Kategoriearchiv: Gebührenrecht

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie muss der Rechtsanwalt die Geldempfangsvollmacht vorlegen?

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Und dann die Rätsel-Lösung vom vergangenen Freitag. Die Frage lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie muss der Rechtsanwalt die Geldempfangsvollmacht vorlegen?

Ich habe darauf keine Antwort gegeben. Das war nicht nötig. Denn im Rechtspflegerforum, aus dem die Frage stammt, gab es bereits zwei Antworten, denen nichts mehr hinzuzufügen war, und zwar:

Antwort 1:

Nach Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG § 43 Rn. 13 genügt eine Kopie der Abtretungserklärung.

Antwort 2:

Wie pp. auch Volpert in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, § 43 Rn. 31 m.w.N. aus der Rspr. u. Lit. Nach dem Wortlaut von § 43 S. 2 RG ist „eine Urkunde“ und nicht „die Urkunde“ vorzulegen.

Was soll man da noch hinzufügen, außer <<Werbemodus an>>, dass man Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Wie muss der Rechtsanwalt die Geldempfangsvollmacht vorlegen?

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Die heutige Gebührenfrage kommt aus dem „Rechtspflegerforum“. Ja, da bin ich Mitglied und lese mit und kommentiere/beantworte gelegentlich auch. Ich tue das schon deshlab, um zu sehen, was die „Staatskasse“ so bewegt.

Und aus dem Forum habe ich mir vor einiger Zeit folgende Frage kopiert, die ich heute dann hier einstelle:

„….

ich mache nach langer Pause wieder Kostenfestsetzungen und zwar in Strafsachen.

Hier zahlt sehr häufig die Kosten des Wahlanwaltes die Staatskasse. Die Geldempfangsvollmacht oder Abtretungserklärung habe ich mir früher immer Original vorlegen lassen. Auch im Zeitalter der eAkte ist das mangels gesetzlicher Regelung weiterhin notwendig – nicht für die Festsetzung der Kosten sondern für die Auszahlung an den RA (Erstattungsanspruch hat der Freigesprochene – nicht der RA). Hier hat der Gesetzgeber bei Einführung der eAkte überhaupt nichts geregelt.

Natürlich steigen mir die Rechtsanwälte auf Dach mit der Begründung, dass keine Papierakten mehr geführt werden und die Vorlage daher gar nicht mehr möglich sei.

Wie handhabt ihr das so? Die Zwickmühle sehe ich, aber ich zahle nicht aus, wenn ich mir nicht zu 100% sicher bin, dass eine Abtretungserklärung oder Geldempfangsvollmacht tatsächlich vorliegt und nicht widerrufen wurde. Das kann ich nur anhand des Originals. Alternativ würde ich mir noch ein anwaltliche Versicherung gefallen lassen.“

Umfangreiches Strafvollstreckungsverfahren, oder: Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen OLG-Beschluss zur Gewährung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) in einem Strafvollstreckungsverfahren vor.

Dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.04.2026 – 1 AR 63/25 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Amberg war Pflichtverteidiger des zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten. Der verbüßt die Strafe in der JVA Straubing. Der Rechtsanwalt war für den Verurteilten in einem Prüfungsverfahren über die Aussetzung des Strafrests der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57a StGB bis zur Entscheidung des LG sowie im folgenden Beschwerdeverfahren vor dem OLG tätig.

In dem Verfahren hatte ein Sachverständiger ein Prognosegutachten erstattet, welches der Sachverständige aufgrund von Einwänden und Befangenheitsanträgen des Verurteilten (erstmals vom 15.12.2023, sodann vom 2.4.2024, 5.6.2024, 18.7.2024, 24.9.2024, 7.10.2024 und 28.3.2025) mit gutachterlichen Stellungnahmen vom 17.1.2024 und 29.4.2024 sowie im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 3.4.2025 ergänzend erläuterte.

Die Strafvollstreckungskammer hat die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und für einen erneuten Antrag auf Reststrafenaussetzung eine Sperrfrist von zwei Jahren festgelegt und die Mindestverbüßungsdauer auf 28 Jahre festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde durch Schriftsatz des Pflichtverteidigers. Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet verworfen.

Bis zum Beginn der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer hat der Umfang des Gesuchshefts 563 Seiten betragen, der Pflichtverteidiger gibt den Umfang der Vollstreckungsakten nach Akteneinsicht mit 1.141 Seiten an. Enthalten waren die relevanten Sachverständigengutachten der Sachverständigen mit 293 Seiten und 123 Seiten mit Ergänzungen. Die Anhörung des Verurteilte vor der StVK hat eineinhalb Stunden gedauert. Im Beschwerdeverfahren hat der Pflichtverteidiger zwei Schriftsätze eingereicht, die zu 90 Prozent hineinkopierte Schreiben des Verurteilten wiedergaben.

Der Pflichtverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der schwierigen Persönlichkeit des Verurteilten über die gesetzlichen Gebühren hinaus – diese betragen ohne Auslagen und Umsatzsteuer 982 EUR – gemäß § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung von insgesamt 3.177,50 EUR beantragt. Dabei hat er die doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr für die Verfahrensgebühr im Verfahren vor der Kammer und im Übrigen die Wahlverteidigerhöchstgebühr ansetzt. Er hat dies mit dem Umfang der Verfahrensakten, der schwierigen Persönlichkeit des Mandanten und der Notwendigkeit mehrerer Haftbesuche begründet.

Die zu der beantragten Erhöhung der Gebühren angehörte Bezirksrevisorin hat beantragt, dem Antragsteller eine Pauschgebühr von nicht mehr als 1.180 EUR zu gewähren. Das OLG hat – oh Wunder, aber immerhin . eine Pauschgebühr in Höhe von 1.380 EUR gewährt:

„2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG liegen vor.

….

b) Gemessen am besonderen Umfang des Verfahrens ist eine Vergütung von 982 € für den Antragsteller nicht zumutbar.

Bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des Verteidigers muss insgesamt das Durchschnittsmaß erheblich überschritten haben.

(1) Dies ist im Hinblick auf den besonderen Umfang der Fall, wenn der vom Verteidiger er-brachte Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen“ Sache zu er-bringen hat, wobei als Vergleichsmaßstab gleichartige Verfahren heranzuziehen sind, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper (hier der Strafvollstreckungskammer in den in Ziffer 4200 VV-RVG benannten Verfahren) geführten Sachen darstellen. Maßgebend ist das aufgrund objektiver Umstände zu beurteilende Gesamtgepräge des Verfahrens, das von Kriterien wie dem Umfang der Gerichtsakte, der Anzahl der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, der Anzahl und Dauer von Vorbesprechungen mit dem Mandanten, dem sonstigen Vorbereitungs-aufwand sowie der Anzahl und dem Umfang gefertigter Schriftsätze (vgl. OLG Celle StRR 2011, 240 Rdn. 11 nach juris; JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris) bestimmt wird.

(2) Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. etwa OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 9 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 nach juris).

(3) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein besonders umfangreiches Verfahren vor.

Bei dem gegenständlichen Strafvollstreckungsverfahren handelt es sich im Vergleich mit anderen, in die entsprechende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren – wovon auch die Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme ausgeht – um eine besonders umfangreiche Sache. Bis zum Beginn der Anhörung betrug der Umfang des Gesuchshefts rund 560 Seiten, zuzüglich des Vollstreckungshefts mit über 1100 Seiten. Der durchschnittliche Aktenumfang eines vor der Strafvollstreckungskammer geführten auf Aussetzung des Strafrests einer (auch zeitigen) Freiheitsstrafe gerichteten Verfahrens wurde hier deutlich überschritten.

Allein der große Aktenumfang erforderte objektiv einen hohen Zeitaufwand für die Einarbeitung in das Verfahren und die Vorbereitung der Verteidigungsstrategie, dessen Vergütung mit den Pflichtverteidigergebühren von 395 € (Verfahrensgebühr) im Überprüfungsverfahren für den Antragsteller unzumutbar ist, da weiterhin in die Gesamtwürdigung der haftbedingten Mehraufwand – insbesondere in Form der Durchführung mehrerer Besprechungstermine in der Justizvollzugsanstalt und Auswertung des durch den Pflichtverteidiger näher beschriebenen intensiven Schriftwechsels mit dem Verurteilten – einzustellen ist.

(4) Eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens im Sinne des § 51 RVG ist hingegen nicht erkennbar. Inwieweit sich die durch den Verteidiger vorgetragene und aus den Gutachten ersichtliche schwierige Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten über den umfangreichen Schriftverkehr und die Besprechungstermine hinaus erschwerend auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers ausgewirkt haben soll, wird aus dem Antragsvorbringen nicht ersichtlich (etwa Notwendigkeit der Rücksprache mit Psychologen o.ä.).

3. Eine Pauschgebühr von 1.380 € (gerundet) ist angemessen, aber auch ausreichend, um das Sonderopfer in einer dem Antragsteller zumutbaren Weise auszugleichen.

a) Für die Bemessung der dem Antragsteller zuzuerkennenden Pauschgebühr ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Da die Wahlverteidigergebühren regelmäßig eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Verteidigers gewährleisten, sind diese als Maßstab für die Bemessung der Pauschgebühr heran-zuziehen. Die jeweilige Wahlverteidigerhöchstgebühr bildet somit grundsätzlich auch die Obergrenze für die Pauschgebühr. Ein Ausnahmefall, etwa weil die sonstige Kanzleitätigkeit des Verteidigers über viele Monate hinweg durch die Inanspruchnahme im vorliegenden Fall blockiert war, ist auch in Anbetracht des Aktenumfangs und des sonst geschilderten Aufwands nicht vorgetragen oder anzunehmen.

b) Vorliegend ist wegen des besonderen Umfangs des Überprüfungsverfahrens die dem Antragsteller zustehende gesetzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4200, 4201 VV RVG) auf 790 € zu verdoppeln.

Mit der Verfahrensgebühr werden alle Beratungen und Besprechungen mit dem Verurteilten abgegolten. Dazu gehört auch die Auswertung und Beantwortung des gesamten Schriftverkehrs und die Einarbeitung in den Vollstreckungsvorgang sowie die allgemeine Vorbereitung von Terminen. Durch die Verfahrensgebühr wird somit die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Überprüfungsverfahren einschließlich der allgemeinen Vorbereitung des Anhörungstermins abgegolten.

c) Eine Erhöhung der Terminsgebühr von 192 € (Nr. 4203 VV RVG) ist vorliegend nicht veranlasst. Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 28.01.2026, die der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht, wird verwiesen. Mit der Terminsgebühr wird die Teilnahme am Anhörungstermin einschließlich der Vor- und Nachbereitung des konkreten Termins, erfasst. Inwieweit der Anhörungstermin einen exorbitant über die Einarbeitung in den Vollstreckungsvorgang ein-schließlich der Auseinandersetzung mit der Sichtweise des Verurteilten hinausgehenden Aufwand erforderte (beispielsweise durch umfangreiche Selbstleseverfahren und Verlagerung sonstiger Beweiserhebungen aus der Anhörung, außergewöhnlich lange Fahrtzeiten zum Gerichtsort), ist der Antragsschrift oder den Akten nicht zu entnehmen.

d) Bezüglich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühr in Höhe von 395 € (Nr. 4200, 4201 VV RVG) wird auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin verwiesen. Der Beschwerdevortrag bestand im Wesentlichen aus den Ausführungen des Verurteilten und verwies auf die Ausführungen des Verteidigers im Überprüfungsverfahren.“

Passt bzw. ist o.k. Über die Höhe kann man streiten, aber immerhin….

Pause beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Konkrete Unterbrechung „für etwa 1 Stunde“?

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Dann vor dem Wochenende wie immer am letzten Arbeitstag der Woche noch RVG-Entscheidungen.

Da beginne ich mit dem LG Coburg, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss geht es um die Pausenregelung und damit um einen Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger. Das RVG sieht ja für den Pflichtverteidiger sog. Längenzuschläge zur Terminsgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt an besonders langen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat. In Rechtsprechung und Literatur ist nach Inkrafttreten des RVG zunächst heftig um die Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit gestritten worden, wobei es meist um die Frage ging, ob und wenn ja, wie Pausen zu berücksichtigen sind. Nach Einführung der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG durch das KostRÄG 2021 haben sich die Fragen aber weitgehend erledigt.

Nun hat aber das LG Coburg in dem Kostenfestsetzungsbeschluss Stellung genommen. Es handelt sich in meinen Augen um einen etwas ein wenig wirren Beschluss. Nachdem was mir der einsendende Kollege zu dem Sachverhalt mitgeteilt hat, müsste es wie folgt heißen:

„Der Rechtsanwalt hat an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Coburg am 13.02.2026 teilgenommen. Der Termin dauerte von 09:00 Uhr bis 14:58 Uhr (05:58 Stunden) und damit mehr als 5 Stunden. Der Rechtsanwalt hat des Weiteren an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 03.03.2026 teilgenommen. Der Termin dauerte zunächst von 09:00 Uhr bis 12:42 Uhr, wurde dann unterbrochen und mit allen Verfahrensbeteiligten fortgesetzt um 13:58 Uhr. Der Termin endete um 14:22 Uhr.“

Einen Längenzuschlag hat die Rechtspflegerin nicht gewährt, und zwar mit folgenden Begründung:

„Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts bleibt die mehr als einstündige Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen 12:42 Uhr und 13:58 Uhr in vorliegendem Fall unberücksichtigt (VV Vorb. 4.1 Abs. 3 S. 2 RVG), sodass der beantragte Längenzuschlag Nr. 4122 RVG in Höhe von 254,00 € netto bzw. 302,26 € brutto abzusetzen war. Nach hiesiger Auffassung kann dahingestellt bleiben, ob die Vorsitzende Richterin die Unterbrechung „für 1 Stunde“ oder „für etwa 1 Stunde“ angeordnet hatte, da in beiden Fällen eine konkrete Dauer im Sinne der Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG genannt worden ist und es sich nicht um eine Unterbrechung für unbestimmte Zeit handelte (vgl. Burhoff/ Volpert, 7. Auflage, Rn 59 zu Vorbem. 4.1 VV RVG).“

Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend, denn die angeordnete Unterbrechung ist keine konkrete/genaue Unterbrechung, sondern eben nur „für etwa eine Stunde“. Es kann also eher, oder auch später mit der Hauptverhandlung fortgefahren werden mit der Folge, dass sich der Verteidiger nach „etwa einer Stunde“ wieder zur Verfügung halten muss und er nicht eine vorab konkret bestimmte Zeit, die er für eigene Dinge verwenden kann, zur Verfügung hat. Das zeigt sich auch daran, dass die Verfahrensbeteiligten auch schon nach 45 Minuten wieder zurück waren, wie mir der Kollege auch mitgeteilt hat. Damit entfällt aber der Grund für die Nichtanerkennung einer Pause, deren Dauer konkret bestimmt ist.

Es ist Erinnerung eingelegt. Auf das Ergebnis bin ich gespannt.

Lösung zu: Ich habe dann mal eine Frage: Wo und wie muss ich die Nr. 4141 VV RVG abrechnen?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe dann mal eine Frage: Wo und wie muss ich die Nr. 4141 VV RVG abrechnen?, gestellt.

Hier kommt dann meine Antwort:

“ Moin, das ist im Grunde doch ganz ein.

Es geht in der Anm. Abs. 3 um die Gebührenhöhe. Die richtet sich immer nach der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr des Rechtszuges, in dem die HV vermieden worden ist. Also: Einstellung im gerichtlichen Verfahren biem AG, dann z.B. nach der Nr. 4106 VV RVG. Nur im vorbereitenden Verfahren kann es etwas schwieriger werden. Denn dann geht es darum, wo denn die HV vermieden worden wäre, also welcher Rechtszug/welches Gericht maßgeblich geworden wäre, wenn nicht eingestellt worden wäre.

Mit der Frage der Festsetzung hat die Anmerkung nichts zu tun.

Sie finden dazu etwas bei Burhoff RVGreport 2015, 3: Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – Teil 1 Allgemeines, Mitwirkung und Gebührenhöhe. Der Beitrag ist insoweit noch aktuell.

Die Gebühr ist im Übrigen eine Festgebühr in „Höhe der Rahmenmitte“. Dazu finden Sie Entscheidungen auf der Homepage bei der Nr. 5115 VV RVG.“