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„Parkkrallenfall“, oder: „Kralle weg nur gegen Kohle“

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Beim LG München I hat es 2015 ein Verfahren gegeben, in dem dem Angeklagten Erpressung in 19 Fällen, versuchte Erpressung in zwölf Fällen und Beleidigung zur Last gelegt worden ist. Nennen wir ihn den „Parkkrallenfall“. Das LG München I hat in dem Verfahren folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte bot mit seiner Firma zwischen 2008 und 2012 Supermarktbetreibern, Krankenhäusern und Hausverwaltungen an, auf deren Grundstücken unberechtigt parkende Kraftfahrzeuge für diese kostenneutral zu entfernen. Im Gegenzug traten die Vertragspartner ihre Ansprüche gegen die Fahrzeugführer auf Schadensersatz an die Firma des Angeklagten ab. Diese Ansprüche sollte der Angeklagte selbst gegenüber den Falschparkern eintreiben.

An den betroffenen Orten befanden sich Schilder, welche die Parkplätze als Privatparkplätze kenntlich machten und darauf hinwiesen, dass widerrechtlich parkende Kraftfahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Der Angeklagte führte nach Feststellung eines Parkverstoßes verschiedene mit den Grundstücksbesitzern vereinbarte Vorbereitungstätigkeiten durch. In 14 Fällen brachte er anschließend eine Parkkralle an den jeweils falsch parkenden Kraftfahrzeugen an und verständigte teilweise schon einen Abschleppwagen. In den übrigen Fällen waren die falsch parkenden Kraftfahrzeuge bereits zu einem den Fahrzeugführern unbekannten Ort abgeschleppt oder der Abschleppvorgang unmittelbar eingeleitet worden.

Der Angeklagte verlangte von den zu ihren Fahrzeugen zurückkommenden Fahrzeugführern vor Ort aufgrund der Abtretung der Schadensersatzansprüche unmittelbar eine Bezahlung derjenigen Beträge, die sich aus den mit seinen Vertragspartnern vereinbarten Preislisten für die bereits erbrachten Leistungen ergaben. Der Angeklagte berief sich jeweils auf ein Zurückbehaltungsrecht und erklärte, er werde die Parkkrallen erst abnehmen, den Abstellort des abgeschleppten PKW erst verraten oder den schon eingeleiteten Abschleppvorgang erst abbrechen, wenn ihm vor Ort die geforderte Summe vollständig gezahlt werde. Die meisten betroffenen Autofahrer zahlten daraufhin die geforderte Summe.

Der Angeklagte vom LG München I frei gesprochen worden. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft. Der BGH hat im BGH, Urt. v. 21.12.2106 – 1 StR 253/16 – diesen Freispruch ganz überwiegend bestätigt. Der BGH ist davon ausgegangen, dass angesichts der damals weitgehend streitigen zivilrechtlichen Rechtslage zur Höhe erstattungsfähiger Abschleppkosten und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an falsch parkenden Fahrzeugen sowie der umfangreichen Rechtsberatung des Angeklagten, die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Angeklagte insgesamt gutgläubig gehandelt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dazu u.a.:

„……….In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Recht zusätzlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte trotz einiger abweichender amtsgerichtlicher Judikate dem Rechtsrat seiner verschiedenen Rechtsberater vertraut hat, die geltend gemachten Ansprüche seien dem Grunde und der Höhe nach gerecht-fertigt und einklagbar. Diese Vorstellung findet einen zusätzlichen Beleg in dem Umstand, dass die Forderungen der P. KG im Einzelfall auch einge-klagt wurden (vgl. UA S. 109).

dd) Rechtsfehlerfrei getroffen ist auch die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei bei den jeweiligen Vorfällen fest davon überzeugt gewesen, rechtmäßig zu handeln. Auf der Grundlage der im Einzelnen dargestellten um-fangreichen rechtlichen Beratung des Angeklagten durfte das Landgericht den Schluss ziehen, der Angeklagte sei trotz Kenntnis einiger abweichender Urteile insgesamt davon ausgegangen, er handele hinsichtlich seines Geschäftsmo-dells – einschließlich des Einsatzes von Parkkrallen – in vollem Umfang recht-mäßig. Die Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit dem Umstand beschäftigt, dass die P. KG in Einzelfällen zivilgerichtli-che Rechtsstreitigkeiten im Tatzeitraum auch verloren hat. Den Indizwert dieses Umstandes hat sie dadurch entkräftet gesehen, dass dies zum einen teilweise rein prozessualen Gründen geschuldet war, zum anderen die Rechtsberater des Angeklagten unter Verweis auf die aus Sicht der P. KG positiven Entscheidungen von Amts- und Landgerichten nicht unplausibel darauf hinwei-sen konnten, es handele sich um eine Fehlbeurteilung der damals höchstrichterlich weitgehend ungeklärten Rechtslage. Soweit es um den Einsatz von Parkkrallen ging, war die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls ungeklärt.“

Lediglich in einem Fall, in dem nach den Feststellungen des LG unter Einsatz einer Parkkralle weit überhöhte Kosten geltend gemacht worden sind, hat der BGH die Beweiswürdigung des LG beanstandet und den Freispruch insoweit aufgehoben. Insoweit ist zurückverweisung an das AG München erfolgt.

BTM I: Fahrplan für den Großen Senat für Strafsachen, oder: Packen wir es an?

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In der letzten Zeit sind einige Anfragebeschlüsse der Strafsenate des BGH bei den anderen Senaten ergangen, die zu Antworten geführt haben, die darauf hindeuten, dass nun demnächst der Große Senat für Strafsachen mit den Fragen befasst sein wird. Mit zwei dieser Anfragen – beide aus dem BtM-Bereich bzw. ihn tangierend – eröffne ich dann den heutigen Tag.

  • Das war einmal der BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15  (vgl. dazu Schon wieder: Anfragebeschluss des 2. Ss des BGH – Nötigung zur Herausgabe von BtM). Ja, das ist die Geschichte mit dem Vermögensbegriff. Der 2. Strafsenat will davon ausgehen, dass die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten richtet und daher nicht den Tatbestand der Erpressung erfüllt. Geantwortet hat jetzt der 4. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 10.11.2016 – 4 ARs 17/16: Er hält an seiner (alten) Rechtsprechung fest und meint abschließend: Die Anfrage gibt keinen Anlass, den in der Praxis bewährten und insbe-sondere aus kriminalpolitischen Gesichtspunkten sachgerechten wirtschaftlichen Vermögensbegriff – mit erheblichen Weiterungen auch für zahlreiche andere Fallkonstellationen – generell aufzugeben. Auch eine ausnahmsweise Einschränkung des Vermögensschutzes nur für den illegalen Betäubungsmittelbesitz kommt aus Sicht des Senats nicht in Betracht. Vielmehr ist auf der Grundlage des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs auch in diesen Fallkonstellationen an der strafrechtlichen Sanktionierung festzuhalten.“
  • Das zweite Anfrageverfahren geht zurück auf den BGH, Beschl. v. 03.09.2015 – 3 StR 236/15. Da geht es um die Verbindung von zwei BtM-Umsatzgeschäften zu einer einheitlichen Tat. Der 3. Strafsenat will entscheidn: „Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf ‚Kommission‘ erhaltenen Be-täubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäu-bungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn.“ Dem haben inzwischen der 2. Strafsenat des BGH (vgl. BGH, Beschl.v. 31.05.2016 – 2 ARs 403/15) und der  4. Strafsenat des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 01.09.2016 – 4 ARs 17/16) eine Absage erteilt.

Damit dürften die beiden Fragen demnächst auf der Agenda des Großen Senats für Strafsachen stehen. Packen wir es an…

Der Rechtsanwalt als Gehilfe einer Erpressung ==> Schadensersatz

© Coloures-pic - Fotolia.com

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Nicht alle Entscheidungen, die ich hier vorstelle, habe ich selbst gefunden. Auf die ein oder andere werde ich durch Leser oder sonst hingewiesen, alles andere wäre bei der Flut von Informationen, die über das Internet heute auf uns einstürzen auch kaum noch machbar. Und so bin ich froh/dankbar, dass mich die Redaktion von AK (Anwalt und Kanzlei) aus dem IWW Verlag, mit dem ich nun auch schon seit fast 15 Jahren zusammenarbeite auf das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.06.2015 – 2 U 201/14 hingewiesen hat. Nicht für einen Blogbeitrag, sondern für einen Beitrag in AK. Aber da ist dann dieser Blogbeitrag abgefallen.

Das Urteil behandelt Zivilrecht mit strafrechtlichem Einschlag Es geht um die Klage eines (ehemaligen) Pächters gegen den Rechtsanwalt, der seine ehemalige Pächterin bei und nach Auflösung des Pachtvertrages vertreten hat. Der Kläger hatte sein Pachtobjekt an eine Gesellschaft verpachtet, die von einer Gesellschafterin Frau A vertreten wurde. Der Beklagte ist als deren anwaltlicher Vertreter tätig geworden. Nach Beendigung des Pachtvertrages hatte Frau A dem Kläger damit gedroht, dass die damalige Pächterin, für welche sie handelte, ihrer aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung fälligen Pflicht zur Räumung und Herausgabe des damaligen Pachtobjekts an ihn nur dann nachkommen würde, wenn der Kläger die von ihr mit Schriftsatz des Beklagten vom 18.9.2012 in ihrem Namen vorgeschlagene Vereinbarung unterzeichnete. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sollte der Verpächter erklären, auf sämtliche offenen Pachtzinsforderungen zu verzichten und sich zudem verpflichten, Frau A die Kaution von 3.400 € und den Betrag der von der vormaligen Pächterin seinerzeit gezahlten Maklercourtage von 4.650,00 € netto zu erstatten. Es erfolgte der Abschluss einer Vereinbarung und nachfolgend die Zahlung des Betrages von 8.050,00 € durch den Kläger. Frau A ist inzwischen durch Urteil des OLG v. 17.5.2013 zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet worden.

Das OLG hat nun auch den beklagten Rechtsanwalt zur Zahlung verurteilt:

„Der Beklagte hat sich vorsätzlich mindestens an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 17.5.2013 (…/13) verurteilte Frau A beteiligt. Dabei hat Frau A zugleich vorsätzlich den Tatbestand der Erpressung verwirklicht.

Der Beklagte haftet für diese Handlungen. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Dabei stehen Anstifter und Gehilfen einem Mittäter gleich (§ 830 Abs. 1, 2 BGB). Der Beklagte war seinerzeit aufgrund seiner Tätigkeit als anwaltlicher Vertreter der damaligen Pächterin über sämtliche relevanten Umstände informiert und hat die Gesellschafterin der vormaligen Pächterin bei den Verhandlungen mit dem Kläger aktiv umfassend anwaltlich vertreten. Es hätte ihm seiner Mandantin gegenüber frei gestanden, ein Tätigwerden in dem konkreten Umfang zu unterlassen und sich auf die anwaltliche Vertretung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu beschränken. Das tatsächlich Geschehen bis hin zur Übergabe des Geldes durch den Kläger an Frau A entsprach insgesamt den vorangegangenen Vorstellungen des Beklagten, wie sie in dem von ihm verfaßten Anwaltsschreiben vom 18.9.2012 zum Ausdruck kamen….“

Sicherlich keine alltägliche Konstellation, aber sicherlich eine Warnung für den Rechtsanwalt, immer sehr sorgfältig zu prüfen und darauf zu achten, ob man sich nicht bei der Durchsetzung von (vermeintlichen) Ansprüchen des Mandanten ggf. schon im strafrechtlich relevanten Bereich bewegt. So war es hier, wobei allerdings aus der Entscheidung die genauen Formulierungen des beklagten Rechtsanwalts nicht deutlich werden. Schutz bietet da letztlich ggf. nur eine Mandatsniederlegung.

In dem Zusammenhang ist dann auch noch hinzuweisen auf den BGH, Beschl. v. 05.09.2013 – 1 StR 162/13 und dazu: Das nötigende „Organ der Rechtspflege“.

Hoeneß-Erpressung: Wer sich nicht erwischen lassen will, wird nicht extra bestraft

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

Ich erinnere: Kurz nach seiner Verurteilung ist U.Hoeneß erpresst worden. Ihm ist von dem Erpresser kurz vor Haftantritt vorgespiegelt worden, der Erpresser könne tatsächlich auf dessen Haftverlauf – etwa die Gewährung von Vollzugslockerungen oder Besuchsmöglichkeiten – einwirken und habe bei seinem Vorgehen Mittäter oder Helfer. Wenn U.Hoeneß an einem „normalen“ Haftverlauf liege, solle er 215.000 € in bestimmter Stückelung in einer Tüte verstauen und diese zu einem benannten Zeitpunkt an einer bestimmten Bushaltestelle in den Mülleimer werfen. Die Sache ist dann aufgeflogen, der Erpresser wurde gefasst und ist dann vom LG München II wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

Die Sache hat nun beim BGH ein Ende gefunden. Nun ja, nicht ganz. Denn der BGH hat im BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 200/15 – den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, weil er in der Strafzumessung ein „paar Haare in der Suppe“ gefunden hat, die ihm nicht gefallen haben. Das LG habe, so der BGH, bei der Wahl des Strafrahmens und – aufgrund vollumfänglicher Bezugnahme – bei der konkreten Strafzumessung eine Reihe von Erwägungen zu Lasten des Angeklagten angestellt, die sich nach Auffassung des BGH als nicht tragfähig erweisen.

An der Spitze:

a) Als maßgeblich zu Lasten des Angeklagten gewerteten Ausdruck „erheblicher krimineller Energie“ wertet die Strafkammer u.a., der Angeklagte habe die Datei mit dem Erpresserschreiben bewusst nicht auf seinem Computer ab-gespeichert, um ein späteres Auffinden zu vermeiden (aktiv gelöscht wurde die Datei hingegen nicht); weil er auch das Aufbringen seiner Fingerabdruckspuren durch Tragen von Handschuhen und Verwenden eines Geschirrspültuchs vermieden habe, wäre eine Ermittlung des Angeklagten als Täter durch die Ermitt-lungsbehörden ohne die Observation der Geldübergabe „nicht ohne weiteres gelungen“. Die Bedrohungslage sei gerade wegen der Diffusität der Drohungen erheblich gewesen und durch den Umstand, dass der Angeklagte in dem Schreiben anonym als „MisterX“ aufgetreten sei, noch verstärkt worden.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass die sorgfältig geplante Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat als die Tat prägende Umstände strafschärfend herangezogen werden dürfen (vgl. Theune in LK, 12. Aufl., § 46 Rn. 201; Detter NStZ 1997, 476, 477 f., je mwN; vgl. zuletzt auch BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – 2 StR 489/14). Dem Angeklagten darf aber nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise geschaffen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 4 StR 422/05; zur einfachen Spurenverhinderung auch Theune aaO Rn. 202). Dies wäre aber der Fall, wenn man einem Erpresser anlastet, er trete nicht unter seinem Namen, sondern anonym auf, und er habe ein Erpresserschreiben nicht abgespeichert, sondern ohne Speicherung auf seinem Computer erstellt.“

An sich liegt die Überlegung m.E. auf der Hand. Im Übrigen: Der ein oder andere Blogger hat ein feines Gespür und ahnt, was kommt. So der Kollege Garcia schon am 26.01.105 in Fall Hoeneß II: Strafzumessung nachgemessen.

Gefallen hat dem BGH dann auch nicht,

  • dass ganz maßgeblich zu Lasten des Angeklagten auch die Höhe des von ihm angestrebten Vermögensvorteils gewertet worden ist, auch weil U.Hoeneß diesen Betrag nicht ohne weiteres, sondern nur abhängig von dem Ergebnis eines noch ausstehenden Steuerbescheids habe aufbringen können, und zwar deshalb weil das LG nicht mitgeteilt hat, ob der Angeklagte damit rechnete oder damit rechnen konnte, dass die erpresste Summe von U.Hoenß nur unter Schwierigkeiten hätte aufgebracht werden können,
  • die strafschärfende Erwägung des LG, die Tat sei nach Vorstellung des Angeklagten bereits vollendet gewesen („subjektive Vollendungsnähe“), denn der Versuch sei grundsätzlich davon gekennzeichnet, dass der subjektive Tatbestand vollständig erfüllt werde, während die Tat objektiv unvollständig bleibe.

„Ich stech die Alte ab, die muss mir 50 Euro geben“ reicht nicht immer für eine Drohung

Hand mit MesserTurbulent ist es auf einem Familientreffen anlässlich einer Beerdigung im Sauerland zugegangen, und zwar so turbulent, dass das Familientreffen ein Nachspiel bei einer Strafkammer des LG Arnsberg hatte und sich dann auch noch der BGH im BGH, Beschl. v. 04.12.2013 – 4 StR 422/13 – damit befasst hat. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts verhielt sich der stark alkoholisierte Angeklagte bei einem Familientreffen aus Anlass der Beerdigung seines Vaters in der Wohnung seiner Mutter aggressiv und beleidigend gegenüber den anwesenden Familienmitgliedern, wobei er in polnischer und in deutscher Sprache herumschrie. Seine Mutter bezeichnete er dabei als „Alte Schlampe“. Er holte ein Jagd- oder Anglermesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm aus seinem Rucksack und fuchtelte damit herum, jedoch ohne eine der anwesenden Personen damit gezielt zu bedrohen. Dabei schrie er, er werde auf der Beerdigung alle abstechen. Nachdem er das Messer wieder in seinen Rucksack gesteckt oder unter seiner Jacke verborgen hatte, fasste er spätestens jetzt den Entschluss, seiner Mutter durch Drohung mit Gewalt 50 Euro abzupressen, wobei er darauf hoffte, der durch das Herumfuchteln mit dem Messer geschaffene Eindruck werde fortwirken und die Ernstlichkeit seiner Drohung unterstreichen. Er äußerte hierzu sinngemäß: „Ich stech die Alte ab, die muss mir 50 Euro geben!“ Dann baute er sich vor seiner Mutter auf und schrie: „Gibst Du mir nun die 50 Euro oder nicht, du alte Schlampe?“ Dass die Geschädigte dem Angeklagten tatsächlich das Geld übergab, konnte nicht sicher festgestellt werden. Dieser verließ mit seinem Rucksack eilig die Wohnung, nachdem er mitbekommen hatte, dass seine Schwester, die Zeugin S. , mit ihrem Mobiltelefon die Polizei angerufen hatte.
Das LG hat den Angeklagten wegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Der BGH hat das anders gesehen und eine Drohung verneint:

„b) Gemessen daran fehlt es im angefochtenen Urteil an ausreichenden Feststellungen für eine Drohung des Angeklagten gegenüber seiner Mutter.

aa) Für den Zeitpunkt, als der Angeklagte in aggressiver Stimmung in das Wohnzimmer zurückkehrte und mit dem Messer „herumfuchtelte“, hat das Landgericht eine gezielte, an eine der anwesenden Personen gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr ebenso verneint wie einen Erpressungsvorsatz, den er nach den Feststellungen erst fasste, nachdem er das Messer wieder eingesteckt hatte. Ob die nachfolgend an keinen konkreten Adressaten gerichtete Äußerung, „Ich stech die Alte ab, die muss mir 50 Euro geben“ als ernst gemeinte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gerade seiner Mutter gegenüber zu werten war, hätte schon vor dem Hintergrund des zwar aggressiven, aber nicht gegen eine bestimmte Person gerichteten Vorverhaltens des stark alkoholisierten Angeklagten näherer Erörterung bedurft. Dabei wäre auch zu bedenken gewesen, dass sich der Angeklagte erst nach dieser Äußerung konkret an seine Mutter wandte und sie – wenn auch in beleidigender Form – ohne eine ausdrückliche Drohung lediglich nach Geld fragte.

bb) Auch der Erpressungsvorsatz ist nicht hinreichend mit Tatsachen be-legt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gehofft, der durch das Herumfuchteln mit dem Messer geschaffene Eindruck werde noch fortwirken, reicht dafür nicht aus. Zwar können frühere Drohungen grundsätzlich eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 177 Rn. 20 mwN zum „Ausnutzen eines Klimas der Gewalt“ bei sexuellen Übergriffen). Ob sich der Täter dieser Umstände bewusst ist, bedarf indes genauer Prüfung und Darlegung in den Urteilsgründen. Hier verstand sich die Annahme einer solchen Fallgestaltung schon deshalb nicht von selbst, weil  die Strafkammer im Verhalten des Angeklagten vor Fassung des Tatentschlusses gerade keine gezielte Drohung gegenüber seiner Mutter gesehen hat.“