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StGB II: Zueignungsabsicht bei Handy-Wegnahme, oder: Man muss es „behalten“ wollen

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 4 StR 308/25 – geht es – insoweit ein „Klassiker“ – noch einmal um die Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons.

Folgender (gekürzter) Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war der Überzeugung, dass der Geschädigte eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Deshalb hate er dem Zeugen aufgelauert, als dieser seinen Pkw auf einem Parkplatz abstellte. Der Angeklagte setzte sich auf den Beifahrersitz, wobei er ein Mes­ser in der einen Hand hielt. Der Angeklagte ergriff das Handy des Zeugen und steckte es in seine Jackentasche „in der Absicht, es für sich zu behalten“. Unmittelbar danach drückte er dem Zeugen die Messerspitze an die linke Halsseite.

Die Revision des Angeklagten war hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls erfolgreich:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls hat keinen Bestand, weil nicht belegt ist, dass der Angeklagte, wie von § 252 StGB vorausgesetzt, das Handy des Zeugen in der Absicht wegnahm, es sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

1. Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 Rn. 20; Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192). Das setzt nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten will. Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14). Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen, wie ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2024 – 1 StR 75/24 Rn. 5; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 501/20 Rn. 3; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18 Rn. 16; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 577/18 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15 Rn. 3; Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 Rn. 21; Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Mai 1977 – 1 StR 167/77, juris Rn. 15).

Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18 Rn. 18; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 577/18 Rn. 9; Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15 Rn. 4; Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 48/15 Rn. 4; zur Zueignungsabsicht bei Durchsuchung und Kopieren vom Speicher des entwendeten Handys auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 392/11 Rn. 4).

2. Eine diesen Vorgaben entsprechende Zueignungsabsicht wird in den Urteilsgründen – auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 – 4 StR 477/24 Rn. 10) – nicht belegt. Zwar hat die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte das Mobiltelefon des Geschädigten in der Absicht weggenommen hat, dieses für sich zu behalten. Eine unmittelbar auf diese Annahme bezogene Beweiswürdigung lässt sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Soweit sich das Landgericht auf der Belegebene im Übrigen zur inneren Tatseite verhält, lässt sich aus den dazu gemachten Ausführungen eine Zueignungsabsicht nicht herleiten. So hat die Jugendkammer ihre Überzeugung, dass der Angeklagte das Messer (auch) dazu eingesetzt habe, um im Besitz des eingesteckten Mobiltelefons zu bleiben, maßgeblich damit begründet, dass er dieses an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob seine Ehefrau ein Verhältnis mit dem Geschädigten habe (UA 20). Mit dieser Erwägung lässt sich aber lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener und damit zeitlich eng begrenzter Besitzwille belegen. Dass es dem Angeklagten bei der Wegnahme des Mobiltelefons auch darum ging, dieses darüber hinaus – wenn auch nur vorübergehend – seinem Vermögen zuzuführen, liegt mit Blick auf dieses Motiv auch nicht auf der Hand. Soweit im Weiteren davon die Rede ist, dass die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt dafür erbracht habe, dass die „mit dem Einstecken des Telefons nach außen getretene Zueignungsabsicht“ von dem Angeklagten wieder aufgegeben worden sei, ist dies unter den hier gegebenen Umständen ohne argumentatives Gewicht. Zwar kann dieser Wendung entnommen werden, dass die Jugendkammer in dem Vorgang des Einsteckens ein Indiz für ein „Einverleiben” gesehen hat. Diese Indizwirkung ist aber unter den hier gegebenen Umständen nicht selbsterklärend. Denn das Einstecken des Mobiltelefons ist auch allein mit dem an anderer Stelle hervorgehobenen Tatmotiv (Ermöglichung einer Überprüfung) erklärbar und hat damit ohne zusätzliche stützende Erwägungen keine Aussagekraft im Hinblick auf einen weiter reichenden Aneignungswillen.“

StGB II: Raub, oder: Finaler Einsatz von Gewalt/Drohung erforderlich

Die zweite Entscheidung stammt aus dem Bereich der Eigentumsdelikte. Im BGH, Beschl. v.11.09.2018 – 1 StR 413/18 – geht es (mal wieder) um die finale Verknüpfung zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub. Ein Punkt, an dem in der letzten Zeit häufiger Verurteilungen gescheitert oder anders Revisionen erfolgreich waren. So auch hier:

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Annahme eines besonderen schweren Raubes sachlich-rechtliche Mängel aufweist.

Die rechtliche Würdigung des Landgerichts wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen, da die bisherigen Feststellungen eine für die Verurteilung wegen Raubes notwendige finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist, nicht tragen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124 und vom 16. Januar2003 – 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschlüsse vom 21. März 2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508; vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156). Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht. Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht – ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung – nicht aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 mwN).

Demnach ist der Straftatbestand des Raubes regelmäßig dann gegeben, wenn mit dem Nötigungsmittel körperlicher Widerstand überwunden oder aufgrund der Zwangswirkung unterlassen und es hierdurch dem Täter ermöglicht wird, den Gewahrsam zu brechen. Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des Nötigungsmittels objektiv erforderlich ist oder die Wegnahme zumindest kausal fördert (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 21. Mai 1953 – 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211 und vom 19. April 1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331). Es genügt, dass aus Sicht des Täters der Einsatz des Nötigungsmittels notwendig ist (Finalzusammenhang). Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalzusammenhang maßgebend (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 und vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 554/92, NStZ 1993, 79; Beschluss vom 28. April 1989 – 4 StR 184/89, StV 1990, 159, 160).

b) Dieser notwendige Finalzusammenhang lässt sich den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen.

Das Landgericht hat zunächst keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Einsatz des Nötigungsmittels – hier des Messers – überhaupt zu dem Zweck erfolgte, um vom Geschädigten etwas Stehlenswertes oder Werthaltiges gewaltsam zu erlangen. Es bleibt auch offen, aus welchen Gründen der Angeklagte sich im Vorfeld der Tat hinter einem Vorhang versteckte sowie ob und wann er sich letztlich zur Wegnahme des Mobiltelefons entschieden hat. Soweit das Landgericht annimmt, dass der Geschädigte durch die massive Gewaltanwendung des Angeklagten mit dem Messer eingeschüchtert werden sollte, ist dies weder durch Angaben des Geschädigten noch durch sonstige Beweismittel belegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Geschädigte durch den Messereinsatz eingeschüchtert war und bei Widerstand mit weiterer Gewaltanwendung rechnete, käme zwar auch eine konkludente Drohung des Angeklagten als Nötigungsmittel der Wegnahme in Betracht. Dies würde aber voraussetzen, dass der Angeklagte diese Situation bewusst ausgenutzt hätte, um den Geschädigten zu veranlassen, die Wegnahme zu dulden. Dafür reicht aber nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts das bloße Ergreifen des aus der Hosentasche des Geschädigten gefallenen Mobiltelefons, um es für sich zu behalten, noch nicht. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, vermag den erforderlichen Finalzusammenhang nicht zu begründen.“

Schöner Erfolg für den Instanzverteidiger, den Kollegen H. Stehr aus Göppingen, der mit die von ihm erstrittene Entscheidung geschickt hat.