Kategoriearchiv: BGH

StPO I: Erneut Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, oder: Erneut letztes Wort des Angeklagten

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Und dann geht es mit der Berichterstattung weiter. Heute kommen StPO-Enmtscheidungen.

Den Opener macht BGH, Beschl. v. 12.08.2025 –5 StR 307/25 – zum letzten Wort (§ 258 StPO). Nichts weltbewegend Neues, sondern eine Frage, die der BGH schon häufiger entschieden hat. Nämlich: Letztes Wort (noch einmal) nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme.

Das LG hatte die Angeklagten jeweils wegen mehrerer Straftaten nach dem BtMG und dem KCanG verurteilt. Dagegen die Revision mit der Verfahrensrüge, die hinsichtlich der Rechtsfolgen erfolgreich war:

„1. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf das letzte Wort ( § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 , Abs. 3 StPO ) führt zur Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs.

a) Den Rügen liegt folgendes Geschehen zugrunde: Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer beiden Angeklagten nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Gelegenheit zum letzten Wort gegeben hatte, ordnete er den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme an, um einen rechtlichen Hinweis zu erteilen. Danach wurde sie erneut geschlossen. Anschließend hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung erneut ihre Schlussvorträge. Die Angeklagten erhielten keine Gelegenheit mehr zum letzten Wort.

b) Der Generalbundesanwalt hat zur Begründetheit der Rüge ausgeführt:

„Gemäß § 258 Abs. 2 Hs. 2, Abs. 3 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht darauf erneut in die Beweisaufnahme ein, ist er auf dieses Recht hinzuweisen und zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe; denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 StPO verloren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 – 1 StR 35/17, Rn. 12; und vom 5. Februar 2019 – 3 StR 469/18, Rn. 7). Das gilt selbst dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung nur zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO und auch nur hinsichtlich eines von mehreren verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280; Beschluss vom 16. August 2023 – 2 StR 308/22, Rn. 7). „

Dem schließt sich der Senat an.

c) Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht ( § 337 Abs. 1 StPO ). Dies kann indes nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

Angesichts der umfassenden Geständnisse der Angeklagten, deren Glaubhaftigkeit das Landgericht anhand von Encrochatdaten akribisch überprüft hat, ist die Schuld- und Einziehungsaussprüche betreffend ein solcher Ausnahmefall gegeben. Der Senat vermag jedoch nicht auszuschließen, dass das Landgericht aufgrund eines letzten Wortes der Angeklagten zu einer auch nur geringfügig anderen Bewertung und damit zu einer geringeren Strafe gelangt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 185/14 ; NStZ 2015, 105). Insoweit unterliegen auch die Feststellungen der Aufhebung ( § 353 Abs. 2 StPO ).“

Wie fast immer bei „letzte-Wort-Rügen“. Das sind i.d.R. „Selbstläufer.

BtM I: Mittäter beim bandenmäßigen Handel mit BtM?, oder: Mittäter bei der Einfuhr von BtM

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In die 44. Woche geht es dann mit drei Entscheidungen aus dem BtM-Bereich. Ich starte hier mit zwei BGH-Beschlüssen.

Zunächst der BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – BGH 4 StR 277/25 – zum (mit-) täterschaftlichen bandenmäßigen Handeltreiben mit BtM. Der BGH führt noch einmal aus:

„aa) Schließen sich mehrere Täter – wie hier vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen – zu einer Bande zusammen, so hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied begangene Tat einem anderen Bandenmitglied ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Zwar kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (st. Rspr.; vgl.  Rn. 13 mwN). Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist aber auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten (st. Rspr.; vgl. Rn. 3 mwN).

Nach diesen Maßstäben handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (st. Rspr.; vgl.  Rn. 31). Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe anzusehen ist, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände zu beurteilen, bei denen das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu besondere Bedeutung haben und insbesondere maßgeblich ist, welches Gewicht dem Tatbeitrag im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts zukommt (st. Rspr.; vgl.  Rn. 13). Mittäterschaftliches Handeltreiben wird hierbei vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte über bloße Hilfstätigkeiten hinaus am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder an dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; vgl. Rn. 8).“

Und dann der BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 648/24 – (mit-)täterschaftlich begangenen Einfuhr von BtM:

„b) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen getragen, nicht jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen (mit-)täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

„Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Täters abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei stets der Einfuhrvorgang selbst (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2025 – 5 StR 558/24; vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24, NStZ 2025, 367; vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7 jeweils mwN).“

 

Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall?, oder: Kein Anspruch bei zumutbarer Ersatznutzung

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Und dann im „Kessel Buntes“ heute zivilrechtliche Entscheidung.

Zunächst kommt hier der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 07.10.2025 – VI ZR 246/24. In dem hat sich der BGH mit der Frage nach einer Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Pkws befasst.  Entschieden worden ist über eine Klage einer Leasingnehmerin, die einen Porsche 911 geleast hatte und ihrem Geschäftsführer zur Nutzung überlassen hatte. Die verlangte nach einem Unfall Nutzungsausfallentschädigung, obwohl der Geschäftsführer während des Ausfalls einen angemieteten Citroen DS3 CROSS nutzen konnte.

Der BGh hat entschieden, dass die Nutzung des Ersatzfahrzeugs zumutbar war und die Anmietung des Ersatzfahrzeugs einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ausgelöst hat. Daher bestehe kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Hier die Leitsätze des BGH zu der Entscheidung:

1. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist.

2. Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, schließt dies den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nicht aus.

3. Ist der Dritte seinerseits durch den Unfall rechtlich betroffen, etwa weil das beschädigte Fahrzeug ihm gehört, und mietet er infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, das er dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung stellt und dessen Nutzung diesem zumutbar ist, so schließt dies im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Anspruch des Dritten gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung aus.

Strafe I: Strafzumessungsentscheidungen vom BGH, oder: Verteidigungsverhalten, Generalprävention u.a.

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Ich stelle heute dann Strafzumessungsentscheidungen vor. Hier zunächst die, die ich in der letzten Zeit vom BGH gesammelt habe, allerdings jeweils nur die „Leitsätze“, und zwar:

Wird die Verhängung eines lebenslangen Berufsverbots unter anderem darauf gestützt, dass der Angeklagte die Taten bestritten und die Nebenklägerin der Lüge bezichtigt habe, wird dem dem Angeklagten zulässiges Verteidigungsverhalten angelastet, was auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose beim Berufsverbot rechtsfehlerhaft ist.

Bei der Strafzumessung einer Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung kann zu Lasten des Angeklagten der Umstand eingestellt werden, dass er die Tat „in der Öffentlichkeit“ beging, wenn damit den Besonderheiten der Tatbegehung Rechnung getragen wird und die Vorgehensweise des Angeklagten (hier: Schlag mit einem Baseballschläger durch einen wuchtigen Schlag von oben auf den Kopf des Geschädigten nahe einer U-Bahnstation vor den Augen zahlreicher Menschen mit schwersten Kopfverletzungen) geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Passanten erheblich zu beeinträchtigen und bei ihnen durch die offen demonstrierte Brutalität zu psychischen Belastungen führen kann. Mit etwa unzulässigen generalpräventiven Erwägungen hat diese Wertung nichts zu tun.

Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt aber vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat. Eine besonders sorgfältige Abwägung ist geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt.

StPO II: Besetzungseinwand im Zwischenverfahren, oder: Wer zu früh kommt, den „bestraft“ der BGH

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Im zweiten Posting dann noch einmal der BGH, und zwar zum Besetzungseinwand (§§ 222a, 222b StPO).

Der Angeschuldigte hat die Gerichtsbesetzung in einem beim OLG Koblenz anhängigen Strafverfahren. Dem liegt Folgendes zugrunde: Der GBA hat unter dem 17.06.2025 vor dem  Anklage gegen den Angeschuldigten und vier Mitangeschuldigte erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung hat das OLGbisher nicht entschieden.

Am 27.08.2025 hat der Angeschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers u.a. „routinemäßig, aber auch vorsorglich“ eingewandt, die Besetzung des Gerichts sei nicht vorschriftsmäßig. Ihm liege keine „tragfähige Begründung vor, wo der Eröffnungsbeschluss erfolgen würde“. Zudem sei die „Besetzung des Senats nebst ehrenamtlicher Richter“ nicht nachvollziehbar.

Das OLG hat die vom Angeschuldigten erhobene Beanstandung als unzulässig verworfen. Die Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom selben Tage angeordnet, die Sache gemäß § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO dem BGH als Rechtsmittelgericht vorzulegen.

Nach Auffassung des BGH war eine über den Angeschuldigten erhobenen Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung nicht erforderlich, da der Anwendungsbereich des § 222b Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 135 Abs. 2 Nr. 3 GVG nicht eröffnet ist. Im Zwischenverfahren könne dieser Rechtsbehelf nicht zulässig erhoben werden.

Der BGh begründet das im BGH, Beschl. v. 18.09.2025 – StB 47/25 – umfassend. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den Beschluss und stelle hier nur den Leitsatz ein:

Im Zwischenverfahren kann der Rechtsbehelf § 222b Abs. 3 Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben werden. Der Einwand knüpft an eine bereits bestehende Besetzungsmitteilung nach dieser Norm an. Eine solche Mitteilung kann jedoch frühestens mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage ergehen.