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StGB II: Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, oder: Nachzügler aus der Coronazeit vom BGH

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Und dann der BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 335/25. Es handelt sich um einen „Nachzügler“ zur Corona-Zeit. Die Entscheidung nimmt nämlich noch einmal zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) Stellung. Das LG hat deswegen verurteilt. Die Revision blieb ohne Erfolg:

„1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt lediglich eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung einzelner Taten auf, aus deren Korrektur eine Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall mehrerer Einzelstrafen resultieren. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte, ein Facharzt für Innere Medizin und Betreiber einer Privatarztpraxis, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die gefestigte Ansicht, dass die zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus durch Bund und Länder erlassenen Gesetze und Verordnungen falsch seien. Insbesondere war und ist er der Auffassung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung generell – auch für völlig gesunde Menschen – gesundheitsschädlich ist. Vor diesem Hintergrund stellte der Angeklagte zwischen April 2020 und September 2021 für Personen aus dem gesamten Bundesgebiet in insgesamt 57 Fällen so genannte Maskenbefreiungsatteste aus. Dabei war ihm bewusst, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Corona-Verordnungen zugrunde gelegt hatte, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Allgemeinheit grundsätzlich zumutbar ist und eine Befreiung von der Maskenpflicht nur in medizinisch begründbaren Ausnahmefällen in Betracht kam. Gleichwohl verließ er sich beim Ausstellen der Bescheinigungen lediglich auf die Angaben der Interessenten zu ihren Beschwerden, ohne diese durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Als Grundlage genügten ihm vielmehr schon kurze persönliche oder telefonische Gespräche; teils wurde er auch auf bloße Anfrage per E-Mail tätig. Bis auf eine Ausnahme waren die Personen vor Ausstellung des Attests bei dem Angeklagten nicht in Behandlung und ihm folglich nicht bekannt. Mitunter stellte er auf entsprechende Anfrage gleich für mehrere Mitglieder einer Familie Bescheinigungen mit teils gleichlautenden Begründungen aus.

b) Die Feststellungen tragen in allen abgeurteilten Fällen jeweils den Schuldspruch wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 13. November 1998.

aa) Insbesondere handelte es sich bei allen verfahrensgegenständlichen Attesten des Angeklagten um Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB. Als solche anzusehen sind schriftliche Erklärungen, in denen der Gesundheitszustand eines Menschen beschrieben wird. Ihr Gegenstand kann auch eine frühere Erkrankung oder eine Prognose über die künftige gesundheitliche Entwicklung sein, ebenso die Bescheinigung therapeutischer Maßnahmen (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16, BGHSt 67, 147). Erfasst sind auch Bescheinigungen über das Ergebnis einer Einzeluntersuchung etwa eines bestimmten Körperteils oder -organs sowie die ärztliche Beurteilung des Untersuchungsergebnisses, insbesondere nach seinen Wirkungen auf das Gesamtbefinden des Untersuchten (BGH, Urteil vom 29. Januar 1957 – 1 StR 333/56, BGHSt 10, 157).

Derartige Erklärungen liegen auch in denjenigen Fällen vor, in denen sich die schriftlichen Angaben des Angeklagten auf die Äußerung beschränkten, dass der Inhaber des Attests „aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen“ könne. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Inhalt der Schriftstücke durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. zur Relevanz „implizit“ enthaltener Inhalte bei Gesundheitszeugnissen schon BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16, BGHSt 67, 147). Es hat hierbei den Zweck der Atteste, mit denen ersichtlich von den zur Tatzeit bestehenden Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020, HmbGVBl. 2020, 365) Gebrauch gemacht werden sollte, ebenso berücksichtigt wie deren Empfängerhorizont. Auf dieser Basis hat es die Schreiben des Angeklagten rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass ihr Inhalt für außenstehende Dritte nur so verstanden werden konnte, dass bei der jeweiligen Person individuelle medizinische Gründe vorlagen, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert war. Als derartige medizinische Gründe, die zu einer Befreiung von der Maskenpflicht führen könnten, hat das Landgericht gestützt auf die Angaben medizinischer Sachverständiger etwa schwere Herz- und Lungenerkrankungen, Taubstummheit, fortgeschrittene Demenz oder schwere Angst- und Panikstörungen angesehen. Damit treffen auch diejenigen Bescheinigungen des Angeklagten, die lediglich nicht näher benannte „gesundheitliche Gründe“ anführen, inhaltlich gleichwohl Aussagen über den Gesundheitszustand eines Menschen – hier über das Vorliegen einer den genannten Störungen vergleichbaren Beeinträchtigung – und über die Wirkungen dieses Zustands auf dessen Gesamtbefinden.

bb) Die Gesundheitszeugnisse des Angeklagten waren auch unrichtig, weil sie ohne die ihrem Aussagegehalt nach erforderlichen ärztlichen Untersuchungen ausgestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 – 2 StR 384/06, NStZ-RR 2007, 343; Beschluss vom 6. Juni 2024 – 2 ARs 85/24, NStZ-RR 2024, 317; speziell zu Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 206 StRR 76/23 mwN, Medstra 2024, 45). Besondere Umstände, die dies im Einzelfall hätten erlauben können, lagen nicht vor. Entgegen der Revision hat das Landgericht das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen der in der einschlägigen Berufsordnung enthaltenen Regelungen zur ärztlichen Behandlung unter Nutzung von Kommunikationsmedien (vgl. § 7 Abs. 3 der Berufsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte vom 27.03.2000) ebenso zutreffend verneint wie diejenigen der durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V in der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie) während der Coronapandemie geschaffenen Sondervorschriften zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Einen Hinweis darauf, dass der dort getroffenen Aussage keine ärztliche Untersuchung zugrunde lag, enthielten die Atteste des Angeklagten ebenfalls nicht.

cc) Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Atteste jeweils „zum Gebrauch bei einer Behörde“ im Sinne des § 278 StGB aF ausstellte, da er billigend in Kauf nahm, dass diese auch gegenüber Polizeibeamten oder in Schulen vorgelegt werden würden. Soweit die Revision hiergegen einwendet, dass die Regelung des § 278 StGB aF nur solche Stellen schützt, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes eines bestimmten Menschen verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 397/97, BGHSt 43, 346; Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 32, BGHSt 67, 147), verkennt sie den Sinn dieser einschränkenden Auslegung. Hierdurch sollten lediglich solche Stellen aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden, die zwar mit Gesundheitszeugnissen in Berührung kommen, für deren Aufgabenerfüllung der Gesundheitszustand einzelner Personen aber gleichwohl ohne Bedeutung ist (z.B. weil die Stelle lediglich mit der technischen Qualitätssicherung bestimmter medizinischer Untersuchungen befasst ist wie im Fall von BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 397/97, BGHSt 43, 346). Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie kam es für die Polizei genauso wie für Verantwortliche von Schulen aber gerade auf den individuellen Gesundheitszustand an, wenn eine Person unter Vorlage eines Attests geltend machte, von der Maskenpflicht befreit zu sein.

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StGB III: Nochmal etwas zur Corona-Pandemie, oder: Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

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Und im dritten Posting dann Nachbereitung/ strafrechtliche Aufbereitung der Corona-Pandemie. An der Stelle ist es mit der Veröffentlichung von Entscheidungen recht ruhig geworden. Der Beschluss des OLG Celle stammt auch schon aus 2022, ist aber erst jetzt veröffentlich worden. Ich will den OLG Celle, Beschl. v. 16.11.2022 – 2 Ss 137/22 – aber der Vollständigkeit halber hier doch noch – zumindest mit seinem Leitsatz – vorstellen.

Behandelt wird das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Das AG hatte den Angeklagten im April 2022 wegen mehrerer Fälle verurteilt. Nach den Feststellungen stellte der  als Kinder- und Jugendarzt tätige Angeklagte in der Zeit vom 01.08.2020 bis zum 05.05.2021 insgesamt 29 Gesundheitszeugnisse aus, die die darin benannten Personen von der durch verschiedene Landes-Verordnungen angeordneten Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreien sollten und die jeweils mit einem Arzt-Stempel versehen und vom Angeklagten unterzeichnet waren. Der Erstellung der Gesundheitszeugnisse lag jeweils keine vorherige Begutachtung oder körperliche Untersuchung der Personen zugrunde, obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass eine solche zuvor durchzuführen gewesen wäre. Nach den Feststellungen des AG hatten sich die in den 29 Gesundheitszeugnissen aufgeführten Personen zuvor an den Angeklagten mit dem Ziel gewandt, eine entsprechende Befreiung von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, zu erlangen; sie zeigten die ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach deren Anfertigung durch den Angeklagten in Schulen sowie bei Kontrollen durch die Polizei an öffentlichen Orten vor.

Zur Beweiswürdigung hatte das AG ausgeführt, der Angeklagte habe die Erstellung der 29 Gesundheitszeugnisse eingeräumt, indes die Rechtsauffassung vertreten, es handele sich nicht um Gesundheitszeugnisse, weil er in allen 29 Fällen lediglich allgemein die nach seiner Auffassung stets mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einhergehende Beschränkung der vitalen Atmungsfunktion dargelegt habe. Zum Inhalt der Gesundheitszeugnisse hat das AG im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzend festgestellt, dass der Angeklagte die Gesundheitszeugnisse anfänglich mit „Befreiung“ und bei Kindern und Jugendlichen mit „Fachärztliches Attest“ überschrieben habe; seit einer ihm bekannten Entscheidung des OVG Münster vom 24.09.2020 habe der Angeklagte die im Folgenden ausgestellten Gesundheitszeugnisse mit „Attest“ überschrieben und diesem jeweils eine Anlage beigefügt, die u.a. folgenden Wortlaut hatte: „Die Beschwerden, die von (Name) nachvollziehbar geäußert werden, weisen ohne Zweifel auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Stoffwechsels durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) hin (…).“

Rechtlich hat das Amtsgericht die festgestellten Tathandlungen als Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses in 29 Fällen gem. § 278 StGB in der Fassung bis einschließlich zum 23.11.2021 gewertet.

Dagegen die Sprungrevision des Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg gehabt hat. Das OLG Moniert, dass es auf der Grundlage der knappen Feststellungen des AG-Urteils zum Inhalt der erstellten Gesundheitszeugnisse nicht beurteilen kann, ob diese inhaltlich unrichtig sind.

Hier dann die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Ein ärztliches Attest über die medizinische Kontraindikation des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes enthält die konkludente Erklärung des Arztes, dass eine körperliche Untersuchung der genannten Person stattgefunden hat und ist daher i.d.R. unrichtig, wenn die für die Beurteilung erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde.

2. Ist eine körperliche Untersuchung im Einzelfall unterblieben, soll das Attest aber gleichwohl „richtig“ sein, muss sich das Unterbleiben der Vornahme einer körperlichen Untersuchung aus dem Attest selbst ergeben.

Corona I: Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, oder: Der Anstifter kann nicht Verteidiger sein

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Und dann im „Kessel Buntes“ seit längerem mal wieder etwas zu Corona (und was [noch] damit zu tun hat. Eine Entscheidung stammt aus dem Strafrecht, eine aus dem Zivilrecht.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 06.06.2024 – 2 ARs 85/24. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen eines Verteidigerausschlusses (§§ 138a StPO ff.). Das OLG hat den Rechtsanwalt in einem Strafverfahren gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde war unbegründet.

Folgender Sachverhalt:

„Das Landgericht Dresden führt gegen die Angeklagte Dr. Wi.  ein Strafverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 Abs. 1 StGB in einer Vielzahl von Fällen. In den Fällen III.66, III.67, III.72 und III.73 der Anklage der Staatsanwaltschaft Dresden vom 29. Juni 2023 soll die Angeklagte unter anderem dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, im Rahmen ihrer Berufsausübung als praktizierende Ärztin zwischen dem 16. Januar 2022 und dem 8. Februar 2022 an insgesamt vier Tagen ärztlich bescheinigt haben, er sei mittels eines Antigen-Schnelltestes negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet worden, obwohl sie selbst die Testungen an diesen Tagen weder vorgenommen noch überwacht habe.

Der Beschwerdeführer hat sich im Verlauf des Verfahrens als Wahlverteidiger der Angeklagten legitimiert. Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Dresden den Beschwerdeführer nach Vorlage durch das Landgericht Dresden und aufgrund durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 10. November 2023 gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteidiger ausgeschlossen, da dieser der Beteiligung an Straftaten der Angeklagten hinreichend verdächtig sei.“

In der Sache führt das BGH aus:

„2. Auch in der Sache ist der Ausschluss des Beschwerdeführers als Verteidiger in dem gegen die Angeklagte geführten Strafverfahren zu Recht erfolgt.

Die Voraussetzungen des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO liegen vor. Demnach ist ein Verteidiger von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit der hinreichende Tatverdacht im Sinne der §§ 203, 170 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 1989 – 2 ARs 54/89, BGHSt 36, 133; vom 18. April 2018 – 2 ARs 542/17, juris Rn. 12 mwN). Dabei wird vorausgesetzt, dass der Tatvorwurf zwar nicht restlos bis in alle Einzelheiten geklärt ist, die verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen aber im Wesentlichen ausgeschöpft sind (sog. Anklagereife, vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1989 – 2 ARs 54/89, juris Rn. 19). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

a) Das Oberlandesgericht Dresden hat umfassend gewürdigt und begründet, warum sich in tatsächlicher Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird nachweisen lassen, der Beschwerdeführer habe bei der Angeklagten ärztliche Atteste über negative Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus angefordert, die diese sodann ausstellte, ohne den Test selbst durchgeführt oder überwacht zu haben.

b) Der demnach überwiegend wahrscheinlich feststellbare Sachverhalt erweist sich in rechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer zumindest als Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 Abs. 1, § 26 StGB) in vier Fällen. Sollte die Angeklagte dem Beschwerdeführer zugleich eine Testdokumentation im Sinne des § 22 Abs. 4c Satz 1 IfSG ausgestellt haben, stünde die Anstiftung zur unrichtigen Dokumentation der Überwachung einer Testung (§ 75a Abs. 1 Nr. 1 IfSG in der Fassung vom 22. November 2021, § 26 StGB) jeweils in Tateinheit dazu.

aa) Nach § 278 StGB in der seit dem 24. November 2021 geltenden Fassung macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt. Die Vorschrift soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse sichern und setzt grundsätzlich die Feststellung des Gesundheitszustands aufgrund einer Untersuchung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 – 2 StR 384/06, NStZ-RR 2007, 343). Auch die ärztliche Testdokumentation nach § 22 Abs. 4c und 4d IfSG in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Dezember 2021, bei der es sich um ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 StGB handelt, setzt die Durchführung oder Überwachung der Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 im Beisein der dazu befugten Person voraus. Soweit der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I, S. 466) § 22a Abs. 3 IfSG dahin gefasst hat, die Testung müsse „vor Ort unter Aufsicht […] stattgefunden“ haben, ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass die Aufnahme der Worte „vor Ort“ in den Gesetzestext allein aus Gründen der Klarstellung vorgenommen wurde (BT-Drucks. 20/958, S. 17). In Bezug auf das zu den einzelnen Tatzeitpunkten weiterbestehende Infektionsgeschehen konnten Testnachweise bzw. -dokumentationen, die auf einer Diagnostik durch Antigen-Schnelltestungen beruhten, als Teil der Bekämpfungsstrategie nur dann wirken, wenn die sachgerechte Durchführung der Tests durch echte Kontrollmöglichkeiten gewährleistet wurde. Dies galt unabhängig davon, ob es sich bei den von der Angeklagten ausgestellten Attesten um Testdokumentationen im Sinne des § 22 Abs. 4c, 4d IfSG oder um Testnachweise im Sinne des § 2 Nr. 7c) COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14. Januar 2022 handelte.

bb) Die dem Beschwerdeführer auf seine Veranlassung erteilten ärztlichen Bescheinigungen der Angeklagten genügten dem nicht. Insbesondere lag entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung in der zwischen der Angeklagten und dem Beschwerdeführer verabredeten Vorgehensweise keine Überwachung der Testung durch die Angeklagte.

Der Beschwerdeführer hat angeführt, er habe sich vor Ausstellung der ärztlichen Atteste jeweils selbst mittels eines Antigen-Schnelltests auf eine Infektion getestet und ein Foto der entsprechenden Testkassette sodann über Messengerdienste an die Angeklagte übersandt. Dies hat er im Beschwerdeverfahren zum Teil durch Vorlage entsprechender Screenshots belegt. Das schlichte Übersenden eines Lichtbildes einer Testkassette stellt bereits nach allgemeinen Verständnis keinen wirksamen Kontrollmechanismus und damit keine Überwachung eines Tests dar. Eine Überwachung, die dem Regelungszweck der genannten Vorschriften gerecht werden soll, erfordert, dass der die negative Testung Bestätigende sich auf Basis einer verlässlichen Grundlage von der sachgerechten Durchführung der Testung überzeugt. Dazu gehört auch die Prüfung, wann der Test durchgeführt wurde und ob diejenige Person, die getestet wurde, mit derjenigen Person, für die das Attest ausgestellt wird, identisch ist. Allein anhand eines übersendeten Lichtbildes von einer Testkassette war dies nicht möglich. Die Angeklagte konnte nicht überprüfen, wann oder von wem oder in welcher Weise der Test durchgeführt wurde. Daran ändert auch der durch den Beschwerdeführer dargelegte Umstand, die Angeklagte habe ihm zuvor ausführlich erläutert, wie eine Selbsttestung vorzunehmen sei, nichts. Dies würde der Angeklagten allenfalls die Möglichkeit gegeben haben zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer generell in der Lage war, Selbsttestungen fehlerfrei vorzunehmen. Konkret bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Testnachweise fehlte es aber an jeglicher Kontrollmöglichkeit. Die ärztliche Gewähr für die Verlässlichkeit des Testergebnisses, die die Angeklagte mit ihren Attesten bescheinigte und deren Schutz § 278 Abs. 1 StGB dient (vgl. Spickhoff/Schuhr, Medizinrecht, 4. Aufl., § 278 StGB Rn. 1), konnte sie damit nicht bieten.

cc) Die Aufforderung des Beschwerdeführers, ihm in den oben genannten vier Fällen ein negatives Testergebnis zu bescheinigen, stellt jeweils ein Bestimmen im Sinne des § 26 StGB dar. Nach derzeitigem Sachstand ist auch im Sinne eines hinreichenden Tatverdachtes von einem doppelten Anstiftervorsatz auszugehen. Jedenfalls nach Aktenlage liegt es nicht nahe, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt das von ihm beschriebene Prozedere als hinreichende Grundlage für die Ausstellung eines ärztlichen Attestes angesehen hat.“