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StGB I: Messerangriff/Tötung im Drogenmilieu, oder: Mordmerkmale „Heimtücke“/“niedrige Beweggründe“

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Und dann geht es heute weiter mit StGB-Entscheidungen. Alle drei kommen vom BGH und alle drei haben mit Tötungsdelikten zu tun.

Zunächst stelle ich das  BGH, Urt. v. 24.09.2025 – 5 StR 423/25 – vor. Das LG hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung  wegen Mordes erstrebt. Die Revision hatte Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen, die in Rauschgiftgeschäfte involviert sind. Am Abend und in der Nacht des 21.06.2024 kam es zwischen beiden Gruppen zu zunächst verbal geführten und dann mit Gewalt ausgetragenen Auseinandersetzungen. Anlass hierfür war ein Streit um zehn Euro, deren Bezahlung der Anführer der Gruppe des Angeklagten gegen den Geschädigten wegen der Überlassung von Betäubungsmitteln auf Kommissionsbasis gefordert hatte. Gegen 13 Uhr des nächsten Tages betraten der Geschädigte und seine beiden Gefährten den U-Bahnhof K. Tor. Dort kam es – wegen der Einzelheiten bitte im Volltext nachlesen, zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte dem überraschten Geschädigten mit Tötungsvorsatz einen wuchtigen Messerstich in die linke Brust versetzt. Der Geschädigte verstarb trotz schneller notärztlicher Hilfe noch vor Ort.

Das LG hatte sich davon überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten vorsätzlich getötet hat. Es hat sich indes nicht imstande gesehen, das Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu bejahen. „In dubio pro reo“ sei vom Fehlen der für die Annahme von Heimtücke notwendigen Arglosigkeit auszugehen, weil der Geschädigte aufgrund der Auseinandersetzungen am Abend vor der Tat zur Tatzeit mit einem Angriff durch die Gruppe des Angeklagten gerechnet habe. Aus niedrigen Beweggründen habe der Angeklagte nicht gehandelt, weil er mit der Tat auch seinem „Freund“ und Anführer seiner Gruppe habe „helfen“ wollen. Dieses Tatmotiv stehe nicht auf tiefster sittlicher Stufe, sondern erscheine menschlich nachvollziehbar. Das Landgericht hat den Angeklagten daher lediglich des Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

Der BGH sieht das anders und führt zu den Mordmerkmalen aus:

„1. Das Landgericht hat ein heimtückisches Handeln des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint.

a) Heimtückisch handelt, wer eine zur Tatzeit beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer sich eines Angriffs nicht versieht; wehrlos ist derjenige, dessen Verteidigungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss sich als Folge der Arglosigkeit darstellen. Heimtückisches Handeln erfordert kein „heimliches“ Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arg- und infolgedessen wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff etwas Wirkungsvolles entgegen zu setzen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 3 StR 120/16, NJW 2016, 2899; Urteile vom 11. Mai 2022 – 5 StR 361/21, NStZ-RR 2022, 277, 279; vom 1. Februar 2024 – 4 StR 287/23, NStZ 2025, 152, 153). Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; denn es kommt darauf an, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97, 98 mwN; ausf. MüKo-StGB/Schneider, 5. Aufl., § 211 Rn. 151 ff.).

b) Gemessen daran ist die Ablehnung einer heimtückischen Tötung rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat bei seinen rechtlichen Erwägungen den rechtlichen Maßstab verkürzt und deshalb bei der konkreten Prüfung des Mordmerkmals nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt.

Die Jugendkammer hat die Arglosigkeit allein mit der Begründung verneint, dass der Geschädigte aufgrund eines schwelenden Konfliktes mit der Gruppe des Angeklagten, der am Vorabend der Tat zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung geführt hatte, am Tattag mit einem körperlichen Angriff von deren Seite gerechnet habe. Bei Opfern, die auf Grund von bestehenden Konfliktsituationen oder früheren Bedrohungen dauerhaft Angst um ihr Leben haben, kann ein Wegfall der Arglosigkeit aber erst dann in Betracht gezogen werden, wenn für sie ein akuter Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorstehe (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2024 – 2 StR 352/24 Rn. 26; vom 30. August 2012 – 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337, 338).

Dies verkennend hat das Landgericht bei der Prüfung hierfür wesentliche Umstände außer Acht gelassen: Das listige Vorgehen der Angreifer glich einem Anschleichen. Der Geschädigte nahm die bewaffneten Mittäter des Angeklagten, die mit ihrem Vorgehen seine Aufmerksamkeit binden sollten, um dem Angeklagten einen Angriff von hinten zu ermöglichen, erst wenige Augenblicke vor dem tödlichen Messerstich wahr. Die Tat fand am hellichten Tag an einem zentralen innerstädtischen U-Bahnhof statt. Der Geschädigte war deshalb von dem Angriff „überrascht“. Tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Geschädigte in der konkreten Tatsituation mehr als eine bloß latente Furcht vor einem Angriff durch den Angeklagten und seine Mittäter hatte, lassen sich den Urteilsgründen hingegen nicht entnehmen. Die unter – zudem vorschneller – Anwendung des Zweifelssatzes begründete Annahme des Landgerichts, der Geschädigte habe zur Tatzeit mit einem solchen gerechnet, entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage. Die Ablehnung der Arglosigkeit ist mithin nicht tragfähig begründet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 – 3 StR 77/20 Rn. 11 ff.).

2. Das Landgericht hat das Vorliegen niedriger Beweggründe rechtsfehlerhaft abgelehnt.

a) Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Für die Beurteilung eines Beweggrundes sind die Wertevorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Spielen bei der Tat mehrere Motive eine Rolle („Motivbündel“), muss das Tatgericht sämtliche wirkmächtigen Elemente einbeziehen und prüfen, ob der die Tat prägende Handlungsantrieb einen niedrigen Beweggrund darstellt. Lässt sich kein dominantes Motiv feststellen, ist ein Handeln aus niedrigen Beweggründen anzunehmen, wenn sämtliche denkbaren Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 5 StR 446/23, NStZ 2025, 154 f. mwN).

b) Gemessen daran hält die Ablehnung einer Tötung aus niedrigen Beweggründen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach dem Tatplan sollte durch den Angriff auf den Geschädigten die Macht der Gruppe des Angeklagten demonstriert und die Ehre ihres Anführers wiederhergestellt werden. Dessen bewusst wollte der Angeklagte durch seinen Tatbeitrag seinen „Freund“ und Anführer der Gruppe hierbei unterstützten und helfen, um dadurch dessen Anerkennung zu erlangen. Außerdem bezweckte er, sich durch die Tat Respekt und Achtung in der Drogenszene zu verschaffen. Welches der Motive für den Angeklagten bewusstseinsdominant war, hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. Eines der Tatmotive, nämlich der Beweggrund, seinem „Freund“ und Anführer zu helfen, sei indes menschlich nachvollziehbar und daher nicht als niedrig zu bewerten, eine Tötung aus niedrigen Gründen danach ausgeschlossen.

Das Landgericht hat bei der Würdigung des letztgenannten Motivs indes nicht in die Bewertung einbezogen, was der Angeklagte mit seiner Hilfeleistung bezweckte: Er wollte durch die Tötung des Geschädigten seinen „Freund“ und Anführer dabei unterstützen, eine vermeintliche Ehrverletzung zu rächen sowie dessen Stärke und Macht als Zwischenhändler und damit auch die der ganzen Gruppe gegenüber den (anderen) Straßenhändlern zu demonstrieren. Tötungen zur Bestrafung von Kontrahenten, zur Machtdemonstration oder zur Ausübung von Selbstjustiz rechtfertigen aber regelmäßig die Annahme niedriger Beweggründe (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 5 StR 446/23, NStZ 2025, 154, 155 mwN). Dem steht nicht von vornherein entgegen, wenn der Täter handelt, um einem ihm verbundenen Tatbeteiligten zu Gefallen und zu Hilfe zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 8). Das Landgericht hätte sich deshalb nicht lediglich auf den Aspekt der „Hilfeleistung“ zurückziehen dürfen.

Soweit das Landgericht bei der Ablehnung niedriger Beweggründe dem Angeklagten zugutegehalten hat, er sei der „Moral“ und Regeln des Drogenhandels am K. Tor gefolgt, lässt dies besorgen, dass es einen unzutreffenden Maßstab bei der Bewertung von Tatmotiven angelegt hat. Denn maßgeblich sind hierbei die Wertevorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht die Gesetze der Straße.“

Mord I: Niedrige Beweggründe, oder: Motivlage nicht berücksichtigt

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Heute stelle ich dann drei Entscheidung zum Mordparagrafen vor (§  211 StGB). Den Anfang mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 07.04.2020 – 4 StR 34/20. Das LG Hagen hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine dagegen gerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision hatte in vollem Umfang Erfolg.

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das vom Landgericht angenommene mordqualifizierende Merkmal der Tötung aus niedrigen Beweggründen ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils lernte der Angeklagte die später Getötete Z. Ende 2017 kennen und verliebte sich in sie, obwohl er sich selbst in einer festen Beziehung befand. Frau Z. , die zu der Zeit mit einem griechischen Gastwirt liiert war, nahm zwar die Hilfe des Angeklagten etwa bei Behördenangelegenheiten gerne an, sagte ihm aber, dass es für sie beide keine gemeinsame Zukunft geben werde. Auch vermied sie es, mit dem Angeklagten alleine zusammen zu sein. Nachdem der Angeklagte und Frau Z. ihre jeweiligen Beziehungen beendet hatten, verfolgte der Angeklagte Frau Z. verstärkt. Er rief sie bis zu zweihundertmal täglich an, folgte ihr auf dem Weg zur Arbeit und zurück, so dass sich Frau Z. von einer Arbeitskollegin begleiten ließ. Ab Februar 2019 nahm Frau Z. eine neue Beziehung mit Adam L. auf. Am 25. Februar 2019 beobachtete der Angeklagte, dass Adam L. Z. in ihrer Wohnung besuchte. Aufgebracht und unruhig nahm er Kontakt zu zwei Bekannten der Frau Z. auf, die ihn aufforderten, die Frau in Ruhe zu lassen. Als L. die Wohnung der Frau Z. verlassen hatte, klopfte der Angeklagte wiederholt an ihrer Tür, bis sie ihn nach einem Anruf um 5.03 Uhr einließ. In der Wohnung kam es zum Streit. Möglicherweise reagierte Frau Z. aufgrund des Genusses von Alkohol und Amphetamin aggressiv, sie griff den Angeklagten aber nicht körperlich an. Der schubste sie, so dass sie zu Boden fiel und sich eine blutende Platzwunde am Hinterkopf zuzog. Anschließend würgte er sie mindestens dreißig Sekunden lang, bis sie starb. Ihren Tod nahm er billigend in Kauf. Er handelte aus Eifersucht und damit sie sich keinem anderen Mann zuwenden konnte.

Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen. Maßgebliches Tötungsmotiv sei die Durchsetzung eines personalen Besitzanspruchs gegen Z. gewesen, in die er bereits seit Monaten verliebt gewesen sei und die er nunmehr erstmalig mit einem anderen Mann gesehen habe. Er sei nicht bereit gewesen zu akzeptieren, dass Frau Z. ein Leben in einer neuen Beziehung führe. Dabei habe er keinerlei Anlass oder Berechtigung gehabt, an eine zwischen ihm und der Frau bestehende Beziehung zu glauben.

2. Die Annahme niedriger Beweggründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2006 – 4 StR 419/06 Rn. 9, juris; vom 10. März 2006 – 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338, 340 mwN). Die Beurteilung der Frage, welches Motiv handlungsleitend für die Tötung des Opfers war, setzt eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren voraus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1987 – 2 StR 559/87, BGHSt 35, 116, 127; vom 19. Oktober 2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130). Den Anforderungen an eine vollständige Gesamtwürdigung wird das Landgericht nicht gerecht; es lässt für das Geschehen maßgebliche Umstände außer Acht.

Die Strafkammer hat bei der Feststellung der Motivlage des Angeklagten nicht berücksichtigt, dass der Tötung ein Streit vorausging (UA 9). Diese Feststellung stützt die Strafkammer offenbar auf die Aussage des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten K. am Tattag (UA 19), in der Beweiswürdigung wird der Streit nicht ausdrücklich angesprochen. Die Strafkammer hat zudem nicht auszuschließen vermocht, dass Frau Z. auf das Anliegen des Angeklagten verbal aggressiv reagierte. Sie hat dieses Geschehen sodann aber nicht in seiner für das Mordmerkmal relevanten Bedeutung erfasst. Der Streit mit dem verbal aggressiven späteren Tatopfer wäre bei der anzustellenden Gesamtwürdigung einzubeziehen gewesen, da nicht auszuschließen ist, dass diese Umstände für den Angeklagten ebenfalls handlungsleitend waren und einem ausschließlich aus übersteigerter Eifersucht und unbegründeten Besitzansprüchen beruhenden Angriff des Angeklagten entgegenstanden, zumal das angenommene Tötungsmotiv auch nicht ohne Weiteres zu einem (nur) bedingten Tötungsvorsatz passt.

Auf dieser mangelhaften Würdigung beruht die angefochtene Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei fehlerfreier Prüfung das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verneint worden wäre.“