Kategoriearchiv: BGH

Beweis II: BGH zur Ablehnung des Beweisantrags, oder: Wahrunterstellung, Urkundsbeweis, mehrere Anträge

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Und im zweiten Posting dann drei BGH-Entscheidungen, in denen es um die Ablehnung von Beweisanträgen geht, und zwar:

Im BGH, Beschl. v. 10.06.2025 – 1 StR 219/25 – führt der BGH zur Wahrunterstellung u.a. aus:

„….. dürfen die Urteilsgründe jedenfalls einer Wahrunterstellung nicht widersprechen. Denn der Angeklagte kann grundsätzlich auf die Einhaltung einer solchen Zusage vertrauen und danach seine Verteidigung ausrichten. In diesem berechtigten Vertrauen wird er enttäuscht, wenn das Gericht von der Wahrunterstellung abrückt. Die als wahr unterstellte Beweistatsache ist in ihrer Bedeutung, wie sie sich nach dem Sinn und Zweck des Beweisantrags ergibt, ohne Verkürzung, Umdeutung oder sonstige inhaltliche Änderung als wahr – das heißt als erwiesen – zu unterstellen und dem Urteil zugrunde zu legen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 3 StR 90/23 Rn. 9 mwN).

bb) Das Landgericht ist in seiner Beweiswürdigung vom Gegenteil dessen ausgegangen, was der Angeklagte mit seinem Beweisantrag nachweisen wollte.“

Im BGH, Urt. v. 14.05.2025 – 1 StR 410/24 – heißt es zum Urkundsbeweis u.a. aus:

„…. Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 471/23 Rn. 23 und vom 19. Mai 2021 – 1 StR 442/20, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 53 Rn. 21; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall, weil mit der Verlesung (§ 249 Abs. 1 StPO) des verschrifteten Mitschnitts vom 27. Juni 2023 auch der Satz „Aber sie hat gesagt, sie will nicht, das bedeutet, sie will nicht und ich habe gemacht.“ zum Inbegriff der Verhandlung geworden ist. Das Landgericht hat diese Äußerung des Angeklagten aber nicht erörtert, obwohl sie im Zusammenhang mit dem unmittelbar zuvor von der Zeugin K. offensichtlich erhobenen Vorwurf der Vergewaltigung als Eingeständnis zu werten sein könnte und sich eine Auseinandersetzung hiermit aufgedrängt hat.“

Im BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – 4 StR 572/24 – merkt der BGH zur Ablehnung einer Mehrzahl das gleiche Ziel verfolgender Beweisanträge u.a. an:

„Bei einer auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO gestützten Ablehnung einer Mehrzahl von Beweisanträgen, die das gemeinsame Ziel verfolgen, die Überzeugung des Tatgerichts in Frage zu stellen, kann es im Einzelfall erforderlich werden, eine über die isolierte Bewertung der einzelnen Beweistatsachen hinausgehende Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1992 – 5 StR 231/92, juris Rn. 20; vom 26. Februar 2015 – 4 StR 293/14 Rn. 21; Beschluss vom 27. März 1990 – 1 StR 13/90, juris Rn. 4). Verfolgen mehrere Beweisanträge – wie hier – das gemeinsame Ziel, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Frage zu stellen, ist dies etwa der Fall, wenn nach den konkreten Umständen nicht nur den einzeln unter Beweis gestellten möglichen unwahren Angaben des Zeugen, sondern auch deren Vielzahl eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18 Rn. 10; vom 22. Mai 2018 – 4 StR 598/17 Rn. 4; vom 21. Juli 2011 – 3 StR 44/11; vom 21. Juni 2006 – 2 StR 57/06 Rn. 14).

(2) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor…..“

BtM I: Luftdruckwaffen und Messer gefunden, oder: Wofür wurden die Messer verwendet?

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Es folgt heute eine BtM-Tag, wozu ich auch Entscheidungen zum (neuen) KCanG zähle.

Den Tag eröffne ich mit dem BGH, Urt. v. 23.04.2025 – 2 StR 585/24. Das LG hat den Angeklagten (nur) u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt und erstrebt damit eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Im Kern geht es um folgenden Sachverhalt: Bei er am 24.01.2024 erfolgten Durchsuchung wurden in den Räumlichkeiten des Angeklagten u.a. eine Tasche aufgefunden, in der sich u.a. Bargeld, Amphetamin, Ecstasy-Tabletten, Kokain, Haschisch, Streckmittel, eine Feinwaage, fünf Messer (ein Springmesser, ein Teppichmesser, drei Klappmesser) sowie Schuldnerlisten befanden. Die Messer wiesen zum Teil bräunliche Verfärbungen auf und dienten der Portionierung von Betäubungsmitteln. Das Springmesser war in der Funktion eingeschränkt, da die Klinge nicht vollständig heraussprang und arretierte. In einem Turnbeutel fand sich weiteres Bargeld, in einer Rewe-Tüte u.a. 1.090 Xanax-Tabletten  sowie 121,99 Gramm Marihuana. Auf dem Nachttisch wurden auch weitere Betäubungsmittek sicher gestellt.

Verteilt an verschiedenen Stellen in der Wohnung verwahrte der Angeklagte drei Luftdruckpistolen und -revolver, getrennt davon zugehörige Luftdruckwaffenmunition und für den Betrieb erforderliche Gaskartuschen. Um die Luftdruckwaffen schussbereit zu machen, hätte ein in der Waffenhandhabung geübter Schütze etwa eine Minute benötigt.

Das aufgefundene Bargeld von insgesamt 26.890 Euro, auf dessen Rückzahlung der Angeklagte verzichtet hat, stammte weit überwiegend aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften, die der Angeklagte bereits seit mehreren Jahren betrieb. Daneben hatte er noch offene Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe von ca. 10.000 Euro.

Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten fand man selbst erstellte „Werbevideos“, in denen dieser Betäubungsmittel und Arzneimittel anpreist und auf denen einzelne der aufgefundenen CO2-Waffen nebst Munition und Geldbündel zu sehen sind. Die Übergabe der von Abnehmern bestellten Betäubungs- und Arzneimittel erfolgte stets im öffentlichen Raum, wobei der Angeklagte keine der Luftdruckwaffen und keines der Messer mit sich führte.

Das LG hat die Voraussetzungen eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verneint. Die Luftdruckpistole und die Luftdruckrevolver hätten nur mit erheblichem Zeitaufwand von mindestens einer Minute schussbereit gemacht werden können und seien damit nicht verwendungsfähig gewesen. Die in der Tasche mit den Betäubungsmitteln aufgefundenen fünf Messer seien zwar zur Verletzung von Personen geeignet, aber nicht dazu bestimmt gewesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg:

„1. Der Schuldspruch enthält Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und lässt die gebotene Gesamtwürdigung aller beweisrelevanten Umstände vermissen. Zum einen fehlt es an einer geschlossenen Darstellung der Einlassung des Angeklagten, zum anderen hat sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Zweckbestimmung der zusammen mit den Drogen in einer Tasche verwahrten fünf Messer auseinandergesetzt.

a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil es an einer geschlossenen Darstellung dazu fehlt, was genau der Angeklagte hinsichtlich der Verwendung der Messer ausgesagt hat, insbesondere warum er eine Vielzahl von Messern in der Tasche mit den Drogen bereithielt.

b) Zudem ist die Beweiswürdigung auch deshalb lückenhaft, weil sich das Landgericht nicht im erforderlichen Umfang damit auseinandergesetzt hat, ob die bereitgehaltenen fünf Messer – zumindest auch – Verteidigungszwecken dienten. So wäre eine Gesamtschau hinsichtlich aller Waffen (Schusswaffen und Messer) und hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten bei der Durchsuchung seiner Wohnung vorzunehmen gewesen.

aa) Zwar hat das Landgericht – sachverständig beraten – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die drei bereitgehaltenen Luftdruckwaffen nicht ohne erheblichen Zeitaufwand schussbereit hätten gemacht werden können, so dass insoweit mangels Verwendungsbereitschaft der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht erfüllt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 17 ff.).

bb) Zu den Messern führt die Strafkammer aus, diese seien zwar zur Verletzung von Personen geeignet, aber von dem Angeklagten nicht zur Verletzung von Personen, sondern lediglich zum Portionieren der Betäubungsmittel bestimmt gewesen. Entgegenstehende Feststellungen hätten sich nicht treffen lassen, zumal die Klingen des Springmessers und eines Klappmessers bräunliche Verfärbungen aufgewiesen hätten.

Dabei lässt das Landgericht außer Acht, dass nur an zwei von fünf Messern entsprechende Anhaftungen gefunden wurden, und erörtert nicht, warum für das Portionieren gleich fünf Messer notwendig gewesen sein sollen. Im Übrigen stünde einer Verwendungsabsicht nicht entgegen, dass ein Teil der Messer unter anderem dem Schneiden von Haschischplatten diente, zumal das Springmesser – weil funktionseingeschränkt – zwar nicht unter das Waffengesetz fällt, es sich aber nach dessen Anl. 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 grundsätzlich um eine gekorene Waffe handelt, die – sofern gebrauchsbereit im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG – regelmäßig zur Verletzung von Personen geeignet und vom Täter auch dazu bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 WaffG 2 Rn. 21 mwN).

Hinsichtlich der Absicht zur Verwendung der Messer hätte das Landgericht auch das hochaggressive Verhalten des Angeklagten bei der Durchsuchung seiner Wohnung in den Blick nehmen müssen. Zwar bezeichnet sich der Angeklagte selbst als „der freundliche Dealer von nebenan.“ Allerdings mussten ihm bei der Durchsuchung wegen seines bedrohlichen Auftretens gegenüber den Polizeibeamten Handfesseln angelegt werden. So äußerte er gegenüber den Beamten mehrfach, „dass er durch die geschlossene Badezimmertür geschossen hätte, wenn er seine Waffen zur Hand gehabt hätte. … Wenn man ihn in seinem Bett angetroffen hätte, hätte er sofort Zugriff auf seine Waffe gehabt und ohne zu zögern auf die Polizei geschossen.“

Zusätzlich zu dieser hochaggressiven Grundeinstellung hat das Landgericht auch nicht in seine Überlegungen einbezogen, dass der Angeklagte in seiner Wohnung zusammen mit den Drogen Bargeld aus dem Betäubungsmittelhandel in Höhe von insgesamt 26.890 Euro aufbewahrte, was einen eigenständigen und zusätzlichen Anreiz beinhaltete, seine Interessen auch unter Zugriff auf vorhandene gefährliche Gegenstände durchzusetzen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714 Rn. 17).

c) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfasst auch die Verurteilung nach dem Konsumcannabisgesetz und die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung nach dem Arzneimittelgesetz, da sämtliche Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden.

2. Damit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der Senat weist daraufhin, dass gegebenenfalls auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Betracht kommt, wobei dem Umstand, dass Cannabis eine weiche Droge ist, aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden darf, weil das Konsumcannabisgesetz Regelungen allein zu dieser Droge enthält (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 StR 73/24, StV 2024, 598 Rn. 8).“

VerkehrsR I: Körperverletzung im Straßenverkehr, oder: Einsatz des Kfz als gefährliches Werkzeug

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In den neuen Monat und zugleich auch in die neue Woche geht es heute dann mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 08.05.2025 – 4 StR 52/24. Das LG hat den Angeklagten wegen drei Unfallgeschehen im Straßemverkehr verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die nur wegen des dritten Falls hinsichtlich des Strafausspruch Erfolg hatte. Insoweit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zu dem Unfall ist es (auch) am 10.10.2022 gekommen. Der Angeklagte hatte auf einem hierzu von ihm angefahrenen Parkplatz um die Mittagszeit des Tages eineinhalb Flaschen Whiskey gemischt mit Cola getrunken. Gegen 16:00 Uhr trat er die Heimreise an und befuhr im Bewusstsein, über keine Fahrerlaubnis zu verfügen, die B 49 im Verlauf von A. Richtung N. Seine Blutalkoholkonzentration lag während der gesamten Fahrtstrecke zwischen 1,91 ‰ und 2,64 ‰.

Gegen 16:25 Uhr befand sich der Angeklagte zwischen E. und N. Das LG hat weiter festgestellt: Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte aufgrund seiner vorangegangenen und von ihm wahrgenommenen Fahrfehler im Begegnungsverkehr und den damit einhergehenden (Beinahe-)Kollisionen die Möglichkeit, in den Gegenverkehr zu geraten und dadurch einen Unfall zu verursachen, als nicht ganz fernliegend erkannt. Dabei nahm er auch eine körperliche Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer mit in seine Vorstellung auf. Zwar war ihm dies unerwünscht, weil er dadurch seine Flucht wegen der vorhergehenden (Beinahe)Kollisionen möglicherweise nicht würde fortsetzen können. Er nahm das Risiko eines Unfalls einschließlich Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer jedoch billigend in Kauf, um sein mit der Unfallflucht bezwecktes Ziel, sich der Strafverfolgung zu entziehen, zu erreichen. Dabei vertraute er – die ihm tatsächlich verbliebenen Fähigkeiten rauschbedingt überschätzend – ernsthaft darauf, dass er trotz seiner erkannten Beeinträchtigung in der Lage sein wird, einen folgenschweren Frontalunfall im Begegnungsverkehr zu vermeiden, dies allein schon mit Bedacht darauf, das eigene Leben zu erhalten. Dieses ernsthafte Vertrauen gewann der Angeklagte aus dem Umstand, dass es trotz des Zurücklegens einer nicht unerheblichen Strecke im fahruntüchtigen Zustand nicht zuletzt aufgrund der Ausweichbewegungen der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, die der Angeklagte auch im weiteren Verlauf seiner Fahrt erwartete, bislang zu keiner Frontalkollision gekommen war.

Als ihm nun der Zeuge S. in einem Mercedes Sprinter entgegenkam, nahm der Angeklagte infolge seiner Alkoholisierung die auf diesem Fahrbahnabschnitt befindlichen langgezogenen s-förmigen Fahrbahnverschwenkungen nicht wahr. Daher lenkte er nicht zur Seite, sondern führte sein Fahrzeug weiter geradeaus und geriet so im Bereich des Fahrbahnversatzes auf die Gegenfahrbahn. Der dort fahrende Zeuge S. versuchte auszuweichen und fuhr mit seinem Fahrzeug in Richtung seiner Gegenfahrbahn. Jedoch kollidierte er auf der Mittellinie längsachsenparallel mit dem nach wie vor gerade fahrenden Angeklagten, als dieser aufgrund eines neuerlichen Fahrbahnversatzes wieder in Richtung seiner eigenen Fahrbahn fuhr. Infolge des Unfalls, durch den der deutlich schwerere Sprinter den Kleinwagen des Angeklagten nach hinten weggeschoben hatte, entstand an beiden Fahrzeugen ein Totalschaden. Der Zeuge S.  wurde verletzt.“

Das LG hat auf der Grundlage dieses Sachverhalts den Angeklagten in diesem Fall u.a.  wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 verurteilt. Das hatte beim BGH keinen Bestand:

„2. Der Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch können nicht bestehen bleiben. Die hierzu getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht aber diejenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

a) Die Strafkammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hat.

aa) Eine Körperverletzungshandlung erfüllt die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund der Art ihrer Einwirkung auf das Tatopfer dazu geeignet ist, dessen Leben in Gefahr zu bringen. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall. Nicht erforderlich ist, dass es infolge dieser Handlung auch tatsächlich zum Eintritt einer konkreten Lebensgefahr kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23, NStZ-RR 2024, 125, 126; Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368; Urteil vom 29. Februar 1952 – 1 StR 767/51, BGHSt 2, 160, 163; RG, Urteil vom 19. Januar 1884 – Rep. 3007/83, RGSt 10, 1, 2 f.). Für den Vorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bedeutet dies, dass der wenigstens mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz handelnde Täter auch diejenigen Umstände erkennen muss (vgl. § 16 Abs. 1 StGB), aus denen sich in der konkreten Situation die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt. Nicht erforderlich ist, dass er diese von ihm erkannten Umstände auch als lebensgefährdend bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172,173; Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15 mwN). Jedoch muss die Körperverletzungshandlung auch nach der Vorstellung des Täters auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung „angelegt“ gewesen sein (grundlegend BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 ‒ 4 StR 318/89, BGHSt 36, 262, 265 mwN, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 4 StR 234/23 Rn. 13; Beschluss vom 27. März 2024 – 2 StR 531/23, NStZ 2024, 676, 677; Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368; Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 267/22 Rn. 15; Beschluss vom 18. März 1992 – 2 StR 84/92, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6).

bb) Die Strafkammer hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch die von ihm herbeigeführte Frontalkollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten S. objektiv den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht hat, obgleich der Geschädigte nur leicht verletzt wurde. Dabei hat das Landgericht zutreffend auf die im Kollisionszeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeiten und die aufeinander einwirkenden Kräfte abgestellt, die zumindest die Annahme einer potentiell lebensgefährlichen Tathandlung begründen.

cc) Auch die Annahme eines entsprechenden Tatvorsatzes ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

(1) Die Strafkammer hat tragfähig einen (bedingten) Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten festgestellt. Ihrer Annahme, der Angeklagte habe aufgrund seiner vorangegangenen Fahrfehler die Möglichkeit, in den Gegenverkehr zu geraten und dadurch einen Unfall zu verursachen, als nicht ganz fernliegend erkannt und das damit verbundene Risiko eines Unfalls einschließlich der Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte insoweit keine Frontalkollision, sondern „nur“ streifende Kollisionen vor Augen hatte, stellt die Zurechnung des konkret eingetretenen – relativ niederschwelligen – Taterfolges zu dem festgestellten Körperverletzungsvorsatz im Hinblick auf den Grundtatbestand nicht in Frage. Denn insoweit handelt es sich nur um eine unwesentliche Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 4 StR 41/22, NStZ 2023, 406; Urteil vom 13. Juli 1951 – 2 StR 277/51, BGHSt 1, 278, 279; weitere Nachweise bei Bülte in LK-StGB, 13. Aufl., § 16 Rn. 56 ff.).

(2) Die Annahme des subjektiven Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird nicht durch die im Zusammenhang mit der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes getroffene Feststellung in Frage gestellt, der Angeklagte habe mit Rücksicht auf die damit verbundene Eigengefahr darauf vertraut, dass es – nicht zuletzt aufgrund erwarteter weiterer Ausweichbewegungen des entgegenkommenden Verkehrs – zu keinem folgenschweren und damit lebensgefährlichen Frontalunfall kommen werde. Denn für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kommt es nur auf die Kenntnis der Umstände an, die die Tathandlung, die zu dem für möglich gehaltenen Körperverletzungserfolg geführt hat ‒ hier das Fahren in den Gegenverkehr ‒, als potentiell lebensgefährlich qualifizieren. Diese war bei dem Angeklagten vorhanden. Dass er im Vertrauen auf hinzutretende Umstände annahm, eine möglicherweise auch tödliche Frontalkollision werde gleichwohl ausbleiben und es bei einer bloßen Eskalationsgefahr verbleiben, ändert daran nichts.

b) Hingegen belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte auch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat.

Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die körperliche Misshandlung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel erfolgt. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17; Beschluss vom 3. Februar 2016 ‒ 4 StR 594/15, NStZ 2016, 724; Beschluss vom 16. Juli 2015 ‒ 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; Beschluss vom 12. Februar 2015 ‒ 4 StR 551/14 Rn. 3; Beschluss vom 25. April 2012 ‒ 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697, 698). Feststellungen zu einem solchen Verletzungsmechanismus hat das Landgericht nicht getroffen. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere den festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Geschädigten und dem festgestellten Fahrzeugschaden – lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen (für gesundheitliche Schäden durch eine kollisionsbedingte Verengung der Fahrgastzelle vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17).

….“

StPO III: Auswertung eines sichergestellten Handys, oder: Kein unbeaufsichtigter Zugriff der Verteidigung

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In diesem dritten Posting stelle ich dann heute noch den BGH, Beschl. v. 24.06.2025 – 3 StR 138/25 – vor, der ganz gut zu dem heute Mittag vorgestellten BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 35/24 – passt. Auch in dem Beschluss vom 26.06.2025 geht es nämlich um eigene Ermittlungen des Verteidigers, und zwar:

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffs verurteilt. Dagegen hat sich der Angeklagte u.a. mit der Verfahrensrüge gewendet. Mit der hatte er u.a. die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung einer Beweismittelbesichtigung beanstandet. Der Rüge lag folgendes Geschehen zugrunde:

Im Ermittlungsverfahren wurde das Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt. Im Zwischenverfahren beantragte die Verteidigung, es dergestalt besichtigen zu dürfen, dass es dem Angeklagten und dem Verteidiger in den Räumen der Untersuchungshaftanstalt überlassen wird, damit beide es gemeinsam in Betrieb nehmen, gespeicherte Inhalte ansehen und Zugriff auf personalisierte Online-Dienste nehmen können. Auf diese Weise sollte näher bezeichnetes entlastendes Material aufgefunden werden. Die Vorsitzende des LG hat auf den Antrag zum einen dem Verteidiger eine Kopie des Datenbestands des Mobiltelefons zukommen lassen. Zum anderen genehmigte sie den begehrten Zugriff auf das Gerät selbst mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte. Von dieser Möglichkeit machte die Verteidigung keinen Gebrauch. Mit dem Einwand, eine Überwachung von Gesprächen zwischen Angeklagtem und Verteidigung sei unzulässig, beantragte sie stattdessen am ersten Hauptverhandlungstag die Aussetzung des Verfahrens und eine unüberwachte Überlassung des Mobiltelefons. Diesen Antrag hat das LG zurückgewiesen. In diesem Vorgehen sieht der Angeklagte eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK.

Die Verfahrensrüge hatte beim BGH keinen Erfolg. Der hatte schon Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rüge; insoweit bitte „Selbstleseverfahren“.

Und dann führt der BGH zur Sache aus:

„4. Jedenfalls in der Sache hat die Rüge keinen Erfolg. Die Ablehnung der begehrten unüberwachten gemeinsamen „Besichtigung“ ist nicht zu beanstanden.

a) Zum einen unterlag das sichergestellte Mobiltelefon einem Herausgabeverbot, das früher dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung zu entnehmen war und das sich seither im Umkehrschluss aus § 32f Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO ergibt (vgl. LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 147 Rn. 127). Denn das Smartphone war ein amtlich verwahrtes Beweisstück. Bei einem solchen Gegenstand hat die Verteidigung grundsätzlich nur ein Recht auf Einsichtnahme am Ort der behördlichen Verwahrung, nicht auf Überlassung (BGH, Urteil vom 24. April 1979 – 5 StR 513/78, bei Pfeiffer, NStZ 1981, 95; Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 3 Rn. 24; Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19, juris Rn. 34). Hintergrund für die Beschränkung des Besichtigungsrechts bei Beweisstücken ist einerseits die Gefahr ihres Verlusts, andererseits die ihres Beweiswerts, also ihrer Integrität (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 147 Rn. 37 mwN; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 147 Rn. 120). Diesem Interesse liefe es zuwider, das Beweismittel dem unbeaufsichtigten Zugriff anderer zu überlassen, und sei es innerhalb der Räumlichkeiten der Justizbehörden. Denn schon dann bestünde – jedenfalls bei einem Mobiltelefon – eine Gefahr für die Authentizität.

b) Zum anderen ging der Antrag der Verteidigung der Sache nach über eine Besichtigung im Sinne des § 147 Abs. 1 StPO hinaus. Nach dem zugrundeliegenden Vorbringen lag ihr nicht nur an der Durchsicht des auf dem Mobiltelefon gespeicherten Datenbestands, der ihr bereits vollständig vorlag, und schon gar nicht an der Betrachtung des (ausgeschalteten) Geräts. Sie wollte vielmehr mit dem in Betrieb genommenen Smartphone zum Beispiel in eine Cloud des Angeklagten gelangen, um dort nach entlastendem Material zu suchen. Deshalb war das Begehren nicht darauf gerichtet, Einsicht in bereits vorhandenes Beweismaterial zu nehmen, sondern selbst Ermittlungen durchzuführen.

Eigene Ermittlungen bleiben der Verteidigung zwar unbenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 1979 – 2 ARs 231/79, AnwBl. 1981, 115; Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4; Beschluss vom 7. Mai 2019 – 5 StR 623/18, juris Rn. 7; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 137 Rn. 14). So wäre gegebenenfalls in Betracht gekommen, dass sie über ein anderes Endgerät eine Cloud des Angeklagten durchsucht oder mittels seiner Kennwörter personifizierte Online-Dienste abruft.

Ein Anspruch auf staatliche Hilfestellung für solche eigenen Ermittlungen der Verteidigung besteht indes im Regelfall nicht (BGH, Urteil vom 5. März 2025 – 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182, 183; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2015 – 1 Ws 135/15, wistra 2015, 366; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464a Rn. 49; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 464a Rn. 16, jeweils mwN). Die Strafprozessordnung sieht nicht vor, Angeklagten und der Verteidigung zeitliche, finanzielle oder sonstige staatliche Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes gilt, wenn es um die Aushändigung eines Beweisstücks geht. Auch hier besteht grundsätzlich kein Anspruch des Angeklagten auf Überlassung des sichergestellten Gegenstands zwecks Vornahme eigener Ermittlungen. Sieht die Verteidigung Aufklärungsbedarf, dem sie mit eigenen Mitteln nicht nachkommen kann, steht es ihr vielmehr offen, die begehrten Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte anzuregen oder zu beantragen und eine etwaige Verletzung der Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO in der Revision geltend zu machen.

Dies folgt aus dem die Strafprozessordnung prägenden Grundsatz der Amtsermittlung. Gemäß § 160 Abs. 1 StPO obliegt die Aufklärung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, die nach § 160 Abs. 2 StPO nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen hat, deren Verlust zu besorgen ist. Im Hauptverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Eigene Ermittlungen der Verteidigung muss der Staat hingegen grundsätzlich nicht ermöglichen (s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. März 2025 – 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182, 183).

c) Ob überhaupt Ausnahmekonstellationen in Betracht kommen, in denen ein derartiges den Zweck der amtlichen Verwahrung womöglich gefährdendes Vorgehen geboten sein könnte, ist hier nicht abschließend zu klären. Im Rahmen der zu beurteilenden Verfahrensrüge ist schon nicht dargetan, dass und warum allein der Angeklagte die von der Verteidigung begehrten Informationen ausschließlich mit dem Mobiltelefon hätte beschaffen können.“

Die Rechtsprechung der Obergerichte zu den „eigenen Ermittlungen“ des Verteidigers ist eine hohe Hürde, die nur schwer zu überwinden ist, was man auch hier mal wieder sieht.

Aber: Für mich ist nicht ganz nachvollziehbar, warum die Verteidigung nicht wenigstens den von der Strafkammer eröffneten Weg des Zugriff auf das Mobiltelefon mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte, gegangen ist oder warum man nicht – wie auch vom BGH erwogen – über ein anderes Endgerät eine Cloud des Angeklagten durchsucht oder mittels seiner Kennwörter personifizierte Online-Dienste abgerufen und die Ergebnisse dann mit dem Angeklagten erörtert hat. Das wäre zwar nicht die gewünschte Taube auf dem Dach, aber zumindest der Spatz in der Hand gewesen.

StPO II: „Ich brauche Zeit für eigene Ermittlungen“, oder: Für eigene Ermittlungen keine Aussetzung

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 34/25 – vom BGH. Der BGH nimmt in dem Beschluss zunächst noch einmal zur Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen Stellung, insoweit komme ich auf den Beschluss noch einmal zurück.

Heute stelle ich ihn wegen einer weiteren Verfahrensfrage vor, zu der der BGH Stellung genommen hat. Der Angeklagte hatte nämlich mit seiner Verfahrensrüge u.a. geltend gemacht, dass ein Antrag auf Aussetzung, hilfsweise Unterbrechung der Hauptverhandlung und auf Feststellung bestimmter Reisekosten der Verteidigung, um dieser die Gelegenheit von Zeugenvernehmungen in Saudi-Arabien und der Türkei zu geben, sei rechtsfehlerhaft abgelehnt und dadurch die Verteidigung unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO) sowie die Amtsaufklärungspflicht verletzt worden.

Beim BGH ohne Erfolg. Der führt dazu aus:

„…. Die Rüge ist, ungeachtet von Zulässigkeitsbedenken, jedenfalls in der Sache unbegründet.

Die Ablehnung des letztlich auf eigene Ermittlungen der Verteidigung gerichteten Antrags ist nicht zu beanstanden. Der strafrechtlich relevante Sachverhalt ist nach der Konzeption der Strafprozessordnung von Amts wegen aufzuklären. Dies ist gemäß § 160 StPO im Ermittlungsverfahren Sache der Staatsanwaltschaft, die nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen hat, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 Abs. 2 StPO). Im Hauptverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Daher besteht grundsätzlich kein Raum, der Verteidigung durch Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung (§§ 228 f. StPO) oder durch die Feststellung der Erforderlichkeit von Reisekosten (vgl. § 46 Abs. 2 RVG) gesonderte zeitliche oder finanzielle Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr steht es ihr offen, die gerichtliche Aufklärungspflicht durch Anträge oder Anregungen zu aktualisieren sowie eine etwaige Verletzung der Pflicht in der Revision geltend zu machen. Unabhängig davon sind dem Verteidiger eigene Ermittlungen nicht verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4; Beschlüsse vom 8. August 1979 – 2 ARs 231/79, AnwBl. 1981, 115; vom 7. Mai 2019 – 5 StR 623/18, juris Rn. 7). Allerdings besteht im Regelfall kein Grund, diese in der beantragten Weise zu unterstützen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2015 – 1 Ws 135/15, wistra 2015, 366; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464a Rn. 49 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464a Rn. 16; jeweils mwN). Eine Ausnahmesituation, in der das von der Verteidigung begehrte Vorgehen geboten gewesen wäre, ergibt sich nach dem Rügevorbringen nicht.

Vor diesem Hintergrund bedürfen die Zulässigkeit des von der Verteidigung laut Antrag beabsichtigten Vorgehens, selbst im Ausland Zeugen „zu vernehmen“, dies auf Bild- und Tonträger aufzunehmen sowie die Aufnahme in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen, sowie der eingeschränkte Beweiswert eines solchen Verfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4) keiner weiteren Betrachtung.“