Kategoriearchiv: BGH

StPO I: Neue Entscheidungen zur Durchsuchung, oder: Sicherstellung, Dauer, Anfangsverdacht, KiPo, BtM

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Ich stelle heute StPO-Entscheidungen vor. Den Reigen beginne ich mit Entscheidungen zur Durchsuchung. Da haben sich ein paar angesammelt. Ich stelle aber, da die Emtscheidungen nichts wesentlich Neues bringen jeweils nur die Leitsätze vor.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25 – zur vorläufigen Sicherstellung und zum Umgang mit konsularischen Archiven und Schirftstücken:

1. Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. An der Eignung mangelt es insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen.

2. Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.

Als zweite Entscheidung habe ich hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 10.04.2025 – 21 Qs 18/25 -zum Anfangsverdacht bei einem BtM-Vorwurf:

Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte vor über zweieinhalb Jahren Betäubungsmittel gekauft hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, besitzt oder kauft.

Ergangen ist der Beschluss des LG Magdeburg in dem Verfahren, in dem das AG Bernburg dann mit dem AG Bernburg, Beschl. v. 06.08.2025 – 5 Ds 275 Js 42069/24 (77/25) – das Hauptverfahren nicht eröffnet und wegen der vom LG Magdeburg angenommenen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen und das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht eröffnet hat.

Und zum Abschluss habe ich dann hier noch den LG Köln, Beschl. v. 09.10.2025 – 323 Qs 69/25 – zur Verhältnismäßigkeit der (weiteren Fort)Dauer der vorläufigen Sicherstellung in einem Kipo-Verfahren:

Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung von Datenträgern erweist sich zweieinhalb Jahre nach einer Durchsuchung als unverhältnismäßig, wenn mit der Auswertung/Durchsicht der Datenträger noch nicht einmal begonnen worden ist und es sich zudem um eine überschaubare Datenmenge handelt, eine Datensicherung bereits erfolgt ist und die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurden.

BtM I: Größe der „geringen Menge“ ADB-BUTINACA, oder: „Cannabinoide JWH-122 und JWH-210“

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Heute dann ein BtM-Tag.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 3 StR 236/25. Das LG hat in seinem Urteil den im Rahmen der Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB zu bestimmenden Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels ADB-BUTINACA auf ein Gramm der Wirkstoffmenge festgesetzt. Das hat der BGH nicht beanstandet:

„Die Strafkammer hat unter Zugrundelegung der Ausführungen zweier Sachverständiger des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass das Betäubungsmittel ADB-BUTINACA ein potentes synthetisches Cannabinoid ist, für das eine äußerst gefährliche Dosis und eine übliche Konsumeinheit nicht bekannt sind. Es sei allerdings in Struktur und Wirkungsweise vergleichbar mit den synthetischen Cannabinoiden JWH-122 und JWH-210. Der dort geltende Grenzwert von einem Gramm der Wirkstoffmenge (s. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21, juris Rn. 39 ff.) sei deshalb auch für ADB-BUTINACA angemessen.“

Fristen u.a. I: Vom richtigen beA verschickt???, oder: Unterbesetzte Kanzlei entschuldigt nicht

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Im „Kessel Buntes“ köcheln heute Entscheidungen zur Fristen und/oder zur Wiedereinsetzung.

Zunächst kommen hier zwei Entscheidungen aus dem zivilrechtlichen Bereich, wobei die behandelten Fragen immer auch Auswirkungen auf Straf-/Bußgeldverfahren haben können. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor, den Rest dann bitte in den verlinkten Volltexten selbst lesen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.5.2024 – VI ZB 22/23, MDR 2024, 927; Beschl. v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660; Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512).

2. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Gerichts, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren.

3. Mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin enthaltenen „Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises“ besteht eine einfache und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen identisch ist, die Inhaberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist.

Eine Rechtsanwältin kann zwar einzelne Aufgaben auf geeignetes Büropersonal übertragen. Sie muss jedoch sicherstellen, dass ihre Angestellten ihr Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn die Belegschaft durch Krankheit und Ausscheiden einer Mitarbeiterin reduziert ist. Dazu muss sie auch einer eventuellen Überlastung entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass dem verbliebenen Personal zu viele Aufgaben übertragen werden.

StGB I: Anfertigung von Bildvergrößerungen, oder: Nicht „Sichverschaffen“, sondern „Herstellen“ von KiPo

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Und dann heute StGB-Entscheidungen, zwei vom BGH, eine vom BayObLG und eine vom AG Zossen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 04.08.2025 – 1 StR 240/25. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs geführt:

„Dieser bedarf in den Fällen B.1. und B.2.b. der Urteilsgründe der Korrektur.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts fotografierte das geschädigte Kind zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 30. September 2023 seinen schmerzenden Vaginalbereich, um die Ursache der Schmerzen überprüfen zu können. Nachdem es vergeblich versucht hatte, das Bild zu löschen, entdeckte es der Angeklagte und übersandte es am 29. Juni 2023 auf sein Mobiltelefon (Fall B.2.a. der Urteilsgründe). Später veränderte er das Foto mit einem Bildbearbeitungsprogramm und erzeugte so mindestens zwei Vergrößerungen, von denen er eine mit dem Namen des Kindes beschriftete (Fall B.2.b. der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat dieses Geschehen unter Beachtung von § 2 Abs. 3 StGB als Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2024 (Fall B.2.a.) in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 3 in der Fassung vom 24. Juni 2024 (Fall B.2.b.) gewertet.

Die Anfertigung von Vergrößerungen erfüllt jedoch den mit einer höheren Strafe bewehrten Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Denn der Angeklagte hat nicht lediglich bereits vorhandene kinderpornographische Inhalte reproduziert (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 30), sondern das Originalbild bearbeitet und verändert.

Der Senat ändert den Schuldspruch in Fall B.2.b. der Urteilsgründe entsprechend ab. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 StR 124/25, Rn. 14 mwN).“

StPO III: Gericht verneint Voraussetzungen des TOA, oder: Analoge Anwendung des § 265 StPO?

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Und im letzten Posting dann eine weitere Entscheidung des BGH zum rechtlichen Hinweis.

Der BGH hat sich im BGH, Beschl. v. 26.88.2025 – 5 StR 349/25 – mit der Frage einer analogen Anwendung des § 265 StPO befasst. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Vortäuschen einer Straftat verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner u.a. auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Diese hatte keinen Erfolg.

Beanstandet worden war folgendes Verfahrensgeschehen: Vor der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass der Angeklagte den Anklagevorwurf im Kern einräumen werde und man sich wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Nebenklagevertreter gewandt habe. Nach Ablehnung eines ersten Angebots werde man nun eine Zahlung von 3.000 EUR anbieten. Über diese Ankündigungen wurden von Mitgliedern der Strafkammer Vermerke gefertigt; diese wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Der Nebenkläger sagte dort als Zeuge u.a. auch dazu aus, dass er infolge der Tat seinem Beruf nicht mehr nachgehen könne. Zudem habe er seine Hochzeitsfeier absagen müssen und allein hierdurch einen finanziellen Schaden von 4.000 EUR erlitten. Er erklärte sich in der Verhandlung mit einer Schmerzensgeldzahlung von 3.000 EUR einverstanden und nahm eine Entschuldigung des Angeklagten an. Im Urteil verneinte das LG die Voraussetzungen des § 46a StGB insbesondere deshalb, weil der Angeklagte für den mit 9.310 EUR bezifferten materiellen Schaden des Nebenklägers keinen adäquaten Ausgleich geleistet und die Folgen seiner Tat daher nicht überwiegend wiedergutgemacht habe.

Auf der Grundlage hatte die Revision einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO analog in Verbindung mit § 155a StPO darin gesehen, dass der Angeklagte durch die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht auf ihre Absicht hingewiesen worden sei, eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB allein an der nicht genügenden Höhe der Geldzahlung scheitern zu lassen. Der BGH hat das anders gesehen:

„c) Eine derartige, von der Revision aus der Vorschrift des § 155a Satz 2 StPO abgeleitete Hinweispflicht sieht § 265 Abs. 2 StPO nicht vor; sie ist der Norm auch nicht im Wege einer Analogie zu entnehmen. Es fehlt schon an einer vergleichbaren Sachlage, nämlich an der dort vorausgesetzten Situation einer Veränderung gegenüber einem zuvor begründeten Informationsstand des Angeklagten. So ist das Landgericht mit der Verneinung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB weder von der zugelassenen Anklage oder einer ihr gleichstehenden Entscheidung (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO) noch von einer mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) abgewichen. Das gilt auch mit Blick auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerke über vom Verteidiger geplante Ausgleichsangebote an den Geschädigten. Die Strafkammer hat hierdurch – anders als die Revision offenbar meint – keine Aussage dazu getroffen, ob durch die angekündigten Zahlungen bereits eine Wiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB erreicht werden könnte oder nicht.

Für § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist im Übrigen anerkannt, dass auf einen Wegfall strafmildernder Umstände nicht hingewiesen werden muss (für § 21 StGB vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 242/87, NJW 1988, 501; allgemein Radtke/Hohmann/Radtke/Köhnlein, StPO, 2. Aufl., § 265 Rn. 45; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 38; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 265 Rn. 17). Damit kann dahinstehen, ob eine dem Gericht obliegende Hinweispflicht zu den unmittelbar aus § 46a StGB folgenden Anforderungen und den zu ihrer Erfüllung im Einzelfall erforderlichen Handlungen überhaupt vereinbar wäre mit dem Gedanken einer freiwilligen Übernahme von Verantwortung für die begangene Tat als einem Wesensmerkmal (vgl. nur MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46a Rn. 25, 32 mwN) des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Ein etwaiger Verstoß allein gegen die Sollregelung des § 155a Satz 2 StPO ist nicht Gegenstand der Rüge. Auf einem solchen würde das Urteil zudem nicht beruhen (vgl. nur MüKo-StPO/Teßmer, 2. Aufl., § 155a Rn. 22 mwN).“