Schlagwort-Archiv: Prüfpflicht des Gericht

Fristen u.a. I: Vom richtigen beA verschickt???, oder: Unterbesetzte Kanzlei entschuldigt nicht

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im „Kessel Buntes“ köcheln heute Entscheidungen zur Fristen und/oder zur Wiedereinsetzung.

Zunächst kommen hier zwei Entscheidungen aus dem zivilrechtlichen Bereich, wobei die behandelten Fragen immer auch Auswirkungen auf Straf-/Bußgeldverfahren haben können. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor, den Rest dann bitte in den verlinkten Volltexten selbst lesen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.5.2024 – VI ZB 22/23, MDR 2024, 927; Beschl. v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660; Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512).

2. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Gerichts, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren.

3. Mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin enthaltenen „Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises“ besteht eine einfache und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen identisch ist, die Inhaberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist.

Eine Rechtsanwältin kann zwar einzelne Aufgaben auf geeignetes Büropersonal übertragen. Sie muss jedoch sicherstellen, dass ihre Angestellten ihr Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn die Belegschaft durch Krankheit und Ausscheiden einer Mitarbeiterin reduziert ist. Dazu muss sie auch einer eventuellen Überlastung entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass dem verbliebenen Personal zu viele Aufgaben übertragen werden.