Und dann gibt es heute drei StGB-Entscheidungen.
Die erste kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 21.10.2025 – 5 StR 415/25. Das LG hat den Angeklagten u.a. auch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg:
„1. Während die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, unterliegt der Schuldspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe der Aufhebung.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten als Täter einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angesehen, obwohl die Tat unmittelbar von einem litauischen Staatsangehörigen ausgeführt wurde, der auf Vermittlung durch einen nordmazedonischen Bekannten des Angeklagten tätig geworden war. Dem war vorausgegangen, dass sich der schon im Fall II.2 eingeschaltete Bekannte bei dem Angeklagten nach dem Stand der Forderungsangelegenheit erkundigt und angeboten hatte, bei dem Geschäftspartner erneut die Zahlung einzufordern, wobei nunmehr ein konkreter, mindestens in Höhe von 60.000 Euro bewusst zu Unrecht geltend gemachter Betrag verlangt wurde. Der Angeklagte trat dem nicht entgegen, sondern gab durch Gesten und zustimmende Laute („hmh, hmh“) zu verstehen, dass er mit einer neuen, zielgerichteten Einschüchterung des Geschädigten zur Eintreibung der Forderung einverstanden war. In der Folge kam es zu einem erneuten Angriff des Litauers auf den Geschäftspartner, bei dem dieser mit einem Metallrohr geschlagen und aufgefordert wurde, die Forderung des Angeklagten zu begleichen, sonst werde der Angreifer ihn „totschlagen“.
Aufgrund dieser Feststellungen ist ein täterschaftliches Handeln des Angeklagten nicht belegt. Die Strafkammer hat hierzu in der rechtlichen Würdigung zwar ausgeführt, die „zur Tatzeit am Tatort fehlende Tatherrschaft des Angeklagten“ werde „kompensiert durch [seine] Stellung … als ‚Geschäftsherr‘ des Gesamtgeschehens sowie sein überwiegendes Interesse an der Tatausführung“.
Dabei hat sie indes nicht bedacht, dass auch für die hier allenfalls in Betracht kommende Mittäterschaft irgendein Tatbeitrag des Angeklagten erforderlich gewesen wäre. Ein solcher ist nicht festgestellt. Vielmehr stellt sich die bestätigende Zustimmung des Angeklagten gegenüber seinem Bekannten der Sache nach möglicherweise als (Ketten-)Anstiftung zu der von dem unmittelbaren Täter begangenen Tat dar.“
