Kategoriearchiv: Entscheidung

Bindung des Rechtspflegers bei der Kostenfestsetzung, oder: Nicht eindeutige Abkürzungen des Amtsrichters

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Dann habe ich hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 22.06.2026 – 29 Qs 5/26 u. 29 Qs 6/26. Der zeigt anschaulich, wohin es führen kann, wenn Formulare nicht bzw. nicht ausreichend ausgefüllt werden.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat ein Verfahren gegen den damaligen Angeklagten M. wegen des Vorwurfs von jeweils einem Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers H. und zum Nachteil des Nebenklägers Hü. mit Beschluss vom 21.5.2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) eingestellt. Zuvor hatte der Amtsrichter den Verteidiger, den Angeklagten und die Nebenklagevertreter angeschrieben und mitgeteilt mit, dass er beabsichtige, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig einzustellen. Es sei beabsichtigt, dabei die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger „dem Beschuldigten“ aufzuerlegen.

Am 21.5.2024 füllte der Amtsrichter dann ein Formular aus mit folgendem Inhalt:

„(nicht angekreuzt:) Beschluss nach folgendem Entwurf fertigen und mir zur Unterschrift vorlegen

Beschluss

In der Strafsache gegen

(kein Eintrag)

wegen (kein Eintrag)

wird das Verfahren gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) endgültig eingestellt, nachdem d. Angeschuldigte/Angeklagte die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 07.03.24 (Datum handschriftlich eingetragen) erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet (§ 467 Abs. 5 StPO).

(angekreuzt:) Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/ Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).

(handschriftlich:) L., Ri.“

Die nach § 472a Abs. 2 StPO erforderliche Entscheidung über Kosten und notwendigen Auslagen bei Adhäsionsverfahren, die ebenfalls anhängig waren, wurde weder in diesem Beschluss getroffen, noch war sie im zuvor durchgeführten Hauptverhandlungstermin getroffen worden.

In der Begleitverfügung hat der Amtsrichter verfügt:

„1. Beglaubigte Beschlussabschrift an

(angekreuzt vorgegeben im Vordruck:) Angesch./Angekl.

(weiter handschriftlich angekreuzt:) Vtdg.

Nebenkl.

Nebenkl.-Vertr.“

Neben „Nebenkl.“ und „Nebenkl.-Vertr.“ hat der Amtsrichter zudem eine Klammer gesetzt und hinzugefügt „jeweils“.

Nachgeheftet ist der Verfügung eine – vom Amtsrichter nicht unterzeichnete – „Leseabschrift“ des Einstellungsbeschlusses. Hier lautet die letzte Zeile:

„Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und Adhäsionskläger werden dem Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).“

Im Anschluss an jene Einstellung wurden auf entsprechende Anträge der Nebenkläger(vertreter) vom Rechtspfleger beim AG Kosten gegen den ehemaligen Angeklagten in der jeweils beantragten Höhe festgesetzt. Hiergegen wendet sich der ehemalige Angeklagte mit seinen gegen beide Kostenfestsetzungen eingelegten sofortigen Beschwerden. Hiergegen legte der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten jeweils sofortige Beschwerde ein,

Die sofortigen Beschwerden waren nach Auffassung des LG begründet, da es an einer für die beantragten Kostenfestsetzungen erforderlichen Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü. fehle:

„Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren an die bestandskräftige Kostengrundentscheidung gebunden, die auch nicht – worauf die Kammer bereits bei der dagegen eingelegten Beschwerde des (Verteidigers des) ehemaligen Angeklagten hingewiesen hat – mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.

Im vorliegenden Verfahren fehlt es jedoch an einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü., die Grundlage für die vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren getroffenen Entscheidungen sein könnte.

Der Amtsrichter hat am 21. Mai 2024 in dem Beschluss über die endgültige Verfahrenseinstellung folgende Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenklage getroffen:

„Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).“

(Nur) jenen Beschluss hat der Amtsrichter unterschrieben.

Aus dieser vom Amtsrichter getroffenen Entscheidung wird nicht ersichtlich, ob mit den Abkürzungen „d. Nebenkl.“ „der Nebenkläger“ (Plural) oder „des Nebenklägers“ (Singular), hier gegebenenfalls welcher der beiden Nebenkläger, gemeint sein soll.

Dass in der – vom Amtsrichter nicht erneut unterzeichneten – Leseabschrift die vom Richter gefasste Abkürzung als „der Nebenkläger“ (Plural) ausgeschrieben worden ist, entspricht lediglich einer Auslegung der Kanzlei/Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Es ist aber weder Aufgabe der Kanzlei/Geschäftsstelle, noch ist diese dazu befugt, nicht eindeutige Abkürzungen des Amtsrichters, noch dazu solche mit rechtsgestaltender Bedeutung, auszulegen. Dass die Kanzlei/Geschäftsstelle zudem der Entscheidung des Amtsrichters, die sich einzig auf „die notwendigen Auslagen d. Nebenkl.“ erstreckt hat, auch noch eine Entscheidung über die notwendigen Kosten „der Adhäsionskläger“ hinzugefügt hat, lässt sich ebenfalls nicht rechtfertigen. Eine Entscheidung dahingehend, dem (ehemaligen) Angeklagten die „notwendigen Auslagen der (…) Adhäsionskläger“ aufzuerlegen, hat der Amtsrichter nicht getroffen.

Der Rechtspfleger hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren daher allein auf die Entscheidung des Amtsrichters zu stützen, wonach die „notwendigen Auslagen d. Nebenkl.“ dem Angeklagten auferlegt worden sind.

Auf der Grundlage der Entscheidung des Amtsrichters ist es dem Rechtspfleger aber verwehrt, Kosten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten festzusetzen, da diese Kostengrundentscheidung den Kostengläubiger nicht hinreichend konkret benennt. Ob der Amtsrichter mit seiner Kostengrundentscheidung die notwendigen Auslagen des Nebenklägers H. oder des Nebenklägers Hü. oder die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger gemeint hat, lässt sich weder dem Beschluss selbst entnehmen, noch ist der amtsrichterliche Wille durch Auslegung zu ermitteln.

Einer Auslegung wäre der Beschluss nur dann zugänglich, wenn der Wille des Amtsrichters aus dem sonstigen Inhalt des von ihm unterzeichneten Beschlusses selbst hinreichend erkennbar wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Ob der Amtsrichter bei der Beschlussfassung nur einen der beiden Nebenkläger – und gegebenenfalls welchen – oder beide gemeinsam im Blick hatte, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Weder im Beschlussrubrum noch im sonstigen Text des Beschlusses wird ein Nebenkläger oder werden beide Nebenkläger genannt.

Über den Beschluss selbst den gesamten Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen und daraus zu ermitteln, welche Entscheidung der Amtsrichter – vermutlich – gemeint hat, ist weder dem Rechtspfleger noch der Beschwerdekammer gestattet. Abgesehen davon würde selbst dies im vorliegenden Fall keine eindeutige Auslegung zulassen. Zwar hat der Amtsrichter dem Verteidiger, dem damaligen Angeklagten und den Nebenklagevertretern vor der endgültigen Verfahrenseinstellung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bei der endgültigen Einstellung die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger „dem Beschuldigten“ aufzuerlegen. Hierzu hat der Verteidiger des damaligen Angeklagten jedoch in Bezug auf beide Nebenkläger Ausführungen gemacht, weshalb von dieser Auferlegung jeweils abzusehen sei. Ob der Amtsrichter diesen Ausführungen zumindest für einen Nebenkläger hat folgen wollen, ergibt sich aus seiner Entscheidung nicht.

Dass die amtsgerichtliche Entscheidung keine ausdrückliche Bestimmung dahingehend enthält, dass – ausnahmsweise (§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1, S. 1 3 StPO) – davon abgesehen wird, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten, könnte allenfalls dann als Auslegungshilfe („durch Schweigen“ hinsichtlich der Ausnahme) herangezogen werden, wenn der vom Amtsrichter unterschriebene Beschluss im Übrigen vollständig wäre und deshalb möglicherweise Schlüsse aus einem „bewussten“ Schweigen gezogen werden könnten. Hier war der Beschluss aber – wie bereits dargestellt – auch in anderer Hinsicht unvollständig (Benennung der Nebenkläger, Entscheidung über die Kosten und Auslagen der Adhäsionsverfahren), so dass kein Rückschluss zulässig ist, welche Angaben der Amtsrichter bewusst weggelassen und welche Angaben er vergessen hat.

Jede weitere Auslegung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Bindung des Rechtspflegers an den materiellen Inhalt der Kostenentscheidung entfallen würde und ihm – und der Beschwerdekammer – eine nochmalige Überprüfung der Kostengrundentscheidung und – im Extremfall – eine Korrektur der Entscheidung nach dem Ermessen des Rechtspflegers beziehungsweise der Beschwerdekammer ermöglichen würde. Gerade dies soll die Trennung von Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsverfahren jedoch verhindern.“

III.

In Ermangelung einer Kostengrundentscheidung, welche eine Kostenfestsetzung zugunsten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten rechtfertigen könnte, waren die jeweiligen Kostenfestsetzungsanträge der (Prozessbevollmächtigten der) Nebenkläger H. und Hü. zurückzuweisen.

IV.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung kann dahingestellt bleiben, ob sich diese als Teil des Beschwerdeverfahrens nach StPO-Grundsätzen richtet (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 464b, Rn. 6 m. w. N.) oder ob auch insoweit § 464b S. 3 StPO heranzuziehen ist und demnach die Vorschriften der ZPO gelten (vgl. Mümmler, JurBüro 1983, 735). Eine Auferlegung von Kosten und Auslagen auf die Staatskasse scheidet jedenfalls aus, da die Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den ehemaligen Angeklagten nicht beteiligt ist. Nach strafprozessualen Grundsätzen wäre daher der ehemalige Angeklagte aufgrund des Erfolges seiner Beschwerde(n) jedenfalls von jeder Kostenlast freizustellen (§§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO). In Ermangelung eines anderen Kostengegners und aufgrund des Umstandes, dass die Nebenkläger das jeweils sie betreffende Kostenfestsetzungsverfahren verursacht haben, verbleiben nur sie als Schuldner der Beschwerdeverfahrenskosten und der darin entstandenen notwenigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten. Dieselbe Kostenfolge gilt aber auch bei einer Anwendung der Vorschriften der ZPO, hier aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Schulz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 104, Rn. 119 m. w. N.).“

Ich meine: Arbeitsersparnis ist ja ganz schön, aber, wenn man dadurch anderen (unnötige) Arbeit macht, vielleicht doch nicht so schön 🙂 .

Nachholung einer Kosten-/Auslagenentscheidung, oder: Reparatur nur durch das Beschwerdegericht

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Am Kosten- und Gebührentag habe ich dann zunächst den OLG Naumburg, Beschl. v. 26.06.2026 -1 Ws 213/26 B-Sonst – zur Nachholung einer (teilweise) unterbliebenen Kosten- und Auslagenentscheidung. Die Frage spielt ja in der Praxis immer wieder eine Rolle.

Hier hatte das LG eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss des AG „auf deren Kosten“ zurückgewiesen. Gegen die unterlassene Auslagenentscheidung wendet sich nun der Verurteilte mit seinem Antrag auf Ergänzung des Kostenausspruchs. Hilfsweise hatte er gegen die unterlassene Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Die Strafkammer hat eine Ergänzung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht vorgenommen und die die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat den Beschluss der Strafkammer dann dahingehend ergänzt, dass die dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen die Landeskasse zu tragen hat:

„Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat das Folgende ausgeführt:

„Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die unterbliebene Kostenentscheidung ist gesondert überprüfbar und damit gemäß § 309 Abs. 2 StPO durch das Beschwerdegericht änderbar. Lediglich das Instanzgericht ist gehindert, die – möglicherweise versehentlich – unterlassene Kostenentscheidung im Wege der Berichtigung nachzuholen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1996 – 2 StR 150/96 –, juris).

Hat die Staatsanwaltschaft – wie hier – erfolglos ein Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten eingelegt, sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1StPO). Fehlt eine Kostenentscheidung oder ist sie unvollständig, kann eine Berichtigung nur i.R.d. sofortigen Beschwerde erfolgen. Mit dieser kann insbes. das Unterbleiben der Kostenentscheidung gerügt werden (BVerfG NJW 2010, 360). Ist die Entscheidung hingegen rechtskräftig, kann der Kostenausspruch nach § 33a nachgeholt oder berichtigt werden (BeckOK StPO/Niesler, 59. Ed. 1.1.2026, StPO § 464 Rn. 10, beck-online). Davon dürfte hier indes nicht auszugehen sein, da der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger rechtzeitig sofortige Beschwerde – beschränkt auf die Kostenfolge – eingelegt hat.“

Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.“

So und genau so geht es. Eine nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung durch das entscheidende Gericht ist unzulässig, aber: Es muss gegen die (unvollständige) Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO sofortige Beschwerde eingelegt werden. Dann kann das Beschwerdegerich tätig werden.

Steht so alles auch im RVG-Kommentar 🙂 .

StGB III: Körperliche Berührung oberhalb der Kleidung, oder: Sexuelle Belästigung

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Und als dritte Entscheidung kommt dann hier noch der BayObLG, Beschl. v. 03.07.2026 – 202 StRR 31/26.

Der Angeklagte ist vpm LG wegen sexueller Belästigung in mehreren Fällen verurteilt worden. Dagegen die Revision des Angeklagten,die hinsichtlich der Strafzumessung einen Teilerfolg hatte. Zur Sache führt das BayObLG aus:

„a) Die Schuldsprüche wegen sexueller Belästigung in drei Fällen gemäß §§ 184i Abs.1, 53 StGB weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte die Geschädigte A, beide als Angehörige der Bundespolizei zur theoretischen Ausbildung in X stationiert, im Rahmen des Besuchs eines Weihnachtsmarktes und einer Wanderung bei insgesamt drei Gelegenheiten jeweils von schräg hinten gegen ihren Willen mit einer gezielten, streifenden Bewegung kurzzeitig über der Kleidung am Gesäß berührt, nachdem die Geschädigte ihm bereits einige Zeit zuvor nach ähnlichen Vorfällen unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie dieses Verhalten nicht akzeptiere und er dies unterlassen solle.

(1) Diese Feststellungen belegen in ausreichender Weise, dass sich der Angeklagte in drei Fällen wegen sexueller Belästigung strafbar gemacht hat.

Das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ ist anhand der Auslegungskriterien zu bestimmen, welche die Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB entwickelt hat.

Demnach kann eine Berührung sowohl objektiv (nach dem äußeren Erscheinungsbild) als auch subjektiv (nach den Umständen des Einzelfalls) sexuell bestimmt sein (BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 4 StR 570/17 = BGHSt 63, 98). Die Vorschrift setzt jedoch eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB nicht voraus, sondern hat das Ziel, Verhalten auch unterhalb dessen Schwelle zu pönalisieren (vgl. BGH a.a.O.; Urt. v. 26.04.2017 ? 2 StR 580/16; Fischer/Fischer StGB 73. Aufl. § 184i Rn. 2). Eine Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 4 StR 570/17).

Die Annahme einer Berührung in sexuell bestimmter Weise ist insbesondere naheliegend, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen, wie etwa das „Begrapschen“ des Gesäßes (vgl. BT-Drs. 18/9097 S. 30).

Nach diesem Maßstab hat der Angeklagte die Geschädigte in sexuell bestimmter Weise berührt. Der Kontakt am Gesäß greift erkennbar in die Intimsphäre einer Person ein und wird als nicht sozialübliche Vertrautheit wahrgenommen, die eine sexuelle Konnotation besitzt und einer, in einer besonders nahen (geschlechtlichen) Beziehung stehenden Person vorbehalten ist. Eine über ein kollegiales Verhältnis hinausgehende oder gar sexuelle Verbindung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ergibt sich aus den Feststellungen jedoch nicht. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil ständig die Nähe der Geschädigten gesucht hat. Inhalt und Begleitumstände seines Verhaltens belegen daher, dass er die Grenzen zum bloßen Ärgernis, zur bloßen Ungehörigkeit oder Distanzlosigkeit, wie es zum Beispiel das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange darstellen, erkennbar überschritten hat (vgl. LK/Hörnle StGB 13. Auflage § 184i Rn. 10). Das Verhalten des Angeklagten hat damit die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten tangiert, sich über ihre ablehnende Entscheidung hinweggesetzt und in der Folge ihre Selbstbestimmungsfreiheit in sexuellen Angelegenheiten verletzt.

(2) Ohne Rechtsfehler ist die Kammer davon ausgegangen, dass der subjektive Tatbestand in den genannten Fällen erfüllt ist. Der Angeklagte war bereits zuvor von der Geschädigten auf sein übergriffiges Verhalten aufmerksam gemacht worden zusammen mit der Aufforderung, Berührungen zu unterlassen. Dass er absichtliche, sexuell motivierte Berührungen in Abrede stellt, ändert daran nichts. Die Kammer war nicht gehalten, der Einlassung Glauben zu schenken, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit solcher Äußerungen maßgeblich von der Sichtweise eines objektiven Dritten abhängt (BeckOK/Ziegler StGB [Stand: 01.05.2026] § 184i Rn. 9).“

Es hatte im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche des LG Revision eingelegt und insoweit die Ausführungen des LG in den Fällen zur subjektiven Seite gerügt. Die Revision hatte Erfolg. Dazu stelle ich aber hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Im Rahmen des § 184i Abs. 1 StGB genügt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bedingter Vorsatz. Jedenfalls außerhalb von Beziehungen und bereits vorausgegangenen einvernehmlichen Annäherungen, aus denen auf Interesse an sexuellem Körperkontakt geschlossen werden kann, liegt es fern, bei Berührungen solcher Art davon auszugehen, der Täter habe eine Belästigung nicht wenigstens für ernstlich möglich gehalten.

Wegen der Strafzumessung komme ich auf den Beschluss zurück.

StGB II: War der Angeklagte Gehilfe oder Mittäter?, oder: Nicht nur „Kundschafter“, sondern auch Fahrer

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Im zweiten Posting geht es dann mal wieder in den allgemeinen Teil des StGB. Es geht im BGH, Urt. v. 17.02.2026 – 6 StR 136/25 – nämlich um die Frage: War der Angeklagte M „nur“ Gehilfe der Raubtaten – davon ist das LG ausgegangen – oder war er Mittäter. Die StA hatte gegen das Urteil das LG zulasten des Angeklagten Revision eingelegt. Mit Erfolg. Der BGH geht – wie die StA – auch von Mittäterschaft aus.

Wegen des umfangreicheren Sachverhalts verweise ich auf die Volltext. Zur Sache führt der BGH aus:

„2. Die Einstufung der Tatbeiträge des Angeklagten M. als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) erweist sich als rechtsfehlerhaft und führt auf die zu Ungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sie sich demgegenüber nach seinem Willen in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 6 StR 210/24, Rn. 9; vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, Rn. 14; jeweils mwN). Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Stets muss sich die Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH aaO).

b) Daran gemessen wird die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten M. als bloße Beihilfe dem Ausmaß und Gewicht seiner Tatbeteiligung nicht gerecht. Bei seiner wertenden Gesamtbetrachtung hat das Landgericht die Feststellungen nicht ausgeschöpft und Umstände, die für eine mittäterschaftliche Beteiligung sprechen können, unberücksichtigt gelassen. Es hat nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe nicht nur die Tatorte auskundschaftete, sondern sich mit dem Fahrer J. vor der Tat traf, während der Tat anwesend war und den „Ra. “ nach der zweiten Tat über die Höhe der Tatbeute informierte. Im Fall II.4 der Urteilsgründe wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er die unmittelbar handelnden Täter zum Tatort fuhr, dort wartete und seinen Anteil an der Beute erhielt. Im Fall II.6 der Urteilsgründe bereitete er die Tat durch Internetrecherchen vor und wartete auf einem Parkplatz gegenüber dem Tatort. Im Fall II.7 der Urteilsgründe hielt er sich bei den Haupttätern auf und schickte dem Fahrer für die Abholung den gemeinsamen Standort. Im Fall II.8 war der Angeklagte wiederum bei den unmittelbar handelnden Tätern und feierte anschließend mit ihnen in einem Hotelzimmer. In den Fällen II.10 und 11 der Urteilsgründe hielt er sich wiederum im Fahrzeug für die Abholung bereit. Darüber hinaus wäre in die Bewertung neben dem erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresse des Angeklagten und der Bedeutung seiner Anwesenheit für den Tatentschluss der jungen Haupttäter auch einzustellen gewesen, dass der Angeklagte die meisten, in einem engen Zeitraum ausgeführten Taten nicht nur vorbereitete, sondern stets in Tatortnähe war und, ohne selbst gefahren zu sein, einen Beuteanteil erhielt.

c) Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Haupttaten und den jeweiligen Unterstützungshandlungen des Angeklagten sind von dem Wertungsfehler nicht betroffenen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).“

StGB I: Heimliche private Aufnahme der Vernehmung, oder: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

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Am heutigen Donnerstag gibt es dann drei StGB-Entscheidungen, und zwar zweimal BGH und einmal BayObLG.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2026 – 3 StR 97/26. Die Entscheidung hat einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen verurteilt. Nach den Feststellungen des LG war der Angeklagte im März 2024 auf eigene Initiative bei einer Polizeiinspektion erschienen, um geständige Angaben zu einem Einbruchdiebstahl zu machen. Von der anschließenden Vernehmung und deren Fortsetzung einige Tage später fertigte er jeweils ohne Wissen und Einwilligung des die Vernehmung durchführenden Kriminalbeamten eine Tonaufnahme mit einem in seiner Kleidung verborgenen Mobiltelefon.

Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„2. Die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Der Schuldspruch wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen begegnet keinen Bedenken.

aa) Die Vernehmung des Angeklagten durch den Kriminalbeamten stellte „das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen“ im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

Nichtöffentlich sind verbale Äußerungen, die nach dem Willen der sich äußernden Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten, durch persönliche oder sachliche Beziehungen unverbundenen Personenkreis wahrnehmbar sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2022 – 3 RVs 28/22, StV Spezial 2023, 53; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21, NJW 2022, 3300 Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306). Der dienstliche Zusammenhang einer Äußerung nimmt ihr für sich genommen nicht den nichtöffentlichen Charakter (s. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Dresden, Urteil vom 24. September 2019 – 4 U 1401/19, ZUM-RD 2020, 23 (24); OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 1978 – 2 Ss 241/78, NJW 1979, 1513; zur Beschuldigtenvernehmung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 – 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 1739/04, NJW 2011, 1859 Rn. 27).

Für eine Einschränkung dahin, dass dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten nicht vom Tatbestand erfasst seien (so für Polizeibeamte Roggan, StV 2020, 328, 330; offenlassend BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 BvR 975/25, NJW 2025, 3215 Rn. 10), ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Auch ansonsten besteht dafür kein Grund. Dass die Norm im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs verortet ist, den der Gesetzgeber zugleich als geschütztes Individualrechtsgut angesehen hat (s. BT-Drucks. 7/550, S. 236), spricht nicht für eine einengende, bestimmte Personen von dem Anwendungsbereich ausnehmende Auslegung. Amtsträgern kommen ebenfalls Persönlichkeitsrechte zu; deren wirksamer Schutz liegt im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR 986/25, NJW 2026, 1656 Rn. 36; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 – 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547). Für den betreffenden Personenkreis kann der Dienst Teil des persönlichen Lebensbereichs sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 OLG 4 Ss 105/22, juris Rn. 14).

bb) Der Angeklagte stellte die akustischen Aufnahmen der Vernehmungen mittels Smartphones unbefugt her; denn ein Rechtfertigungsgrund für sein Vorgehen fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306; BT-Drucks. 7/550, S. 236). Insbesondere war es unter den gegebenen Umständen weder nach § 34 StGB noch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f VO (EU) 2016/679 (DSGVO) rechtmäßig. Hierfür kommt es auf die Einlassung des Angeklagten nicht entscheidend an, er habe einmal „schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten gemacht“ und etwas „in der Hand“ haben wollen. Es ist nach dem pauschalen Vorbringen bereits zweifelhaft, dass für ihn Anlass zur Sorge bestand, seine berechtigten Interessen würden bei der Vernehmung nicht gewahrt. Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls kein Erfordernis für heimliche Tonaufnahmen, da vorrangig auf verfahrensrechtlich zur Verfügung stehende Möglichkeiten zurückzugreifen ist (vgl. zur Inanspruchnahme staatlicher Hilfe BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 StR 185/23, NStZ 2024, 538 Rn. 6 mwN). Eine nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. dazu etwa MüKoStPO/Schuhr, 2. Aufl., § 136 Rn. 53a ff.) mögliche Aufzeichnung seiner Vernehmung begehrte er nicht.“