Kategoriearchiv: BGH

StPO II: Beweis- oder Beweisermittlungsantrag?, oder: Beweisziel als Beweisthema

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Im zweiten Posting gibt es dann zwei Entscheidungen zum Beweisantrag, und zwar zur Abgrenzung zum Beweisermittlungsantrag. Von beiden Entscheidungen stelle ich aber nur die Leitsätze vor. Die Einzelheiten bitte aus den verlinkten Volltexten entnehmen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Soll die beantragte Beweiserhebung erst die Benennung der Wahrnehmungszeugen zum eigentlichen Beweisthema ermöglichen, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, über den nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden ist.

Wird in einem Antrag kein bestimmtes Beweismittel (bestimmte Lichtbilder) benannt, sondern lediglich das Ziel des Antrages, nämlich aus einer Vielzahl gleichartiger Beweismittel (hier: Lichtbilder und Videos) erst diejenigen zu ermitteln, die die Beweisbehauptungen bestätigen können, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern nur um einen Beweisermittlungsantrag.

StPO I: Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamten, oder: Akteneinsichtsrecht des Ermittlungsführers?

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Und dann gibt es heute StPO-Entscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 ARs 10/24. In dem geht es um die Frage einer Akteneinsicht nach § 474 StPO.

Gegenstand der Entscheidung des BGH ist eine Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen einen OLG-Entscheidung betreffend eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese dem Ermittlungsführer einer der Hochschule für Polizei Akteneinsicht in eine den Beschwerdeführer betreffende Ermittlungsakte bewilligt hat.

Der beschwerdeführer Betroffene ist Polizeibeamter im Landesdienst und als Ausbilder an der Hochschule für Polizei tätig. Die Staatsanwaltschaft führte gegen ihn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind ein Ermittlungsverfahren. Am 03.01.2024 stellte sie dieses gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und gab die Sache zur Verfolgung einer möglichen Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde ab (§ 43 Abs. 1 OWiG). Entsprechend Nr. 15 MiStRA teilte sie ihre Einstellungsverfügung der Hochschule für Polizei mit. Im Rahmen eines bereits seit September 2023 vom Land B. gegen den Beschwerdeführer wegen desselben Vorwurfs geführten beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens beantragte der hiermit betraute Ermittlungsführer der Hochschule  Einsicht in die Ermittlungsakten. Die Staatsanwaltschaft gewährte diese auf Grundlage der § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO iVm § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer beim OLG gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 23 EGGVG). Das OLG hat den Antrag als unbegründet verworfen. Es hat dabei das Akteneinsichtsrecht des Ermittlungsführers auf § 474 Abs. 1 StPO gestützt. Zugleich hat es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob im Rahmen eines gegen einen Beamten geführten Disziplinarverfahrens „der Ermittlungsführer bzw. der Dienstherr“ als andere Justizbehörde im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO anzusehen sei. Der Beschwerdeführer hat Rechtsbeschwerde eingelegt, deren Zurückweisung der Generalbundesanwalt beantragt.

Der BGH hat die Sach an das OLG zurückverwiesen. Der Beschluss des BGh enthält umfangreiche Ausführungen zum Begriff der „Justizbehörde“ i.S. des § 474 Abs. 1 StPO. Ich verweise auf den Volltext. Hier gibt es nur den Leitsatz, nämlich:

Weder der Dienstherr des Beamten, der ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren führt, noch ein von ihm eingesetzter Ermittlungsführer ist eine andere Justizbehörde im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO.

Die Zurückverweisung hat das BGh wie folgt begründet:

„2. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Eine Sachentscheidung des Senats kommt mangels Entscheidungsreife der Sache nicht in Betracht (vgl. § § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Oberlandesgericht hat bislang (folgerichtig) nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Auskunft oder Akteneinsicht nach § 474 Abs. 2, Abs. 3 StPO vorliegen. Insoweit hat der Beschwerdeführer zutreffend gerügt, es sei bisher nicht dargelegt worden, dass die Voraussetzungen des § 474 Abs. 3 StPO vorlägen.

Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Senats, im besonderen Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 29 EGGVG erstmals eine Verhältnismäßigkeitsabwägung beispielsweise hinsichtlich § 14 Abs. 2 EGGVG vorzunehmen. Selbst bei gegebener Entscheidungsreife muss das Rechtsbeschwerdegericht nicht stets, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Verfahrensökonomie nur „regelmäßig“ in der Sache selbst entscheiden (vgl. Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl., § 74 Rn. 84; BT-Drucks. 16/6308, S. 211).“

 

 

StGB II: Zueignungsabsicht bei Handy-Wegnahme, oder: Man muss es „behalten“ wollen

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 4 StR 308/25 – geht es – insoweit ein „Klassiker“ – noch einmal um die Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons.

Folgender (gekürzter) Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war der Überzeugung, dass der Geschädigte eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Deshalb hate er dem Zeugen aufgelauert, als dieser seinen Pkw auf einem Parkplatz abstellte. Der Angeklagte setzte sich auf den Beifahrersitz, wobei er ein Mes­ser in der einen Hand hielt. Der Angeklagte ergriff das Handy des Zeugen und steckte es in seine Jackentasche „in der Absicht, es für sich zu behalten“. Unmittelbar danach drückte er dem Zeugen die Messerspitze an die linke Halsseite.

Die Revision des Angeklagten war hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls erfolgreich:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls hat keinen Bestand, weil nicht belegt ist, dass der Angeklagte, wie von § 252 StGB vorausgesetzt, das Handy des Zeugen in der Absicht wegnahm, es sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

1. Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 Rn. 20; Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192). Das setzt nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten will. Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14). Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen, wie ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2024 – 1 StR 75/24 Rn. 5; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 501/20 Rn. 3; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18 Rn. 16; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 577/18 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15 Rn. 3; Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 Rn. 21; Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Mai 1977 – 1 StR 167/77, juris Rn. 15).

Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18 Rn. 18; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 577/18 Rn. 9; Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15 Rn. 4; Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 48/15 Rn. 4; zur Zueignungsabsicht bei Durchsuchung und Kopieren vom Speicher des entwendeten Handys auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 392/11 Rn. 4).

2. Eine diesen Vorgaben entsprechende Zueignungsabsicht wird in den Urteilsgründen – auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 – 4 StR 477/24 Rn. 10) – nicht belegt. Zwar hat die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte das Mobiltelefon des Geschädigten in der Absicht weggenommen hat, dieses für sich zu behalten. Eine unmittelbar auf diese Annahme bezogene Beweiswürdigung lässt sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Soweit sich das Landgericht auf der Belegebene im Übrigen zur inneren Tatseite verhält, lässt sich aus den dazu gemachten Ausführungen eine Zueignungsabsicht nicht herleiten. So hat die Jugendkammer ihre Überzeugung, dass der Angeklagte das Messer (auch) dazu eingesetzt habe, um im Besitz des eingesteckten Mobiltelefons zu bleiben, maßgeblich damit begründet, dass er dieses an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob seine Ehefrau ein Verhältnis mit dem Geschädigten habe (UA 20). Mit dieser Erwägung lässt sich aber lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener und damit zeitlich eng begrenzter Besitzwille belegen. Dass es dem Angeklagten bei der Wegnahme des Mobiltelefons auch darum ging, dieses darüber hinaus – wenn auch nur vorübergehend – seinem Vermögen zuzuführen, liegt mit Blick auf dieses Motiv auch nicht auf der Hand. Soweit im Weiteren davon die Rede ist, dass die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt dafür erbracht habe, dass die „mit dem Einstecken des Telefons nach außen getretene Zueignungsabsicht“ von dem Angeklagten wieder aufgegeben worden sei, ist dies unter den hier gegebenen Umständen ohne argumentatives Gewicht. Zwar kann dieser Wendung entnommen werden, dass die Jugendkammer in dem Vorgang des Einsteckens ein Indiz für ein „Einverleiben” gesehen hat. Diese Indizwirkung ist aber unter den hier gegebenen Umständen nicht selbsterklärend. Denn das Einstecken des Mobiltelefons ist auch allein mit dem an anderer Stelle hervorgehobenen Tatmotiv (Ermöglichung einer Überprüfung) erklärbar und hat damit ohne zusätzliche stützende Erwägungen keine Aussagekraft im Hinblick auf einen weiter reichenden Aneignungswillen.“

StGB I: Betrugsmasche „falsche Polizeibeamte“, oder: Neues vom BGH zu Versuch und Rücktritt vom Versuch

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Und dann heute am „Vorfeiertagtag“ – morgen ist in Niedersachsen frei – ein paar StGB-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – 5 StR 583/24. Ich bin gestern auf diesen schon etwas ältereren Beschluss hingewiesen worden. Über die „Vorentscheidung“ der OLG Bremen im OLG Bremen, Beschl. v. 19.03.2024 – 1 Ws 28/24 , der im Eröffnungsverfahren ergangen ist, hatte ich berichtet (Betrug II: Betrugsmasche „falsche Polizeibeamte“, oder: Versuch und Rücktritt vom Versuch). Das OLG hatte in der Entscheidung die teilweise Nichteröffnung durch das LG aufgehoben. Nun also die Revisionsentscheidung.

Das LG hatte dann die Angeklagten u.a.  wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges verurteilt. Das LG hat dabei folgende Feststellungen getroffen:

„a) Die Angeklagten D. und H. vereinbarten spätestens im Oktober 2022, Personen unter einer Legende anzurufen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Übergabe von Bargeld, Wertgegenständen und Kontokarten nebst PIN zu veranlassen. In Umsetzung des Plans rief der Angeklagte D. bei der 53-jährigen intelligenzgeminderten Zeugin T. und ihrer 74-jährigen Mutter an. Er gab sich als Mitarbeiter der Sparkasse aus und behauptete eine unautorisierte Auslandsüberweisung vom Konto der Zeugin, wobei er diese Transaktion noch stornieren könne. Hierdurch wollte er das Vertrauen der Zeugin gewinnen, was auch gelang. Tatplangemäß behauptete er weiter, die Konten der Zeugin und ihrer Mutter müssten gesperrt werden, da sonst Betrüger ungehinderten Zugriff darauf hätten. Zu diesem Zweck sollte die Zeugin die EC-Karten an einen „Bankmitarbeiter“ aushändigen und die jeweilige PIN mitteilen, was die Zeugin glaubte. Sie übergab ihre eigene und die EC-Karte ihrer Mutter dem Angeklagten H. und offenbarte die jeweilige PIN. Dieser Angeklagte hob anschließend insgesamt 5.710 Euro von den Konten der Geschädigten ab (Fall II.1).

Spätestens Ende Juni 2023 waren die Angeklagten D. und H. übereingekommen, auch weiterhin zur Deckung ihres Geldbedarfs in vergleichbarer Art und Weise von Personen Geld und Wertgegenstände zu erlangen. Die Geschädigten sollten nunmehr aus einem fahrenden Pkw heraus angerufen werden, um eine Aufdeckung der Taten durch die Ermittlungsbehörden zu erschweren. In dieses Vorhaben banden sie den nichtrevidierenden Mitangeklagten ein, der überwiegend als Anrufer (Fälle II.2 bis II.4, II.6 und II.7) und in einem Fall als Mitfahrer (Fall II.5) agierte. Ab Mitte Juli 2023 (Fall II.8) übernahm der Angeklagte K. die Aufgaben des Nichtrevidenten. Der Angeklagte M. schloss sich Ende Juli 2023 vor der Tat II.12 der Gruppe an. Seine Tatbeiträge bestanden ausschließlich in Unterstützungshandlungen.

Von Juli bis August 2023 riefen die Angeklagten in unterschiedlichen Konstellationen in arbeitsteiligem Zusammenwirken zwischen 80 und 95 Jahre alte Geschädigte an. Als vermeintliche Bankmitarbeiter wollten sie die Angerufenen insbesondere davon überzeugen, dass Falschgeld an diese ausgezahlt worden sei. Dadurch sollten die Geschädigten zur Übergabe von Bargeld an einen „Abholer“ bewegt werden. Zu Beginn der Gespräche gab der jeweilige Anrufer vor, es habe eine Auslandsüberweisung vom Konto der Geschädigten gegeben, die er stoppen oder stornieren könne. Zur Verstärkung der beabsichtigten Fehlvorstellung der Angerufenen übernahm teilweise – unter anderem in den Fällen II.3 und II.17 – ein Mittäter als vermeintlicher Polizeibeamter oder Staatsanwalt zeitweise das Gespräch. Letztlich waren die Täter nur im Fall II.8 erfolgreich. Im Übrigen legten die Angerufenen auf, bevor die Angeklagten die Auszahlung von Falschgeld thematisieren konnten (Fälle II.3 und II.17) oder sie schöpften im weiteren Verlauf Verdacht, woraufhin die Telefonate beendet wurden. In wenigen Fällen verhinderte auch das Einschreiten Dritter nachteilige Vermögensverfügungen.

Im Fall II.8 erlangten die Angeklagten D. , K. und H. von der Geschädigten Bargeld in Höhe von 205 Euro sowie ihre EC-Karte nebst PIN. Während der Übergabe der Gegenstände setzte der Angeklagte K. das Telefonat mit der Geschädigten fort. Er beabsichtigte, sie am nächsten Tag erneut zu kontaktieren, um unter Ausnutzung des gewonnenen Vertrauens die Aushändigung weiteren Bargeldes zu erreichen. Am Folgetag veranlasste er die Geschädigte, 7.500 Euro von ihrem Sparkonto abzuheben. Zu einer Übergabe kam es nicht, weil sie zwischenzeitlich durch die Polizei gewarnt worden und nur zum Schein auf die Forderung eingegangen war (Fall II.9). Der Angeklagte H. hob mit der zuvor erbeuteten EC-Karte 2.000 Euro vom Konto der Geschädigten ab.

Die dagegen gerichteten Revisionen hatten nur geringen Erfolg. Der BGH macht zunächst allgemeine Ausführungen zum Versuch und zum „Ansetzen zur Tat“ – insoweit „Selbstleseverfahren – und führt dann zu den konkreten Feststellungen aus:

„bb) Das Landgericht hat nach diesem Maßstab rechtsfehlerfrei angenommen, dass in den vorgenannten Fällen die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten war, weil die jeweils vorgenommenen Täuschungshandlungen die angestrebten Vermögensverschiebungen nicht lediglich vorbereiten, sondern unmittelbar ohne wesentliche Zwischenschritte in sie einmünden sollten.

(1) Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere aus dem festgestellten Gleichlauf der Anrufe sowie den Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Versuchsbeginn – ergibt sich, dass der gemeinsame Tatplan in allen Fällen vorsah, vorwiegend ältere Menschen anzurufen und sich als Bankmitarbeiter auszugeben. Der anrufende Täter sollte zu Beginn des jeweiligen Gesprächs eine nicht autorisierte Auslandsüberweisung vom Konto der Angerufenen behaupten, die er noch stoppen oder stornieren könne, um hierdurch deren Vertrauen zu gewinnen. Anschließend sollten die Angerufenen davon überzeugt werden, dass ihnen durch einen unlauteren Bankmitarbeiter Falschgeld ausgezahlt worden sei. Dieses müsse umgetauscht und Kontokarten müssten nach ihrer Aushändigung gesperrt werden. Durch die aus mehreren ineinander übergreifenden Abschnitten aufgebaute Gesamttäuschung sollten die Geschädigten zur Übergabe von Bargeld und Wertgegenständen an einen „Abholer“ bewegt werden. Erforderlichenfalls sollten sich Mittäter als Polizeibeamter oder Staatsanwalt ausgeben, um etwaiges Misstrauen der Angerufenen zu zerstreuen.

(2) Daraus folgt, dass die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ aus Tätersicht spätestens mit der Behauptung des angeblichen Bankmitarbeiters über eine unautorisierte Auslandüberweisung vom Konto des Angerufenen überschritten war. Denn nach dem Tatplan sollte diese Täuschung über ein erhebliches Übel für die Angerufenen in Kombination mit der vorgeblichen Abwendungsmöglichkeit des anrufenden Täters das Vertrauen der Opfer erwecken, um es so für die unmittelbar folgenden, von vornherein geplanten weiteren Täuschungen und die ihm schließlich abverlangten Mitwirkungshandlungen zu instrumentalisieren. Das Telefonat – nötigenfalls auch mehrere unmittelbar hintereinander geführte Telefonate – mit sämtlichen angedachten kommunikativen Einwirkungen auf das Opfer bildete nach Tätervorstellung eine Einheit, in der mehrere unwahre Behauptungen ineinandergreifen sollten, um schließlich das Vorstellungsbild zu erzeugen, der Angerufene habe an der Überführung eines unlauteren Bankmitarbeiters mitzuwirken, indem er Falschgeld oder Kontokarten nebst PIN herausgebe oder Bargeld abhebe und übergebe. Hierfür sollte die Täuschung über die Identität des Anrufers (besorgter Bankmitarbeiter), verbunden mit der Information über eine angeblich unbefugte Auslandsüberweisung, die Grundlage sein. Auf diese aufbauend sollten die Telefonate ohne zeitliche Zäsur solange fortgesetzt werden, bis sie (unmittelbar) in die schädigende Vermögensverfügung einmündeten.

Neben der zeitlich engen Verknüpfung waren sämtliche Täuschungshandlungen bis zur erstrebten Tatbestandsverwirklichung nach den Urteilsgründen auch inhaltlich untrennbar miteinander verbunden. Insbesondere war die ständige Befassung der Angerufenen geeignet, sie davon abzuhalten, ihre Lage zu reflektieren oder Dritte um Rat zu fragen oder um Hilfe zu bitten. Dies wird belegt durch die Feststellungen zu den Fällen II.6, II.11 bis II.15, II.20, bei denen die Angeklagten eine Umsetzung des Plans als gescheitert betrachteten, wenn aus ihrer Sicht die Angerufenen Kontakt zu Nachbarn, Angehörigen oder der Polizei aufgenommen haben könnten oder dies bevorstand. Nur durch das im Urteil beschriebene Vorgehen konnte nach Vorstellung der Täter die erstrebte – objektiv unvernünftige – Vermögensverfügung der Geschädigten erreicht werden. Zäsuren oder Vorbehalte sah der Tatplan nicht vor. Er verknüpfte sämtliche Handlungen zu einem einheitlichen Geschehen. Sobald sich der jeweilige Geschädigte dem Anrufer anvertraute, war aus Tätersicht sein Vermögen konkret gefährdet.

(3) Danach ist das Landgericht in den vorgenannten Fällen zutreffend vom Versuchsbeginn ausgegangen. Denn jeweils wurden jedenfalls die vermeintliche Auslandsüberweisung und die Möglichkeit der Stornierung thematisiert, was ausreichend war. Daher hat das Landgericht auch richtigerweise angenommen, dass das unmittelbare Ansetzen nicht voraussetze, dass die Angerufenen schon zur Übergabe von Bargeld an einen Abholer aufgefordert wurden.

Soweit das Landgericht indes in den Fällen II.3 und II.17 ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung eines Betruges abgelehnt hat, weil „der jeweilige Anrufer nicht einmal dazu gekommen [sei], der angerufenen Person zu berichten, dass an sie angeblich Falschgeld ausgezahlt worden sein könne“, so erweist sich dieser (späte) Anknüpfungspunkt für den Versuchsbeginn vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen als unzutreffend. Sollte sich das Landgericht an der Annahme eines früheren Versuchsbeginns mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gehindert gesehen haben, wonach zeitlich abgesetzte, nur dem Erschleichen des allgemeinen Vertrauens des Opfers dienende Handlungen beim Betrug in aller Regel noch keinen Versuchsbeginn bedeuten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2022 – 1 StR 3/21 Rn. 42 mwN, BGHSt 67, 55 ; vom 28. April 2022 – 2 StR 117/20 Rn. 7,wistra 2022, 419jeweils mwN), hat es nicht bedacht, dass den Entscheidungen jeweils mehraktige Geschehen zugrunde lagen. Bei derartigen „gestreckten Täuschungen“ (vgl. zum Begriff LK/Kubiciel/Tiedemann, StGB, 13. Aufl., § 263 Rn. 276) sollen nach der Tätervorstellung die einzelnen Täuschungshandlungen mit zeitlichen Zäsuren an verschiedenen Tagen – teils über Wochen oder Monate hinweg – ausgeführt werden. Vorliegend bildeten die Taten demgegenüber jeweils eine „zusammenhängende telefonische Kommunikation an einem einzigen Tag“, worauf das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluss zutreffend hingewiesen hat (HansOLG Bremen, Beschluss vom 19. März 2024 – 1 Ws 28/24 , OLGSt StGB § 263 Nr. 33 Rn. 15). Dieser Rechtsfehler beschwert die insoweit nur wegen (Beihilfe zur) Amtsanmaßung verurteilten Angeklagten aber nicht.

….“

StPO II: Zulässigkeit der Nebenklägerrevision, oder: Nichts Neues vom BGH/aus Leipzig

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Im zweiten Posting dann auch eine bekannte Revisionsproblematik, und zwar die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt Dagegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist vom BGH im BGH, Beschl. v. 26.08.2025 – 5 StR 311/25 – als unzulässig angesehen worden:

„Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann [der Nebenkläger] das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24, Rn. 3, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 StR 175/19, Rn. 2). Die Präzisierung der Angriffsrichtung hat bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24, Rn. 3; Wenske, in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 400 Rn. 17).

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Nebenkläger wendet sich gegen die Verurteilung des Angeklagten „nur wegen eines Teils der gegen den Nebenkläger ausgeführten Verletzungshandlungen“. Wie die von ihm erstrebte Verurteilung weiter als geschehen hätte lauten soll, lässt er offen. Eine Auslegung seines Antrags ergibt, dass er ein Ziel verfolgt, das nicht von seiner Rechtsmittelbefugnis gedeckt ist. Dazu im Einzelnen:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dabei hat es lediglich den ersten Messerstich des Angeklagten berücksichtigt. Die weiteren Messerstiche hat es als gerechtfertigt angesehen. Diese rechtliche Bewertung greift der Beschwerdeführer an – er meint, die weiteren Angriffe seien nicht in Notwehr erfolgt.

Seine abweichende rechtliche Bewertung begründet indessen keinen anderen Schuldspruch. Selbst wenn die Strafkammer bei den weiteren Stichen nicht von dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgegangen wäre, hätte sie den Angeklagten nicht anders als geschehen verurteilt, weil sich das gesamte Geschehen als eine Tat darstellt.

Eine sonstige Änderung des Schuldspruchs – etwa eine Verurteilung wegen versuchten Mordes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 2 StR 566/24, Rn. 17) – erstrebt der Nebenkläger ersichtlich nicht.

2. Das Ziel des Rechtsmittels erschöpfte sich somit darin, die weiteren Stiche zur Grundlage der Strafzumessung zu machen, um eine andere Rechtsfolge zu erreichen. Dafür sprechen auch die – grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden, da verspäte-ten – Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. April 2025, mit denen er die Strafrahmenwahl des Tatgerichts angreift. Eine Nebenklägerrevision mit dieser Zielsetzung ist unzulässig.“

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:

Der Fall unterscheidet sich im Ergebnis nicht von Konstellationen, in denen der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, ein weite-res Mordmerkmal (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 123/22 Rn. 3 mwN) oder ein weiteres Qualifikationsmerkmal der gefährlichen Körperverletzung feststellen zu lassen (BGH, Beschluss vom 12. Ja-nuar 2011 – 1 StR 634/10), weil es bei den vier weiteren – nach dem Urteil gerechtfertigten – Stichen lediglich um schulderhöhende Umstände geht, die den Schuldspruch unberührt lassen. Insoweit gilt ferner das Folgende:

Der durch den Stich in den unteren Rücken verursachte Verlust der Niere würde keine Strafbarkeit nach § 226 Abs. 1 StGB begründen (BGH, Urteil vom 15. August 1978 – 1 StR 356/78, BGHSt 28, 100, 102). Die Berücksichtigung der Stiche könnte den Schuldspruch im Übrigen nur berühren, wenn sie konkurrenzrechtlich als selbständige Taten zu bewerten wären. Eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Beurteilung kann der Nebenkläger zwar rügen, muss dies dann aber in seiner Revisionsbegründungsschrift kenntlich machen (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 – 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117, 118). Daran fehlt es.

Auch hier: Nichts Neues vom BGH/aus Leipzig.