Und dann im „Kessel Buntes“ heute zivilrechtliche Entscheidung.
Zunächst kommt hier der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 07.10.2025 – VI ZR 246/24. In dem hat sich der BGH mit der Frage nach einer Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Pkws befasst. Entschieden worden ist über eine Klage einer Leasingnehmerin, die einen Porsche 911 geleast hatte und ihrem Geschäftsführer zur Nutzung überlassen hatte. Die verlangte nach einem Unfall Nutzungsausfallentschädigung, obwohl der Geschäftsführer während des Ausfalls einen angemieteten Citroen DS3 CROSS nutzen konnte.
Der BGh hat entschieden, dass die Nutzung des Ersatzfahrzeugs zumutbar war und die Anmietung des Ersatzfahrzeugs einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ausgelöst hat. Daher bestehe kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Hier die Leitsätze des BGH zu der Entscheidung:
1. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist.
2. Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, schließt dies den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nicht aus.
3. Ist der Dritte seinerseits durch den Unfall rechtlich betroffen, etwa weil das beschädigte Fahrzeug ihm gehört, und mietet er infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, das er dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung stellt und dessen Nutzung diesem zumutbar ist, so schließt dies im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Anspruch des Dritten gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung aus.
