Verkehrsunfall bei „Touristenfahrt“ auf Nürburgring, oder: Erhöhte Betriebsgefahr

Bild von Toby Parsons auf Pixabay

Im zweiten Posting dann etwas zur Betriebsgefahr bei/nach einem Unfall bei einer sog. „Touristenfahrt“ auf dem Nürburgring.

Dort war ein Motorradfahrer bei einer Fahrt gestürzt. Das Motorrad blieb auf der Strecke liegen. Ein anderer Fahrer stellte daraufhin seinen Pkw ab und kam dem verunglückten Motorradfahrer zur Hilfe. Während dieses Geschehens kam ein Pkw um die Kurve und fuhr einem weiteren, vorausfahrenden BMW auf, der wegen des Motorrads voll abbremste. Der Fahrer, der auf den BMW auffuhr, behauptet, dass sowohl der Grünstreifen rechts von der Fahrbahn als auch die Fahrbahn durch zwei Kfz und das Motorrad blockiert gewesen seien, sodass er binnen Sekundenbruchteilen, um Personenschäden zu vermeiden, eine Notbremsung eingeleitet habe. Dabei sei er auf das Heck des BMW aufgefahren. Der Auffahrende will nun Schadensersatz von dem gestürzten Motorradfahrer. Der Motorradfahrer wiederum meint, dass der vor dem klägerischen Pkw fahrende BMW kontrolliert zum Stehen gekommen sei und der Kläger zu spät auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges reagiert habe. Bei ausreichendem Abstand, angepasster Geschwindigkeit und angemessener Reaktion hätte jener sein Fahrzeug ohne weiteres unbeschadet hinter dem vorausfahrenden BMW zum Stillstand bringen können.

Das hat das LG Koblenz im LG Koblenz, Urt. v. 16.09.2025 – 5 O 123/20 ebenso gesehen. Es führt allerdings zur Betriebsgefahr beim Beklagten aus:

„Auf Seiten der Beklagten verbleibt es allerdings bei der einzustellenden Betriebsgefahr, welche die Kammer vorliegend mit 20 % in Ansatz bringt.

Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz ist bei so genannten Touristenfahrten, wie vorliegend, beim denen zu zügigen (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug droht, hingegen beim langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr besteht, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen kommt, die Betriebsgefahr eines die Nordschleife des N. befahrenden Fahrzeugs aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell erhöht anzusehen (vgl. OLG Koblenz NZV 2023, 371, beck-online).

Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad hat sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer auch kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt.

Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen seiner persönlichen informatorischen Anhörung, dass dieser eine Ausweichbewegung nach links vornehmen wollte, dies allerdings im Hinblick auf den sich auf der Strecke befindlichen Fahrer des Krads zur Vermeidung von Personen-schäden unterlassen hat. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin waren in-soweit in sich stimmig und nachvollziehbar. Diese werden zudem auch durch die Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2022 gestützt. Denn auch der Sachverständige führt aus, dass zum Kollisionszeitpunkt für den Fahrer des Klägerfahrzeuges kein sicherer Raum gewesen sei, um das Unfallgeschehen durch ein Ausweichen vermeiden zu können (vgl. Gutachten a.a.O. dort S. 15, Bl. 110 d.A.).

Demnach hat sich vorliegend die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad kausal auf das vorliegende Verkehrsunfallereignis ausgewirkt, gleichwohl es keine direkte Berührung zwischen dem klägerischen PKW und dem bei der Beklagten versicherten Krad gegeben hat.

Ausreichend ist nämlich, dass der Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH r+s 2017, 95, beck-online).

Dies ist vorliegend der Fall und führt zu einer Haftung der Beklagten in Höhe von 20 %.

 

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