Und dann der BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 335/25. Es handelt sich um einen „Nachzügler“ zur Corona-Zeit. Die Entscheidung nimmt nämlich noch einmal zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) Stellung. Das LG hat deswegen verurteilt. Die Revision blieb ohne Erfolg:
„1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt lediglich eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung einzelner Taten auf, aus deren Korrektur eine Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall mehrerer Einzelstrafen resultieren. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte, ein Facharzt für Innere Medizin und Betreiber einer Privatarztpraxis, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die gefestigte Ansicht, dass die zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus durch Bund und Länder erlassenen Gesetze und Verordnungen falsch seien. Insbesondere war und ist er der Auffassung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung generell – auch für völlig gesunde Menschen – gesundheitsschädlich ist. Vor diesem Hintergrund stellte der Angeklagte zwischen April 2020 und September 2021 für Personen aus dem gesamten Bundesgebiet in insgesamt 57 Fällen so genannte Maskenbefreiungsatteste aus. Dabei war ihm bewusst, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Corona-Verordnungen zugrunde gelegt hatte, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Allgemeinheit grundsätzlich zumutbar ist und eine Befreiung von der Maskenpflicht nur in medizinisch begründbaren Ausnahmefällen in Betracht kam. Gleichwohl verließ er sich beim Ausstellen der Bescheinigungen lediglich auf die Angaben der Interessenten zu ihren Beschwerden, ohne diese durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Als Grundlage genügten ihm vielmehr schon kurze persönliche oder telefonische Gespräche; teils wurde er auch auf bloße Anfrage per E-Mail tätig. Bis auf eine Ausnahme waren die Personen vor Ausstellung des Attests bei dem Angeklagten nicht in Behandlung und ihm folglich nicht bekannt. Mitunter stellte er auf entsprechende Anfrage gleich für mehrere Mitglieder einer Familie Bescheinigungen mit teils gleichlautenden Begründungen aus.
b) Die Feststellungen tragen in allen abgeurteilten Fällen jeweils den Schuldspruch wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 13. November 1998.
aa) Insbesondere handelte es sich bei allen verfahrensgegenständlichen Attesten des Angeklagten um Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB. Als solche anzusehen sind schriftliche Erklärungen, in denen der Gesundheitszustand eines Menschen beschrieben wird. Ihr Gegenstand kann auch eine frühere Erkrankung oder eine Prognose über die künftige gesundheitliche Entwicklung sein, ebenso die Bescheinigung therapeutischer Maßnahmen (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16, BGHSt 67, 147). Erfasst sind auch Bescheinigungen über das Ergebnis einer Einzeluntersuchung etwa eines bestimmten Körperteils oder -organs sowie die ärztliche Beurteilung des Untersuchungsergebnisses, insbesondere nach seinen Wirkungen auf das Gesamtbefinden des Untersuchten (BGH, Urteil vom 29. Januar 1957 – 1 StR 333/56, BGHSt 10, 157).
Derartige Erklärungen liegen auch in denjenigen Fällen vor, in denen sich die schriftlichen Angaben des Angeklagten auf die Äußerung beschränkten, dass der Inhaber des Attests „aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen“ könne. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Inhalt der Schriftstücke durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. zur Relevanz „implizit“ enthaltener Inhalte bei Gesundheitszeugnissen schon BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16, BGHSt 67, 147). Es hat hierbei den Zweck der Atteste, mit denen ersichtlich von den zur Tatzeit bestehenden Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020, HmbGVBl. 2020, 365) Gebrauch gemacht werden sollte, ebenso berücksichtigt wie deren Empfängerhorizont. Auf dieser Basis hat es die Schreiben des Angeklagten rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass ihr Inhalt für außenstehende Dritte nur so verstanden werden konnte, dass bei der jeweiligen Person individuelle medizinische Gründe vorlagen, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert war. Als derartige medizinische Gründe, die zu einer Befreiung von der Maskenpflicht führen könnten, hat das Landgericht gestützt auf die Angaben medizinischer Sachverständiger etwa schwere Herz- und Lungenerkrankungen, Taubstummheit, fortgeschrittene Demenz oder schwere Angst- und Panikstörungen angesehen. Damit treffen auch diejenigen Bescheinigungen des Angeklagten, die lediglich nicht näher benannte „gesundheitliche Gründe“ anführen, inhaltlich gleichwohl Aussagen über den Gesundheitszustand eines Menschen – hier über das Vorliegen einer den genannten Störungen vergleichbaren Beeinträchtigung – und über die Wirkungen dieses Zustands auf dessen Gesamtbefinden.
bb) Die Gesundheitszeugnisse des Angeklagten waren auch unrichtig, weil sie ohne die ihrem Aussagegehalt nach erforderlichen ärztlichen Untersuchungen ausgestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 – 2 StR 384/06, NStZ-RR 2007, 343; Beschluss vom 6. Juni 2024 – 2 ARs 85/24, NStZ-RR 2024, 317; speziell zu Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 206 StRR 76/23 mwN, Medstra 2024, 45). Besondere Umstände, die dies im Einzelfall hätten erlauben können, lagen nicht vor. Entgegen der Revision hat das Landgericht das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen der in der einschlägigen Berufsordnung enthaltenen Regelungen zur ärztlichen Behandlung unter Nutzung von Kommunikationsmedien (vgl. § 7 Abs. 3 der Berufsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte vom 27.03.2000) ebenso zutreffend verneint wie diejenigen der durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V in der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie) während der Coronapandemie geschaffenen Sondervorschriften zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Einen Hinweis darauf, dass der dort getroffenen Aussage keine ärztliche Untersuchung zugrunde lag, enthielten die Atteste des Angeklagten ebenfalls nicht.
cc) Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Atteste jeweils „zum Gebrauch bei einer Behörde“ im Sinne des § 278 StGB aF ausstellte, da er billigend in Kauf nahm, dass diese auch gegenüber Polizeibeamten oder in Schulen vorgelegt werden würden. Soweit die Revision hiergegen einwendet, dass die Regelung des § 278 StGB aF nur solche Stellen schützt, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes eines bestimmten Menschen verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 397/97, BGHSt 43, 346; Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 32, BGHSt 67, 147), verkennt sie den Sinn dieser einschränkenden Auslegung. Hierdurch sollten lediglich solche Stellen aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden, die zwar mit Gesundheitszeugnissen in Berührung kommen, für deren Aufgabenerfüllung der Gesundheitszustand einzelner Personen aber gleichwohl ohne Bedeutung ist (z.B. weil die Stelle lediglich mit der technischen Qualitätssicherung bestimmter medizinischer Untersuchungen befasst ist wie im Fall von BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 397/97, BGHSt 43, 346). Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie kam es für die Polizei genauso wie für Verantwortliche von Schulen aber gerade auf den individuellen Gesundheitszustand an, wenn eine Person unter Vorlage eines Attests geltend machte, von der Maskenpflicht befreit zu sein.
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