In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 4 StR 308/25 – geht es – insoweit ein „Klassiker“ – noch einmal um die Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons.
Folgender (gekürzter) Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war der Überzeugung, dass der Geschädigte eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Deshalb hate er dem Zeugen aufgelauert, als dieser seinen Pkw auf einem Parkplatz abstellte. Der Angeklagte setzte sich auf den Beifahrersitz, wobei er ein Messer in der einen Hand hielt. Der Angeklagte ergriff das Handy des Zeugen und steckte es in seine Jackentasche „in der Absicht, es für sich zu behalten“. Unmittelbar danach drückte er dem Zeugen die Messerspitze an die linke Halsseite.
Die Revision des Angeklagten war hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls erfolgreich:
„Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls hat keinen Bestand, weil nicht belegt ist, dass der Angeklagte, wie von § 252 StGB vorausgesetzt, das Handy des Zeugen in der Absicht wegnahm, es sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
1. Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 Rn. 20; Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192). Das setzt nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten will. Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14). Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen, wie ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2024 – 1 StR 75/24 Rn. 5; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 501/20 Rn. 3; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18 Rn. 16; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 577/18 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15 Rn. 3; Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 Rn. 21; Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Mai 1977 – 1 StR 167/77, juris Rn. 15).
Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18 Rn. 18; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 577/18 Rn. 9; Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15 Rn. 4; Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 48/15 Rn. 4; zur Zueignungsabsicht bei Durchsuchung und Kopieren vom Speicher des entwendeten Handys auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 392/11 Rn. 4).
2. Eine diesen Vorgaben entsprechende Zueignungsabsicht wird in den Urteilsgründen – auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 – 4 StR 477/24 Rn. 10) – nicht belegt. Zwar hat die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte das Mobiltelefon des Geschädigten in der Absicht weggenommen hat, dieses für sich zu behalten. Eine unmittelbar auf diese Annahme bezogene Beweiswürdigung lässt sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Soweit sich das Landgericht auf der Belegebene im Übrigen zur inneren Tatseite verhält, lässt sich aus den dazu gemachten Ausführungen eine Zueignungsabsicht nicht herleiten. So hat die Jugendkammer ihre Überzeugung, dass der Angeklagte das Messer (auch) dazu eingesetzt habe, um im Besitz des eingesteckten Mobiltelefons zu bleiben, maßgeblich damit begründet, dass er dieses an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob seine Ehefrau ein Verhältnis mit dem Geschädigten habe (UA 20). Mit dieser Erwägung lässt sich aber lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener und damit zeitlich eng begrenzter Besitzwille belegen. Dass es dem Angeklagten bei der Wegnahme des Mobiltelefons auch darum ging, dieses darüber hinaus – wenn auch nur vorübergehend – seinem Vermögen zuzuführen, liegt mit Blick auf dieses Motiv auch nicht auf der Hand. Soweit im Weiteren davon die Rede ist, dass die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt dafür erbracht habe, dass die „mit dem Einstecken des Telefons nach außen getretene Zueignungsabsicht“ von dem Angeklagten wieder aufgegeben worden sei, ist dies unter den hier gegebenen Umständen ohne argumentatives Gewicht. Zwar kann dieser Wendung entnommen werden, dass die Jugendkammer in dem Vorgang des Einsteckens ein Indiz für ein „Einverleiben” gesehen hat. Diese Indizwirkung ist aber unter den hier gegebenen Umständen nicht selbsterklärend. Denn das Einstecken des Mobiltelefons ist auch allein mit dem an anderer Stelle hervorgehobenen Tatmotiv (Ermöglichung einer Überprüfung) erklärbar und hat damit ohne zusätzliche stützende Erwägungen keine Aussagekraft im Hinblick auf einen weiter reichenden Aneignungswillen.“


