Kategoriearchiv: BGH

Ausl I: Europäischer Haftbefehl wegen Serienstraftaten, oder: Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung

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Und dann heute der „Kessel Buntes“. Da wird es heute ganz bunt 🙂 , denn ich stelle zwei Entscheidungen zum Ausliegerungsrecht vor.

Als erste Entscheidung kommt hier der BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 3 StR 192/25  – zu den Anforderungen die Sachverhaltsdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl. Dazu gibt es aber nur den Leitsatz des BGh, nämlich:

Bei Serienstraftaten sind an die Sachverhaltsdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl regelmäßig geringere Anforderungen zu stellen als bei einem inländischen Haftbefehl oder einer Anklageschrift. Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten genügt es, wenn der Europäische Haftbefehl eine Darstellung des Gesamttatzeitraums, der Tatörtlichkeiten, der Strukturen des personellen Zusammenschlusses und der Einbindung des Betroffenen in diese, des modus operandi und der Anzahl der Serienstraftaten nebst jedenfalls aussagekräftiger exemplarischer Beschreibung einzelner Taten enthält.

Die Einzelheiten dann bitte ggf. im Volltext nachlesen.

Rückforderung eines Vorschusses durch die RSV, oder: Steht Festsetzung der Vergütung entgegen?

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Am Gebührenfreitag kommt hier dann zunächst eine Entscheidung vom BGH, und zwar das BGH, Urt. v. 12.06.2025 – IX ZR 163/24 – zur Vorschussrückforderung durch die Rechtsschutzversicherung.

Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei hatte den Mandanten in einem Berufungsverfahren vertreten und hierfür von dessen Rechtsschutzversicherung einen Vorschuss auf eine Terminsgebühr erhalten. Zu einer Verhandlung kam es allerdings nicht, da die Berufung des Versicherungsnehmers durch Beschluss nach § 522 Abs.  2 ZPO zurückgewiesen wurde. Der Versicherer verlangte den Vorschuss daraufhin von der Rechtsanwaltskanzlei zurück.

Etwa drei Monate später beantragte die Rechtsanwaltskanzlei gem. § 11 RVG die Festsetzung ihrer Vergütung inklusive einer Terminsgebühr aufgrund eines Telefonats mit dem Anwalt der Gegenseite. Die Festsetzung erfolgte. Der Rechtsschutzversicherer wollte diesen Beschluss, weil er am Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG nicht beteiligt war, nicht gegen sich gelten lassen. Er hat daher auf Rückzahlung des Vorschusses geklagt. Mit seiner Klage hatte er beim AG  Erfolg, das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Beschluss nach § 11 RVG auch zwischen dem Versicherer und der Kanzlei wirksam sei.

Das hat der BGH anders gesehen. Er hat das LG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte.

Wiedereinsetzung II: Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Akteneinsicht trotz Bemühungen unterblieben?

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Im zweiten Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 35/24 – vor. Es geht noch einmal um Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen. Dazu heißt es:

„II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 1 StPO) zur Nachholung einer Verfahrensrüge dringt nicht durch, da die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht versäumt worden ist und die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen in Betracht kommt (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4).

1. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist dargelegt, dass der die Revision begründende Verteidiger auf seinen Antrag auf unbeschränkte Akteneinsicht einen Datenträger mit dem Hinweis erhalten habe, es handele sich um den vollständigen Aktenbestand. Da sich darin keine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter befunden habe, habe der Verteidiger einen in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger nach der weiteren Behandlung des Gesuchs gefragt; dieser habe sich aber weder an dienstliche Erklärungen noch an eine Entscheidung erinnert. Der Angeklagte habe erklärt, darüber keine Kenntnis zu haben. Über einen nach der Revisionsbegründung eingegangenen Vermerk habe der Verteidiger erfahren, dass die das Ablehnungsgesuch betreffenden Dokumente in einem Sonderband zu den Akten genommen worden seien.

2. Danach sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. Es fehlt bereits an einem Tatsachenvortrag zum Zeitpunkt der Nachfrage, die an den in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger gerichtet war. Zudem erfordert eine Wiedereinsetzung aufgrund unzureichender Akteneinsicht, dass diese trotz angemessener Bemühungen unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302; vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111). Solche Bemühungen liegen nach den konkreten Umständen nicht vor, da die naheliegende und sich aufdrängende Möglichkeit nicht genutzt worden ist, bei dem Kammergericht nach der Übersendung von das Ablehnungsgesuch betreffenden Aktenteilen nachzufragen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111). Grund hierzu hat deshalb bestanden, weil sich aus dem übersandten Datenträger keine das Ablehnungsgesuch betreffenden Unterlagen ergeben haben, der Verteidiger selbst Anlass zur Nachfrage bei dem in der Hauptverhandlung präsenten Verteidiger gesehen und dieser keine Erinnerung gehabt hat.“

Wiedereinsetzung I: Wiedereinsetzung der Nebenklage, oder: Zurechnung des Verschuldens des Vertreters

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Und dann geht es am heutigen Mittwoch weiter, und zwar mit Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – 6 StR 207/25 – vor, der sich mit der Wiedereinsetzung beim Nebenkläger befasst, und zwar führt der BGH aus:

„Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht. Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist. Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist. Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen. Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertiggestellt, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 StR 467/17, juris Rn. 3). Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers genügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Ein Rechtsanwalt muss durch eine geeignete Büroorganisation sicherstellen, dass die Kanzleibeschäftigten sorgfältig überwacht werden. Der Vortrag des Vertreters des Nebenklägers verhält sich hierzu nicht. Weder wird eine generelle Büroorganisation vorgetragen – die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die Abläufe im konkreten Einzelfall – noch dargelegt, wie die sorgfältige Überwachung der Kanzleimitarbeiterin erfolgt ist.“

Dem tritt der Senat bei.“

Kleine Anmerkung zu dem oben fett geschriebenen „zulässig“. Das muss wohl „unzulässig“ heißen 🙂 . Freut mich immer diebisch, wenn ich so etwas mal bei einem BGH-Senat mit seinen vielen Hiwis entdecke. Auch da kocht man nur mit Wasser :-).

StPO II: Erneute Entfernung aus der Hauptverhandlung, oder: Erneuter Beschluss erforderlich

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Als zweite Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – 3 StR 194/25 – noch einmal zur erneutem Entfernung aus der Hauptverhandlung.

Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Die dagegen gerichtet Revision des Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg. Mit der hatte der Angeklagte geltend gemacht, die Hauptverhandlung habe teilweise in Abwesenheit des Angeklagten infolge einer unwirksamen Entfernungsanordnung stattgefunden (§ 338 Nr. 5, § 247 Satz 1 und 2 StPO).

Dazu folgendes Verfahrensgeschehen: Am ersten Tag der Hauptverhandlung ordnete die Strafkammer auf einen Antrag der Nebenklagevertreterin und im Einverständnis mit dem Angeklagten an, dass dieser sich „während der Zeit der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 Satz 2 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat, weil ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Nebenklägerin zu erwarten ist“; er könne der Verhandlung im Wege der audiovisuellen Übertragung beiwohnen. Darauf verließ der Angeklagte den Sitzungssaal und kehrte nach der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin zurück. Diese wurde sodann entlassen nach Zusicherung des Vorsitzenden, „dass eine erneute Ladung der Nebenklägerin großzügig geprüft werden soll“. Am Ende des folgenden Verhandlungstages ordnete der Vorsitzende für den nächsten Fortsetzungstermin die Ladung der Nebenklägerin zur weiteren Vernehmung an. In diesem Termin wies er darauf hin, dass der Kammerbeschluss weiterhin Geltung habe und der abwesende Angeklagte der Vernehmung audiovisuell folgen könne. Die Nebenklägerin wurde in Abwesenheit des Angeklagten vernommen.

Zur Begründetheit der Beanstandung, für die Entfernung des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin fehle es an einem nach § 247 Satz 2 StPO erforderlichen Gerichtsbeschluss, führt der BGH aus:

„b) Die Entfernung des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ist die Vernehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt abermals vernommen, bedarf es für die Entfernung grundsätzlich eines erneuten Anordnungsbeschlusses. Daran fehlt es hier.

aa) Gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Angeklagten „während einer Vernehmung“ anordnen. Die Entscheidung über die Entfernung hat, wie bereits der Gesetzeswortlaut nahelegt und die ständige Rechtsprechung annimmt, der für die Hauptverhandlung maßgebliche Spruchkörper, nicht der Vorsitzende allein zu treffen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. Oktober 1951 – 1 StR 434/51, BGHSt 1, 346, 350; vom 21. September 2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 144; RG, Urteil vom 28. Februar 1890 – 344/90, RGSt 20, 273). Die vom Beschluss erfasste Vernehmung endet regelmäßig mit der Entlassung des Zeugen, so dass eine erneute Vernehmung nicht darunter fällt und für diese erneut durch das Gericht über die Anwesenheit des Angeklagten zu entscheiden ist.

Zwar ist der Begriff der Vernehmung weder gesetzlich noch durch die Gesetzesmaterialien näher konturiert (s. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 12). Allerdings sprechen sowohl die Regelungssystematik als auch der Gesetzeszweck dafür, unter der Vernehmung nicht jegliche weitere Vernehmung desselben Zeugen zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – 5 StR 567/24, NJW 2025, 1758 Rn. 17). Vielmehr stellt die Entlassung eines Zeugen gemäß § 248 StPO eine Zäsur dar, mit der die Vernehmung als abgeschlossen angesehen werden kann und an die weitere Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. dazu MüKoStPO/Niehaus, 2. Aufl., § 248 Rn. 6). Da nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO „vor jeder Vernehmung“ über Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren ist, werden mehrfache Vernehmungen derselben Person verfahrensrechtlich nicht per se als eine fortlaufende Vernehmung betrachtet. Einem solch weiten Begriffsverständnis in § 247 StPO steht zudem entgegen, dass mit Blick auf die hohe Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten, das ihm aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK garantiert wird, grundsätzlich eine restriktive Auslegung geboten ist (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 8; vom 26. März 2025 – 4 StR 29/25, juris Rn. 6 mwN).

Dies fügt sich zudem in die Rechtsprechung zum Ausschluss der Öffentlichkeit ein, nach der darüber bei erneuter Vernehmung eines bereits entlassenen Zeugen ein gesonderter Beschluss erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 3 Rn. 4; Urteile vom 20. Juli 1976 – 1 StR 335/76, WKRS 1976, 12163 Rn. 11; vom 28. Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762 Rn. 7). Ein solcher kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorangegangenen Beschluss Bezug genommen wird (s. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762 Rn. 7 mwN). Soweit hiervon Ausnahmen gemacht worden sind, haben sich diese allein auf eng umgrenzte Konstellationen bezogen, in denen die Entlassung eines Zeugen „sofort“ zurückgenommen wurde (s. BGH, Urteil vom 15. April 1992 – 2 StR 574/91, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 6; Beschlüsse vom 19. Juli 1994 – 1 StR 360/94, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 1; vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 3; vom 9. April 2013 – 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 15).

Da die Anwesenheit des Angeklagten nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht, bedarf es eines Gerichtsbeschlusses samt gebotener Begründung auch dann, wenn alle Beteiligten mit einer Entfernung einverstanden sind (s. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1967 – 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 20; Beschlüsse vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 5; vom 21. August 2018 – 2 StR 172/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 6 Rn. 8). Die Begründung des Beschlusses muss ergeben, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist. Sie kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn evident ist, dass die Voraussetzungen des § 247 StPO vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 145; Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103, 104).

bb) Hieran gemessen war die wiederholte Vernehmung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten verfahrensfehlerhaft, da es sich nicht um eine bloße Fortsetzung der vorangegangenen Vernehmung handelte und der erforderliche Gerichtsbeschluss fehlt.

Die Vernehmung der Nebenklägerin am ersten Verhandlungstag war mit ihrer Entlassung abgeschlossen. Dass der Vorsitzende die großzügige Prüfung einer erneuten Ladung in Aussicht stellte, ändert daran nichts, sondern verdeutlicht gerade, dass die Vernehmung beendet war und eine Ergänzung der Vernehmung von einer erst noch zu treffenden Entscheidung des Vorsitzenden abhängen sollte. Eine Ausnahmekonstellation, die mit einer sofortigen Zurücknahme der Entlassung vergleichbar ist, liegt weder in der angekündigten wohlwollenden Erwägung einer weiteren Ladung noch in deren konkreten Ankündigung am Ende des nächsten Hauptverhandlungstages und der anschließenden Vernehmung am darauf folgenden Verhandlungstag.

Die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den früheren Kammerbeschluss macht eine neue Entscheidung der Kammer nicht entbehrlich. Unabhängig davon, dass ein solcher Verweis grundsätzlich nicht genügt (vgl. entsprechend zu § 174 GVG BGH, Beschluss vom 9. April 2013 – 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 13 mwN), stand einem derartigen Vorgehen hier zudem entgegen, dass sich die Begründung des in Bezug genommenen Beschlusses ihrerseits in der Zitierung des Gesetzeswortlautes in der für den Sachverhalt nicht maßgeblichen Alternative erschöpfte. Da die Nebenklägerin bei ihrer ersten Vernehmung durch die Strafkammer bereits 25 Jahre alt war, setzte die Entfernung des Angeklagten nach § 247 Satz 2 StPO voraus, dass bei ihrer Vernehmung in seiner Gegenwart die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit bestand; ein zu befürchtender erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin genügte nicht.“