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Verkehrsrecht I: Sperrfrist bei Urteilseinbeziehung, oder: Sperrfrist wird nicht „aufrechterhalten“

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Ich starte in die neue Woche mit zwei verkehrsrechtlichen Entscheidungen vom BGH.

Zunächst – zum Warmwerden 🙂 – hier eine „kleine“ Entscheidung zum Schicksal einer Sperrfrist, wenn das anordnende Urteil in eine andere Entscheidung einbezogen wird.

Das LG hatte in seine Verurteilung eine Verurteilung des Angeklagten durch einen Strafbefehl mit Anordnung einer Sperrfrist einbezogen und diese aufrechterhalten. In der Revision ist beim BGH, der mit dem BGH, Beschl. v. 4 StR 233/25 – entschieden hat, die „Aufrechterhaltung“ entfallen:

„Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts auf die Revision des Angeklagten S.T. bemerkt der Senat:

Der Ausspruch der Jugendkammer, die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt angeordnete Fahrerlaubnissperre aufrechtzuerhalten, hatte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen. Wird – wie vorliegend geschehen – ein früheres Erkenntnis gemäß § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 S. 1 JGG in die nunmehrige Verurteilung einbezogen, so entfallen die in der einbezogenen Entscheidung verhängten Rechtsfolgen, als wären diese nicht ergangen. Demzufolge sind auch im ersten Erkenntnis festgesetzte Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten (vgl. Rn. 7; Beschluss vom 4 StR 49/11 Rn. 2 mwN), sondern ihre Voraussetzungen erneut zu prüfen und diese gegebenenfalls neu anzuordnen (vgl.  Rn. 7 mwN). Der danach grundsätzlich gebotenen Zurückverweisung der Sache steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Sperrfrist aus dem einbezogenen Strafbefehl inzwischen abgelaufen ist, weil es auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ankommt und nur auf diese Weise das Revisionsverfahren seiner Korrekturfunktion entsprechen kann (vgl. , StraFo 2011, 288, 289; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 27). Allerdings ist unter den hier gegebenen Umständen auszuschließen, dass der neue Tatrichter eine neue Sperrfrist verhängen würde, zumal er bei deren Bemessung einer Benachteiligung des Angeklagten entgegenwirken müsste (vgl. Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 31 Rn. 27 a.E.).“

Auch wenn du kommst – Haftbefehl bleibt in Kraft…..

Machen wir mal wieder ein wenig Haftrecht, hatten wir ja schon länger nicht mehr. Im OLG Köln, Beschl. v. 15.11.2011 – 2 Ws 709/11 – ging es um die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls, dessen Vollzug ausgesetzt war, nach Aussetzung der Hauptverhandlung und deren Neubeginn. Der Angeklagte hatte u.a. damit argumentiert, dass der angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr nicht mehr vorliege, da er allen Ladungen pp, gefolgt sei.

Das OLG geht in der Begründung seiner „Aufrechterhaltungsentscheidung“  davon aus, dass sich erheblichen Tatvorwürfen gegen den Angeklagten und aus der insoweit zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafe ergeben kann, dass die Aufrechterhaltung eines Haftbefehl, dessen Vollzug unter Auflagen ausgesetzt ist, nicht unverhältnismäßig ist. Denn bei einem erheblichen Fluchtanreiz aufgrund einer hohen Straferwartung könne der Haftgrund der Fluchtgefahr weiter bestehen bleiben. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen gelte zwar auch bei Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls. Die Beschränkungen, die durch Auflagen und Weisungen entstehen, dürften danach nicht länger andauern, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist. Zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens könne jedoch die Aufrechterhaltung von Auflagen unverzichtbar sein.