Kategoriearchiv: BGH

Gründe II: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, oder: Besondere Anforderungen an die Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf das BGH-Urt. v. 17.07.2025 – 4 StR 298/24 – zurück, das och schon mal vorgestellt hatte (s. hier: StPO I: Protokollverlesung zur Gedächtnisstützung, oder: Fehlerhafte Verlesung bei der Verhörsperson).

Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, mit der Verfahrens- und Sachrüge erhoben hat. Beide hatten keinen Erfolg. Zur Sachrüge führt der BGH aus:

„2. Das angefochtene Urteil weist zudem in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte ungeachtet der nacheinander verwirklichten Tatvarianten des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und des § 177 Abs. 1 StGB nur einer Gesetzesverletzung der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist (vgl. näher dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2019 – 2 StR 301/18 Rn. 31 f. mwN).

b) Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 19 mwN).

Das Landgericht hat erkannt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation handelt, und hat die besonderen Anforderungen erfüllt, die in solchen Fällen für die Darstellung der Beweiswürdigung gelten. Denn die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Jugendkammer alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, in ihre Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – 2 StR 340/24 Rn. 9; Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 197/23 Rn. 7; Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23 Rn. 13). Sie hat die erforderliche gründliche Inhaltsanalyse, die Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, die Bewertung des Aussagemotivs sowie die Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben vorgenommen. Hierzu ist näher auszuführen nur das Folgende:

aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin bejaht. Dabei hat es erörtert, dass die Nebenklägerin nach ihren Angaben vor dem Tatgeschehen geschlafen habe. Eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nach dem geschilderten Erwachen hat das Landgericht mit der nicht zu beanstandenden Erwägung ausgeschlossen, sie sei durch die mit der Penetration verbundenen Schmerzen plötzlich erwacht. Hierzu ist es weder ein Widerspruch noch drängte sich die Erörterung auf (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 588/24 Rn. 14), dass die Nebenklägerin auch angegeben hat, im Schlaf mit geöffneten Augen zu reden und in Situationen, in denen ihr Vater sie dann wecke, sie mit diesem rede, ohne hieran am nächsten Tag eine Erinnerung zu haben. Denn die Nebenklägerin hat eine anders gelagerte Konstellation, die nicht durch ein plötzliches schmerzbedingtes Erwachen geprägt ist, mit diesen weiteren Ausführungen beschrieben.

Soweit der Generalbundesanwalt hieran anknüpfend die Erörterung vermisst, ob es in der Zeit vor dem Erwachen der Nebenklägerin infolge der von ihr empfundenen Schmerzen zu Äußerungen gekommen sein könnte, die der Angeklagte als Zustimmung zum Geschlechtsverkehr interpretieren konnte und an die sich die Nebenklägerin nicht mehr erinnert, ist dem nicht zu folgen. Der Jugendkammer musste sich auch eine solche Erörterung nicht aufdrängen. Dagegen spricht schon die Verschiedenheit der Situationen. Darüber hinaus will sich der Angeklagte zwar vor dem vollzogenen Geschlechtsverkehr wiederholt der Zustimmung der Nebenklägerin versichert haben. Dies soll aber selbst nach seiner – vom Landgericht rechtsfehlerfrei als der Validität ihrer Zeugenaussage nicht entgegenstehend bewerteten – Einlassung zu einem früheren Zeitpunkt geschehen sein. Denn die bei seinem Aufwachen wach gewesene Nebenklägerin soll nach wechselseitigen Liebesbekundungen und Küssen seine Frage und Nachfrage, ob sie für Geschlechtsverkehr bereit sei, bejaht haben.

bb) Das Landgericht hat zudem die Bekundungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, ihrer polizeilichen Anzeige und ihren polizeilichen Vernehmungen jeweils in einer geschlossenen Darstellung wiedergegeben und eine eingehende Konstanzanalyse ihrer Angaben vorgenommen. Dabei ist es rechtsfehlerfrei zu der – überprüfbaren – Überzeugung gelangt, dass die Nebenklägerin das gesamte Tatgeschehen in allen Vernehmungssituationen gleichbleibend geschildert hat, namentlich ihr Einschlafen, das schmerzbedingte Erwachen aufgrund der Penetration, ihre eigene Körperposition (auf der Seite liegend) und ihre Reaktion in Form von ablehnenden Äußerungen und Abwehrhandlungen. Der von der Revision herangezogene Umstand, die Nebenklägerin habe nur in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung und in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung bekundet, gleich mehrfach „nein“ gesagt zu haben, stellt die Würdigung der Jugendkammer nicht in Frage. Denn die Bewertung des Landgerichts, es liege eine hohe Aussagekonstanz vor, trägt schon mit Blick auf die jeweils von der Nebenklägerin bekundete Verbalablehnung. Darüber hinaus musste es sich mit der genauen Anzahl des „Nein-Sagens“, die hier im Gesamtgeschehen ersichtlich von untergeordneter Bedeutung ist, nicht ausdrücklich befassen.“

Gründe I: Einlasssung in den Urteilsgründen enthalten?, oder: Wie oft muss der BGH das Fehlen noch rügen?

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Am letzten Tag des Monats stelle ich Entscheidungen zu den Urteilsgründen vor, und zwar zweimal vom BGH und einmal vom OLG Naumburg.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 1 StR 317/25. Er behandelt mal wieder ein Problem/einen Fehler, bei dem ich mich immer frage, wie eine Strafkammer den eigentlich machen kann. Nämlich: Fehlende Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen. Wie damit umzugehen ist, beten BGH und OLG doch nun seit langem immer wieder vor. Da sollte man sich an der Stelle keinen Fehler mehr machen. Ist aber nicht so. So auch hier in einem Urteil wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, so dass der BGH ausführt bzw. ausführen muss:

„3. In der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen hat das Landgericht ausgeführt, es habe nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 21. August 2024 eine Vorbesprechung zwischen der Vorsitzenden Richterin, den Verteidigern der Angeklagten und einem Vertreter der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden. Nachdem konkrete Strafmaßvorstellungen erörtert worden seien, sei eine Verständigung nicht zustande gekommen. Zwei weitere Rechtsgespräche hätten in der Hauptverhandlung stattgefunden. Dort sei eine Verständigung hinsichtlich des Angeklagten M. dahingehend erfolgt, dass im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses in subjektiver und objektiver Hinsicht bezüglich des konkret angeklagten Tatvorwurfes vom 19. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich in einem Korridor von einem Jahr neun Monaten und zwei Jahren verhängt werden würde. Noch an diesem Sitzungstag habe der Verteidiger des Angeklagten M. für diesen eine Erklärung abgegeben, deren Inhalt der Angeklagte als zutreffend bestätigt habe. Mit Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2024 habe das Landgericht mitgeteilt, dass die Bindungswirkung der Verständigung entfallen sei und „die vom Verteidiger des Angeklagten M. für diesen abgegebene Erklärung“ (UA S. 3) nicht verwertet würde.

II.

Die Beweiswürdigung, auf welcher die Feststellungen des Landgerichts gründen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagten zur Sache eingelassen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5 und vom 30. September 2024 – 6 StR 421/24 Rn. 8).

1. Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 24. September 2024 – 5 StR 302/24 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 7, jeweils mwN). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können.

In den Urteilsgründen fehlt hier jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten. In den Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagten sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert haben. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen bezüglich des Angeklagten M. auf seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen und bezüglich des Angeklagten Sa. auf der teilweisen Verlesung eines vorangegangenen Urteils beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Angeklagten über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 4, vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 5 und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich aus der Vorbemerkung zu den Urteilsgründen ergibt, dass sich der Angeklagte M. mit dem Ziel einer Verständigung zur Sache eingelassen hat. Da danach an den Verständigungsgesprächen auch der Verteidiger des Angeklagten Sa. beteiligt war, hätte es auch expliziten Ausführungen zu dessen Einlassungsverhalten bedurft. Ein Fall, in dem der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen könnte, dass sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19 und vom 6. Mai 2025 – 4 StR 525/24 Rn. 8 mwN), liegt damit nicht vor.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.“

EÖB I: Hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung?, oder: „nicht unüberwindbar erscheinende Zweifel“

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Und dann geht es in die neue Woche. Es ist schon die 40. aus 2025 – die Zeit rast.

Ich starte dann mit zwei Entscheidungen zur Eröffnung des Verfahrens. Zunächst kommt hier mit dem BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – StB 69/24 – etwas vom BGH. Es handelt sich aber nicht um eine Revisionsentscheidung, sondern um eine Beschwerdeentscheidung. Ergangen ist sie in einem Verfahren, in dem der GBA der Angeklagten mit der Anklage vorwirft, sie habe in drei Fällen die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) unterstützt. Das OLG Dresden hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich zwei der erhobenen Tatvorwürfe abgelehnt. Dagegen hat der GBA sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim BGH Erfolg.

Ich verweise wegen des der Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts auf den verlinkten Volltext. Hier geht es mir nämlich nur um die allgemeinen Ausführungen des BGH zur Eröffnung. Dazu führt er aus:

„Die nach § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Hauptverfahren ist vor dem Oberlandesgericht zu eröffnen, da ein die originäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründender (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG) hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen besteht.

1. Gemäß § 203 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeklagte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist. Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 7. Oktober 2021 – StB 31/21 u.a., juris Rn. 9; vom 22. April 2003 – StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2, jeweils mwN).

Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse – nicht unüberwindbar erscheinende – Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und auf keiner unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 16; vom 18. Dezember 2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60, jeweils mwN). In einem derartigen Zweifelsfall dürfen diffizile Beweiswürdigungsfragen nicht im Zuge einer vorläufigen Tatbewertung auf Aktenbasis, ohne den unmittelbaren Eindruck gerade des Personalbeweises auf das erkennende Gericht, womöglich endgültig entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – StB 29/24 u.a., juris Rn. 31; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, aaO, Rn. 79; BeckOK StPO/Ritscher, 55. Ed., § 203 Rn. 6; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 203 Rn. 5; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 203 Rn. 14 mwN).

Lehnt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, so hat das Beschwerdegericht dessen Wahrscheinlichkeitsurteil und rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen sowie die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 – StB 16/13, juris Rn. 16; vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.). Gleiches gilt, soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedriger Ordnung richtet (s. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – StB 75/24 u.a., juris Rn. 38; vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 11).

2. Die dem Senat danach obliegende umfassende Überprüfung hat ergeben, dass die Angeklagte nach vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses – neben dem vom Oberlandesgericht zu Recht angenommenen hinreichenden Verdacht der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung betreffend den Tatvorwurf III. 3 der Anklage – in allen drei angeklagten Fällen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend verdächtig ist (dazu nachfolgend a]); dem abweichenden Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts ist nicht beizutreten (dazu unten b]). In rechtlicher Hinsicht steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung dem hinreichenden Tatverdacht weder ganz noch teilweise entgegen (dazu unten c]). ….“

Und wegen des Restes dann bitte auch „Selbstleseverfahren“.

Erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist?, oder: Darf man auf die Verlängerung vertrauen?

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Im „Kessel Buntes“ heute zunächst eine Entscheidung vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – VI ZB 59/24. Es geht um Wiedereinsetzung im Zivilverfahren (§ 233 ZPO).

Folgender Sachverhalt: Der Beklagte hatte gegen ein Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt. Auf Antrag seines Rechtsanwalts verlängerte das OLG die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis zum 09.09.2024. Der Beklagte hatte diesen mit dem Erholungsurlaub seines Prozessbevollmächtigten und noch anhängigen Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträgen nach §§ 319, 320 ZPO des Klägers begründet. Das OLG gewährte die Fristverlängerung antragsgemäß. Am 09.09.2024, dem Tag des Ablaufs der verlängerten Frist, beantragte der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung um weitere zweieinhalb Wochen. Begründet wurde der Antrag allein mit Verweis auf die noch nicht beschiedenen Berichtigungsanträge.

Das OLG lehnte den Antrag ab. Das OLG hat dann die Berufung als unzulässig verworfen und einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hatte beim BGH keinen Erfolg.

Ich stelle hier nur die Leitsätze (des BGH) ein, wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Die Leitsätze lauten:

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.

2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört – bei Fehlen der Einwilligung des Gegners – auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.

3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.

StPO III: Formwirksamkeit des Nebenklageanschlusses, oder: Begründung der Nebenklagerevision

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Und dann stelle ich zum Tagesschluss noch zwei BGH-Entscheidungen zur Nebenklage vor, und zwar – jeweils nur die Leitsätze:

Der BGH, Beschl. v. 28.01.2025 – 2 StR 375/24 – und der BGH, Beschl. v. 02.07.2025 – 2 StR 183/25 – äußern sich noch einmal zur Formwirksamkeit einer Anschlusserklärung und zur Kostentragungspflicht, nämlich:

Entspricht die Anschlusserklärung des Nebenklägers nicht der Form des § 32d StPO und liegen damit die formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses nicht vor, geht ein dennoch erlassenen Zulassungsbeschluss trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung ins Leere. Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kommt dann nicht in Betracht.

Der BGH, Urt. v. 13.02.2025 – 4 StR 327/24 – enthält noch einmal Ausführungen zur Begründung der Nebenklägerrevision: 

Zwar muss die Begründung der Revision eines Nebenklägers erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren als Nebenkläger begründet. Danach erweist sich eine nicht näher ausgeführte Sachrüge regelmäßig als unzureichend, weil ein entsprechendes Anfechtungsziel nicht benannt wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Angeklagte allein von dem Vorwurf eines nebenklagefähigen Delikts freigesprochen worden ist. Denn in solchen Fällen ergibt sich auch ohne nähere Ausführung in der Revisionsbegründung, dass das Rechtsmittel auf das zulässige Ziel der Verurteilung wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts gerichtet ist.