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StPO I: Ein völlig ungeeignetes Beweismittel“?, oder: War das Beweismittel „absolut untauglich“?

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Heute gibt es dann ein wenig StPO.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 09.04.2026 – 4 StR 571/25. Es geht noch einmal um die Ablehnung eines Beweisantrages wegen völliger Ungeeignetheit.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg:

„Nach den Feststellungen kannten sich der Angeklagte und der Geschädigte seit mehreren Jahren aus der Drogenszene. Sie verband ein freundschaftliches, aber auch geschäftliches Verhältnis, da der Geschädigte in der Vergangenheit seine Betäubungsmittel teilweise vom Angeklagten bezog. Anfang 2023 waren beide in der JVA B. inhaftiert. Nach ihrer Entlassung kam der Geschädigte spätestens am 27. März 2023 in den Besitz einer Bargeldsumme in Höhe von mindestens 23.050 Euro, wovon auch der Angeklagte erfuhr. Als er sich an diesem Tag gemeinsam mit zwei weiteren unbekannten Personen in der Wohnung des Geschädigten aufhielt, fasste er den Entschluss, das Bargeld notfalls unter Einsatz von Drohung und Gewalt an sich zu nehmen, um es für sich zu verwenden. Der Angeklagte hatte Kokain mitgebracht und den Geschädigten entgegen seiner üblichen Gepflogenheit zum gemeinsamen Konsum einer „Linie“ eingeladen. Sodann forderte er immer drängender die Herausgabe des Bargeldes, versetzte dem Geschädigten mindestens eine Ohrfeige und holte schließlich ein Klappmesser aus seiner Hosentasche hervor, welches er aufklappte und dem Geschädigten aus kurzer Distanz zum Nachdruck seiner Forderung auf Höhe der Brust vorhielt. Dieser machte daraufhin durch das geöffnete Fenster Passanten mit Hilfeschreien auf sich aufmerksam und forderte eindringlich, die Polizei zu rufen, da er in seiner Wohnung von Personen bedroht werde und diese ihm sein Geld wegnehmen wollten. Schließlich entschloss sich der Geschädigte, der das Bargeld in seiner Kleidung verwahrte und keinesfalls hergeben wollte, aus Angst vor dem angedrohten Messereinsatz aus seinem Fenster im zweiten Stockwerk auf die Straße zu springen. Durch seinen Sturz, der durch das Hängenbleiben an einem Wandvorsprung unterbrochen wurde, zog er sich mehrere Frakturen zu und erlitt innere Blutungen. Um den Geschädigten bildete sich eine Menschentraube, zu der auch der aus dem Haus gelaufene Angeklagte mit einem Begleiter hinzukam und der die Umstehenden aufforderte, den Geschädigten festzuhalten, da dieser etwa 23.000 Euro bei sich habe. Unterdessen kniete sein Begleiter nieder und nestelte an der Kleidung des Geschädigten. Dieser wurde jedoch durch einen Zeugen und weitere Helfer so konsequent abgeschirmt, dass der Angeklagte erkannte, nicht mehr ungehindert an das Geld zu gelangen, und sich entfernte.

II.

Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand.

1. Die gegen die Ablehnung eines auf Vernehmung dreier Zeugen gerichteten Beweisantrags des Angeklagten vorgebrachte Verfahrensrüge ist begründet, da die Strafkammer den Antrag mit der hierfür gegebenen Begründung nicht ablehnen durfte.

a) Der Verteidiger des Angeklagten stellte in der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2025 einen Antrag auf Vernehmung dreier Zeugen, die am 1. März 2024 in einem gegen den Geschädigten vor dem Amtsgericht Bremen geführten Strafverfahren als Richterin, Staatsanwalt und Protokollführerin an der Hauptverhandlung teilgenommen hatten. Gegenstand dieses Verfahrens waren dieselben Vorgänge wie im hiesigen Verfahren. Diese Zeugen sollten bekunden, dass der Geschädigte in dieser Hauptverhandlung im Rahmen seiner Einlassung zur Sache sechs im Einzelnen ausgeführte Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte, die teilweise deutlich von seinen Angaben als Zeuge in der hiesigen Hauptverhandlung abwichen und inzwischen auch zum Teil bereits widerlegt seien. Dadurch werde belegt, dass der Geschädigte in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten die Unwahrheit gesagt habe, zu einer „faktenbasierenden Zeugenaussage“ nicht in der Lage sei und einen Hang zu Falschangaben habe. Dies werde dazu führen, dass seine Aussage im Hinblick auf das Tatgeschehen in der Wohnung als nicht glaubhaft zu bewerten sei. Das Landgericht wies den Beweisantrag mit der Begründung zurück, dass die Vernehmung der Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass der Geschädigte einen Hang habe, Falschangaben zu tätigen, „ungeeignet“ sei. Im Verfahren vor dem Amtsgericht habe dem Geschädigten als Angeklagtem keine Wahrheitspflicht oblegen.

b) Mit dieser Begründung durfte das Landgericht den Beweisantrag nicht ablehnen.

aa) Soweit die Strafkammer dabei auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO abgestellt haben sollte, vermag dies die Ablehnungsentscheidung nicht zu tragen.

Völlig ungeeignet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit diesem Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die absolute Untauglichkeit muss sich dabei aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 – 2 StR 142/21 Rn. 31; Beschluss vom 27. Mai 2009 – 1 StR 218/09 Rn. 6 f.; Beschluss vom 15. September 1994 – 1 StR 424/94, NStZ 1995, 45; Urteil vom 27. April 1993 – 1 StR 123/93, juris Rn. 3; Urteil vom 6. Juli 1988 – 2 StR 315/88, juris Rn. 13). Hieran gemessen, schied eine Einstufung der benannten Zeugen (Richterin, Staatsanwalt und Protokollführerin) als völlig ungeeignete Beweismittel in Bezug auf Beweisbehauptungen zum Inbegriff der Hauptverhandlung, an der sie in den benannten Rollen teilgenommen haben, ersichtlich aus.

bb) Soweit die Strafkammer durch den Hinweis, dass der Geschädigte in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung als Angeklagter nicht zur Wahrheit verpflichtet gewesen sei, zum Ausdruck bringen will, dass sie auch im Fall einer Bestätigung der Beweisbehauptungen die Glaubhaftigkeit der zeugenschaftlichen Angaben des Geschädigten in der hiesigen Hauptverhandlung nicht in Zweifel ziehen würde, könnte hierin eine Ablehnung des Beweisantrags als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) zu sehen sein. Den sich hieraus ergebenden Begründungsanforderungen wird der Ablehnungsbeschluss aber ebenfalls nicht gerecht.

Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, weil sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt wird, ist mit konkreten Erwägungen zu begründen. Aus ihnen muss sich ergeben, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18 Rn. 9 mwN). Diese Anforderungen vermag die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu erfüllen, da sie über den bloßen Hinweis auf die fehlende Wahrheitspflicht hinaus keine weitergehende Begründung enthält. Eine solche war hier mit Blick auf das Gewicht der unter Beweis gestellten Indiztatsachen aber erforderlich.

c) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht das Urteil auch (§ 337 Abs. 1 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Erhebung des beantragten Zeugenbeweises zu einer anderen Beurteilung des Tathergangs gekommen wäre.“

Lösung zu: Ich habe dann mal eine Frage: Was ist mit den Reisekosten nach Umzug des Mandanten?

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Und dann noch die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag. Da hatte ich gefragt: Ich habe dann mal eine Frage: Was ist mit den Reisekosten nach Umzug des Mandanten?

Meine Antwort ist kurz und knapp ausgefallen, und zwar:

„Moin, ja (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rdn 269).“

Und wem das zu knapp ist, der kann das bitte <<Werbemodus an>< bei Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, nachlesen, den man hier bestellen kann 🙂 <<Werbemodus aus>>.

 

Unterschrift II: Fristgerechte Fertigstellung des Urteils, oder: Verhinderung durch Abordnung?

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Und als zweite Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 15.05.2026 – 1 StR 119/26.

Es geht in dieser Entscheidung um § 338 Nr. 7 StPO, also rechtzeitige Fertigstellung des Urteils. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Die hatte mit dem Geltendmachen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 7 StPO) Erfolg, das Landgericht habe das Urteil nicht innerhalb der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht, weil der Vorsitzende zu Unrecht die Verhinderung eines beisitzenden Richters vermerkt habe (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO) Erfolg:

„1. Der Vorsitzende der Strafkammer stellte am 23. Januar 2026 fest, Richter am Landgericht Me., der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hatte, sei „infolge einer Abordnung nicht mehr am Landgericht M. tätig und daher an der Signatur verhindert“. Diesen Verhinderungsvermerk signierte der Vorsitzende. Die Urteilsabsetzungsfrist endete am 27. Januar 2026. Tatsächlich befand sich Richter am Landgericht Me., der an das Oberlandesgericht K. abgeordnet war, am 23. Januar 2026 an seinem Wohnort in M.. Da sein beim Landgericht eingerichtetes Nutzerkonto infolge seiner Abordnung gesperrt war, hätte er darüber nicht auf die elektronisch geführte Urteilsmappe zugreifen können. Jedenfalls hätte der abgeordnete Richter aber mit seiner ihm weiterhin zur Verfügung stehenden Signaturkarte über das Lesegerät eines Kollegen das Urteil signieren können. Dieser Möglichkeit war sich der Vorsitzende bei Anbringen des Verhinderungsvermerks entsprechend seiner dienstlichen Stellungnahme vom 17. März 2026 nicht bewusst. Er erforschte sie vielmehr erst am 16. März 2026 auf Nachfrage des Sachbearbeiters des Generalbundesanwalts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich Richter am Landgericht Me. am 23. Januar 2026 in M. befand.

2. Mit dieser Verfahrensweise ist § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StPO verletzt.

a) Die Abordnung eines Richters an ein anderes Gericht kann infolge der dadurch bedingten Ortsabwesenheit oder Erledigung der damit verbundenen Dienstgeschäfte eine tatsächliche Verhinderung begründen. Innerhalb dieses „grundsätzlich tragenden Grundes“ hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden des Tatgerichts bei Unterzeichnung des Urteils lediglich daraufhin zu überprüfen, ob dieser den ihm eingeräumten Spielraum (vorzugswürdig mit den älteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Erfassen von Zweckmäßigkeitserwägungen als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu deuten, später aber auch als Beurteilungsspielraum bezeichnet) in rechtsfehlerhafter Weise überschritten hat oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, Rn. 6, 10 f.; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3; Beschluss vom 30. Mai 1988 – 1 StR 176/88 Rn. 1, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1). Daneben besteht die Pflicht des Vorsitzenden bei Ausschöpfen der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Urteilsabsetzungsfristen, ausreichende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Unterzeichnung des Urteils durch den abgeordneten Richter zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 3 StR 95/11 Rn. 14; Beschluss vom 26. April 2006 – 5 StR 21/06 Rn. 2, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 6; jeweils mwN). Auch insoweit ist – nicht anders als etwa bei Urlaub oder Krankheit – die revisionsgerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 352/15 Rn. 14).

b) Hier bleibt nach dem Vermerk offen, ob der Vorsitzende von einer Verhinderung des beisitzenden Richters aus tatsächlichen oder aber aus rechtlichen Gründen ausgegangen ist; letzteres stünde dem Signieren nicht entgegen, solange der Abgeordnete nicht seinen Status als Richter verloren hat (vgl. BGH aaO; ferner BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 – 5 StR 513/18 Rn. 2-4 und vom 19. August 1992 – 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 jeweils zur Abordnung eines Richters auf Probe an die Staatsanwaltschaft). Jedenfalls hat der Strafkammervorsitzende von seinem Spielraum irrtümlich keinen Gebrauch gemacht. Denn er hat weder die Umstände für eine tatsächliche Verhinderung aufgeklärt und daher auch nicht gegeneinander abgewogen noch sich mit der neuen Rechtslage vertraut gemacht. Allein das Sperren des Nutzerkontos hat keine generelle faktische Verhinderung begründet. Es ist auch nach der ausführlichen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 17. März 2026 nicht ersichtlich, warum er sich nicht bereits im Januar 2026 vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist bemüht hat, die Unterzeichnung des abgeordneten Richters auf elektronischem Weg zu organisieren. Die Nachforschungen vom 16. März 2026 bei der IT-Stelle des Landgerichts hätte er bereits vor dem 27. Januar 2026 anstellen können und müssen. Daher ist dem Vorsitzenden vor dem fristgerechten Verakten des Urteils ein praktikabel erscheinender Lösungsversuch durch Nutzen eines anderen Lesegeräts verborgen geblieben. Auch eine Unterschrift des abgeordneten Richters mit anschließender Überführung in die elektronische Mappe hat der Vorsitzende offensichtlich nicht in den Blick genommen (§ 32e StPO; vgl. zur Übertragung eines unterschriebenen Hauptverhandlungsprotokolls in die elektronische Akte BGH, Beschlüsse vom 19. März 2026 – 1 StR 25/26).“

Unterschrift I: Anforderungen an die einfache Signatur, oder: Nicht lesbare handschriftliche Unterschrift

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Entscheidungen des BGH zur Unterschrift.

Zunächst der BGH, Beschl. v. 27.04.2026 – 1 StR 174/26 – zur „richtigen Signatur“ durch einen Rechtsanwalt.

Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilugn als unzulässig verworfen:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die – nicht qualifiziert signierte – Revisionsbegründungschrift ist zwar auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO eingereicht worden; indes genügt die nicht lesbare handschriftliche Unterschrift, die lediglich mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ versehen ist, nicht den Anforderungen an eine „einfache“ Signatur im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, BGHR StPO § 32a Abs. 3 Signatur 1 Rn. 9 f. mwN). Die maschinenschriftliche oder sonst lesbare Anbringung des bürgerlichen Namens des Verteidigers war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil auf dem Briefkopf der Revisionsbegründungsschrift nur der Verteidiger aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 – XII ZB 599/23 Rn. 9 mwN).“

Das kann doch nicht so schwierig sein, oder?

Rechtskräftig festgestellte OWi in der Probezeit, oder: Wer zu spät kommt……

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In diesem zweiten Posting stelle ich den OVG Schleswig, Beschl. v. 25.o6.2026 – 4 LA 49/26 – vor, der sich zu Maßnahmen nach einem Verkehrsverstoß während der Probezeit äußert. Es geht um die Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit.

Gegen die Betroffene war ein rechtskräftigern Bußgeldbescheid wegen einer außerhalb geschlossener Ortschaften begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h ergangen. Die Betroffene hatten keinen Einspruch eingelegt.

Die Verwaltungsbehörde hatte dann für die Betroffene als (Noch)Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Dagegen hatte die Betroffene eingewendet, dass sie den Verkehrsverstoß nicht begangen habe. VG und OVG sagen: Zu spät:

„Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass das Verwaltungsgericht in dem Urteil die Grenzen der Bindungswirkung nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG in dem Falle einer evidenten inhaltlichen Unrichtigkeit des zugrunde liegenden Bußgeldbescheides verkannt habe.

Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 des § 2a Abs. 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

Soweit ersichtlich hat die Rechtsprechung die angesprochene Frage, ob im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Bindung geboten sein kann, wenn die zugrunde liegende Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, bislang stets offengelassen (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a StVG Rn. 30 m. w. N.).

Aus Sicht des Senats spricht vieles gegen eine solche einschränkende Auslegung. Der Wortlaut des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG sieht keine Ausnahme vor. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, mit dieser Regelung klarzustellen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG – ebenso wie die Gerichte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser gebundenen Entscheidung – „in vollem Umfang“ an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebunden sind und nicht noch einmal prüfen müssen, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen hat (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 67). Diese gesetzliche Bindung dient der Verfahrensökonomie. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint die Annahme einer ungeschriebenen Ausnahme im Einzelfall nicht als geboten. Die Ausgestaltung des Spannungsverhältnisses von materieller (Einzelfall-) Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 – 1 BvL 106/53 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 14. März 1963 – 1 BvL 28/62 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 8. November 1967 – 1 BvR 60/66 -?, Ls. 1 und Rn. 19). Er trifft grundsätzlich – wie hier – die Entscheidungen darüber, welche Möglichkeiten zur Korrektur einer (möglichen) Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen das Recht vorsieht und ab welchem Punkt eines Verfahrens auf die Bestandskraft und Rechtskraft von Entscheidungen abzustellen ist. Die in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG vorgesehene Bindung an die Vorentscheidung begegnet auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken, weil es für Betroffene insbesondere hinreichend möglich ist, Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu suchen und auf diese Weise die belastende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vermeiden (vgl. ausführlich VGH München, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 11 ZB 21.164 -?, juris Rn. 14 ff. m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG und BVerwG). Zu der Parallelvorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG hat der Senat entschieden, dass auch der Fahrerlaubnisinhaber eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, die Rechtskraft wird durch Gewährung einer Wiedereinsetzung oder durch Wiederaufnahme des Verfahrens wieder durchbrochen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2017 – 4 MB 3/17 -?, juris Rn. 9).

Die Frage, ob selbst in Fällen, in denen eine evidente Unrichtigkeit vorliegt, strikt an der gesetzlichen Bindung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG festzuhalten oder aufgrund höherrangigen Rechts eine Ausnahme im Einzelfall geboten ist, bedarf auch im Falle der Klägerin keiner abschließenden Entscheidung.

Eine Ausnahme von der Bindung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG im Einzelfall muss – selbst im Falle einer evidente Unrichtigkeit – aus Sicht des Senats jedenfalls dann ausscheiden, wenn ein Betroffener es trotz bestehendem Anlass unterlässt, einen möglichen und ihm auch zumutbaren Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls auch die zur Durchbrechung der Rechtskraft vorgesehenen Rechtsbehelfe zu nutzen (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2006 – 11 CS 05.1880 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2006 – 3 Bs 298/05 -, juris Rn. 11; vgl. auch Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a Rn. 30; Trésoret, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. <Stand: 01.12.2025>, § 2a StVG Rn. 166). Unter diesen Umständen ist weder mit Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip, die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu begründen, dass – entgegen dem Wortlaut und Willen des Gesetzgebers – eine Ausnahme geboten ist.

Das Zulassungsvorbringen leistet eine solche Begründung nicht, obwohl das angefochtene Urteil hierzu Anlass gegeben hätte. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass die von der Klägerin jetzt angeführten Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend zu machen gewesen wären. Eine Korrektur des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes bei evidenter Unrichtigkeit des rechtskräftigen Bußgeldbescheides sei nicht geboten, wenn bei dem Betroffenen von einer fahrlässigen Unterlassung rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung im Ordnungswidrigkeitenverfahren auszugehen ist. Demgegenüber ist nichts zu erinnern. In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte der Einwand der Klägerin, dass eine andere Person das Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, vollumfänglich überprüft werden können. Die Klägerin hätte den Fahrer benennen und auf den jetzt verlangten Bildlichtabgleich hinwirken können. Als Halterin des Fahrzeuges erhielt sie einen Anhörungsbogen, so dass sie bereits hier entsprechende Angaben hätte machen können, statt diesen Bogen, wie sie vorträgt, nur an den eigentlichen Fahrer weiterzureichen. Sie war Adressatin des Bußgeldbescheides und es hätte ihr oblegen, rechtzeitig Einspruch einzulegen, wenn Anlass dazu bestand. Sie unterließ dies jedoch, obwohl es ihr möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Demgegenüber kann sie, wie bereits das Verwaltungsgericht ausführt, nun nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie einen Dritten mit der Einlegung des Einspruchs bzw. mit einer schlichten Mitteilung der Personalien des tatsächlichen Fahrzeugführers beauftragt und die tatsächliche Ausführung – vor Eintritt der Rechtskraft – auch nicht kontrolliert habe.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen, liegt keine „Fehlgewichtung des Verschuldensmaßstabes“ vor, wenn das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen von einem fahrlässigen Unterlassen spricht. Eines Verschuldens im strengen Sinne eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bedarf es nicht für die Feststellung, dass die Klägerin es unterließ, möglichen und zumutbaren Rechtsschutz zu suchen. Auch ihr Einwand, dass eine „Obliegenheitsverletzung“ nicht dazu führen dürfe, dass eine staatliche Sanktion (Aufbauseminar) ohne jegliche tatsächliche Grundlage (Täterschaft) Bestand habe, verkennt bereits, dass es nicht um die Sanktionierung einer Täterschaft geht. Die Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG dient der Gefahrenabwehr, für welche andere Grundsätze gelten als im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wie ausgeführt, ist ebenso zutreffend, dass es der Klägerin im eigenen Interesse oblegen hätte, rechtzeitig Einspruch einzulegen und so eine rechtskräftige Vorentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit den Eintritt der Voraussetzung für die Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verhindern. Im Rahmen des von dem Gesetzgeber vorgegebenen Verhältnisses von Ordnungswidrigkeitenverfahren und den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG soll § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gerade Konstellationen wie die vorliegende verhindern. Die nachträgliche Behauptung, dass die rechtskräftige Entscheidung zu Unrecht ergangen sei, weil eine andere Person die Ordnungswidrigkeit begangen habe, im verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuklären und nötigenfalls Beweis zu erheben, ist – schon weil die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens regelmäßig nicht vorliegen – mit einem Aufwand verbunden, welcher der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensökonomie offen zuwiderläuft.“