstände geltend, die hierzu trotz der Bemühungen des Gerichts, die Verteidigung zu gewährleisten, geführt haben. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. ). Auf einem Verstoß gegen § 140 StPO als solchem kann das Urteil hier denkgesetzlich nicht beruhen (vgl. , NStZ 2021, 512).“

OWi II: Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle, oder: Inhaltliche Mitwirkung und Verantwortung

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Köln, Beschl. v. 19.01.2026 – III 1 ORbs 7/26. Der nimmt zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde Stellung, wenn die Rechtsbeschwerde beim Rechtspfleger zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist. Dazu noch einmal das OLG in der Begründung, die natürlich auch für die Begründung einer Revision gelten würde:

„Die wirksame Erklärung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle setzt voraus, dass der-hierfür zuständige – Rechtspfleger, der eine Prüfungs- und Belehrungspflicht innehat (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 345 Rn. 21), an der Erklärung inhaltlich mitwirkt. Die Beteiligung des Rechtspflegers darf sich dabei nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen. Er hat über die richtige Art der Begründung zu belehren und auf ihre formgemäße Abfassung hinzuwirken. Hierzu muss er sich an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihm beurkundete Erklärung Eingang in das Beschwerdeverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – 1111 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2023 – 2 Ss 81/12, juris). Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtspfleger die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 17.11.1999 – 3 StR 385/99, juris; BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – III 1 ORs 109/23). Daran fehlt es, wenn er als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23; MüKoStP0/Knauer/Kudlich, 2. Aufl. 2024, StPO § 345 Rn. 50). Eine Begründung ist daher regelmäßig formunwirksam, wenn sich der Rechtspfleger den Inhalt des Protokolls vom Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Angeklagten überreichten Schriftsatz des Angeklagten abzuschreiben oder einen solchen Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln des Protokolls zu umkleiden (vgl. BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – Ill 1 ORs 109/23).

Vorliegend spricht bereits der Eingang des Protokolls dafür, dass die Rechts-pflegerin lediglich eine Erklärung des Beschwerdeführers entgegengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht wesentlich gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies wird durch den weiteren Inhalt des Protokolls bestätigt, das zudem von dem Beschwerdeführer selbst unterzeichnet und von der Rechtspflegerin erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, zumal auch Wortlaut und Diktion der Begründungsschrift dafür sprechen, dass diese keine wesentliche Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat (BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15). Insbesondere fehlt bereits die formale Aufnahme des Angriffsziels des Rechtsmittels, mithin ob die Verletzung formellen oder materiellen Rechts gerügt wird. Soweit der Beschwerdeführer pauschal „die Verletzung rechtlichen Gehörs“ rügt, entspricht die Darstellung ebenfalls nicht der in § 79 Abs, 3 OWiG, § 344  Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Form. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Darstellung in der Rechtsbeschwerde-begründung überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.

2. Da die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit des Rechtsmittels mithin (erneut) in der Sphäre der Justiz entstanden sind, kann ihm ggf. mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer (formgerechten) Begründung begegnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 – 2 EM‘? 1095/12, juris; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 – 2 BvR 1147/05, juris; SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2013 – 2 Ss 81/12, juris; OLG Dresden, Beschluss v. 10.07.2015 – 2 OLG 23 Ss 01/15, juris; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 – 1 Ss 6/16, juris; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 – 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 345 Rn. 26).

Allerdings kann Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – selbst wenn der Wiedereinsetzungsgrund wie hier in einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Justiz liegt – erst gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier die formgerechte Begründung) nachgeholt worden ist (vgl. SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23).

…..“

Gemischt III: Modalitäten einer Ausführung aus der JVA, oder: Uniformierte Begleitung und Fesselung

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Und dann zum Schluss noch eine Entscheidung aus dem Strafvollzug, und zwar der LG Stendal, Beschl. v. 11.12.2025 – 509 StVK 218/25 eAO.

Gestritten wird um die Modalitäten bei der Ausführung eines Gefangenen. Der verbüßt seit dem 31.08.2018 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und Vergewaltigung. Der Antragsteller hat bereits sechs Ausführungen, u.a. nach Dessau zu seiner Mutter, beanstandungsfrei absolvier. Bei diesen Ausführungen wurde der Antragsteller von Bediensteten der JVA in Zivilkleidung begleitet. Die letzte Ausführung fand am 28.10.2025 statt. Hierbei war der Antragsteller mit einer Sprungkette gefesselt.

Mit schriftlichem Antrag vom 27.08.2025 begehrte der Antragsteller eine Ausführung für November 2025 von 8:45 bis 15:45 Uhr in die Innenstadt von Dessau, um sich dort mit seiner Mutter zu treffen. Für den Ablauf der Ausführung gab er an, dass er sich vorstelle, gemeinsam Zeit mit seiner Mutter zu verbringen, in einer Bäckerei zu frühstücken, ein Einkaufszentrum, ein Restaurant sowie das Elbufer zu besuchen.  Später erweiterte er den Personenkreis auf seine Großeltern.

Die JVA genehmigte die Ausführung für den 16.12.2025 von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr in das Stadtgebiet Dessau. Als Richtlinien für die Ausführung ordnete die Antragsgegnerin u.a. das Tragen einer Sprungkette und die Begleitung des Antragstellers durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in Dienstkleidung sowie einen Fachdienst an.

Der hat dann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die von der JVA  angeordneten Richtlinien für die Ausführung am 16.12.2025 beantragt. Er hat beantragt, dass die ihn begleitenden Justizbeamten bei der Ausführung in Zivilkleidung auftreten und dass eine Fesselung, soweit sie überhaupt nötig ist, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt wird.

Das LG ist dem teilweise gefolgt:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist zulässig und teilweise begründet.

Der Antragsteller ist während seiner Ausführung am 16.12.2025 in das Stadtgebiet von Dessau durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes der Antragsgegnerin in Zivilkleidung zu begleiten. Die angeordnete Fesselung durch das Tragen einer Sprungkette ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Es obliegt dem Antragsteller, die ihm drohenden Nachteile darzulegen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 28. Ed. 01.08.2025, StVollzG § 114 Rn. 7). Eine Eilentscheidung ist dann geboten, wenn irreparable, über den belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehende Nachteile drohen oder die Maßnahme offenkundig rechtswidrig ist.

Vorliegend besteht ein Bedürfnis für eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, denn es bestehen nach summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Begleitung des Antragstellers durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in Dienstkleidung. Mit Blick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung drohen dem Antragsteller unwiederbringliche Nachteile, wenn den Antragsteller bei seiner Ausführung am 16.12.2025 uniformierte Bedienstete der Antragsgegnerin begleiten, weshalb auch Eilbedürftigkeit besteht.

Nach bisherigem — übereinstimmenden — Vortrag muss die Kammer davon ausgehen, dass der Antragsteller bereits sechsmal, u.a. auch zu seiner Mutter nach Dessau, beanstandungsfrei ausgeführt wurde, wobei die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten jeweils Zivilkleidung und keine Dienstkleidung getragen haben. Erstmals für die bevorstehende Ausführung am 16.12.2025 ist für die Justizvollzugsbeamten das Tragen der Dienstkleidung als Richtlinie für die Ausführung angeordnet. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf den Erlass des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2013 sowie ergänzend vom 30.10.2013.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin keine tragenden Gründe benannt hat, weshalb der Antragsteller nun erstmals während der Ausführung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte zu begleiten ist. Vielmehr ist — wie bei den vorherigen sechs Ausführungen geschehen — der Antragsteller aus behandlerischen Gründen und vor allem wegen des Vollzugsziels der Resozialisierung durch Justizvollzugsbeamte in Zivilkleidung auszuführen. Das Tragen von Dienstkleidung wäre unverhältnismäßig. Es ist beabsichtigt, den Antragsteller in das Stadtgebiet von Dessau, u.a. in eine Bäckerei, ein Einkaufszentrum sowie ein Restaurant, auszuführen, wo zu erwarten ist, dass der Antragsteller und die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten von vielen Personen in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Der Angeklagte, der aus Dessau stammt und dessen Familie dort weiterhin wohnhaft ist, würde bei Begleitung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte direkt als Gefangener einer JVA identifiziert werden können. Dies soll jedoch vermieden werden, um den Zweck der Lockerungen, nämlich die Erprobung in Freiheit, und insgesamt das Resozialisierungsziel nicht zu gefährden.

Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des OLG Hamburg im Beschluss vom 15.10.2013 — 3 Vollz (Ws) 29/13 (LG Hamburg), NStZ 2014, 231:

„Es liegt auf der Hand, dass die Ausführung durch uniformierte Beamte die Unbefangenheit von Begegnungen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Eine Begleitung in Dienstkleidung berührt deshalb die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind.

Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist es deshalb häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform begleiten (Feest StVollzG, 6. Aufl., § 11 Rn 10; Arloth StVollzG, 3. AufL, § 11 Rn 5; Schwind/Böhm-Ullenbruch StVollzG, 6. Aufl., § 11 StVollzG Rn 6, jew. mwN). (…)

Die konkrete Gefahr des Widerstandes des Auszuführenden kann die Begleitung durch Beamte in Dienstkleidung grundsätzlich gebieten. Grundlage für diese Sicherheitsvorkehrung müssen aber konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr sein. (…)“

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass für die Antragsgegnerin grundsätzlich die oberbehördliche Anordnung aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2013 sowie ergänzend vom 30.10.2013 gilt, wonach während der Ausführung von Gefangenen, bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, Dienstkleidung zu tragen ist. Diese Anordnung hat jedoch hinter dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs gemäß § 2 Abs. 1 JVollzGB I LSA und dem Verhältnismäßigkeitsgebot zurückzustehen. Offensichtlich ist die Antragsgegnerin selbst der Auffassung, dass von der Anordnung aus behandlerischen Gründen abzusehen ist, was in der Vergangenheit — beim Antragsteller — auch zur Anwendung gekommen ist.

2. Soweit der Antragsteller eine einstweilige Anordnung in Bezug auf das Mindestmaß der erforderlichen Fesselung, soweit sie überhaupt nötig ist, begehrt, hat der Antrag keinen Erfolg.

Gemäß § 89 Abs. 7 JVollzGB LSA wird der Gefangene bei einer Ausführung, Vorführung oder dem Transport gefesselt, wenn nicht Erkenntnisse über ihn vorliegen, aufgrund derer verlässlich beurteilt werden kann, dass er sich dem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen wird.

Die Fesselung bei einer Ausführung ist daher nach der gesetzgeberischen Regelung der Regelfall. Ausnahmsweise kann eine solche Fesselung entfallen, wenn valide Erkenntnisse dahingehend vorliegen, dass eine Fluchtgefahr gerade nicht besteht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kehrt sich somit die Begründungslast dergestalt um, dass die JVA nicht — mehr wie unter Geltung des StVollzG — das Vorliegen einer im erhöhten Maße prognostizierten Fluchtgefahr positiv feststellen muss. Vielmehr ist eine Fesselung immer dann zulässig, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, die gerade gegen eine Flucht sprechen.

Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller gemäß § 24 Abs. 2 JVollzGB I LSA in der sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht ist und dort an den Behandlungsmaßnahmen teilnimmt. Die therapeutische Behandlung ist noch nicht abgeschlossen. Auch wenn sich im vollzuglichen Verhalten des Antragstellers eine Besserung dahingehend eingestellt hat, dass er nicht mehr körperlich impulsiv reagiert, sind noch keine noch keine hinreichenden Behandlungsergebnisse vorlägen, die eine Ausnahme vom Regelfall der Fesselung begründeten.

Dass gegenteilige Erkenntnisse, die gegen eine Fluchtgefahr im Rahmen der Ausführungen sprechen konnten, vorlagen und bei der Entscheidungsfindung durch die JVA nicht berücksichtigt worden sind, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin zu Recht den gesetzlichen Regelfall der Fesselung bei einer Ausführung angeordnet.

Die Art und Weise der Fesselung durch das Tragen einer Sprungkette ist verhältnismäßig. Einen diskriminierenden Charakter der Maßnahmen vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Fesselung befindet sich verdeckt unter der Kleidung und ist für Außenstehende nicht als solche erkennbar.“

StPO III: Beiordnung eines Pflichtverteidigers, oder: Schwierigkeit, Waffengleichheit, Betreuung, Adhäsion

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Im letzten Tagesposting dann vier Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, eine kommt vom BGH und drei von LH. So viel hat sich da nicht angesammelt, dass es für einen „Pflichti-Tag“ reichen würde.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 26.01.2026 – 5 StR 524/25 – zum Umfang der Pflichtverteidigung – Stichwort: Geltung auch für das  Adhäsionsverfahren? -. Dazu sagt der 5. Strafsenat:

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

Damit hat der Senat seine anderslautende Rechtsprechung im BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 StR 162/21 – aufgegeben.

Die LG Entscheidungen betreffen den Beiordnungsgrund, eine betrifft zusätzlich die nachträgliche Bestellung. Da die angesprochenen Fragen alle nicht neu sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor. Die lauten:

Wenn (beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) weitere Ermittlungen zu tätigen sind, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist ggf. wegen Schwierigkeit des Sachlage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mitbeschuldigte sich gegenseitig belasten. 

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.

2. Steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst, und ist auch ist ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

 

StPO II: Berufungseinlegung des bestellten Vertreters, oder: Einlegung über das beA des Vertreters

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG München, Beschl. v. 02.02.206 – 5 Ws 38/26 – zur Wirksamkeit einer Berufungseinlegung durch einen Vertreter des Verteidigers.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 28.07.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Die anwaltliche Berufungsschrift wurde am 04.08.2025 über das beA von Rechtsanwalt R 2 übermittelt, der allgemeiner Vertreter (§ 53 BRAO) der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin R 1 (nachfolgend: Verteidigerin) ist. Die Berufung wurde unter dem Briefkopf der Anwaltskanzlei der Verteidigerin R 1 eingelegt, in dem Rechtsanwalt R 2 – mit dem Zusatz „Freier Mitarbeiter für Zivilrecht“ – neben der Verteidigerin namentlich genannt ist. Unterhalb der Grußformel heißt es: „“iV. Rechtsanwalt R 2 R 1 Rechtsanwältin Fachanwältin für Strafrecht“

Das LG hat Bedenken im Hinblick auf den Beschluss des BayObLG v. 19.01.2023 – 207 StRR 2/23 Bedenken, ob die Berufung des Angeklagten entsprechend den Formvorschriften der §§ 314 Abs. 1, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO eingelegt worden ist. Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 führte die Verteidigerin aus, die Berufung sei zulässig eingelegt. Es bestehe ein Wahlmandat mit der Berechtigung, Untervollmacht zu erteilen (vgl. Vollmacht BI. 73). Rechtsanwalt R 2 sei ihr ständiger Vertreter im Sinne des § 53 BRAO und somit selbst bei einer Pflichtverteidigung zur Vertretung befugt.

Das LG hat die Berufung des Angeklagten wegen nicht formgerechter Einlegung als unzulässig verworfen.Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Der Angeklagte hat mit Schriftsatz vom 04.08.2025 form- und mithin fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 28.07.2025 eingelegt.

Die Übermittlung der von der Verteidigerin und ihrem allgemeinen Vertreter einfach signierten Berufungsschrift vom 04.08.2025 über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach genügt den gesetzlichen Formvorgaben (§ 314 Abs. 1 iVm §§ 32d Satz 2 Nr. 1, 32a Abs. 3 StPO).

aa) Die Berufung muss bei Einlegung durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 32d Satz 2 Nr. 1 StPO). Die Übermittlung als elektronisches Dokument setzt nach § 32a Abs. 3 StPO voraus, dass das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder aber – alternativ (BT-Drucks. 18/9416 S. 45) – von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne ist gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO a.F. (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO n.F.) die Übersendung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach §§ 31a, 31b BRAO. In diesem Fall genügt eine einfache Signatur des elektronischen Dokuments und bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Eine einfache Signatur ist die maschinenschriftliche Anbringung des bürgerlichen Namens der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument (BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 3 StR 89/22). Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2023 – 3 StR 292/23; vom 24.01.2023 – 6 StR 466/22; vom 18.10.2022 – 3 StR 262/22; vom 03.05.2022 aaO).

bb) Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Dies wäre zwar für sich genommen nicht der Fall, soweit die Verteidigerin die Berufungsschrift vom 04.08.2025 einfach signiert hat, jedoch nicht selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat. Anders verhält es sich jedoch in Verbindung mit der einfachen Signatur von Rechtsanwalt R 2, über dessen Postfach die Berufungsschrift übertragen wurde. Diesbezüglich ist durch die anwaltliche Versicherung der Verteidigerin glaubhaft gemacht, dass sie ihn wegen ihrer Kanzleiabwesenheit am Tag des Fristablaufs mit der Berufungseinlegung beauftragt hat. Die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht stand ihr nach der in der Akte befindlichen Vollmacht des Angeklagten vom 04.07.2025 (BI. 73 d.A.) zu.

Mangels Bestellung zur Pflichtverteidigerin fehlt es an einer Niederlegung des Wahlmandats, mit der die Vollmacht erloschen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2022 – 5 StR 202/21). Rechts-anwalt R 2 war zudem – wie bereits vom Erstgericht festgestellt – der von der Verteidigerin nach § 53 BRAO bestellte Vertreter. Für diesen sieht § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO vor, dass ihm die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zustehen, den er vertritt, und er in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig wird. Das Vertretungsverhältnis hat Rechtsanwalt R 2 durch die Ergänzung seiner einfachen Signatur um den Zusatz „i.V.“ offengelegt. Anders als der Zusatz „i.A.“ bringt der verwandte Zusatz „i.V.“ vor der Unterschrift eines postulationsfähigen Rechtsanwalts zum Ausdruck, der Rechtsanwalt wolle die Verantwortung für den von ihm unterzeichneten Schriftsatz übernehmen. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich – wie bei der Hinzufügung des Zusatzes „i.A.“ – als Erklärungsbote tätig zu werden (BGH, Urteil vom 24.09.2019 – XI ZR 451/17, NJW 2020, 618, juris Rn. 9 mwN). Durch die Anfügung der einfachen Signatur der Verteidigerin wird überdies zum Ausdruck gebracht, dass diese die vertretene Rechtsanwältin ist. Bei dieser Sachlage besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass Rechtsanwalt R 2 zur Ein-legung der Berufung für den Angeklagten berechtigt war und bei der Rechtsmitteleinlegung als diese verantwortender Rechtsanwalt aufgetreten ist.

cc) Aus der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

(1) Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltungen (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2023, 24.01.2023, 18.10.2022 und 03.05.2022 jeweils aaO) ist Rechtsanwalt R 2, der das elektronische Dokument aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt und zusätzlich zu der Verteidigerin einfach signiert hat, sowohl als ihr allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO als auch – über die ihm von der Verteidigerin wirksam erteilte Untervollmacht – als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden.

(2) Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.01.2023 – 207 StRR 2/23 lag zwar – wie hier – eine Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BRAO bestellten Vertreters des Verteidigers zugrunde. Der weitere Sachverhalt weicht jedoch insoweit entscheidend vom hiesigen Sachverhalt ab, als die dortige Revisionsbegründung vom Verteidiger unterzeichnet und von seinem bestellten Vertreter qualifiziert elektronisch signiert worden war, während die hiesige Berufungsschrift vom 04.08.2025 von der Verteidigerin und ihrem Vertreter unter Offenlegung des Vertreterhandelns einfach signiert ist.

b) Wäre entgegen der Einschätzung des Senats eine form- und mithin fristgerechte Berufungs-einlegung zu verneinen, hätte das Vorbringen der Verteidigerin im Schriftsatz vom 26.11.2025 Anlass geboten, auch ohne Antrag des Angeklagten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zu entscheiden. Dies entspricht den Vorgaben des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem vorgenannten Beschluss vom 19.01.2023.

aa) Der Beschluss wird zwar damit begründet, dass die vom Pflichtverteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts (des gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BRAO bestellten Vertreters des Verteidigers) übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden sei, was nicht den Anforderungen der §§ 341 Abs. 1, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO genüge, da das elektronische Dokument weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Verteidigers versehen noch von diesem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei (BayObLG aa0 juris Rn. 2). Zugleich hat das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch das dortige Verteidigervorbringen, mit dem die Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung per beA aus technischen Gründen nach Hinweis auf das Fristversäumnis nachgeholt wurde, zum Anlass genommen, der Rechtsmittelführerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, der Verteidiger habe zwar nur für seine eigene Person eine Verhinderung zur form- und mithin fristgerechten Begründung des Rechtsmittels dargetan; auf den Kenntnisstand der Angeklagten komme es ausnahmsweise nicht an, weil das Fristversäumnis allein auf der rechtlichen Unwissenheit und damit auf einem Verschulden des Verteidigers beruht habe, welches der Angeklagten nicht zuzurechnen sei (BayObLG aa0 juris Rn. 3 mwN).

bb) Diese Erwägungen lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Die Verteidigerin hat in ihrem Schriftsatz vom 26.11.2025 – auf den erstmals unmissverständlich an sie gerichteten Hinweis des Gerichts vom 25.11.2025 – dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie die Berufung für zulässig eingelegt hält. Soweit das Landgericht ungeachtet dessen von einer nicht form- und mithin nicht fristgerechten Berufungseinlegung ausgeht, beruht das Fristversäumnis allein auf einer unzutreffenden rechtlichen Einschätzung der Verteidigerin, die dem Angeklagten nach den vorgenannten Grundsätzen nicht zuzurechnen ist. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gemäß § 322 ZPO verworfen, ohne dass die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, inwieweit es die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen erwogen hat.“