Ich habe da mal eine Frage: Sind für das „wieder aufgenommene“ Verfahren Gebühren entstanden?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Die lautet heute:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich wende mich heute an Sie mit folgender gebührenrechtlicher Frage:

In einem Verfahren wegen schwerem sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde im Laufe der Verhandlung das Verfahren gegen Drei gem. § 154 im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe eingestellt. Nachdem zwei weitere Zeuginnen gehört wurden, erfolgte auf meinen Antrag hin der Freispruch der Verbliebenen.

Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil ein, nahm diese dann jedoch zurück und verband dies mit dem Antrag, die Verfahren im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens gegen die Drei wieder aufzunehmen.

Auf meinen Antrag hin lehnte das Landgericht die Wiederaufnahme mit mutiger, aber überzeugender Begründung ab und hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

Ich hatte die Pflichtverteidigergebühren und Wahlverteidigergebühren geltend gemacht, bisher noch nicht die Gebühren im Hinblick auf die zurückgenommene Revision.“

Meine Frage: Sind für das Wiederaufnahmeverfahren weitere Gebühren entstanden?“

Na, hat jemand eine Idee?

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