Kategoriearchiv: BGH

StPO I: Protokollverlesung zur Gedächtnisstützung, oder: Fehlerhafte Verlesung bei der Verhörsperson

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Und dann geht es am heutigen Mittwoch weiter mit Entscheidungen zur StPO.

Ich eröffne mit dem BGH, Urt. v. 17.07.2025 – 4 StR 298/24. Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte.

Hier geht es heute zunächst mal nur um die Verfahrensrügen des Angeklagten, auf die materielle Seite der Entscheidung komme ich dann noch einmal zurück. Zu den Verfahrensrügen führt der BGH aus:

„1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben ohne Erfolg.

a) Die Rüge, die Jugendkammer habe § 253 Abs. 1 StPO verletzt, ist unbegründet. Ihr liegt das Vorbringen zugrunde, der Vorsitzende der Jugendkammer habe in Anwesenheit des als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten das über die polizeiliche Aussage der Nebenklägerin vom 25. Februar 2023 aufgenommene Protokoll „gemäß § 253 Abs. 1 StPO“ verlesen.

Die Revision macht mit ihrer zulässigen Verfahrensrüge danach zu Recht geltend, dass das Landgericht gegen § 253 Abs. 1 StPO verstoßen habe. Denn es hat die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nicht bei der originären Beweisperson, sondern rechtsfehlerhaft bei der Verhörsperson herangezogen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1983 – 2 StR 744/82, juris Rn. 9; Mosbacher in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 253 Rn. 21; SK-StPO/Velten, 6. Aufl., § 253 Rn. 13). Die Rüge bleibt jedoch erfolglos, weil das Urteil hierauf nicht beruht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung, welche Angaben die Nebenklägerin bei dieser polizeilichen Vernehmung gemacht hat, ausweislich der Ausführungen im Urteil auf die Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten gestützt, der den Inhalt der verlesenen Urkunde auf Vorhalt bestätigt hat. Darüber hinaus hätte das Vernehmungsprotokoll ohne Weiteres rechtmäßig in Ergänzung der erfolgten Vernehmung der Nebenklägerin nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2004 – 1 StR 566/03, BGHSt 49, 68, 70). Auch dies unterbricht den Beruhenszusammenhang (vgl. dazu Kudlich/Schuhr in SSW-StPO, 6. Aufl., § 253 Rn. 7).

b) Ferner versagt die erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO). Die Revision macht insoweit weiter geltend, der in der Hauptverhandlung als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte habe sogleich zu Beginn seiner Aussage erklärt, er könne sich an den Inhalt der von ihm durchgeführten Vernehmung der Nebenklägerin trotz Vorbereitung auf den Termin nicht erinnern. Im Anschluss an die sodann erfolgte Verlesung des Vernehmungsprotokolls vom 25. Februar 2023 gemäß § 253 Abs. 1 StPO (vgl. dazu soeben a) sei der Zeuge entlassen worden; nach der Verlesung habe er nicht mehr zur Sache ausgesagt.

Einem Erfolg dieser Verfahrensrüge steht bereits das Rekonstruktionsverbot entgegen. Nach den Urteilsgründen bestätigte der Zeuge wie erwähnt auf Vorhalt die damaligen Angaben der Nebenklägerin. Ein solcher Vorhalt ist formlos möglich und bedarf ebenso wenig wie seine Beantwortung durch die Beweisperson der Protokollierung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2024 – 5 StR 322/24 mwN; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 273 Rn. 16). Die im Anschluss an die Urkundenverlesung protokollierte Entlassung des Zeugen schließt es daher nicht aus, dass er die in den Urteilsgründen dargelegten Angaben auf Vorhalt gemacht hat. Dem steht auch eine anfänglich fehlende Erinnerung nicht entgegen. Der Vortrag der Revision ist damit aufgrund des vom Revisionsgericht zu beachtenden Verbots der Rekonstruktion der tatgerichtlichen Beweisaufnahme nicht bewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 135/13 Rn. 11; Beschluss vom 11. März 2009 – 5 StR 40/09; Beschluss vom 3. September 1997 – 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 213 f.).“

StGB I: Dauerhafte und erhebliche Entstellung, oder: Tätowierung „Fuck“ im Gesicht

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Und heute dann mal wieder StGB-Entscheidungen.

Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um das BGH, Urt. v. 10.04.2025 – 4 StR 495/24 – zur dauerhaften und erheblichen Entstellung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer Gesichtstätowierung.

Dem Urteil liegt ein etwas kurioser Sachverhalt zugrunde, nämlich: Der Angeklagte war mit dem Geschädigten über eine Tätowierung in Streit geraten, die dieser ihm vor einiger Zeit auf dessen Wunsch auf die Fingerrücken gestochen hatte. Der Angeklagte hielt dem Geschädigten vor, er habe die aus einer Zahlenkombina­tion bestehende Tätowierung falsch gestochen („1213“ statt „1312“ für „A.C.A.B.“), und kündigte an, ihn nun selbst im Gesicht zu tätowieren. Dabei kam es dem Angeklagten auf eine Tätowierung an, die den Geschädigten stigmati­siert, um ihn hierdurch für sein „Vergehen“ zu bestrafen. Er bestand deshalb da­rauf, die Tätowierung so vorzunehmen, dass sie auch in der Öffentlichkeit beson­ders ins Auge fiel; aus demselben Grund wählte er als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „FUCK“. Weder der Angeklagte noch der Geschädigte waren gelernte Tätowierer.

In der Folge tätowierte der Angeklagte dem Geschädig­ten gegen dessen Willen das Wort „Fuck“ in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Das „F“ ist mit einer Strichstärke von etwa 2 mm am kräftigsten mit schwarzer Farbe tätowiert, die übrigen Buchstaben wei­sen eine Strichstärke von etwa 1 mm auf. Der Geschädigte hatte davor keine Tätowierung im Gesicht. Er schämt sich für die Tätowierung, auf die er oft ange­sprochen wird. Er möchte sie beseitigen lassen, was mittels Lasertherapie auch möglich wäre. Eine solche Therapie ist aber langwierig und schmerzhaft. Denn es sind etwa vier bis acht Sitzungen mit jeweils vierwöchigen Pausen erforderlich. Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der Geschädigte nicht. Er hat sei­nen Haarschnitt so verändert, dass seine Haare nunmehr in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH hat auf die Revision der StA den Schuldspruch auf „absichtliche schwere Körper­verletzung“ geändert:

„1. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf die Verurteilung im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschat hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB abgelehnt hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen vielmehr, dass der Geschädigte durch die Tätowierung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB dauerhaft erheblich entstellt ist und der Angeklagte diese schwere Folge absichtlich verursacht hat (§ 226 Abs. 2 StGB).

a) Eine Tätowierung im Sinne eines Durchstechens der Haut bei gleichzeitiger Einbringung eines Farbmittels ist ein erheblicher invasiver Eingriff in die Körpersubstanz und stellt damit jedenfalls eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (vgl. Grünewald in LKStGB, 13. Aufl., § 223 Rn. 22).

b) Die vom Angeklagten auf diese Weise vorgenommene Tätowierung des Wortes „Fuck“ über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB.

aa) Eine erhebliche Entstellung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1972 ‒ 5 StR 400/71, NJW 1972, 1143, 1144), die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 5 StR 420/15 Rn. 10; Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14 Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2013 – 2 StR 139/13 Rn. 16; Urteil vom 20. April 2011 – 2 StR 29/11 Rn. 5; Urteil vom 28. Juni 2007 – 3 StR 185/07 Rn. 7; Beschluss vom 2. Mai 2007 – 3 StR 126/07 Rn. 2; Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3 StR 183/06 Rn. 3; Urteil vom 5. November 1991 – 1 StR 600/91, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Entstellung 2; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 226 Rn. 9; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 31; Grünewald in LKStGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 18; Knauer/Brose in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 226 StGB Rn. 7). Ob eine derartige Verunstaltung vorliegt, bemisst sich nach der Wahrnehmung der Verletzung des Geschädigten durch seine Umwelt, selbst wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen – etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung – stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 ‒ 3 StR 402/01, NStZ 2002, 317, 318; BGH, Urteil vom 2. März 1962 ‒ 4 StR 536/61, NJW 1962, 1067; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 32; Grünewald in LKStGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 19). Danach können etwa auffällige Narben im Gesicht aufgrund ihres Hervortretens in allen Lebenslagen und der damit prägenden, das Opfer als Verletzten stigmatisierenden Wirkung als entstellend anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2019 – 3 StR 180/19 Rn. 23; Urteil vom 17. Juli 2013 – 2 StR 139/13 Rn. 16; Urteil vom 28. Juni 2007 – 3 StR 185/07 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3 StR 183/06 Rn. 3; Urteil vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297 f.; RG, Urteil vom 11. Juni 1931 – 2 D 521/31, JW 1932, 1744; zu entstellenden Gesichtsverletzungen vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 3 StR 65/23 Rn. 5 (Narben im Gesicht mit Einschränkung der Mimik); Beschluss vom 10. November 2015 – 5 StR 420/15 Rn. 10 (hängendes Augenlid und Einschränkung der Mimik); Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, NStZ 2009, 572 (wulstartige, rotgefärbte Narben u.a. im Gesichtsbereich); Urteil vom 8. November 1966 ‒ 1 StR 450/66, NJW 1967, 297 („störende“ Messernarben im Gesicht); Urteil vom 16. Januar 1957 – 2 StR 591/56, WKRS 1957, 12843 (Verlust der linken Nasenspitze); RG, Urteil vom 1. Oktober 1886 – 2394/86, RGSt 14, 344 f. (Verlust eines Augapfels); zum Verlust mehrerer Schneidezähne: BGH, Urteil vom 12. September 1967 – 5 StR 361/67, WKRS 1967, 12944; Urteil vom 2. März 1962 – 4 StR 536/61, NJW 1962, 1067; Urteil vom 16. Juli 1957 – 5 StR 205/57, WKRS 1957, 13142). Bei der Beurteilung einer Entstellung ist die Beschaffenheit und Lage der Verletzung sowie die Beeinträchtigung des Geschädigten im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2019 – 3 StR 180/19, NStZRR 2020, 136 f.). Allein der Umstand, dass die Narbe oder Verletzung deutlich sichtbar ist, soll dabei für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine Entstellung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14 Rn. 24; Urteil vom 28. Juni 2007 – 3 StR 185/07 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 3 StR 126/07 Rn. 2).

bb) Diese Maßstäbe berücksichtigend ist die dem Geschädigten durch den Angeklagten zugefügte Tätowierung erheblich entstellend i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Eine Tätowierung im Gesicht ist ebenso wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen, vom Hautbild abweichenden Färbung grundsätzlich geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie hier – bislang im Gesicht nicht tätowiert war (vgl. zu „größeren ersten Tattoos“ im Gesicht ebenso: Grünewald in LKStGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 18). Wie sich insbesondere aus den in Bezug genommenen Lichtbildern ergibt (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), ist vorliegend das Erscheinungsbild des Geschädigten aufgrund der exponierten Lage des Tattoos oberhalb der rechten Augenbraue und dessen Beschaffenheit massiv verändert worden, sodass es selbst einem flüchtigen Betrachter sofort auffällt. Dies hat ebenso das Landgericht so bewertet.

Die dadurch verursachte Veränderung ist auch entstellend. Denn dem Gesicht des Geschädigten wird dadurch ein Merkmal hinzugefügt, das ihm eine bis dahin nicht vorhandene Bestimmung gibt und von dem bisherigen Zustand abweichend charakterisiert. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein menschlicher Körper bereits dann regelmäßig entstellt ist, wenn er durch einen Eingriff in seine Integrität deutlich sichtbar zum Träger einer Wortbotschaft gemacht wird. Jedenfalls dann, wenn diese Wortbotschaft – wie hier – durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen und mit dessen Träger identifiziert wird, erfährt der Betroffene durch die Veränderung seines Erscheinungsbildes eine Stigmatisierung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt.

Soweit das Landgericht die besonders prägende Lage des Tattoos im Gesicht des Geschädigten relativiert hat, indem es auf die wahrgenommene Möglichkeit der Verdeckung des Tattoos mit den Haaren abgestellt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierdurch würde die Verunstaltung lediglich in solcher Weise verbergen, dass sie in besonderen Lebenssituationen doch wahrnehmbar wäre, was nach dem oben Ausgeführten ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht in Frage stellt.

c) Die Entstellung des Geschädigten durch die Tätowierung ist auch dauerhaft.

…..“

Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, oder: „Alles für Deutschland“

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In die neue Woche, die 39 KW./2025, geht es dann mit Entscheidungen zu „Äußerungsdelikten2, und zwar zweimal der BGH wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und dann nachher das LG Bremen zum gefährdenden Verbreiten personenbezogener Daten.

Bei den BGH-Entscheidungen handelt es sich umden BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – 3 StR 484/24 – und den BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – 3 StR 519/24. Mit beiden Beschlüssem hat der BGH die Revisionen des Angeklagten gegen zwei Urteile des LG Halle verworfen, das den Angeklagten jeweils wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Geldstrafen verurteilt hatte. Bei dem Angeklagten handelte es sich jeweils um Björn Höcke, der Fraktionsvorsitzenden der AFD im Landtag von Thüringen.

Ich will jetzt hier nicht die den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte – schon aus Platzgründen – nicht im Einzelnen darstellen, sondern stelle einfach die Pressemitteilung des BGH zu den beiden Entscheidungen ein und verweise im Übrigen auf die Volltexte. In der PM heißt es:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der zuvor als Geschichtslehrer tätige Angeklagte seit dem Jahr 2014 Vorsitzender der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag. Am 29. Mai 2021 verwendete er als Redner auf einer öffentlichen Wahlveranstaltung in Merseburg die Parole „Alles für Deutschland“, obwohl er wusste, dass es sich um eine Parole der Sturmabteilung (SA) der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) handelte und deren öffentliche Verwendung verboten ist. Nachdem deswegen gegen ihn Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden war, nutzte er am 12. Dezember 2023 als Redner auf einem „Stammtisch“ der AfD in einer Gaststätte in Gera erneut bewusst die Parole. Dabei sagte er die Worte „Alles für“ selbst und forderte die Anwesenden durch Armbewegungen auf, die Parole mit „Deutschland“ zu vervollständigen. Wie von ihm beabsichtigt, kamen mehrere Personen dem nach. Die bis ins Jahr 1934 auf rund vier Millionen Angehörige angewachsene SA, eine paramilitärische Kampforganisation der NSDAP, hatte sich diese Parole öffentlich und während der Zeit des Nationalsozialismus allgemein bekannt zu eigen gemacht. So gehörte etwa zur SA-Uniform ein an einer Lederkoppel getragener Dolch, in dessen Klinge die entsprechende Losung eingraviert war.

Die Überprüfung der Urteile durch den für Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Rügen keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. Insbesondere steht der strafrechtlichen Ahndung der Äußerungen nicht seine Stellung als Abgeordneter (Indemnität) entgegen, da er sie nicht in Ausübung seines Mandates machte. Die gegen die jeweiligen Verfahren gerichteten Beanstandungen der Revisionen sind insgesamt ohne Erfolg geblieben. Auch auf die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung haben die angefochtenen Urteile Bestand. Das Landgericht hat in seinen Beweiswürdigungen tragfähig belegt, dass sich die SA die in Rede stehende Parole zu eigen gemacht hatte und der Angeklagte dies wusste. Für die rechtliche Einordnung als Kennzeichen kommt es nach der bereits in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung nicht darauf an, ob ein Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als Erkennungszeichen einer bestimmten Organisation besitzt oder es auch in anderem Kontext genutzt wird. Ein Grund für einen Ausschluss des Straftatbestandes lag nicht vor; weder liefen die Verwendungen dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwider, noch dienten die Äußerungen einem gesetzlich privilegierten Zweck. Die strafrechtliche Ahndung, die sich nicht auf den Inhalt der Äußerung, sondern auf die Verwendung des Kennzeichens einer nationalsozialistischen Organisation bezieht, stellt insgesamt eine zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit dar.

……“

VerkehrsR II: (Verbotenes) Alleinrennen mit Todesfolge, oder: Die konkreten Umstände des Gefahrerfolgs?

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Und im zweiten Posting dann die zweite Entscheidung vom BGH, der BGH, Beschl. v. 18.06.2025 – 4 StR 8/25, der auch ein verbotenes Rennen zum Gegenstand hat.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge  gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 5 StGB verurteilt. Diese Verurteilung hat der BGh aufgehoben:

„1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am 7. Juni 2021 mit seinem Pkw Porsche Cayenne Turbo eine Landstraße. Auf dem Beifahrersitz saß der spätere Geschädigte A. . Nachdem der Angeklagte den in seinem Pkw vor ihm fahrenden Zeugen Au. mehrfach durch dichtes Auffahren bedrängt hatte, weil er dessen Geschwindigkeit von 80-90 km/h als zu gering empfand, überholte er das Fahrzeug des Zeugen Au. mit deutlicher Differenzgeschwindigkeit und gab in der Folge „Vollgas“. Obgleich der Angeklagte die örtlichen Gegebenheiten kannte und er deshalb darum wusste, dass ihm in einiger Entfernung eine Rechtskurve bevorstand, beschloss er die vor ihm liegende Straße einschließlich der Rechtskurve unter bewusster Missachtung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bis zur nächsten Ortschaft mit der maximal zu erreichenden Geschwindigkeit zu befahren. Auf diese Weise wollte der Angeklagte sein zuvor frustriertes Geschwindigkeitsbedürfnis befriedigen sowie seine Fähigkeit demonstrieren, mit dem Fahrzeug auch gefährliche Situationen trotz hoher Geschwindigkeit zu meistern. Andere Verkehrsteilnehmer und auch sein Mitfahrer waren ihm dabei völlig gleichgültig. In der Folge beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug auf mindestens 165 km/h. Die maximale Grenzgeschwindigkeit, mit der die Rechtskurve hätte befahren werden können, betrug 130 km/h. Dabei erkannte der Angeklagte, dass er die Kurve aufgrund der Eigengeschwindigkeit nicht auf der rechten Spur durchfahren konnte, und zog deshalb noch vor dem Kurveneingang mit seinem Fahrzeug „leicht nach links“ auf die Gegenfahrbahn. Ihm war zu diesem Zeitpunkt klar, dass die von ihm gefahrene deutlich überhöhte Geschwindigkeit „mit letztlich unkalkulierbarer Wahrscheinlichkeit zu der Gefahr führte“, mit einem Fahrzeug oder einem Straßenbaum zu kollidieren. Hierbei hielt er es für möglich, dass ein solcher Zusammenstoß zum Tode eines Unfallbeteiligten führen könnte. Der Angeklagte war jedoch davon überzeugt, sein Fahrzeug auch bei der gefahrenen hohen Geschwindigkeit sicher beherrschen zu können, und vertraute nicht ausschließbar darauf, dass ein tödlicher Erfolg ausbleiben werde. In der langgezogenen Rechtskurve verloren die Reifen des Fahrzeugs des Angeklagten aufgrund der viel zu hohen Geschwindigkeit die Bodenhaftung. Der Pkw geriet ins Schleudern und prallte gegen einen Straßenbaum. Der Beifahrer des Angeklagten erlitt durch die Kollision schwerste Verletzungen und verstarb noch am Unfallort.

Dass der Angeklagte die objektiv vorhersehbare Gefährdung des Mitfahrers A. und anderer Verkehrsteilnehmer für Leib und Leben erkannte und billigte, hat die Strafkammer aus der Massivität der Geschwindigkeitsüberschreitung in Bezug auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie dem „gleichzeitigen Ausnutzen der Gegenfahrbahn im Kurvenbereich einer baumgesäumten zweispurigen Landstraße“ geschlossen. Dem stehe nicht entgegen, dass er gleichwohl davon ausging, einen Unfall vermeiden zu können.

2. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in Bezug auf die Herbeiführung der dem tatsächlichen Unfallgeschehen vorgelagerten konkreten Gefahr im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dessen Feststellung ist eine Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 5 StGB.

a) Ein Kraftfahrzeugführer, der – wie hier – ein Rennen gegen sich selbst im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fährt, verwirklicht den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht, wenn er durch sein Fahrverhalten während des Alleinrennens eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20, BGHSt 66, 294 Rn. 26). Dazu muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine Verkehrssituation geführt haben, in der die Sicherheit eines der benannten Individualrechtsgüter so stark beeinträchtigt worden ist, dass der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2022 − 4 StR 248/22, NStZ 2023, 499 Rn. 8 mwN). Dass es sich bei der gefährdeten Person um einen Mitinsassen des Tatfahrzeugs handelt, steht dabei der Anwendung der Qualifikationstatbestände nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2022 − 4 StR 248/22, NStZ 2023, 499 Rn. 11 mwN). Dies bedeutet aber in der – hier problematischen – subjektiven Hinsicht, dass der Täter nur dann mit dem erforderlichen, zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz handelt, wenn er über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens hinaus auch die konkreten Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21, NZV 2022, 569 Rn. 9 f. mwN). Die Vorstellung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reicht es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter auf Grund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 ‒ 4 StR 246/24, Blutalkohol 2025, 251, 252 f.; Urteil vom 29. Februar 2024 ‒ 4 StR 350/23, NStZ-RR 2024, 186, 187; Urteil vom 18. August 2022 ‒ 4 StR 377/21, NZV 2022, 569 Rn. 9 f. mwN).

b) Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts bilden keinen zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz in dem dargestellten Sinn ab. Konkret eingetretener Gefahrerfolg und damit Bezugspunkt für die Vorsatzfeststellung ist der dem tödlichen Geschehen vorgelagerte Verlust der Bodenhaftung des Fahrzeugs des Angeklagten infolge der überhöhten Geschwindigkeit bei der Kurvendurchfahrt. Dass der Angeklagte mit einem solchen Geschehen rechnete, kann den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden. Die Wendung, der Angeklagte sei – wenn auch in völliger Überschätzung seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten – davon überzeugt gewesen, sein Fahrzeug auch bei der gefahrenen hohen Geschwindigkeit (noch) sicher beherrschen zu können (UA 15), besagt gerade nicht, dass er einen derartigen Kontrollverlust in Kauf genommen und insoweit nur noch auf das Ausbleiben eines Unfalls mit schweren Folgen aufgrund hinzutretender glücklicher Umstände vertraut haben könnte. Auch hätte an dieser Stelle Erwähnung finden müssen, dass eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben des Mitfahrers – um die es hier geht – naheliegend mit einer äquivalenten Eigengefährdung einhergehen musste.“

VerkehrsR I: Gefährungsvorsatz beim Kfz-Rennen, oder: Vorstellung einer kritischen Verkehrssituation

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Und dann heute noch einmal Verkehrsrecht, und zwar zweimal der BGH und einmal das OLG Celle.

Zunächts stelle ich den BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – 4 StR 236/25 – vor. In der Entscheidung geht es mal wieder um ein Verbotenes Rennen, und zwar  mit zweifacher Todesfolge. Wegen der doch umfangreicheren Feststellungen verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Der BGH hat den Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB aufgehoben, weil nach seiner Auffasssung des LG einen zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten weder hinreichend konkret festgestellt noch rechtsfehlerfrei belegt habe:

„a) Ein bedingter Gefährdungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 4 StR 246/24 Rn. 13; Urteil vom 29. Februar 2024 – 4 StR 350/23 Rn. 17; Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22 Rn. 28 mwN). Wie konkret die Vorstellung des Täters sein muss und in welchem Umfang das Tatgericht dazu Feststellungen treffen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Vorstellung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reicht es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z.B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Dabei können die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei ergebenden Gefahrenstellen, sein vorangegangenes Fahrverhalten, Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Unfalls Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der drohenden Gefahr und deren Billigung sein (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – – 4 StR 246/24 Rn. 13; Urteil vom 29. Februar 2024 – 4 StR 350/23 Rn. 17; Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21, BGHR StGB § 315d Abs. 2 Vorsatz 1 Rn. 11 mwN).

b) Diesen Maßgaben genügen die Urteilsgründe nicht.

aa) Bereits die Feststellungen sind defizitär. Worin der Angeklagte die „besondere Gefährlichkeit seiner Fahrweise“ erblickte und wie sich die von ihm hingenommenen „hoch gefährlichen Begegnungen mit dem Gegenverkehr“ seiner Vorstellung nach darstellten, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Unter den hier festgestellten weiteren Umständen wäre dies jedoch erforderlich gewesen. Vor der Erstkollision nahm der Angeklagte zwei Lenkbewegungen vor, durch die er sein Fahrzeug unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrbahnbreite dem rechten Fahrbahnrand annäherte. Ob er für die Tatsituation darüber hinaus insbesondere den hier wesentlichen gefahrbegründenden Umstand, dass ein Fahrzeug des Gegenverkehrs über die gedachte Mittellinie hinaus auf seiner Fahrbahnseite bewegt werden könnte, in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, bleibt nach den Urteilsgründen unklar. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige sonst – ggf. auf eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf zu untersuchende – vorgestellte Gefahrenszenarien bis hin zu womöglich (ebenfalls) betroffenen nachfolgenden Fahrzeugen des Gegenverkehrs.

bb) Ferner lassen die Urteilsgründe die erforderliche Beweiswürdigung zu einem Gefährdungsvorsatz vermissen. Die Strafkammer hat zunächst die Absicht des Angeklagten belegt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erzielen. Hieran schließt sich lediglich ein Satz in den Urteilsgründen an, mit dem ein Tötungsvorsatz verneint wird. Zum konkreten Gefährdungsvorsatz finden sich in den der Beweiswürdigung gewidmeten Urteilsabschnitten keine Ausführungen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der in den Feststellungen zum Tatgeschehen enthaltene Hinweis auf vorausgegangene – anders gelagerte – Beinaheunfälle und wiederholten Gegenverkehr genügt insoweit den Anforderungen nicht. Unmaßgeblich bleibt zudem, dass zuvor ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn „nicht äußerst weit rechts“ bewegt worden war. Denn ob und inwieweit der Angeklagte aus diesen Erfahrungen Schlüsse zog, legt die Strafkammer nicht dar. Darüber hinaus hätte das Landgericht bei der Prüfung des Gefährdungsvorsatzes des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auch vorsatzkritische Umstände wie die womöglich erkannte Eigengefährdung und seine festgestellte Alkoholisierung bedenken müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 Rn. 42, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 66, 294).“