Kategoriearchiv: BGH

StPO II: Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises, oder: Anwendung einer günstigeren Strafnorm

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Im zweiten Posting dann eine Entscheidung zum rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO), und zwar der BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 300/25.

In dem Beschluss hat der BGH noch einmal zu einer Frage Stellung genommen, die den BGH schon früher wiederholt beschäftigt hat. Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt. Mit seiner Verfahrensrüge hat der Angeklagte beanstandet, dass er wegen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers T. verurteilt worden ist, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden zu sein. Nach der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift wurde dem Angeklagten ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Ihm sollte dabei nach § 25 Abs. 2 StGB der Schuss eines Mitangeklagten zugerechnet werden, den dieser bei einer tätlichen Auseinandersetzung aus einer halbautomatischen Pistole auf den Nebenkläger T. abgegeben hat. Das LG hat eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Schussabgabe des Mitangeklagten nicht feststellen können. Es hat ihn aber für zwei Fußtritte, die er dem Nebenkläger im Rahmen derselben tätlichen Auseinandersetzung versetzte, als Alleintäter einer Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt. Einen Hinweis hierauf hat es ihm nicht erteilt. Die Verfahrensrüge des Angeklagten hatte Erfolg:

„1. Der Angeklagte On. S. beanstandet zu Recht, dass er wegen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers T. (Fall 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden zu sein.

a) …..

b) Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht den Angeklagten aufgrund eines anderen als in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilen, so muss es ihn zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Dies gilt auch dann, wenn es eine günstigere Strafnorm anwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom Mai 2021 – 4 StR 550/20 Rn. 4 f.; vom 19. Oktober 2017 – 3 StR 310/17 Rn. 6 ff., NStZ 2018, 159) oder statt angeklagter Mittäterschaft eine (Allein-)Täterschaft annehmen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 – 5 StR 104/22 Rn. 7; vom 14. Juni 2016 – 3 StR 196/16 Rn. 4 jeweils mwN). Ein solcher Hinweis ist umso mehr geboten, wenn wie hier die Verurteilung auch auf einen anderen, von der Anklage abweichenden Tatbeitrag gestützt wird.

c) Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich bei entsprechendem Hinweis wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Aufhebung erfasst auch die zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) und entzieht dem Gesamtstrafenauspruch die Grundlage.“

StPO I: Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichung, oder: Vernehmungsergänzende Verwertung der Aufzeichung?

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Und dann heute mal wieder StPO, und zwar vom BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 113/25. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das LG den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Dagegen die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, das LG habe § 250 StPO verletzt, weil es entgegen § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 StPO die Bild-Ton-Aufzeichnung der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin ohne vorherige Anordnung des Gerichts in der Hauptverhandlung vorgeführt habe.

Die Rüge war (jedenfalls) unbegründet:

„a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am ersten Hauptverhandlungstag beschloss die Jugendkammer, die persönliche Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 255a Abs. 2 StPO durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung zu ersetzen. Die audiovisuell dokumentierte Vernehmung wurde anschließend in der Hauptverhandlung vorgeführt. Noch am selben Tag wurde eine Polizeibeamtin über die von ihr geführte, ebenfalls in Bild und Ton festgehaltene polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin vernommen. Ergänzend ordnete die Vorsitzende der Jugendkammer die Vorführung der audiovisuellen Aufzeichnung dieser Vernehmung an.

b) Entgegen der Revision liegt kein Verfahrensverstoß vor.

Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung eines Zeugen nicht durch die Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung oder eine – zu Beweiszwecken erstellte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 350/07, NStZ-RR 2008, 48; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 250 Rn. 8; LR-Cirener/Sander, StPO, 27. Aufl., § 250 Rn. 8) – Erklärung des Zeugen ersetzt werden. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände der §§ 251 ff. StPO ist eine Durchbrechung des Ersetzungsverbots zulässig. Wird der Zeuge hingegen in der Hauptverhandlung vernommen, ist daneben die vernehmungsergänzende Verwertung seiner protokollarisch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltenen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 250 Satz 2 iVm §§ 251 ff. StPO ankommt (BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 9; Urteil vom 17. Juli 2025 – 4 StR 298/24 Rn. 8).

Diese Grundsätze gelten auch für die Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 9). Denn nach § 255a Abs. 1 StPO sind hierauf die §§ 251, 252, 253 und § 255 StPO entsprechend anzuwenden. Die aufgezeichnete und durch Vorspielen in die Hauptverhandlung eingeführte Vernehmung ist mithin grundsätzlich so zu behandeln, als sei der Zeuge unmittelbar in der Hauptverhandlung selbst gehört worden (BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 8). In der Sache handelt es sich mithin um einen Beweis des Aussageinhalts durch Augenschein, der unter den für Vernehmungsvorschriften geltenden Voraussetzungen des Urkundsbeweises erhoben wird (LR-Mosbacher, aaO, § 255a Rn. 2). Daraus folgt zum einen, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO nur dann berührt ist, wenn die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Inaugenscheinnahme der audiovisuellen Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 4 StR 449/07, BGHSt 52, 148, 150), zum anderen, dass daneben die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren Vernehmung der Beweisperson ohne weiteres zulässig ist, soweit sie lediglich vernehmungsergänzenden Charakter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 – 1 StR 566/03, BGHSt 49, 68, 70 f.; vgl. hierzu auch LR-Cirener/Sander, aaO, Rn. 17).

Gemessen daran liegt der gerügte Verfahrensverstoß nicht vor. Die Ersetzung der Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO wurde durch gerichtlichen Beschluss nach § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO angeordnet. Ihre audiovisuell festgehaltene polizeiliche Vernehmung wurde hingegen lediglich ergänzend zu den Bekundungen der Vernehmungsbeamtin in Augenschein genommen. Insoweit war das Ersetzungsverbot des § 250 Satz 2 StPO nicht berührt, ein gerichtlicher Beschluss zu dessen Durchbrechung nach § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO nicht geboten.“

Pflichti III: Zulassungsverlust beim Pflichtverteidiger, oder: Wirksamkeit der Zustellung an den „Pflichti“

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Und im letzten Beitrag dann noch zwei Entscheidungen vom BGH, in denen dieser noch einmal zwei Fragen anspricht, zu den er sich auch in der Vergangenheit bereits geäußert hat.

Im BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – 2 StR 156/24 – heißt es (noch einmal) zur Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers wegen Zulassungsverlustes:

“ Ist der Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO).“

Im BGH, Beschl. v. 26.08.2025 – 4 StR 358/25 – geht es noch einmal um die wirksame Zustellung des Urteils des Tatgerichts, nachdem das Tatgericht die Revision wegen Fristversäumung nach § 346 Abs. 2 StPO verworfen hatte:

„….. Der Verwerfungsbeschluss erweist sich als rechtsfehlerhaft, da die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels wirksamer Zustellung des Urteils gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zu laufen begonnen hatte. Denn eine Zustellung ist grundsätzlich nicht ordnungsgemäß bewirkt, wenn anstelle des Pflichtverteidigers eine andere Person das Empfangsbekenntnis unterschreibt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin des Empfangsbekenntnisses, eine Kollegin des vormaligen Pflichtverteidigers, als dessen Vertreterin eingesetzt war und auftrat, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 118/21 Rn. 4 f.)….“

Differenzschaden für unzulässige Abschalteinrichtung?, oder: 5 % bis 15 % des Kaufpreises reichen aus

Im Kessel Buntes“ heute dann Zivilrecht. Aus dem Bereich habe ich habe seit längerem keine Entscheidungen mehr zum sog. Dieselskandal usw. vorgestellt, da die Rechtsprechung dazu m.E. unüberschaubar geworden ist. Jetzt stelle ich dann aber doch mal wieder eine Entscheidung vor, und zwar den BGH, Beschl. v.  02.09.2025 – VIa ZR 87/24.

Das OLG Bamberg hatte in einem dieser Fälle einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (EG-FahrzeuggenehmigungsVO) auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvor­teile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises voll­ständig aufgezehrt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte beim BGH keinen Erfolg.

„Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist eine Zulassung der Revision nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufgezehrt.

1. Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-666/23, juris Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, aaO Rn. 71 ff.).

2. Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 – C-666/23, juris Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 – VIa ZR 111/22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht – im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, aaO Rn. 80) – Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-666/23, aaO Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – C-494/17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN).“

Haft I: Wirksame Teilaufhebung eines Haftbehls?, oder: Wirksam trotz fehlender mündlicher Verkündung

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Ich stelle heute mal wieder Haftentscheidungen vor, der letzte „Hafttag“ liegt schon ein wenig zurück.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 21.08.2025 – AK 64/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Haftprüfungsverfahren nach den §§ 120, 121 StPO. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 14.10.2024 aufgrund eines Haftbefehls vom 15.10.2024 nicht auf freiem Fuß. Zur Last gelegt werden ihm schwere staatsgefährdende Gewalttaten. Die sog. Sechsmonatsprüfung hat am 15.05.2025 (AK 25/25) stattgefunden.

Inzwischen ist wegen der gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfe teilweise Anklage erhoben, zum Teil ist das Verfahren aber auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Wegen der eingestellten Fälle hat das OLG den Haftbefehel vom 15.10.2024 mit Beschluss vom 11.07.2025 aufgehoben.

Der BGH hatte nun über die die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate zu entscheiden. Er hat Haftfortdauer angeordnet. Er macht in seinem Beschluss u.a. Ausführungen zur Wirksamkeit der Teilaufhebung des Haftbefehls, die ich hier vorstelle:

„Die Teilaufhebung des Haftbefehls durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2025 ist wirksam, obwohl dieser dem Angeschuldigten nicht im Rahmen einer Vorführung mündlich verkündet, sondern lediglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Denn für die Wirksamkeit der Teilaufhebung eines Haftbefehls genügt die schriftliche Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, wenn dieser – wie hier – ohne Änderung des angenommenen Haftgrundes lediglich den Wegfall einzelner Tatvorwürfe bestimmt. Der mündlichen Verkündung eines neugefassten Haftbefehls beziehungsweise des Änderungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 115 StPO bedarf es in einem solchen Fall nicht, weil die Entscheidung keine zusätzliche Beschwer des Beschuldigten enthält (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2003 – HEs 7-8/03 – 9-10/03, juris Rn. 9; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 115 Rn. 5, § 117 Rn. 20; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 115 Rn. 1; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157 Rn. 1: entsprechende Anwendung des § 115 StPO bei einem „erweiterten Haftbefehl“).

Hinsichtlich der Einzelheiten der in den Fällen 1 und 2 sowie 6 bis 10 des Haftbefehls erhobenen Tatvorwürfe und der den dringenden Tatverdacht insofern begründenden Umstände nimmt der Senat Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Mai 2025, deren diesbezügliche Gründe unverändert fortgelten. Die seither geführten Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht der nunmehr anklagegegenständlichen Taten nicht entfallen lassen; der Senat verweist insofern auf die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025.

….“