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Anwaltsverschulden bei der Postausgangskontrolle?, oder: Spätere (Grippe)Erkrankung des Rechtsanwalts

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Im zweiten Posting habe ich dann mal wieder einen BGH-Beschluss zum Anwaltsversschulden, und zwar den BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – VIII ZB 34/24. Der hat folgenden Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs auf Räumung und Herausgabe in Anspruch. Das AG hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses, ihr am 27.02.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung beim zuständigen LG Lüneburg eingelegt. Nachdem das LG mit Verfügung vom 30.04.2024 darauf hingewiesen hatte, dass eine Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht worden sei, hat die Beklagte mit einem am 04.05.2024 beim LG eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung am 25.04.2024 fertiggestellt und um 20.10 Uhr mittels des beA an das AG übermittelt. Vor der Übermittlung habe sie den Schriftsatz und dessen Anlage geöffnet und überprüft, ob die richtigen Dateien hochgeladen worden seien. Nach der Übermittlung habe sie den Übermittlungsstatus im Sendebericht geprüft, welcher ihr den Eingang der Nachricht bei dem AG angezeigt habe. Tags darauf habe sie das beA nicht genutzt und am Samstag, dem 27.04.2024, sei sie an einem grippalen Infekt erkrankt, aufgrund dessen sie bis zum 30.04.2024 arbeitsunfähig gewesen sei. Ohne ihre Erkrankung hätte sie das beA am letzten Tag der Frist, am Montag, dem 29.04.2024, dazu genutzt, um in einer Strafsache einen Schriftsatz an ein anders AG zu versenden. Dabei wäre ihr die fehlerhafte Versendung der Berufungsbegründung an das zuständige AG mit Sicherheit aufgefallen. Ohne ihre Erkrankung wäre es daher noch zu einer fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründung beim zuständigen LG gekommen.

Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Die hatte beim BGH keinen Erfolg. Ich stelle mal den größten Teil der recht umfangreichen Begründung des BGH ein, denn die BGH-Leitsätze sind als sog. „Zu-Leitsätze“ nicht so doll 🙂 . Der BGH hat ausgeführt:

„b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu Recht und ohne Verletzung der vorgenannten Verfahrensgrundrechte sowie im Einklang mit den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückgewiesen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze beruht (§ 233 Satz 1 ZPO).

aa) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 13; vom 11. Februar 2025 – VIII ZB 65/23, NJW 2025, 1508 Rn. 17; jeweils mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 85/22, aaO Rn. 14; vom 11. Februar 2025 – VIII ZB 65/23, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Dabei entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 85/22, aaO Rn. 15; vom 11. Februar 2025 – VIII ZB 65/23, aaO; jeweils mwN).

Dies erfordert zunächst die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – VI ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 14; vom 6. September 2023 – IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 14; vom 11. Februar 2025 – VIII ZB 65/23, aaO Rn. 19; vom 11. März 2025 – XI ZB 17/24, NJW­RR 2025, 701 Rn. 8; jeweils mwN). Diese Kontrollpflichten erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie – anhand des zuvor vergebenen Dateinamens – ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 46; vom 21. März 2023 – VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 20; vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 85/22, aaO; vom 11. Februar 2025 – VIII ZB 65/23, aaO; jeweils mwN).

Der Rechtsanwalt kann diese Ausgangskontrolle zwar auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 – VIII ZB 65/23, aaO Rn. 20 mwN).

bb) Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten schon deshalb nicht genügt, weil sich ihrem Vortrag nicht entnehmen lässt, dass sie überprüft hat, ob vom Amtsgericht Lüneburg eine Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Die Bezugnahme auf den – offenbar von ihrer Büroverwaltungssoftware angezeigten – Sendebericht reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – XI ZB 17/24, NJW-RR 2025, 701 Rn. 9 mwN; BSG, Beschluss vom 27. September 2023 – B 2 U 1/23 R, juris Rn. 10; BeckOK IT-Recht/Loos, Stand: 1. Juli 2025, § 130a ZPO Rn. 33c.1). Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zur Frage der Prüfung der Eingangsbestätigung nicht verhält, ohne weiteres den Schluss darauf, dass eine solche Prüfung nicht erfolgt ist und entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 – V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; vom 15. Dezember 2015 – VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 13; vom 25. Februar 2016 – III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 11; vom 26. Mai 2021 – VIII ZB 55/19, juris Rn. 15; jeweils mwN).

Ungeachtet dessen ergibt sich aber auch aus der eigenen Darstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede gestellt, dass im Streitfall eine ausreichende, den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechende Ausgangskontrolle nicht stattgefunden hat. Diese beschränkte sich vielmehr auf die Prüfung, ob die richtigen Dateien hochgeladen worden sind, und bezog sich nicht auch darauf, ob es sich bei dem als Empfänger angegebenen Gericht um das zuständige Gericht handelte. Spätestens bei einem gewissenhaften Blick auf den im Sendebericht angegebenen Adressaten, das Amtsgericht Lüneburg, hätte der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auffallen müssen, dass der Schriftsatz an das falsche Gericht übersandt worden ist; dann wäre noch genug Zeit gewesen, um die Berufungsbegründung erneut fristwahrend an das zuständige Landgericht Lüneburg zu versenden.

c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war der der Beklagten demnach gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Fehler bei der Kontrolle der Übermittlung der Berufungsbegründung auch ursächlich für die Fristversäumung.

aa) Diese Ursächlichkeit entfällt – wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat – auch nicht etwa dadurch, dass die Beklagte mit einer Weiterleitung ihres beim Amtsgericht Lüneburg eingegangenen Schriftsatzes bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das Berufungsgericht hätte rechnen können.

(1) Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175; Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2022 – VIII ZB 37/21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14; vom 21. März 2023 – VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 37; vom 11. Februar 2025 – VIII ZB 65/23, NJW 2025, 1508 Rn. 24; jeweils mwN).

Das Gericht ist einerseits aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Parteien auf ein faires und wirkungsvolles Verfahren zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Parteien verpflichtet. Andererseits muss die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden. Es besteht deshalb keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern und auf diese Weise der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes allgemein abzunehmen (BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 – VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 18; vom 15. Juni 2011 – XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12; vom 13. September 2012 – IX ZB 251/11, NJW 2013, 236 Rn. 10; vom 12. Mai 2016 – IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 19. September 2017 – VI ZB 37/16, NJW-RR 2018, 314 Rn. 6; vom 20. April 2023 – I ZB 83/22, ZIP 2023, 1614 Rn. 16).

Geht ein fristgebundener Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren beim unzuständigen Ausgangsgericht ein oder ist die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts „ohne weiteres“ beziehungsweise „leicht und einwandfrei“ zu erkennen, ist dieses deshalb grundsätzlich (lediglich) verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa; vom 20. April 2011 – VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 12 f.; vom 15. Juni 2011 – XII ZB 468/10, aaO; vom 12. Oktober 2011 – IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14; vom 27. Juli 2016 – XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; vom 19. September 2017 – VI ZB 37/16, aaO Rn. 5; vom 8. Mai 2020 – LwZB 1/19, juris Rn. 7; vom 27. August 2019 – VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 14; vom 9. Dezember 2021 – V ZB 12/21, NJW-RR 2022, 567 Rn. 6 f.; vom 26. Januar 2023 – I ZB 42/22, NJW 2023, 1969 Rn. 21; vom 20. April 2023 – I ZB 83/22, aaO; vom 9. April 2025 – XII ZB 163/24, NJW-RR 2025, 884 Rn. 17). Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2008 – IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 7; vom 15. Juni 2011- XII ZB 468/10, aaO; vom 12. Juni 2013 – XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 Rn. 21; vom 19. September 2017 – VI ZB 37/16, aaO Rn. 5; vom 26. Januar 2023 – I ZB 42/22, aaO; vom 20. April 2023 – I ZB 83/22, aaO).

(2) Selbst wenn man nach den vorgenannten Grundsätzen das unzuständige, mit der Sache zuvor nicht befasste Amtsgericht Lüneburg als zur Weiterleitung des hier in Rede stehenden Schriftsatzes als verpflichtet ansähe, wäre mit einer fristwahrenden Übermittlung an das als Berufungsgericht zuständige Landgericht Lüneburg bis zum 29. April 2024 nicht zu rechnen gewesen.

(a) Auch im Falle einer Weiterleitungspflicht ist das (unzuständige) Gericht, bei dem der fristgebundene Schriftsatz eingereicht wurde, grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen dem zuständigen Gericht unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 – VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440 unter II 3 d; vom 21. Februar 2018 – IV ZB 18/17, juris Rn. 13; vom 19. Juli 2023 – AnwZ (Brfg) 31/22, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 576/23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 16). Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag, hier also am Freitag, dem 26. April 2024, auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag, also am Montag, dem 29. April 2024, und nicht schon – wie das Berufungsgericht gemeint hat – am Freitag, dem 26. April 2024, vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 – I ZB 83/22 – ZIP 2023, 1614 Rn. 18; vom 9. April 2025 – XII ZB 163/24, NJW-RR 2025, 884 Rn. 19; jeweils mwN).

Zudem kann nicht erwartet werden, dass die richterliche Verfügung der Weiterleitung der Rechtsmittelschrift noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt und dort ausgeführt wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag, hier also am Dienstag, dem 30. April 2024, umsetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 – I ZB 83/22, aaO Rn. 22; vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 576/23, aaO; vom 9. April 2025 – XII ZB 163/24, aaO). Demnach kann dahinstehen, ob das Amtsgericht Lüneburg den Schriftsatz – wie die Rechtsbeschwerde meint – elektronisch an das Landgericht hätte weiterleiten müssen, weil auch in diesem Fall mit einem Eingang bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr zu rechnen war.

(b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht damit die Annahme des Berufungsgerichts, mit einem Eingang der Berufungsbegründung bei ihm sei frühestens am 30. April 2024 zu rechnen gewesen, im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2017 (VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15) ergibt sich nichts anderes. Dort war der Schriftsatz zwar erst am Freitagvormittag in der allgemeinen Posteingangsstelle der Justizbehörden eingegangen. Der Bundesgerichtshof ist in dieser Entscheidung jedoch ebenfalls davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn mit einem Eingang auf der Geschäftsstelle bereits am Freitagnachmittag gerechnet werden könne, die Akten dem zuständigen Richter frühestens an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag, also am Montag, vorgelegt worden wären und mit einer Bearbeitung von dessen (Weiterleitungs-)Verfügung erst am Dienstag zu rechnen gewesen wäre. Diese zeitliche Berechnung deckt sich mit derjenigen des Berufungsgerichts im Streitfall, die – wie aufgezeigt – rechtlich nicht zu beanstanden ist.

(c) Auch die insoweit von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Senat hat diese Rüge geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach der im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

bb) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist die rechtliche Erheblichkeit der – wie oben ausgeführt – unzureichenden Postausgangskontrolle auch nicht deshalb entfallen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch auf den zeitlich nachfolgenden Umstand zurückzuführen ist, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach ihrer anwaltlichen Versicherung vom 27. bis zum 30. April 2024 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und infolgedessen – wie sie geltend macht – die fehlerhafte Adressierung der Berufungsbegründung vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht hätte bemerken können.

(1) Die Rechtsbeschwerde weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach den Grundsätzen der sogenannten „überholenden Kausalität“ ein früheres Verschulden einer Partei oder eines Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht ausschließt, wenn dessen rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Bevollmächtigten nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. November 2022 – XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 14 f.; vom 21. November 2024 – I ZB 34/24, NJW-RR 2025, 188 Rn. 17; vom 17. Juni 2025 – VIII ZB 54/24, WRP 2025, 1201 Rn. 43 mwN). In einem solchen Fall tritt das mitursächliche Verschulden des Prozessbevollmächtigten einer Partei hinter eine wesentliche andere Ursache zurück und ist damit bei wertender Würdigung des Ursachenverlaufs die rechtliche Erheblichkeit des Anwaltsverschuldens zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 – IX ZB 6/18, NJW 2019, 2028 Rn. 19; vom 17. Juni 2025 – VIII ZB 54/24, aaO).

Die Wertung, dass die rechtliche Erheblichkeit eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten infolge einer späteren Ursache entfällt, erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Prozessbevollmächtigte durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist trotz seines Verschuldens gewahrt worden wäre. Es muss sich demnach um eine Anweisung handeln, die bestimmt und geeignet ist, gerade die Folgen des Anwaltsfehlers zu verhindern (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2025 – VIII ZB 54/24, aaO Rn. 44 mwN).

(2) Nach dieser Maßgabe genügt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Frist durch „irgendeinen“ hypothetischen Verlauf gewahrt worden wäre. Vielmehr hätte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Vorfeld Vorkehrungen in Gestalt organisatorischer Maßnahmen treffen müssen, um Fehlern wie dem hier vorliegenden zu begegnen. Davon kann nach ihren eigenen Angaben im Streitfall nicht ausgegangen werden, da sie lediglich behauptet hat, ihr wäre die fehlerhafte Übermittlung der Berufungsbegründung aus Anlass einer von ihr beabsichtigten Versendung eines Schriftsatzes in einem anderen (Straf-)Verfahren aufgefallen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, rechtfertigt es ein solchermaßen zufälliges Zusammentreffen von Ereignissen bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht, die rechtliche Erheblichkeit des Anwaltsverschuldens zu verneinen.„

Gültige Haftungsvergleiche im VW-Dieselskandal?, oder: Nein, beim BGH gekippt

entnommen wikimedia.org
Urheber User: High Contrast

In der „Anfangszeit“ des VW-Dieselskandals habe ich darüber und über Gerichtsentscheidungen zu der Problematik berichtet. Irgendwann habe ich die Berichterstattung aber aufgegeben, da ich – ich räume es ein – den Überblick über die vielen Entscheidungen und Verästelungen verloren habe. Und ich wollte die Thematik wegen ihrer Vielschichtigkeit neben den anderen Bereichen, über die ich berichte, nicht auch noch weiter verfolgen (müssen).

Jetzt habe ich aber mal wieder eine Entscheidung zum Dieselskandal, über die ich hier berichten will. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 30.09.2025 – II ZR 154/23). Hintergrund dieser Entscheidung sind im Jahr 2021 geschlossene Vergleiche zwischen der VW-AG, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn, dem ehemaligen Vorstandsmitglied Rupert Stadler und den D&O-Versicherern. Damit sollten mögliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselskandal beigelegt werden. Neben Zahlungen der Versicherer in Höhe von rund 270 Millionen Euro und Eigenbeiträgen der Ex-Vorstände in Höhe von 11,2 Mio EUR bzw. 4,1 Mio EUR sah der Deckungsvergleich vor, dass VW Winterkorn und Stadler auch von bestimmten Ansprüchen Dritter freistellt und auf weitere Ansprüche gegen aktuelle und ehemalige Organmitglieder verzichtet. Die Hauptversammlung der Volkswagen AG stimmte den Vergleichsvereinbarungen mit einer Mehrheit von über 99% zu. Auch die frü­he­ren Vor­stän­de Win­ter­korn und Stad­ler, die D&O-Ver­si­che­rer haben zugestimmt.

Gegen die Zustimmungsbeschlüsse haben dann allerdings Aktionäre geklagt. Und sie hatten dann beim BGH Erfolg. Der sieht die Zustimmung zu den Deckungsvergleichen mit den Versicherern durch die Hauptversammlung als nichtig an.

Hier gibt es nur die Leitsätze zu der Entscheidung 🙂 , den Rest ggf. bitte im verlinkten Volltext selbst lesen:

1a) Die Abgrenzung eines normalen Austauschgeschäfts von einer verdeckten Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen wird auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) danach vorgenommen, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsleiter das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betriebliche Gründe gerechtfertigt war.

1b) Nach welchen Maßstäben der danach gebotene Drittvergleich vorzunehmen und inwieweit dabei ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Eigenart der Leistungsbeziehung zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär ermittelt werden.

1c) Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich mit Organmitgliedern, die zugleich Aktionäre der Aktiengesellschaft sind, unterliegt regelmäßig keiner umfänglichen Inhaltskontrolle hinsichtlich der Angemessenheit des Vergleichsinhalts, sondern lediglich einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle.

2. Entstanden im Sinn des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist der Anspruch bei reinen Vermögensschäden mit der Pflichtverletzung und dem Eintritt der ersten Schadensposition, und zwar hinsichtlich sämtlicher sich daraus entwickelnder Schäden sowie für sich aus dem Primärschaden entwickelnde Folgeschäden.

3. Die Angabe der wesentlichen Vertragsinhalte nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG oder weitergehende freiwillige Angaben in der Bekanntmachung können das Erfordernis, den Gegenstand der Beschlussfassung in der Einberufung anzugeben, nicht ersetzen. Dies setzt zugleich einer pauschalen Bezugnahme in der Einberufung auf den weiteren Inhalt der Bekanntmachung Grenzen. Eine pauschale Bezugnahme kann insbesondere nicht die Angabe des Gegenstands einer zustimmungsbedürftigen Beschlussfassung ersetzen.

StGB I: Verhältnis Erpressung und Nötigung, oder: Teilweiser Anspruch auf abgenötigte Geldzahlung

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Heute dann mal wieder ein wenig StGB.

Den „Reigen“ beginne ich mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2025 – 3 StR 561/24. Es geht um das Verhältnis von Erpressung und Nötigung.

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Die Angeklagten liehen dem Nebenkläger ihren Hundewelpen. Auf Vermittlung der Angeklagten kaufte die Mutter des Nebenklägers im Folgenden beim Züchter einen Hund aus demselben Wurf. Kurz darauf bat der Angeklagte K. den Nebenkläger, ihm einen Schweißbrenner zu besorgen. Zu diesem Zweck übergab er ihm 1.700 EUR. Nachdem dem Nebenkläger Bedenken gekommen wa­ren und er den Kauf des Schweißbrenners abgelehnt hatte, suchte K. ihn zu Hause auf. Der Angeklagte verlangte nun vom Ne­benkläger die Zahlung von insgesamt 2.500 EUR: Zum einen wollte er die 1.700 EUR für den Schweißbrenner zurückhaben, zum anderen forderte er 800 EUR „Restkaufpreis“ für den Hundewelpen. Eine entsprechende Provisions- oder Vermittlungsgebühr war allerdings nie vereinbart worden. Im Keller der Bar verlangten beide Angeklagten später von ihm als Pfand für die 2.500 EUR sein Mobiltelefon heraus. Anderenfalls werde er nicht aus der Bar herauskommen und man werde ihn „kaltmachen“. Dabei war den Angeklagten bewusst, dass die Forderung tatsächlich nur in Höhe von 1.700 EUR bestand, nicht in Bezug auf weitere 800 EUR. Aus Angst um seine körperli­che Unversehrtheit übergab der Nebenkläger sein Handy. Nachdem seine Mutter angesichts der Bedrohung 2.500 EUR an die Angeklagten gezahlt hatte, erhielt er es zurück.

Auf Revision der StA hat der BGH den Schuldspruch auf „räuberische Erpressung in Tateinheit mit Nötigung“ geändert:

„2. Zutreffend hat das Landgericht das Geschehen für beide Angeklagte als gemeinschaftlich begangene räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2, § 255, § 25 Abs. 2 StGB gewürdigt. Allerdings verwirklichten sie, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung zutreffend ausgeführt hat, tateinheitlich hierzu eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB. Das ergibt sich aus Folgendem:

a) Eine räuberische Erpressung liegt insoweit vor, als die Angeklagten in der Bar unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Teilbetrag von 800 € beziehungsweise als Pfand (auch) hierfür das Handy des Nebenklägers verlangten. Denn auf diesen Teil ihrer Forderung hatten sie keinen Anspruch. Der Tatbestand war vollendet, als der Nebenkläger ihnen sein Mobiltelefon übergab; denn ein Pfandgegenstand für eine nicht bestehende Forderung ist im Verhältnis zum Ursprungsgegenstand ein stoffgleicher Vermögensvorteil (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 – 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 5. Juli 2017 – 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.; vom 3. Mai 2018 – 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, StV 2025, 466 Rn. 14).

Die spätere Zahlung durch die Mutter (zur Erpressung durch sog. Dreiecksnötigung s. etwa LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 253 Rn. 18 mwN) bildet hiermit eine rechtliche Bewertungseinheit und war deshalb Teil derselben Tat. Sie geht auf denselben Angriff auf die Willensentschließung des Nebenklägers und seiner Mutter zurück, der durchweg auf dieselbe Leistung gerichtet war. Dass die Angeklagten mangels sofortiger Realisierbarkeit der Geldforderung vorläufig auf den Pfandgegenstand auswichen und diesen herausverlangten, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, StV 2025, 466 Rn. 16).

b) Keine räuberische Erpressung, sondern eine Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB ist gegeben, soweit die Angeklagten die tatsächlich geschuldeten 1.700 € beziehungsweise die Herausgabe des Mobiltelefons verlangten, das die Forderung (auch) in Höhe dieses Teilbetrags absichern sollte. Denn der Tatbestand der räuberischen Erpressung setzt die Absicht des Täters voraus, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Der Täter muss mithin einen Vermögensvorteil anstreben, auf den er materiellrechtlich keinen Anspruch hat. Besteht ein solcher Anspruch und ist dieser – wie vorliegend – fällig und einredefrei, so wird der Vermögensvorteil nicht dadurch rechtswidrig, dass er durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangt oder erstrebt wird. Auch das vom Inhaber einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirkt nicht, dass der erlangte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 – 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschlüsse vom 26. Februar 1998 – 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235; vom 5. Juli 2017 – 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642, 643; vom 31. Oktober 2023 – 3 StR 282/23, NStZ 2024, 169 Rn. 7 mwN). Die Beitreibung einer bestehenden Forderung mit Mitteln der Drohung oder des Zwangs ist deshalb „nur“ verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB; Gläubiger haben sich insoweit staatlicher Hilfe zu bedienen (st. Rspr.; s. BGH, Urteil vom 20. März 1953 – 2 StR 60/53, BGHSt 4, 105, 107; Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265, 2266; Urteil vom 15. Dezember 2021 – 6 StR 312/21, NStZ-RR 2022, 47, 48). Nichts anderes gilt, wenn ein Gläubiger seinen Schuldner – wie hier – mit Drohmitteln zwingt, zur Sicherung der Forderung ein werthaltiges Pfand herauszugeben. Ein solches Verhalten erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Nötigung.

c) Die räuberische Erpressung und die Nötigung stehen hier im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB). Zwar ist die Nötigung dem Tatbestand der (räuberischen) Erpressung immanent und deshalb in der Regel nicht zusätzlich auszuurteilen; es besteht grundsätzlich Gesetzeskonkurrenz (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 – 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106; vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, StV 2025, 466 Rn. 19). Art und Intensität der angewandten Nötigungsmittel sind regelmäßig lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Anders liegt es aber, wenn der Nötigung ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt, etwa wenn sie über die Vollendung der Erpressung hinaus andauert oder der Täter mit ihr einen anderen, von § 253 StGB nicht erfassten Zweck verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 512/90, BGHSt 37, 256, 259; Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 – 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106; vom 27. August 2002 – 1 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 334; vom 24. Februar 2005 – 1 StR 33/05, NStZ 2005, 387; LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 253 Rn. 62; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 253 Rn. 42; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., § 253 Rn. 30a; zum Verhältnis Nötigung/Vergewaltigung vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 1996 – 1 StR 32/96, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 12; Urteil vom 6. Februar 2014 – 3 StR 315/13, NStZ-RR 2014, 139). Allein durch die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ist der Unrechtsgehalt der Nötigung dann nicht erfasst.

So ist es hier. Denn die Angeklagten zwangen den Nebenkläger und seine Mutter auch zu einem Verhalten, auf das sie einen Anspruch hatten. Sie verfolgten also mit der Drohung ebenso ein von § 253 StGB nicht umfasstes Ziel. Wer sein Opfer – wie die Angeklagten – mit Nötigungsmitteln zu einer Zahlung bewegt, auf die zum Teil ein Anspruch besteht, begeht deshalb neben der Erpressung eine tateinheitliche Nötigung. Dem steht angesichts der Teilbarkeit einer Geldleistung nicht entgegen, dass die Angeklagten hier mit demselben Angriff auf die Willensrichtung des Opfers von diesem ein einziges Verhalten – nämlich zunächst die Übergabe des Pfandgegenstands, letztlich aber die Zahlung einer Gesamtsumme – anstrebten und erlangten.“

Pflichti II: Dauer der Pflichtverteidigerbestellung, oder: Aussetzung der HV macht kein neues Verfahren

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Die zweite „Pflichti-Entscheidung kommt dann mit dem BGH, Beschl. v. 02.10.2025 – StB 49/25 – auch „von ganz oben.

Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. In dem sind am 30.09.2024 dem Angeklagten der vormalige Wahlverteidiger Rechtsanwalt H. und die von ihm benannte Rechtsanwältin S. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat das OLG am 16.01.2025 erstmals mit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und Mitangeklagte begonnen. Am 17.04.2025 hat es aufgrund Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten das Verfahren gegen ihn abgetrennt und die Hauptverhandlung ausgesetzt. Mit Verfügung vom 05.08.2025 hat der Senatsvorsitzende neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 06.10.2025 und 35 Fortsetzungstermine bis zum 30.01.2026 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 12.08.2025 hat Rechtsanwältin R. die Verteidigung und Vertretung des Angeklagten angezeigt. Mit ihrem Schriftsatz vom 18.08.2025 hat der Angeklagte den Antrag gestellt, die Bestellung von Rechtsanwältin S. aufzuheben und Rechtsanwältin R. selbst als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Rechtsanwältin S. hat mit Schriftsatz vom 22.08.2025 mitgeteilt, sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Einverständnis zu ihrer Entpflichtung erteilt.

Mit Beschluss vom 29.08.2025 hat das OLG den Antrag des Angeklagten abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Diese hatte keinen Erfolg:

„Die gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 32a Abs. 3 Satz 2, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat den Antrag auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin S. unter gleichzeitiger Bestellung von Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin beanstandungsfrei abgelehnt.

1. Die Bestellung der Rechtsanwälte H. und S. ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten oder der Aussetzung der Hauptverhandlung gegen ihn beendet.

Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Da das Verfahren hier nicht abgeschlossen und insbesondere nicht durch Abtrennung oder Aussetzung beendet ist, wirkt die Bestellung der Pflichtverteidiger fort:

Die Staatsanwaltschaft kann einzelne Strafsachen gegen verschiedene Beschuldigte zu einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verbinden und gemeinsam anklagen, wenn zwischen den Sachen ein Zusammenhang besteht (§ 3 StPO), etwa die Vorwürfe auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen (s. Meyer-Goßner, NStZ 2004, 353, 355, 358; LR/Claus/Erb/Nicknig, StPO, 28. Aufl., § 2 Rn. 5). Werden sie nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage getrennt (vgl. § 4 Abs. 1 StPO als Regelung im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit), indem das Verfahren gegen einen Angeklagten aus dem Verbund abgetrennt wird, handelt es sich weiterhin um die nämliche gegen diesen Angeklagten – nunmehr prozessual selbständig – betriebene Sache (vgl. Rotsch/Sahan, JA 2005, 801, 804; HK-GS/Bosbach, StPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 9; KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl., § 4 Rn. 13; LR/Claus/Erb/Nicknig aaO, § 4 Rn. 30; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 4 Rn. 11; SK-StPO/Weßlau/Weißer, 5. Aufl., § 2 Rn. 1, 19, § 4 Rn. 10), somit im Hinblick auf ihn um die Fortsetzung des vorausgegangenen Verfahrens. Mit der Aussetzung der Hauptverhandlung (nicht des Verfahrens) nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO wird der Prozess in den Stand zurückversetzt, den er nach Zulassung der Anklage hatte, so dass die Hauptverhandlung neu beginnen muss (vgl. MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 228 Rn. 3, § 229 Rn. 36); die Aussetzung der Hauptverhandlung bewirkt hingegen kein neues Verfahren.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt H. ist mithin gegenstandslos, weil dieser aus den dargelegten Gründen weiterhin Pflichtverteidiger des Angeklagten ist. Der Antrag kann mit der Beschwerde nicht erfolgreich weiterverfolgt werden.

2. Die Voraussetzungen eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a Abs. 2 Satz 1 StPO sind nicht erfüllt.

a) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin S. aus in ihrer Person liegenden Gründen daran gehindert sein könnte, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO), liegen nicht vor.

b) Für eine schwerwiegende und endgültige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seiner gegenwärtigen Pflichtverteidigerin, die gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO einen Pflichtverteidigerwechsel gebieten könnte (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 12. März 2024 − StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155, 156 mwN), ist nichts ersichtlich. Solches ist von dem Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen worden. Sein pauschales Vorbringen, es handele sich bei den Rechtsanwälten H. und R. um die Verteidiger seines Vertrauens und er wünsche eine Verteidigung durch Rechtsanwältin S. nicht (mehr), genügt insofern nicht.

3. Ein konsensualer Pflichtverteidigerwechsel (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2023 − StB 49/23, NStZ 2024, 310 Rn. 4 ff.) scheidet schon deshalb aus, weil es an einer diesbezüglichen Einverständniserklärung von Rechtsanwältin S. fehlt.“

Pflichti I: BGH lässt „rückwirkende Bestellung“ offen, oder: Erforderlichkeit eines weiteren Verteidigers?

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Und dann ist es mal wieder so weit: Heute ist „Pflichti-Tag“. Ich habe ein paar Entscheidungen „gesammelt“, aber so ganz viel ist es dieses Mal nicht.

Ich stelle in diesem Posting zunächst eine Entscheidung des BGH vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.09.2025 – StB 46/25 – zur Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers (§ 144 StPO). Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG Frankfurt am Main anhängigen Staatsschutzverfahren.

In dem ist dem inhaftierten Angeklagten im Dezember 2022 Rechtsanwalt S. und im Januar 2023 Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit Beschluss des OLG vom 10.06.2024 ist die Beiordnung von Rechtsanwalt H. aufgehoben und Rechtsanwalt K. als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet worden; Rechtsanwalt H. ist weiterhin als Wahlverteidiger mandatiert.

Am 17.07.2025 hat Rechtsanwalt K. mitgeteilt, er werde am Hauptverhandlungstermin vom 05.082025 nicht erscheinen. Er hat beantragt, Rechtsanwalt H. für diesen Termin als Pflichtverteidiger zu bestellen.

Die Hauptverhandlung ist am 05.08.2025 fortgesetzt worden. Der Angeklagte war an diesem Tag durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. und seinen Wahlverteidiger H. verteidigt. Letztgenannter hat beantragt, ihn für den Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger zu bestellen. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des Senats mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss vom 05.08.2025 abgelehnt. In der anschließend fortgesetzten Hauptverhandlung waren die Rechtsanwälte S. und H. durchgängig anwesend.

Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, 311 StPO statthafte, fristgerechte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob mit Blick auf die „PKH-Richtlinie“ (Richtlinie [EU] 2016/1919) eine rückwirkende Bestellung möglich ist (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 ? StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358; bejahend OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 ? Ws 962/20 u.a., StraFo 2021, 71, 72; aA Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 9. März 2020 ? 1 Ws 19/20 u.a., NStZ 2020, 625 Rn. 7 mwN; ebenso für die Zeit vor Geltung der EU-Richtlinie BGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 ? 1 StR 344/08, NStZ-RR 2009, 348; KG, Beschluss vom 8. März 2013 ? 2 Ws 86/13 u.a., juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2015 ? 1 ARs 1/15, juris Rn. 8 mwN). Denn der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts hat die Bestellung von Rechtsanwalt H. als zusätzlichen Pflichtverteidiger zu Recht abgelehnt.

In einem solchen Fall prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen („können“) fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – StB 19/24, NStZ-RR 2024, 178, 179 mwN).

Daran gemessen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Dieses ist unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen davon ausgegangen, dass zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Hinzuziehung eines weiteren Verteidigers am Hauptverhandlungstag nicht erforderlich sei. Dabei hat es im Rahmen der vorgenommenen Abwägung in den Blick genommen, dass der Angeklagte an diesem Tag durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S.  und seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt H. vertreten war. Nachvollziehbar hat der Vorsitzende vor diesem Hintergrund die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers abgelehnt. Ferner begründen die Umstände, dass Rechtsanwalt H. bereits an zwei Hauptverhandlungstagen im Jahr 2024 beigeordnet und in vergleichbaren Fällen in entsprechender Weise bei Mitangeklagten verfahren worden ist, weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch der Gleichbehandlung seine Bestellung. Auch insoweit hat der Vorsitzende weder die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten noch sein Entscheidungsermessen fehlerhaft ausgeübt.

Im Übrigen sind die Rechte des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und ein faires Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidiger S. und K. hinreichend gewahrt.“